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Strafrecht  ·  Urteil 7B_1383/2024  ·  vom 20.08.2026

7B_1383/2024 : Fixation de la peine 7B_1384/2024 : Prise d'otage; extorsion et chantage; tentative de brigandage; arbitraire

Executive Summary

  • Kernpunkt: In einem spektakulären Geiselnahmefall (Überfall auf eine Genfer Bank mit Lösegeld von 1,25 Mio. CHF) prüft das Bundesgericht die Freisprüche dreier Mitbeschuldigter von Geiselnahme und Erpressung sowie die Anrechnung von Ersatzmassnahmen (elektronische Überwachung) auf die Strafe des Haupttäters.
  • Entscheidung: Beide Beschwerden werden abgewiesen. Die kantonale Instanz hat die Freisprüche nicht willkürlich begründet; die Anrechnung der Ersatzmassnahmen zur Hälfte (1:2-Schlüssel) bzw. gar nicht ist im weiten Ermessensspielraum des Art. 51 StGB vertretbar.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Grenzen der Rüge der Willkür bei der Beweiswürdigung in komplexen Mittäterkonstellationen und bestätigt, dass elektronische Überwachung als Ersatzmassnahme (Art. 237 StPO) nicht automatisch 1:1 wie Untersuchungshaft anzurechnen ist — eine klare Abgrenzung zur elektronischen Überwachung als Vollzugsform (Art. 79b StGB).

Sachverhalt

Ausgangslage und Tatgeschehen

Die Verfahren 7B_1383/2024 und 7B_1384/2024 betreffen zwei Beschwerden gegen denselben Entscheid der Genfer Cour de justice (Chambre pénale d'appel et de révision) vom 25. April 2024 (rectifié le 17 mai 2024). Das Bundesgericht vereinigt die Verfahren aus prozessökonomischen Gründen (vgl. Art. 71 BGG, Art. 24 BGGPF).

Der Fall geht auf ein ausgeklügeltes Verbrechen vom 24. September 2013 zurück: A.________ hatte — noch aus der Haft heraus — einen Plan ersonnen, die Familie des Bankangestellten F.F.________ als Geiseln zu nehmen, um diesen zu zwingen, den Inhalt eines Bankschliessfachs der Bank G.________ zu leeren. Am Tatdatum drangen A.________, B.________ und I.________ als Polizisten verkleidet in die Wohnung der Familie F.________ ein, fesselten die Anwesenden mit Klebeband und bedrohten sie mit einer Faustfeuerwaffe. Photographien der Geiseln wurden auf einem Tablet erstellt und F.F.________ vor der Bank gezeigt, worauf dieser 1'249'000 CHF in zwei Sporttaschen übergab. C.________ hielt sich während der Tat in der Bankfiliale auf und organisierte im Nachhinein den Betragsumtausch sowie die Flucht von A.________ per Privatjet. D.________ befand sich in Q.________ und leistete logistische Hilfe aus der Ferne.

Strafverfahren und kantonaler Entscheid

Das Genfer Tribunal correctionnel verurteilte am 21. Dezember 2022 A.________ wegen Geiselnahme, Veruntreuung und Fälschung ausländischer Zeugnisse zu 5 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe. C.________, B.________ und D.________ wurden ebenfalls teilweise wegen Geiselnahme und Erpressung verurteilt. Die Berufungsinstanz sprach B.________, C.________ und D.________ jedoch von den Tatbeständen der Geiselnahme (Art. 185 Ziff. 1 und 2 StGB) und der Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB) frei — B.________ ausserdem von versuchtem Raub (Art. 140 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB). A.________ wurde lediglich wegen Geiselnahme, Erpressung und Fälschung ausländischer Zeugnisse zu 4 Jahren und 4 Monaten verurteilt, unter Anrechnung von 777 Tagen Untersuchungshaft und 255 Tagen Ersatzmassnahmen (halber Schlüssel).

Beschwerden

Die Staatsanwaltschaft (7B_1384/2024) beantragt die Verurteilung aller drei Freigesprochenen wegen Geiselnahme und Erpressung sowie von B.________ zusätzlich wegen versuchten Raubes, mit erheblich höheren Strafen. A.________ (7B_1383/2024) beantragt eine vollständige Anrechnung der Ersatzmassnahmen (elektronische Überwachung) für die erste Periode (510 Tage zu 1:1) und eine teilweise Anrechnung für die zweite Periode.

Erwägungen

1. Beschwerde der Staatsanwaltschaft: Willkür bei der Beweiswürdigung

1.1 Massstab

Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser diese wurden in Verletzung des Rechts oder manifest unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG, insbesondere willkürlich (Art. 9 BV) erstellt. Eine Entscheidung ist nicht schon willkürlich, weil sie diskutabel oder gar kritikabel erschiene; sie muss offensichtlich unhaltbar sein (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Bei der Beweiswürdigung liegt Willkür erst vor, wenn die Behörde ein beweisrelevantes Element ohne ernsthaften Grund beiseite lässt, sich offensichtlich über dessen Sinn und Tragweite irrt oder aus den erhobenen Elementen unhaltbare Feststellungen trifft. Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 150 I 50 E. 3.3.1).

Die Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) und ihr Korollar, der Grundsatz in dubio pro reo, betreffen sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass sich der Richter nicht von einem für den Beschuldigten nachteiligen Faktum überzeugt erklären darf, wenn objektiv Zweifel an dessen Vorliegen bestehen. Es müssen sich aufdrängende, irreduzible Zweifel vorliegen. Wird die Beweiswürdigung im Lichte von in dubio pro reo kritisiert, hat dieser Grundsatz keine weitergehende Reichweite als das Willkürverbot (BGE 148 IV 409 E. 2.2).

1.2 Freispruch von B.________ (Intimé 1)

Die Vorinstanz hatte zwar belastende Elemente gegen B.________ festgestellt — namentlich DNA-Spuren auf dem Tatscooter (Griff und Bremse), Kontakte zu Mitbeschuldigten am Vorabend und am Tattag, sowie das Einfordern eines Anteils an der Beute —, diese aber als nicht ausreichend erachtet, um eine Beteiligung als Mittäter an der Geiselnahme und dem Überfall beyond reasonable doubt zu belegen. B.________ hatte die Kennzeichen eines anderen Scooters gestohlen und diese auf dem Tatscooter angebracht; seine DNA auf dem Tatscooter liess sich auch durch das spätere Versetzen des Fahrzeugs erklären. Kein Zeuge hatte ihn als Fahrer identifiziert. Sein Alibi (Flughafenbesuch mit seinem Vater am Tattagmorgen) war durch Rückwärtsdaten und aktivierten Funkzellen gestützt und konnte nicht ausser Acht gelassen werden. Das Bundesgericht bestätigt diese Würdigung als vertretbar: Die besagten Elemente begründen zwar eine Mitwisserschaft bzw. eine Beteiligung am Bereitstellen des Scooters, nicht aber eine Mittäterschaft an der Geiselnahme und der Erpressung. Das Schweigen von B.________ kann — so das Bundesgericht ausdrücklich — nicht als Schuldbeweis gewertet werden, ohne die Unschuldsvermutung zu verletzen und die Beweislast umzukehren.

Was den versuchten Raub vom 13. September 2013 anbelangt, hatte die Vorinstanz einen DNA-Fingerabdruck von B.________ auf dem beim Überfall verwendeten Karton festgestellt, im Inneren der vom Täter verlorenen Kappe aber das Profil H2 (unbekannte Person) gefunden, das nicht B.________ entsprach. Da der Täter mutmasslich allein handelte, konnte weder Mittäterschaft noch Beihilfe von B.________ festgestellt werden. Das Bundesgericht erachtet es als vertretbar, dass die Entdeckung eines fremden DNA-Profils in der Kappe einen objektiv unüberwindbaren Zweifel begründet, der dem Beschuldigten zugutekommt. Die blossen Fingerabdrücke auf dem Karton reichen angesichts weiterer, nicht zugeordneter Spuren darauf nicht aus, um die Unschuldsvermutung zu widerlegen.

1.3 Freispruch von C.________ (Intimé 2)

Gegen C.________ sprachen primär nachträgliche Elemente: sofortiger Umtausch grosser Frankenbeträge in Euro, Organisation der Flucht von A.________ per Privatjet ohne Identitätskontrolle, sowie das Bestreben, den Tatscooter aus seinem Garagenpark entfernen zu lassen. Die Vorinstanz hielt fest, dass C.________ während der Tatzeit (12:28–12:35 Uhr) zwar in der Bankfiliale anwesend war, dies aber begründet erklärt hatte (gestützt auf Zeugenaussagen und Handelsregistereinträge). Der Beweis, dass er den Tätern ein «Go»-Signal gegeben hätte, war nicht erbracht — die fragliche Telefonnummer gehörte einer Pizzeria und der Gesprächsinhalt war unbekannt. Die Vorinstanz zog in Betracht, dass C.________ sich einer Begünstigung (Art. 305 StGB) oder Geldwäsche (Art. 305bis StGB) schuldig gemacht haben könnte — diese Delikte waren aber verjährt (Art. 97 aStGB) und in der Anklage (Art. 9 StPO) nicht enthalten. Das Bundesgericht bestätigt: Die Vorinstanz hat die Beweise in ihrer Gesamtheit gewürdigt und keine relevanten Elemente willkürlich beiseite gelassen.

1.4 Freispruch von D.________ (Intimé 3)

Gegen D.________ sprachen insbesondere Telefonate vom 29. und 30. September 2013, die seine Beteiligung an der Beuteteilung und am Entfernen des Tatscooters zeigten. Ein belastendes Telefonat von D.________ an C.________ während dessen Aufenthalt in der Bankfiliale zu Tatbeginn blieb inhaltlich unbekannt. D.________ hielt sich seit dem 18. September 2013 in Q.________ auf, was eine unmittelbare Tatbeteiligung oder eine echte Mitbeherrschung der Tatausführung ausschloss. Auch eine Beihilfe scheiterte, da die Haupttaten (Art. 156 und 185 StGB) zum Zeitpunkt der belastenden Telefonate bereits vollendet waren. Das nachträgliche Verhalten von D.________ könnte höchstens Begünstigung oder Geldwäsche darstellen — wiederum verjährte und nicht angeklagte Delikte.

Art. 185 StGB (SR 311.0)«1. Wer jemanden der Freiheit beraubt, entführt oder sich seiner sonst wie bemächtigt, um einen Dritten zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zu nötigen, / wer die von einem anderen auf diese Weise geschaffene Lage ausnützt, um einen Dritten zu nötigen, / wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. / 2. Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, wenn der Täter droht, das Opfer zu töten, körperlich schwer zu verletzen oder grausam zu behandeln.»

Art. 156 StGB (SR 311.0)«1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. / 3. Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140.»

1.5 Ergebnis zur Staatsanwaltschaftsbeschwerde

Das Bundesgericht weist alle Willkürrügen ab. Die kantonale Instanz hat die Beweise in ihrer Gesamtheit gewürdigt, keine relevanten Elemente beiseite gelassen und nachvollziehbar dargelegt, warum irreduzible Zweifel an der Mittäterschaft bzw. Beihilfe der drei Freigesprochenen an der Geiselnahme und der Erpressung bestehen. Die Feststellung, dass ihr Verhalten höchstens verjährte und nicht angeklagte Nebendelikte (Begünstigung, Geldwäsche) erfüllen könnte, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft erweist sich als unbegründet.

2. Beschwerde von A.________: Anrechnung von Ersatzmassnahmen

2.1 Streitgegenstand

A.________ rügt eine Verletzung von Art. 51 StGB, soweit die Vorinstanz die Ersatzmassnahmen für die Periode vom 12. April 2018 bis 3. September 2019 (510 Tage) nur zur Hälfte (255 Tage) auf die Strafe angerechnet und für die zweite Periode (4. September 2019 bis 31. Mai 2021, 636 Tage) gar keine Anrechnung vorgenommen hat. Er beantragt eine vollständige Anrechnung der Ersatzmassnahmen (elektronische Überwachung) für die erste Periode (510 Tage zu 1:1) und eine teilweise Anrechnung für die zweite Periode.

Art. 51 StGB (SR 311.0)«Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.»

2.2 Rechtslage und Rechtsprechung

Gemäss ständiger Rechtsprechung sind Ersatzmassnahmen zur Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 237 StPO) wie Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen. Zur Bestimmung der Anrechnungsdauer berücksichtigt der Richter das Ausmass der durch die Ersatzmassnahmen bewirkten Einschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zur Untersuchungshaft. Dem Richter kommt dabei ein grosses Ermessen zu (BGE 140 IV 74 E. 2.4; 7B_267/2022 E. 6.2). Wie die Strafzumessung ist auch Art. 51 StGB von Amtes wegen anzuwenden; die Anrechnung ist obligatorisch und unbedingt.

Art. 237 Abs. 1 und 3 StPO (SR 312.0)«1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. / 3 Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.»

2.3 Elektronische Überwachung als Ersatzmassnahme vs. Vollzugsform

A.________ macht im Kern geltend, die elektronische Überwachung («Bracelet électronique») als Ersatzmassnahme müsse gleich behandelt werden wie die elektronische Überwachung als Vollzugsform kurzer Freiheitsstrafen gemäss Art. 79b StGB, womit ein Tag unter elektronischer Überwachung einem Tag Haft entspreche. Das Bundesgericht weist dies zurück:

  • Art. 79b StGB (elektronische Überwachung als Vollzugsform, in Kraft seit 1. Januar 2018 im Rahmen der Sanktionenreform) ist eine reine Vollzugsalternative zur Freiheitsstrafe und hat nicht den Status einer eigenen Strafe. Gerade deshalb wurde die Erwähnung der gemeinnützigen Arbeit in Art. 51 Satz 2 StGB gestrichen (BBl 2012 4385, S. 4387 und 4408).
  • Art. 237 Abs. 3 StPO regelt den Einsatz technischer Geräte (Bracelet) als Kontrollmittel für Ersatzmassnahmen — nicht als Ersatzmassnahme selbst. Die elektronische Überwachung stricto sensu ist kein eigenständiger Freiheitsentzug, sondern ein Überwachungsinstrument für Auflagen wie Kontaktverbote, Rayonverbote oder Hausarrest (vgl. 1B_211/2022 E. 3.2; Perrier Depuirsinge, ad Art. 237 StPO).
  • Die Art der Auflagen, die durch das Bracelet kontrolliert werden, bestimmt den Freiheitsentzug. Dessen Intensität variiert erheblich. Art. 237 Abs. 1 StPO stellt ausdrücklich fest, dass Ersatzmassnahmen «mildere» Massnahmen als die Haft sind.

Art. 79b Abs. 1 StGB (SR 311.0)«Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) anordnen: / a. für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten; oder / b. anstelle des Arbeitsexternats oder des Arbeits- und Wohnexternats für die Dauer von 3 bis 12 Monaten.»

Das Bundesgericht bestätigt zudem, dass es die Wirksamkeit des elektronischen Bracelets zur Fluchtverhinderung eingeschränkt beurteilt — es ermöglicht lediglich die a posteriori-Feststellung einer Flucht, nicht deren Echtzeit-Verhinderung (BGE 145 IV 503 E. 3.3; 7B_328/2026 E. 3.4). Diese funktionale Begrenzung stützt die Annahme, dass die durch elektronische Überwachung erlittene Beschränkung qualitativ anders ist als Untersuchungshaft und nicht zwingend eine identische Anrechnung verdient.

2.4 Anwendung im konkreten Fall

Erste Periode (12. April 2018 bis 3. September 2019, 510 Tage): A.________ unterlag einer Vielzahl von Auflagen — Sicherheitsleistung von 100'000 CHF, wöchentliche Meldepflicht bei der Polizei, Hausarrest mit elektronischer Überwachung, Arbeitsobligatorium, Ausreiseverbot, Kontaktverbot ausserhalb der Behörden. Er durfte seinen Wohnsitz nur während spezifischer Zeitfenster verlassen (werktags 10:30–16:00 Uhr und 18:30–01:00 Uhr, Wochenenden 09:30–11:00 Uhr und 14:30–16:30 Uhr). Das Bundesgericht erachtet die halbe Anrechnung (1:2-Schlüssel) als im Ermessensspielraum liegend: Trotz erheblicher Einschränkungen — namentlich der Unmöglichkeit, mit seiner Partnerin und den kleinen Kindern zusammenzuleben — bleibt die Ersatzmassnahme weniger einschneidend als die Untersuchungshaft, zumal A.________ seine Berufstätigkeit weiter ausüben konnte und in seiner eigenen Wohnung verblieb. Eine 1:1-Anrechnung, die A.________ forderte, hatte das Bundesgericht nie befürwortet.

Zweite Periode (4. September 2019 bis 31. Mai 2021, 636 Tage): Die Ersatzmassnahmen bestanden nur noch aus einem Kontaktverbot bezüglich des Verfahrens und einer Pflicht, behördliche Vorladungen zu befolgen. Diese minimalen Auflagen rechtfertigen keine Anrechnung auf die Strafe.

2.5 Ergebnis zur Beschwerde von A.________

Die Vorinstanz hat das ihr zustehende weites Ermessen nicht überschritten. Die Anrechnung der Ersatzmassnahmen zur Hälfte für die erste und gar nicht für die zweite Periode ist vertretbar. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird entsprechend behandelt.

Einordnung in die Rechtsprechung

Willkür und Beweiswürdigung bei Mittäterkonstellationen

Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zur Willkürrüge bei der Beweiswürdigung (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 145 IV 154 E. 1.1). Das Bundesgericht betont, dass bei einer auf konvergierenden Indizien gestützten Beweiswürdigung die isolierte Schwäche einzelner Indizien noch keine Willkür begründet — entscheidend ist, ob sich die Gesamtwürdigung als vertretbar hält (vgl. 6B_465/2024 E. 1.1.1; 6B_101/2024 E. 1.1.1). In komplexen Mittäterkonstellationen mit mehreren Beschuldigten, wechselnden Aussagen und lückenhaften Beweismitteln — wie hier — kommt diesem Grundsatz besondere Bedeutung zu.

Das Urteil präzisiert ferner den Stellenwert des Schweigerechts (vgl. 6B_562/2010 E. 2.1.3; 6B_509/2008 E. 3.2.2): Die Ausübung des Schweigerechts darf nicht als Schuldbeweis verwendet werden, insbesondere wenn der Beschuldigte durch Mitbeschuldigte belastet wird und es in der Natur der Sache liegt, dass sich diese nicht gegenseitig denunzieren. Eine Verurteilung allein aufgrund des Schweigens würde die Unschuldsvermutung verletzen und die Beweislast umkehren.

Abgrenzung von Geiselnahme und Begünstigung/Geldwäsche

Das Urteil wirft — ohne dies dogmatisch weiter zu entwickeln — die Frage der Abgrenzung zwischen Mittäterschaft/Beihilfe zur Geiselnahme (Art. 185 StGB) einerseits und nachträglicher Begünstigung (Art. 305 StGB) bzw. Geldwäsche (Art. 305bis StGB) anderseits auf. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass das Verhalten der Freigesprochenen nach der Tat (Beuteteilung, Fluchthilfe, Beseitigung des Tatscooters) höchstens diese Nebendelikte erfüllte, die aber verjährt und nicht angeklagt waren. Dies entspricht der Differenzierung in der Rechtsprechung zwischen Tatausführung und nachträglicher Begünstigung (vgl. BGE 113 IV 63 zur Abgrenzung von Raub und Geiselnahme; BGE 111 IV 144 zur Abgrenzung Geiselnahme/Freiheitsberaubung).

Anrechnung von Ersatzmassnahmen und elektronische Überwachung

Die zentrale rechtliche Aussage des Urteils betrifft die Anrechnung von Ersatzmassnahmen auf die Strafe gemäss Art. 51 StGB. Das Bundesgericht bestätigt und präzisiert die Rechtsprechung zu BGE 140 IV 74 E. 2.4, wonach der Richter über ein weites Ermessen verfügt, den Umfang der Anrechnung von Ersatzmassnahmen zu bestimmen. Neu hebt das Urteil ausdrücklich die dogmatische Verschiedenheit der elektronischen Überwachung als Vollzugsform (Art. 79b StGB) und als Kontrollinstrument für Ersatzmassnahmen (Art. 237 Abs. 3 StPO) hervor:

  • Die elektronische Überwachung als Vollzugsform (Art. 79b StGB) ist eine Strafvollzugsalternative, die als Freiheitsentzug gilt — hier erscheint eine 1:1-Anrechnung nahezuliegen (vgl. Jeanneret, Commentaire romand, Code pénal I, 2. Aufl. 2021, N. 10 ad Art. 110 Abs. 7 StGB, der von einem «régime analogue à la privation de liberté» spricht).
  • Die elektronische Überwachung als Kontrollinstrument für Ersatzmassnahmen (Art. 237 Abs. 3 StPO) ist kein eigenständiger Freiheitsentzug. Die Anrechnung hängt von der Intensität der durch das Bracelet überwachten Auflagen ab und erfolgt nicht automatisch 1:1.

Diese Differenzierung ist dogmatisch folgerichtig und wird durch den Hinweis auf die funktionale Begrenzung des elektronischen Bracelets (BGE 145 IV 503 E. 3.3) gestützt. Das Urteil grenzt sich damit implizit von Rechtsordnungen ab — wie die französische, auf die sich A.________ berufen hatte — die eine automatische Äquivalenz zwischen Hausarrest unter elektronischer Überwachung und Untersuchungshaft für die Anrechnung vorsehen. Für das Schweizer Recht verbleibt es bei der einzelfallbezogenen Beurteilung durch den Richter.

Fazit

Das Urteil weist beide Beschwerden ab und bestätigt die kantonale Entscheidung in allen Punkten. In der Strafverfolgung der Geiselnahme und des Banküberfalls zeigt es die Grenzen des Bundesgerichts bei der Willkürrüge auf: Bei komplexen, auf Indizien gestützten Beweiswürdigungen mit mehreren Beschuldigten greift das Bundesgericht nur ein, wenn die vorinstanzliche Würdigung offensichtlich unhaltbar ist — was hier nicht der Fall war. Die kantonale Instanz durfte irreduzible Zweifel an der Mittäterschaft der drei Freigesprochenen bejahen und ihr nachträgliches Verhalten als verjährte Nebendelikte qualifizieren.

Rechtlich von übergeordneter Bedeutung ist die Klärung zur Anrechnung elektronischer Überwachung als Ersatzmassnahme: Das elektronische Bracelet als Kontrollinstrument (Art. 237 Abs. 3 StPO) ist dogmatisch und praktisch vom elektronischen Monitoring als Vollzugsform (Art. 79b StGB) zu unterscheiden. Eine automatische 1:1-Anrechnung auf die Strafe besteht nicht; vielmehr obliegt die Bestimmung des Anrechnungsmasses dem Ermessen des Richters, das sich am konkreten Freiheitsentzug der überwachten Auflagen zu orientieren hat. Der 1:2-Schlüssel für eine Kombination aus Hausarrest mit elektronischer Überwachung, Arbeitspflicht und umfangreichen Auflagen, sowie die Null-Anrechnung für minimale Restauflagen, bewegen sich innerhalb dieses Ermessensspielraums.