Executive Summary
- Kernpunkt: Der Beschwerdeführer wurde wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB) gegenüber seiner Tochter für den Zeitraum Februar 2017 bis September 2021 verurteilt. Er rügt die Verletzung seines rechtlichen Gehörs, die Verweigerung des Kontradiktionsverfahrens mit der Privatklägerin sowie einen Rechtsirrtum (Art. 21 StGB).
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Neue Beweismittel (Bankbelege für 2018) sind als unzulässige Noven unbeachtlich. Eine Gehörsverletzung durch verspätete Zustellung von Parteiäusserungen verneint das Gericht, da die betreffenden Eingaben als unzulässig erklärt und nicht berücksichtigt wurden. Der beantragte Beweis (Einvernahme der Privatklägerin) wurde wegen Irrelevanz abgelehnt. Ein Rechtsirrtum ist nicht erstellt.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die strenge Novenbeschränkung nach Art. 99 BGG und grenzt das rechtliche Gehör bei unzulässigen Parteiäusserungen ein. Es präzisiert, dass bei Art. 217 StGB die zivilrechtliche Vorsorgemassnahme unabhängig vom Ausgang des Zivilverfahrens massgeblich bleibt und der Vorsatz die Kenntnis der Unterhaltspflicht umfasst.
Sachverhalt
A.____ wurde am 21. September 2022 von der Präsidentin der Strafforschungsbehörde (Pretura penale) des Kantons Tessin wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB) gegenüber seiner Tochter B.____ für den Zeitraum Februar 2017 bis September 2021 verurteilt. Ihm wurde eine bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 30.__ auferlegt. Von der gleichlautenden Anklage wegen Nichtzahlung der Unterhaltsbeiträge für seine Ehefrau C.____ wurde er freigesprochen.
B.____ legte Berufung ein. Die Corte di appello e di revisione penale (CARP) des Kantons Tessin wies die Berufung mit Entscheid vom 26. Januar 2026 ab und bestätigte sowohl den Schuldspruch als auch die Strafe.
C.____ führt Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die CARP, damit die Privatklägerin einvernommen und der Kontradiktionsgrundsatz gewährleistet werde. Eventualiter verlangt er eine Quantifizierung der Straftat unter Berücksichtigung von acht im Jahr 2018 geleisteten Zahlungen. Ausserdem beantragt er unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
1. Novenrecht (Art. 99 BGG)
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit von Amtes wegen (BGE 152 II 325 E. 1). Nach Art. 99 Abs. 1 BGG können neue Tatsachen und Beweismittel nur insoweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Die Ausnahme gilt namentlich für Verfahrensrügen (z.B. Gehörsverletzungen) oder Vorbringen, die eine objektiv unvorhersehbare Begründung der Vorinstanz entkräften sollen. Was im kantonalen Verfahren hätte vorgebracht werden können, ist vor Bundesgericht ausgeschlossen (BGE 136 II 123 E. 4.4.3; 143 V 19 E. 1.3).
Art. 99 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. 2 Neue Begehren sind unzulässig.»
Der Beschwerdeführer legte als «Doc. E» acht Banktransaktionsbelege für Zahlungen an die Privatklägerin für die Monate Januar bis August 2018 bei. Er behauptete vage, diese Dokumente bereits dem erstinstanzlichen Gericht eingereicht zu haben, ohne dies konkret zu belegen. Das Bundesgericht hält fest, dass es nicht Aufgabe des Bundesgerichts ist, die Akten nach Belegen zu durchsuchen (BGE 141 IV 273 E. 3.3; 133 IV 286 E. 6.2). Mangels präzisen Aktenverweises und mangels Darlegung, dass der vorinstanzliche Entscheid Anlass zu diesen Noven gab, bleiben die Belege unzulässig. Dies wird auch dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren — vertreten durch einen Anwalt — den Nichtzahlungsvorwurf für den gesamten Zeitraum (Februar 2017 bis September 2021) nicht substantiiert bestritten hatte.
2. Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK)
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines rechtlichen Gehörs, weil ihm die 42-seitige Eingabe des Vertreters der Privatklägerin und deren Mutter erst mit Zustellung des angefochtenen Entscheids — also nach Verfahrensabschluss — übermittelt wurde. Er befürchtet, die CARP habe die Eingabe dennoch gelesen und in ihr «Hintergedanken» aufgenommen.
Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»
Das Bundesgericht weist die Rüge zurück. Es stellt fest, dass die CARP die fraglichen Eingaben ausdrücklich als unzulässig erklärt und nicht in die Entscheidfindung einbezogen hat. Gehörverletzungen setzen voraus, dass die nicht angehörte Partei darlegt, was sie vorgebracht hätte und inwiefern dies für den Ausgang erheblich wäre (BGE 147 III 586 E. 5.2.1; 143 IV 380 E. 1.4.1). Der Beschwerdeführer genügt dieser Darlegungslast nicht. Zudem weist das Gericht die These eines unbewussten Einflusses auf die Richter zurück: Richter seien Profis, die fähig seien, unzulässige und irrelevante Elemente auszublenden (vgl. mutatis mutandis BGer 4A_519/2014 vom 8. Januar 2015 E. 5.1).
3. Kontradiktionsgrundsatz (Art. 6 Ziff. 3 lit. b und d EMRK, Art. 147 StPO)
Der Beschwerdeführer rügt, in keiner Verfahrensphase habe er die Privatklägerin befragen können, da diese nie einvernommen wurde. Die CARP hatte den Beweisantrag auf Einvernahme der Privatklägerin abgelehnt — nicht (wie der Beschwerdeführer meint) wegen Tardivität, sondern wegen Irrelevanz:
- Hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs war die CARP an den zivilrechtlichen Entscheid der ersten Zivilkammer des Appellationsgerichts vom 23. September 2021 gebunden, der die Vorsorgemassnahme (Fr. 1'765.__ pro Monat ab Februar 2017) bestätigt hatte.
- Hinsichtlich der Tatbestandsverwirklichung von Art. 217 StGB ist nicht erforderlich, dass der Unterhaltsberechtigte die Leistung tatsächlich benötigt (vgl. BGE 126 IV 131).
Das Bundesgericht hält fest, dass die Rüge auf eine angebliche Tardivität des Beweisantrags fokussiert ist, die CARP den Antrag aber auf der Begründungsebene der Irrelevanz abwies. Die Beschwerde geht damit an der tatsächlichen Begründung der Vorinstanz vorbei und ist unzulässig. Im Übrigen wird festgehalten, dass Art. 147 Abs. 3 StPO einen Kontradiktionsanspruch bei bereits durchgeführter Beweiserhebung voraussetzt — was hier gerade nicht der Fall war.
4. Sachliches Recht: Art. 217 StGB und Rechtsirrtum (Art. 21 StGB)
Art. 217 StGB (SR 311.0) «1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.»
Art. 21 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.»
Die CARP stellte fest, dass der Beschwerdeführer im Zivilverfahren erster Instanz zur Zahlung von monatlich Fr. 1'765.__ (zzgl. allfälliger Familienzulagen) ab Februar 2017 bis Dezember 2022 verpflichtet worden war. Diese Vorsorgemassnahme war pendente lite angeordnet und blieb im Berufungsverfahren unangefochten. Der Beschwerdeführer hatte die vorsorgliche Massnahme nicht angefochten und war sich der Zahlungspflicht bewusst.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf einen Verbotsirrtum (Art. 21 StGB): Er habe geglaubt, die Unterhaltsbeiträge seien der Tochter nicht geschuldet, was das Zivilgericht im Endurteil bestätigt habe, und er habe gehofft, die Vorsorgemassnahme «durchzubringen». Ein Anwalt im Strafverfahren hätte ihn darauf hingewiesen, dass Zivil- und Strafverfahren nicht parallel laufen.
Das Bundesgericht weist dies zurück: Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich kein Irrtum im Sinne von Art. 21 StGB. Der Beschwerdeführer rügt auch keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Gericht stellt zudem fest, dass ein Irrtum hier ohnehin schwerlich angenommen werden könnte: Der Beschwerdeführer war im Zivilverfahren anwaltlich vertreten und hatte die vorsorgliche Massnahme nicht angefochten. Zudem war er im Strafverfahren (bis zum Untersuchungshaftbefehl) ebenfalls anwaltlich vertreten. Die «verwirrenden Unterscheidungen» zwischen zivilem und strafrechtlichem Beistand helfen der Verteidigung nicht, da die Akten belegen, dass er auch im Strafverfahren vertreten war.
Einordnung in die Rechtsprechung
Novenrecht (Art. 99 BGG): Das Urteil bestätigt die ständige Praxis zu Art. 99 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2; BGE 139 III 120 E. 3.1.2; BGE 140 III 86 E. 2). Neue Beweismittel, die im kantonalen Verfahren hätten eingereicht werden können, bleiben auch dann unzulässig, wenn der Beschwerdeführer sie vage im kantonalen Aktenbestand vermutet, ohne einen präzisen Aktenverweis zu geben. Die Pflicht zur konkreten Bezifferung der Rüge mit Aktenverweisen wird erneut bekräftigt (BGE 141 IV 273 E. 3.3). Das Urteil steht im Einklang mit der Kommentierung zu Art. 99 BGG auf glossagens.ch, wonach echte Noven — also solche, die erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid entstanden sind — grundsätzlich unzulässig sind, und unechte Noven nur bei Kausalität durch den angefochtenen Entscheid zum Zug kommen.
Rechtliches Gehör: Die Entscheidung bestätigt die etablierte Rechtsprechung, dass das rechtliche Gehör kein Selbstzweck ist, sondern der Vermeidung fehlerhafter Entscheide dient (BGE 147 III 586 E. 5.2.1; 143 IV 380 E. 1.4.1). Wird eine Eingabe als unzulässig erklärt und in die Entscheidfindung nicht einbezogen, fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung. Dies entspricht der Kommentierung zu Art. 29 BV auf glossagens.ch, wonach das unbedingte Replikrecht voraussetzt, dass die Eingabe überhaupt entscheidrelevant ist.
Art. 217 StGB — Vorsorgemassnahme als massgeblicher Anknüpfungspunkt: Von zentraler Bedeutung ist die Bestätigung, dass für die Strafbarkeit nach Art. 217 StGB die zivilrechtliche Vorsorgemassnahme massgeblich bleibt, selbst wenn das Zivilgericht im Endurteil den Unterhaltsanspruch abweist. Dies steht im Einklang mit der ständigen Praxis (vgl. BGE 126 IV 131; BGer 6B_72/2011 vom 19. Juli 2011), wonach die Verpflichtung aus dem Familienrecht genügt und nicht auf den effektiven Bedarf des Berechtigten abstellt.
Art. 21 StGB — Rechtsirrtum: Das Urteil bestätigt die strenge Praxis zur Unvermeidbarkeit des Rechtsirrtums. Wer seine Unterhaltspflicht kennt und vorsätzlich nicht zahlt, beruft sich vergeblich auf einen Verbotsirrtum, wenn er die vorsorgliche Massnahme nicht einmal angefochten hat. Dies entspricht der Kommentierung zu Art. 21 StGB auf glossagens.ch, wonach das Unrechtsbewusstsein bereits durch laienhafte Parallelwertung genügt und die Kenntnis der zivilrechtlichen Pflicht das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit begründet.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Neue Beweismittel zu angeblichen Zahlungen im Jahr 2018 sind als unzulässige Noven nach Art. 99 Abs. 1 BGG nicht zu berücksichtigen. Eine Gehörsverletzung durch verspätete Zustellung von Parteiäusserungen scheidet aus, da die Eingaben als unzulässig erklärt und nicht berücksichtigt wurden. Der Beweisantrag auf Einvernahme der Privatklägerin wurde wegen Irrelevanz abgelehnt, was der Beschwerdeführer nicht substantiiert anficht. Ein Rechtsirrtum nach Art. 21 StGB ist nicht erstellt: Der Beschwerdeführer kannte seine Unterhaltspflicht und hatte die vorsorgliche Massnahme nicht angefochten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.__ werden dem Beschwerdeführer auferlegt.