13Y_2/2026 — Kein Einsichtsrecht in die Protokolle der Leitungsorgane des Bundesgerichts
Rechtsgebiet: Öffentlichkeitsrecht (BGÖ) / Justizverwaltung · Vorinstanz: Generalsekretär des Schweizerischen Bundesgerichts (Verfügung vom 15. Juli 2026) · Besetzung: Bundesrichter Hartmann (Präsident), Bundesrichterinnen Scherrer Reber und De Rossa; Gerichtsschreiber Monn · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen; keine Verfahrenskosten
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Journalist verlangte Einsicht in die Protokolle von Plenum, Verwaltungskommission und Präsidentenkonferenz des Bundesgerichts betreffend die öffentlich bekanntgewordene Beziehung zwischen zwei Bundesrichtern.
- Entscheidung: Die Rekurskommission weist die Beschwerde ab: Die "institutionelle Behandlung" der Angelegenheit (Richterethik, Einsetzung des Expertengremiums, Selbstorganisation) ist keine administrative Tätigkeit im Sinne von Art. 28 BGG; das Öffentlichkeitsprinzip findet keine Anwendung, eine Interessenabwägung erübrigt sich.
- Bedeutung: Die Rekurskommission bestätigt BGE 133 II 209 und präzisiert, dass die sachliche Vorfrage (Organisations- bzw. Rechtsprechungstätigkeit statt Verwaltung) der Güterabwägung vorgeht — auch im emotional aufgeladenen Fall einer Richterbeziehung bleibt die Protokolleinsicht ausgeschlossen.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist Reporter bei einem Medienunternehmen. Nachdem die Weltwoche am 30. April 2026 über die Beziehung zwischen Bundesrichter Yves Donzallaz und Bundesrichterin Beatrice van de Graaf berichtet hatte, ersuchte er das Bundesgericht mit E-Mail vom 6. Juli 2026 gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ; SR 152.3) um Einsicht in die Protokolle der Sitzungen des Plenums, der Verwaltungskommission und der Präsidentenkonferenz von Mai und Juni 2026, soweit sie diese Beziehung und deren institutionelle Behandlung betreffen. Der Generalsekretär wies das Gesuch am 15. Juli 2026 ab: Die Protokolle beträfen die Unvereinbarkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a BGG und damit Fragen, die funktional eng mit der Rechtsprechung verbunden seien.
Die Beschwerde an die Rekurskommission des Bundesgerichts stützte sich auf BGE 133 II 209: Entscheidend sei, ob ein Geschäft die Rechtsprechung im engeren Sinn oder die Verwaltungstätigkeit des Gerichts betreffe. Die institutionelle Behandlung der Richterbeziehung — interne Gepflogenheiten, Kommunikation, Einsetzung des Expertengremiums, Selbstorganisation und künftige Regeln für vergleichbare Fälle — gehöre zur Justizverwaltung; kernfunktionale Passagen könnten geschwärzt werden. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und dem Umgang des Gerichts mit Interessenkonflikten eigener Mitglieder.
Erwägungen
Massstab: die sinngemässe Geltung des Öffentlichkeitsprinzips nach Art. 28 BGG
Die Rekurskommission nimmt den Massstab aus BGE 133 II 209 (Grundsatzentscheid von 2007) auf: Das Öffentlichkeitsgesetz gilt am Bundesgericht nur "sinngemäss", und der unbestimmte Begriff der "administrativen Aufgaben" ist nicht allzu eng zu verstehen, weil das Gesetz selbst Beschränkungs- und Abwägungsinstrumente vorsehe. Massgebend ist das materielle Kriterium, ob administrative Tätigkeit ausgeübt wurde, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kernkompetenz der Rechtsprechung steht. Massgebend ist die Bestimmung:
Art. 28 Abs. 1 BGG (SR 173.110) «Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 gilt sinngemäss für das Bundesgericht, soweit dieses administrative Aufgaben oder Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht erfüllt.»
Für die Protokolle der Leitungsorgane ist zudem Art. 15 des Reglements für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131) einschlägig:
Art. 15 BGerR (SR 173.110.131) «Die Protokolle der Sitzungen des Gesamtgerichts, der Verwaltungskommission und der Präsidentenkonferenz stehen den ordentlichen Richtern und Richterinnen jederzeit zur Einsicht offen.»
Diese Norm begründet aber keinen kategorischen Ausschluss des Publikums: Art. 15 BGerR ist im Lichte des Öffentlichkeitsgesetzes kein absoluter Ausschliessungsgrund. Voraussetzung eines Zugangs ist vielmehr, dass sich das Dokument auf einen Verwaltungsakt (und nicht auf einen Organisationsakt der gerichtlichen Selbstorganisation oder auf die Rechtsprechung) bezieht.
Anwendung: keine administrative Tätigkeit
Die Rekurskommission prüft die vom Beschwerdeführer genannten Themen einzeln:
- Gepflogenheiten der Richter sind keine Rechtsregeln, sondern Richterethik; ihre Diskussion ist kein Verwaltungsakt und fällt damit ausserhalb des Öffentlichkeitsprinzips (zum Begriff der Justizverwaltung vgl. BGE 151 I 93 E. 2.1.2).
- Kommunikation ist über die Medienmitteilungen vom 7. und 15. Mai 2026 bereits öffentlich.
- Einsetzung des Expertengremiums: Diese steht in Zusammenhang mit der Rechtsprechung, weil der Bericht eine Grundlage für die Beurteilung der hängigen Revisionsgesuche bildet; zudem dürfen die Dokumente erst nach Entscheidabschluss zugänglich gemacht werden. Der Wortlaut der Bestimmung:
Art. 8 Abs. 2 BGÖ (SR 152.3) «Amtliche Dokumente dürfen erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage darstellen, getroffen ist.»
- Selbstorganisation ist Organisation, nicht administrative Tätigkeit (so bereits BGE 133 II 209).
- Künftige Regeln für vergleichbare Fälle: soweit Gepflogenheiten gemeint sind, fehlt es an der Verwaltungsakt-Qualität; soweit Reglemente mit rechtlicher Verbindlichkeit gemeint wären, käme Einsicht erst nach deren Erlass in Betracht (Art. 8 Abs. 2 BGÖ).
Da der Beschwerdeführer keine konkreten rein administrativen Aufgaben nennt, scheitert das Gesuch bereits am sachlichen Anwendungsbereich des Art. 28 BGG. Die Interessenabwägung nach Art. 7 BGÖ wird gar nicht erst vorgenommen; die Verfügung verletzt kein Bundesrecht.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und konsequenziert die Linie von BGE 133 II 209, das aus dem gleich gelagerten Entscheid BGer 13Y_1/2007 vom 25. Mai 2007 derselben Rekurskommission hervorgegangen ist. Dort war Einsicht in Teile des Plenumsprotokolls (Kammerzuteilung, Organisationsreglement) gewährt worden, weil es sich um administrative Aufgaben handelte; hier fehlt es dagegen bereits an der Qualifikation der Tätigkeiten als Verwaltung. Präzisiert wird die Materie in dreifacher Hinsicht: (1) Richterethik und die Gepflogenheiten des Bundesgerichts werden ausdrücklich der Justizverwaltung zugewiesen und dem Öffentlichkeitsprinzip entzogen; (2) die materielle Vorfrage "Organisations-/Rechtsprechungstätigkeit vs. Verwaltungsakt" geht der Güterabwägung voraus — ohne Anwendungsbereich keine Abwägung; (3) die Einsetzung eines Expertengremiums im Vorfeld von Revisionsverfahren gilt als rechtsprechungsbezogen und zusätzlich an Art. 8 Abs. 2 BGÖ scheiternd. Das Urteil verdeutlicht damit auch die Grenze gegenüber dem Ausgangspunkt von BGE 133 II 209: Die dort ausgesprochene weite Auslegung der "administrativen Aufgaben" hilft nicht, wenn es am administrativen Charakter der Tätigkeit überhaupt fehlt. Für den Beschwerdeführer — derselbe wie bereits im Parallelentscheid BGer 13Y_1/2026 vom 11. August 2026 — bleibt der Weg über die Medienmitteilungen und die späteren Revisionsentscheide; auf Verfahrenskosten wird erneut verzichtet (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG).
Fazit
Die Rekurskommission verneint den sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsprinzips für die "institutionelle Behandlung" einer Bundesrichterbeziehung: Richterethik, Selbstorganisation und rechtsprechungsnahe Prozesse wie der Expertengremiumsbericht sind keine administrativen Aufgaben im Sinne von Art. 28 Abs. 1 BGG. Journalisten bleibt der Weg über dokumentierte Medienmitteilungen; protokollgestützte Einsicht setzt konkrete, dargelegte Verwaltungstätigkeit voraus und unterliegt selbst dann der Nachentscheidfristigkeit und der Güterabwägung nach Art. 7 BGÖ.