bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  Urteil 6B_363/2026  ·  vom 12.08.2026

Versuchte Geldwäscherei

6B_363/2026 — Versuchte Geldwäscherei: Eventualvorsatz bei Bargeldtransport für Dritte

Rechtsgebiet: Strafrecht (Art. 305bis Ziff. 1, Art. 22 Abs. 1 StGB) · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer (SB250077-O/U/fk) · Besetzung: Bundesrichter von Felten (präsidierend), Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin Wohlhauser; Gerichtsschreiber Leemann · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen; Bestätigung der Verurteilung wegen versuchter Geldwäscherei

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Beschwerdeführer transportierte GBP 145'000.- bar von Düsseldorf nach Zürich, um damit Uhren zu kaufen. Das Bargeld stammte aus dem Drogenhandel und war mit Kokain und Sprengstoff kontaminiert. Das Bundesgericht bestätigt den Schuldspruch wegen versuchter Geldwäscherei.
  • Entscheidung: Eventualvorsatz ist zu bejahen, wenn sich die Verdachtsmomente (ungewöhnliche Summe in Fremdwährung, gestückelte Banknoten, Instruktionen erst nach Grenzübertritt, keine Plausibilisierung der Herkunft) derart aufdrängen, dass ein Vertrauen auf legale Herkunft realitätsfern ist.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit bei Geldwäscherei im Kontext von Bargeldtransporten («Money Mule»-Konstellationen) und bestätigt die zurückhaltende Kognition des Bundesgerichts bei der Überprüfung innerer Tatsachen.

Sachverhalt

A.________ flog in der Nacht vom 5. auf den 6. Juni 2017 auf Bitte von B.________ von der Ukraine nach Düsseldorf, wo er einen Koffer mit rund GBP 145'000.- entgegennahm. Der Auftrag lautete, das Bargeld nach Zürich zu transportieren und dort Uhren zu kaufen; weitere Instruktionen sollten erst nach dem Passieren des Zolls per Telefon erfolgen. Das Bargeld war in Vakuumbeutel verpackt, klein gestückelt und stark mit Kokain sowie Sprengstoffen kontaminiert. A.________ flog mit dem Koffer von Düsseldorf nach Zürich, wo das Grenzwachtkorps ihn kontrollierte und das Bargeld sicherstellte. Das Bezirksgericht Bülach sprach A.________ am 10. April 2024 frei; das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte ihn am 17. März 2026 wegen versuchter Geldwäscherei zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.-.

Erwägungen

Tatbestand der Geldwäscherei und Eventualvorsatz

Das Bundesgericht legt zunächst die Rechtsgrundlage dar. Art. 305bis Ziff. 1 StGB stellt die Geldwäscherei unter Strafe:

Art. 305bis Ziff. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Tathandlung ist jeder Vorgang, der objektiv geeignet ist, den behördlichen Zugriff auf verbrecherisch erlangte Vermögenswerte zu vereiteln (vgl. BGE 149 IV 248, E. 6.3; BGE 144 IV 172, E. 7.2.2). Charakteristisch ist das Bestreben, die deliktisch erworbenen Vermögenswerte durch Anonymisierung als legal erscheinen zu lassen und den «paper trail» zu verwischen (BGer 6B_763/2024 vom 25. März 2026, E. 3.1). Der objektive Tatbestand war unbestritten: Der Transport von GBP 145'000.- bar über die Grenze zwecks Uhrenkauf war objektiv geeignet, die Auffindung und Einziehung zu vereiteln. Die erfolgreiche Tatausführung wurde allein durch die Sicherstellung am Zoll verhindert, weshalb der Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt.

Zentral war die Frage des Eventualvorsatzes. Das Bundesgericht bestätigt die ständige Praxis, wonach Eventualvorsatz genügt: Der Geldwäscher muss in der «Parallelwertung in der Laiensphäre» bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen. Nimmt er die Umstände zur Kenntnis, die den Verdacht auf verbrecherische Herkunft nahelegen, und vermeidet er bewusst jede Nachforschung, handelt er eventualvorsätzlich (BGE 119 IV 242, E. 2b). Blosse Leichtgläubigkeit genügt nicht.

Verdachtsmomente und Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit

Das Bundesgericht hält fest, dass die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat, warum sich dem Beschwerdeführer die verbrecherische Herkunft aufdrängen musste: Der Transport von GBP 145'000.- durch einen Dritten über Landesgrenzen, die kleine Stückelung, die Kontamination mit Betäubungsmitteln und Sprengstoffen, die Instruktion, erst nach dem Zoll weitere Weisungen zu erhalten, und das Fehlen jeglicher plausiblen Erklärung für die Herkunft des Gelds — all dies liess vernünftigerweise nur den Schluss auf einen kriminellen Hintergrund zu. Der Beschwerdeführer behauptete ein Vertrauensverhältnis zu B.________, konnte aber weder dieses Vertrauen konkretisieren noch die angeblich früheren Uhrenkäufe substanziiert schildern. Er wusste weder den Ort noch den Ablauf dieser früheren Geschäfte anzugeben, was erhebliche Zweifel an seiner Glaubhaftigkeit weckt.

Die Höhe des Geldbetrags allein erlaubt zwar keinen zwingenden Rückschluss auf eine verbrecherische Vortat (BGE 119 IV 242, E. 2d); im Zusammenspiel mit den übrigen Umständen — Fremdwährung ohne Bezug zum Übernahme- oder Zielort, vakuumverpackte und kontaminierte Banknoten, erst nach Grenzübertritt erteilte Instruktionen — ist die Annahme von Eventualvorsatz jedoch nicht willkürlich.

Verfahrensrügen: Gehörsanspruch und Unmittelbarkeitsprinzip

Der Beschwerdeführer rügte die Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatzes sowie des Unmittelbarkeitsprinzips, weil die Vorinstanz keine persönliche Befragung durchgeführt habe. Das Bundesgericht weist dies ab: Im Rechtsmittelverfahren gilt grundsätzlich keine Unmittelbarkeit (vgl. BGE 140 IV 196, E. 4.4.1). Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO verlangt eine erneute Beweisabnahme nur, wenn die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Die Vorinstanz verfügte hier über einen Ermessensspielraum, den sie nicht missbrauchte, zumal der Beschwerdeführer zur Berufungsverhandlung entschuldigt fernblieb und nicht dartat, worauf es für den unmittelbaren Eindruck angekommen wäre.

Was innere Tatsachen (Wissen und Wollen) betrifft, handelt es sich um Tatfragen, die das Bundesgericht nur auf Willkür prüft (vgl. BGE 149 IV 57, E. 2.2). Rechtsfrage ist einzig, ob die Vorinstanz die tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Vorsatzbegriff richtig bewertet hat. Dies bejaht das Bundesgericht.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die etablierte Praxis zur eventualvorsätzlichen Geldwäscherei:

  1. Bestätigung der Parallelwertung in der Laiensphäre: Wie bereits BGE 119 IV 242 und BGE 149 IV 248 festhalten, genügt Eventualvorsatz, wenn der Täter die Umstände kennt, die den Verdacht auf verbrecherische Herkunft nahelegen, und er dieses Wissen aus Gleichgültigkeit in Kauf nimmt. Das Urteil illustriert dies an einer konkreten «Money Mule»-Konstellation: Wer sich von einem Dritten über Landesgrenzen mit grossen Bargeldsummen schickt und gezielte Nachfragen vermeidet, handelt eventualvorsätzlich.

  2. Abgrenzung zu bewusster Fahrlässigkeit: Das Urteil präzisiert die Grenze zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit im Sinne des Kommentars zu Art. 305bis StGB auf glossagens.ch: Wer mit einiger Wahrscheinlichkeit annimmt, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen, aber bewusst jede Nachforschung vermeidet, handelt eventualvorsätzlich. Blosses Nichtwissenwollen bei fehlendem konkretem Verdacht bleibt straflos.

  3. Investition in Gebrauchsgüter als Geldwäschereihandlung: Der geplante Uhrenkauf stellt — anders als BGE 144 IV 172 den Erwerb langlebiger Gebrauchsgüter für sich allein noch als nicht tatbestandsmässig einordnet — im konkreten Fall eine tatbestandsmässige Vereitelungshandlung dar, weil der Transport über die Grenze und die beabsichtigte Konvertierung von Bargeld in Uhren den «paper trail» durchbricht und die Auffindung sowie Einziehung der Werte vereitelt (vgl. auch BGE 149 IV 248, E. 6.4.2).

  4. Versuch bei Vereitelung durch Zollbeschlagname: Da das Grenzwachtkorps das Bargeld sicherstellte, bevor der Beschwerdeführer die Uhren kaufen konnte, blieb die Vollendung der Geldwäscherei aus. Das Urteil bestätigt, dass der Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB genügt, wenn der äussere Tatbestand (Vereitelungseignung) erfüllt ist und der Täter alle subjektiven Merkmale verwirklicht hat.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die obergerichtliche Verurteilung wegen versuchter Geldwäscherei. Massgebend ist, dass sich die Verdachtsmomente — ungewöhnlich hoher Bargeldbetrag in Fremdwährung ohne Bezug zum Übernahme- oder Zielort, kleingestückelte und kontaminierte Banknoten, Instruktionen erst nach Grenzübertritt, fehlende Plausibilisierung der Herkunft — derart aufdrängten, dass Eventualvorsatz zu bejahen und ein Vertrauen auf die legale Herkunft realitätsfern ist. Das Urteil unterstreicht den Grundsatz, dass bei derart eklatanten Verdachtszeichen bewusstes Nichtwissenwollen als eventualvorsätzliche Geldwäscherei zu qualifizieren ist.