1C_275/2026 — Baubewilligung; Beschwerdelegitimation und überspitzter Formalismus
Rechtsgebiet: Baurecht (kantonales) · Vorinstanz: Tribunale amministrativo del Cantone Ticino · Besetzung: 5 Richter (Haag, Chaix, Kneubühler, Müller, Mecca) · Verfahrensergebnis: Abweisung, soweit zulässig
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Grundeigentümer, der als Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsident der Gesuchstellerin (AG) auftrat, aber die AG im Rekurs nicht erwähnte, ist nach kantonalem Baurecht nicht beschwerdelegitimiert.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt, dass die strenge Anwendung der Beschwerdelegitimation keinen überspitzten Formalismus darstellt, da es sich um ein materielles Zulassungserfordernis, nicht um einen blossen Formmangel handelt.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Grenze zwischen heilbarem Formfehler und unheilbarem Legitimationsmangel und verdeutlicht, dass die rechtliche Selbständigkeit einer AG auch dann zu beachten ist, wenn ihr Alleinaktionär als Organ handelt.
Sachverhalt
A.________ ist Eigentümer von Grundstücken in Mendrisio, auf denen sich eine Deponie vom Typ A befindet, deren Betreiberin die B.________ SA ist. A.________ fungiert als Verwaltungsratspräsident (mit Einzelunterschrift) und Alleinaktionär dieser Gesellschaft. Am 3. Juni 2025 beantragte die B.________ SA beim Municipio di Mendrisio die Erweiterung der zugelassenen Materialkategorien der Deponie (Typ-B-Materialien) im Rahmen einer Variante en cours d'œuvre einer früheren, A.________ erteilten Baubewilligung. Das Municipio lehnte das Gesuch mit Entscheid vom 14. Januar 2026 ab.
A.________ erhob beim Consiglio di Stato Beschwerde — im eigenen Namen, ohne die B.________ SA zu erwähnen oder anzugeben, er handele in deren Namen. Der Regierungsrat erklärte die Beschwerde mit Beschluss vom 25. Februar 2026 als unzulässig, da nach Art. 21 Abs. 2 LE (kantonales Baugesetz des Kantons Tessin, RL 705.100) lediglich die Gesuchstellerin, also die B.________ SA, beschwerdelegitimiert sei. Das Tribunale amministrativo bestätigte diese Auffassung mit Urteil vom 13. April 2026.
A.________ und die B.________ SA ziehen ans Bundesgericht und beantragen Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie Rückweisung an die kantonale Instanz zur Sachbeurteilung. Eventualiter beantragen sie die Feststellung von Verstössen gegen Art. 29, 29a, 5 Abs. 3 und 9 BV sowie die Sanierung des formellen Mangels bei der Parteibezeichnung.
Erwägungen
Zulässigkeit und Kognition
Das Bundesgericht bestätigt die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) und die Beschwerdelegitimation der Rekurrenten nach Art. 89 Abs. 1 BGG (E. 1.1). Es legt die massgeblichen Prüfungsmasstäbe dar: Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) mit amtlicher Rechtsanwendung (Art. 106 Abs. 1 BGG), verstärkte Begründungspflicht bei Verfassungsbeschwerden (Art. 106 Abs. 2 BGG) sowie Willkürprüfung bei kantonalem Recht (E. 1.2–1.3). Den Sachverhalt legt es den Feststellungen der Vorinstanz zugrunde (Art. 105 BGG; E. 1.4).
Die Beschwerdelegitimation nach kantonalem Baurecht
Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 21 Abs. 2 LE festgehalten, dass im Baurecht lediglich der Gesuchsteller, die Einsprecher, das Departement und in zweiter Instanz die Gemeinde beschwerdeberechtigt sind — nicht aber der Grundeigentümer. Da A.________ die Beschwerde im eigenen Namen eingereicht hatte, ohne die B.________ SA überhaupt zu erwähnen oder anzudeuten, dass er in deren Namen handeln wollte, fehlte ihm die Beschwerdelegitimation (E. 2.1).
Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV)
Die Rekurrenten rügen überspitzten Formalismus und machen geltend, dass keine Ungewissheit über das geschützte Rechtsinteresse bestanden habe, der Unterzeichner mit dem Vertretungsorgan der Gesellschaft identisch gewesen sei und kein Interessenkonflikt zwischen natürlicher Person und Gesellschaft vorgelegen habe. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die Rekurrenten sich nicht ausreichend mit der Begründung der Vorinstanz auseinandersetzen (E. 3.1). Sie setzen sich weder mit der massgeblichen Bestimmung des Art. 21 Abs. 2 LE auseinander noch damit, dass der gerügte Mangel nicht bloss formeller, sondern materieller Natur sei — es gehe um die Beschwerdelegitimation als solche.
In der Sache hält das Bundesgericht fest:
Art. 29 Abs. 1 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. 2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. 3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.»
Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt nur vor, wenn die strikte Anwendung von Verfahrensvorschriften durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum Selbstzweck wird, die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder den Zugang zu den Gerichten unzulässig behindert (BGE 149 III 12 E. 3.3.1; BGE 149 IV 9 E. 7.2; BGE 145 I 201 E. 4.2.1; BGE 144 II 184 E. 3.1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Das Bundesgericht stellt entscheidend darauf ab, dass A.________ und die B.________ SA zwei verschiedene Rechtssubjekte bilden, selbst wenn A.________ Alleinaktionär ist und das gesamte Kapital hält (vgl. BGE 144 III 541 E. 8.3.1; BGE 128 II 329 E. 2.4). Da die B.________ SA im Regierungsratsrekurs nicht erwähnt wurde, konnte die Behörde vernünftigerweise annehmen, dass das Rechtsmittel ausschliesslich von A.________ persönlich eingelegt worden war. Die Anwendung der Beschwerdelegitimation dient einem objektiven Verfahrensinteresse — der klaren Abgrenzung der beschwerdeberechtigten Personenkreise — und ist kein Selbstzweck, sondern berücksichtigt die unterschiedliche Rollenzuweisung in dem Baubewilligungsverfahren (vgl. Art. 4 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 LE).
Zusätzliche Indizien aus den Akten stützen dieses Ergebnis: Das Baugesuch der B.________ SA wies eine andere Unterschrift auf (offenbar eines anderen Organs mit Einzelunterschrift); die an A.________ und an die B.________ SA zugestellten Verfügungen datierten auf den 15. bzw. 21. Januar 2026; und die Beschwerde war nicht auf Briefpapier der Gesellschaft verfasst, obwohl diese zuvor mit der Gemeinde auf ihrem Briefpapier korrespondiert hatte. Dies alles deutet darauf hin, dass A.________ sich der rechtlichen Unterschiedlichkeit bewusst war (E. 3.2.3).
A.________ als Verwaltungsratspräsident der B.________ SA war zudem gehalten, mit der von seiner Funktion geforderten Sorgfalt zu handeln (vgl. BGE 139 III 24 E. 3.2), weshalb er die rechtliche Selbständigkeit der Gesellschaft gegenüber seiner eigenen Person nicht ignorieren konnte.
Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV)
Art. 29a BV (SR 101) Kommentierung auf onlinekommentar.ch
«Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.»
Die Rechtsweggarantie steht der Subordinierung des Zugangs zum Gericht an die üblichen Zulässigkeitsbedingungen nicht entgegen (BGE 139 II 185 E. 12.4; vgl. Waldmann, Basler Kommentar BV, 2. Aufl. 2025, N. 11 und 28 zu Art. 29a BV). Auch die Rüge der Verletzung von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) geht fehl, da sie auf derselben bereits zurückgewiesenen Prämisse beruht, dass im Rekurs hätte erkennbar sein müssen, dass A.________ im Namen der B.________ SA handelte. Da die Beschwerdelegitimation ein materielles und kein bloss formelles Zulassungserfordernis darstellt, bestand keine Pflicht der Behörde, den Rekurrenten zur Klärung oder Sanierung aufzufordern. Art. 5 Abs. 3 BV verfolgt in diesem Zusammenhang denselben Zweck wie das Verbot des überspitzten Formalismus (E. 3.3; vgl. BGE 149 IV 9 E. 7.2; BGE 145 I 201 E. 4.2.1).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt die konstante Praxis zum überspitzten Formalismus. Wie die Glossagens-Kommentierung zu Art. 29 BV darlegt, zieht das Bundesgericht eine strenge Grenze zwischen heilbaren Versehen und bewussten rechtlichen Weichenstellungen: Werden Formvorschriften als blosser Selbstzweck übersteigert, ohne dass ein schutzwürdiges Interesse dies rechtfertigt, liegt überspitzter Formalismus vor (vgl. die Kasuistiktabelle im Glossagens-Kommentar Abschnitt D). Hier verneint das Gericht dies, weil es nicht um ein korrigierbares Versehen geht (wie etwa eine fehlende Unterschrift, vgl. BGE 142 I 10 E. 2.4.2), sondern um die fehlende Bezeichnung der richtigen Beschwerdeführerin — einen materiellen Zulassungsmangel.
Das Urteil steht im Einklang mit BGer 1C_160/2018 vom 24. April 2018, in dem das Bundesgericht bereits festhielt, dass der Mangel der Beschwerdelegitimation im Baubewilligungsverfahren nicht bloss formeller, sondern materieller Natur ist und daher keiner Sanierungspflicht der Behörde unterliegt. Es präzisiert zudem die bereits in BGE 144 III 541 E. 8.3.1 und BGE 128 II 329 E. 2.4 betonte rechtliche Selbständigkeit der Aktiengesellschaft gegenüber ihrem Alleinaktionär und Verwaltungsorgan.
In der Abgrenzung zu Fällen, in denen das Bundesgericht überspitzten Formalismus bejaht hat — wie bei blossem Parteibezeichnungsfehler bei zweifelsfreier Identität (BGE 131 I 57 E. 2.3) —, zeigt die vorliegende Entscheidung, dass die Sanierungspflicht dort endet, wo die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht aus dem Rechtsmittel selbst, sondern nur aus externen Umständen erschliessbar ist.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie zulässig ist. Die strengen Legitimationsanforderungen im kantonalen Baurecht dienen der Rechtssicherheit und sind kein überspitzter Formalismus. Wer als Gesellschafter und Organ einer AG in eigenem Namen Beschwerde erhebt, ohne die AG auch nur zu erwähnen, kann sich nachträglich nicht auf die Identität der handelnden Person berufen. Der Grundsatz der rechtlichen Selbständigkeit der AG — selbst bei Identität von Alleinaktionär und Verwaltungsorgan — wird konsequent durchgehalten. Gerichtskosten von 2'000 CHF werden den Rekurrenten solidarisch auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).