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Strafrecht  ·  Urteil 7B_869/2024  ·  vom 27.08.2026

Entsiegelung und Durchsuchung

7B_869/2024 — Herausgabe sichergestellter Datenträger: Zwangsmassnahmengericht muss Beschlagnahmegründe erörtern und begründen

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Zwangsmassnahmen, Entsiegelung, Beschlagnahme) · Vorinstanz: Bezirksgericht Meilen, Zwangsmassnahmengericht · Besetzung: Abrecht (Präsident), van de Graaf, Kölz; Gerichtsschreiber Schurtenberger · Verfahrensergebnis: Beschwerde gutgeheissen; Aufhebung und Rückweisung; keine Gerichtskosten, keine Parteientschädigung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Staatsanwaltschaft widersetzte sich der Anordnung des Zwangsmassnahmengerichts, die bei A.________ sichergestellten Mobiltelefone und Computer auf sein erstes Verlangen herauszugeben, obwohl sie eine Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO (drohende Einziehung wegen harter Pornografie) geltend machte.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hebt die Herausgabe-Anordnung auf und weist die Sache zurück: Die Vorinstanz hatte sie ohne jede Begründung erlassen, sodass die Rechtsanwendung nicht überprüfbar war (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG).
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Kopien-Praxis: Eine Rückgabe der Original-Datenträger nach Art. 247 Abs. 3 StPO kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Sicherstellung (auch) auf weiteren Beschlagnahmegründen nach Art. 263 Abs. 1 lit. b-e StPO beruht — etwa einer wahrscheinlichen Einziehung.

Sachverhalt

Gegen A.________ läuft eine Strafuntersuchung wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB. Im Rahmen dieser Untersuchung stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland zwei Mobiltelefone, ein iPad und ein MacBook von A.________ sicher; auf sein Verlangen wurden sie versiegelt. Mit Teilentscheid vom 9. Juli 2024 gab das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch insoweit gut, als eine Datenkopie der sichergestellten Daten — ausgenommen zuvor ausgesonderte Arztkorrespondenz — zur Durchsuchung und weiteren Verwendung freigegeben wurde (Dispositiv-Ziffer 1). Zugleich ordnete es die Herausgabe der physischen Datenträger an den Beschuldigten auf dessen erstes Verlangen an (Dispositiv-Ziffer 3), ohne diese Vorgehensweise zu begründen.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beschwerte sich gegen Dispositiv-Ziffer 3: Für die Datenträger bestehe (auch) ein Beschlagnahmegrund nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO, da Konsum und Verbreitung harter Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB (Vorführungen, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben) im Raum stehe und die Einziehung der Datenträger daher wahrscheinlich sei; die vorzeitige Herausgabe verletze Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO in Verbindung mit Art. 69 und Art. 197 Abs. 6 StGB. Der Beschwerdegegner widersetzte sich der Beschwerde nicht; er wende sich einzig gegen eine definitive Einziehung oder Vernichtung der Geräte. Soweit der angefochtene Entscheid die Entsiegelung der Datenkopie (teilweise) gutheisst, ist er nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens.

Erwägungen

Kopie statt Original: Ausgangspunkt nach Art. 247 Abs. 3 StPO

Das Bundesgericht geht vom verhältnismässigkeitsrechtlichen Ausgangspunkt aus, dass für den Zweck der Durchsuchung eine Kopie der sichergestellten Daten erstellt und der betroffenen Person die originalen Gegenstände wieder herausgegeben werden kann. Massgebend ist Art. 247 Abs. 3 StPO:

Art. 247 Abs. 3 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Inhaberin oder der Inhaber kann der Strafbehörde Kopien von Aufzeichnungen und Ausdrucke von gespeicherten Informationen zur Verfügung stellen, wenn dies für das Verfahren ausreicht.»

Das Gericht bestätigt damit die Linie von BGer 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012, E. 2.5.2, wonach die Kopie — auch nachträglich erstellbar — das Verhältnismässigkeitsprinzip gegenüber der dauerhaften Beschlagnahme der Hardware zur Geltung bringt; in der Kommentierung zu Art. 247 StPO wird dieses Kopienregime als Ausprägung des Grundsatzes des mildesten Mittels eingeordnet (unter Verweis auf BGE 143 IV 21, E. 3.2). Das Bundesgericht zieht jedoch eine bislang so nicht ausdrücklich formulierte Grenze:

Ausser Betracht fällt eine Rückgabe der sichergestellten Aufzeichnungen oder Gegenstände gestützt auf Art. 247 Abs. 3 StPO indessen grundsätzlich dann, wenn diese Sicherstellung nicht bloss im Hinblick auf ihre Durchsuchung erfolgte, sondern (auch) weitere Beschlagnahmegründe im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b-e StPO vorliegen.

Gestützt wird diese Einschränkung auf DAMIAN K. GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, N. 240. Die Rückgabe der Hardware dient dem Schutz des Inhabers im Rahmen der Durchsuchung; sie kann nicht dazu führen, dass andere, selbstständige Beschlagnahmezwecke — namentlich die Sicherung einer wahrscheinlichen Einziehung — unterlaufen werden.

Die gerügte Einziehungsbeschlagnahme: Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO

Zentral ist damit die Frage, ob ein Beschlagnahmegrund nach lit. d besteht:

Art. 263 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: a. als Beweismittel gebraucht werden; b. zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden; c. den Geschädigten zurückzugeben sind; d. einzuziehen sind; e. zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB gebraucht werden.»

Die Einziehungsbeschlagnahme ist — wie die Kommentierung zu Art. 263 StPO herausarbeitet — eine konservatorische Massnahme, die den definitiven materiellen Entscheid des Sachgerichts nicht vorwegnimmt; für ihre Aufrechterhaltung genügt nach BGE 139 IV 250, E. 2.1 die Wahrscheinlichkeit des Beschlagnahmezwecks. Konkret auf Datenträger bezogen verweist das Urteil auf die Systematik von BGE 144 IV 74: Zu unterscheiden sind entsiegelungsrelevante Aufzeichnungen, die nur zwecks Durchsuchung sichergestellt wurden, und Gegenstände, die direkt der Beschlagnahme unterliegen. Beruht die Sicherstellung (auch) auf einem lit. b-e-Grund — hier: die wahrscheinliche Einziehung der Träger selbst wegen der auf ihnen befindlichen Aufzeichnungen —, ist eine Herausgabe vor Auswertung grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht liess die materielle Frage indessen offen, weil die Vorinstanz sie nicht geprüft hatte.

Begründungspflicht des Zwangsmassnahmengerichts: Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG

Der entscheidende Punkt war verfahrensrechtlicher Natur: Die Vorinstanz ordnete die Herausgabe an, ohne dafür irgendeine Begründung zu geben. Damit ist ihre Rechtsanwendung nicht überprüfbar. Die angefochtene Verfügung verletzt daher das rechtliche Gehör in Gestalt der Begründungspflicht nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG:

Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG (SR 173.110) «die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;»

Für die Anforderungen an einen genügenden Entscheid verweist das Bundesgericht ausdrücklich auf BGer 7B_49/2023 vom 3. November 2023, E. 2. Die Herausgabe-Anordnung (Dispositiv-Ziffer 3) wurde aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt zunächst die Praxis zur Kopienlösung: Gestützt auf Art. 247 Abs. 3 StPO und das Verhältnismässigkeitsprinzip kann die betroffene Person die Rückgabe der Original-Datenträger verlangen, wenn eine Kopie für das Verfahren ausreicht (BGer 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012, E. 2.5.2 — die Beschlagnahme muss während ihrer gesamten Dauer verhältnismässig bleiben; die Kopie kann auch nachträglich erstellt werden).

Zugleich präzisiert das Bundesgericht diese Linie in zweierlei Hinsicht: Erstens kommt eine Rückgabe gestützt auf Art. 247 Abs. 3 StPO grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Sicherstellung (auch) auf weiteren Beschlagnahmegründen nach Art. 263 Abs. 1 lit. b-e StPO beruht — hier auf der wahrscheinlichen Einziehung der Datenträger selbst. Das harmonisiert die Kopien-Praxis mit der in BGE 144 IV 74 entwickelten Unterscheidung zwischen entsiegelungsrelevanten und direkt beschlagnahmefähigen Aufzeichnungen und Gegenständen. Wer ein Interesse an der physischen Rückgabe geltend macht, muss jedenfalls dulden, dass die Einziehungsbeschlagnahme geprüft und — bei Wahrscheinlichkeit des Einziehungszwecks (BGE 139 IV 250, E. 2.1) — aufrechterhalten bleibt.

Verfahrensrechtlich führt das Urteil die Begründungspflicht-Dogmatik fort (BGer 7B_49/2023 vom 3. November 2023, E. 2): Zwangsmassnahmengerichte, die über Entsiegelung und Herausgabe entscheiden, müssen die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben — eine anordnungsartige Verfügung ohne jede Erwägung ist bundesrechtswidrig. Materiell offen blieb, ob die Datenträger im Ergebnis einzuziehen sein werden; darüber wird die Vorinstanz im neuen Entscheid befunden haben.

Fazit

Die Beschwerde wurde gutgeheissen: Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung (Herausgabe der Datenträger auf erstes Verlangen) wurde mangels Begründung aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückgewiesen. Praktisch bedeutet das Urteil, dass die Herausgabe versiegelter Datenträger vor deren Auswertung nur in Betracht kommt, wenn ausschliesslich der Durchsuchungszweck besteht; droht die Einziehung der Träger selbst (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO in Verbindung mit Art. 69 und Art. 197 StGB), ist die Beschlagnahme aufrechtzuerhalten und dies zu begründen. Bei diesem Ausgang wurden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 66 Abs. 1 und 4 sowie Art. 68 Abs. 3 BGG). Der Volltext des Urteils ist auf entscheidsuche.ch abrufbar.