Executive Summary
- Kernpunkt: Ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, der im Altlastenrecht den prozentualen Kostenverteilungsschlüssel zwischen mehreren Störern festlegt, aber die genauen Sanierungskosten noch nicht beziffert, ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, nicht ein Endentscheid nach Art. 90 BGG.
- Entscheidung: Die Beschwerde von A.________ SA wird als unzulässig erklärt, da der angefochtene Entscheid Zwischenentscheidcharakter aufweist und die Rekurrentin die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG (insbesondere einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil) nicht dartut.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt und präzisiert die konstante Rechtsprechung zur Qualifikation von Kostenverteilungsentscheiden nach Art. 32d USG als Zwischenentscheide, wenn die endgültigen Kosten noch nicht feststehen. Es unterstreicht die Darlegungslast der beschwerdeführenden Partei nach Art. 42 Abs. 2 BGG, die Eintretensvoraussetzungen explizit zu begründen.
Sachverhalt
Das Gebäude der PPE E.________ in Belmont-sur-Lausanne, erbaut in den 1970er-Jahren, wird durch zwei Heizöltanks (72'000 und 125'000 Liter) versorgt. Die Verwaltungsgesellschaft A.________ SA (nachfolgend: Rekurrentin) beauftragte im Mai 2017 die Unternehmerin B.________ mit der Revision des kleineren Tanks und der Ausserbetriebnahme des grösseren Tanks. Die Ausserbetriebnahme erfolgte am 21. September 2018; die Revision des 72'000-Liter-Tanks unterblieb jedoch wegen eines zu hohen Ölrestbestands.
Im Januar 2020 bestellte die Rekurrentin bei C.________ SA 53'600 Liter Heizöl, die durch D.________ GmbH in drei Teillieferungen geliefert wurden. Am Morgen des 9. Januar 2020 trat zwischen der zweiten und dritten Lieferung eine Umweltverschmutzung auf: Rund 5'000 Liter Heizöl entwichen durch ein korrodiertes und durchlochtes Füllrohr des 72'000-Liter-Tanks, gelangten in die Dränage des Gebäudes, flossen in die Paudèze und erreichten den Genfersee. Die Feuerwehr leistete über drei Wochen täglich Interventionsarbeiten.
Die Direction générale de l'environnement (DGE) des Kantons Waadt eröffnete im Mai 2022 ein Verwaltungsverfahren zur Kostenverteilung und trug die Parzelle in das Kataster der belasteten Standorte ein. Mit Entscheidung vom 12. Juli 2024 verteilte die DGE die bis anhin vom Kanton getragenen Kosten von 254'268,55 Fr. auf die verschiedenen Störer: D.________ GmbH 5 %, A.________ SA 55 %, B.________ 25 %, PPE E.________ 15 %, C.________ SA 0 %. Der Verteilungsschlüssel sollte auch für künftige Kosten gelten.
Das Kantonsgericht Waadt wies die Beschwerde der Rekurrentin ab, hiess diejenige der PPE E.________ teilweise gut und verwies die Sache an die DGE zurück, damit auch die von der PPE vorgestreckten Kosten in die Verteilung einbezogen werden. Der Verteilungsschlüssel wurde bestätigt; sämtliche bezifferten Betragsangaben wurden gestrichen, da die endgültigen Kosten noch nicht feststanden.
Die Rekurrentin gelangte mit öffentlich-rechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte, sie solle keinen Kostenanteil tragen. Sie ging dabei implizit von der Qualifikation des angefochtenen Entscheids als Endentscheid aus.
Erwägungen
1. Rechtliche Ausgangslage
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen. Die öffentlich-rechtliche Beschwerde ist gegen Endentscheide (Art. 90 BGG), Teilentscheide (Art. 91 BGG) und bestimmte Vor- und Zwischenentscheide (Art. 92 und 93 BGG) zulässig.
Die massgeblichen Bestimmungen lauten:
Art. 90 BGG (SR 173.110)«Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.»
Art. 93 BGG (SR 173.110)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. 2 Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. 3 Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.»
Die Kostenverteilung im Altlastenrecht stützt sich materiell auf Art. 32d USG, wonach der Verursacher die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte trägt und die Behörde auf Verlangen oder bei selbst durchgeführten Massnahmen eine Verfügung über die Kostenverteilung erlässt (Art. 32d Abs. 4 USG). Diese Bestimmung wird im vorliegenden Urteil jedoch nicht ausgelegt; sie bildet lediglich den materiellen Rahmen des kantonalen Verfahrens.
2. Qualifikation des angefochtenen Entscheids
Das Bundesgericht legt zunächst die massgebliche Unterscheidung dar. Nach konstanter Rechtsprechung gilt ein Kostenverteilungsentscheid im Altlastenrecht als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, wenn er zunächst die prozentualen Verteilungsanteile festlegt, bevor die genauen Kosten und die zu bezahlenden Beträge bestimmt werden. Ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG liegt hingegen vor, wenn der Entscheid sich nicht auf die Verteilungsquoten beschränkt, sondern auch die Beträge beziffert (vgl. BGer 1C_357/2026 vom 30. Juni 2026, E. 2.2; BGer 1C_76/2023 vom 24. Oktober 2024, E. 1.3).
Im vorliegenden Fall hat das Kantonsgericht eine hybride Methode der DGE korrigiert: Die DGE hatte die bereits vom Kanton getragenen Kosten beziffert und verteilt, für die künftigen Kosten des Kantons sowie die von der PPE E.________ vorgestreckten Kosten aber nur einen Verteilungsschlüssel festgelegt. Das Kantonsgericht betrachtete dieses Vorgehen als sachlich ungerecht, weil die PPE ihren Anteil an den Kanton zurückzahlen musste, ohne ihrerseits den Ersatz der von ihr zu Unrecht getragenen Kosten zu erhalten. Es reformierte die Entscheidung, indem es den Verteilungsschlüssel bestätigte, ihn für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Kosten von Kanton und PPE für anwendbar erklärte und alle bezifferten Betragsangaben strich. Zudem verwies es die Sache an die DGE, damit diese prüft, ob die von der PPE geltend gemachten Rechnungen in den Anwendungsbereich von Art. 32d USG fallen, das heisst, ob sie angemessen und verhältnismässig sind.
In dieser Konstellation, in der die genauen Kosten der Altlastensanierung noch nicht endgültig beziffert sind, kommt dem angefochtenen Entscheid Zwischenentscheidcharakter zu. Er kann daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG ans Bundesgericht weitergezogen werden.
3. Prüfung der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG
Die Rekurrentin äussert sich nicht zur Qualifikation des Entscheids als Zwischenentscheid, obwohl ihr dies nach Art. 42 Abs. 2 BGG obgelegen hätte. Sie geht zu Unrecht von einem Endentscheid aus.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (nicht wiedergutzumachender Nachteil): Es ist nicht ersichtlich, dass der angefochtene Entscheid der Rekurrentin einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne der Rechtsprechung zufügen könnte (vgl. BGE 149 II 170 E. 1.3; BGE 147 III 159 E. 4.1). Der Entscheid beschränkt sich darauf, den Verteilungsschlüssel festzulegen und ihn für gegenwärtige und künftige Kosten anwendbar zu erklären. Er ist nicht unmittelbar mit einer Zahlungspflicht oder effektiven Massnahmen verbunden, deren Kosten hypothetisch die Existenz der Rekurrentin in Frage stellen oder ihren Konkurs herbeiführen könnten (vgl. BGE 136 II 370 E. 1.5). Die Rekurrentin kann den kantonalen Zwischenentscheid gemeinsam mit dem späteren Endentscheid, der die von jedem Störer geschuldeten Beträge beziffert, vor Bundesgericht anfechten (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. BGer 1C_141/2024 vom 13. Februar 2026, E. 3.2).
Wie die Glossagens-Kommentierung zu Art. 93 BGG darlegt, obliegt es der beschwerdeführenden Partei nach Art. 42 Abs. 2 BGG, in der Beschwerdeschrift darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, sofern diese nicht offensichtlich auf der Hand liegen. Fehlt eine präzise Darlegung, führt dies zwingend zum Nichteintreten, ohne dass das Bundesgericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (vgl. Kommentar zu Art. 93 BGG, Abschnitt D). Genau dies ist hier der Fall: Die Rekurrentin befasst sich überhaupt nicht mit dem Zwischenentscheidcharakter des angefochtenen Entscheids.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (Verfahrensökonomie): Diese Alternative kommt nicht zum Zug. Es ist nichts ersichtlich, dass die vom angefochtenen Entscheid der DGE auferlegten Prüfungen nicht in angemessener Frist durchgeführt werden könnten und langwierige und kostspielige Beweisverfahren erfordern würden. Es erscheint sachgerecht, über den Verteilungsschlüssel erst endgültig zu befinden, wenn der genaue Betrag der Kosten bekannt ist (vgl. BGE 142 II 232 E. 5.3; BGE 139 II 106 E. 5.5).
4. Verfahrenskosten und Parteientschädigung
Da die Beschwerde unzulässig ist, werden die Gerichtskosten von 1'000 Fr. der Rekurrentin auferlegt (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG). Sie hat B.________ und der PPE E.________ je eine Parteientschädigung von 2'000 Fr. zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). C.________ SA und D.________ GmbH haben sich dem Urteil angeschlossen und haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil reiht sich in eine konstante, gut etablierte Rechtsprechungslinie ein, die die Qualifikation von Kostenverteilungsentscheiden im Altlastenrecht nach dem Kriterium der Bezifferung vornimmt.
Bestätigung der Kernregel: Die Grundregel — Festlegung von Verteilungsquoten ohne Kostenbezifferung ergibt Zwischenentscheidcharakter nach Art. 93 BGG, Hinzutreten einer Bezifferung ergibt Endentscheidcharakter nach Art. 90 BGG — wurde bereits in BGer 1C_490/2019 vom 2. Juli 2020 und BGer 1C_76/2023 vom 24. Oktober 2024 aufgestellt und wird hier ausdrücklich bestätigt. Das Urteil zitiert als jüngsten Beleg BGer 1C_357/2026 vom 30. Juni 2026, E. 2.2, in dem derselbe Grundsatz angewendet wurde.
Präzisierung zur hybriden Methode: Das Urteil präzisiert einen bis anhin weniger explizit behandelten Grenzfall: Wenn die Behörde eine hybride Methode anwendet — Bezifferung der bereits getragenen Kosten, aber nur Schlüsselfestlegung für künftige Kosten — und das Kantonsgericht diese dahingehend korrigiert, dass alle Bezifferungen gestrichen und ein einheitlicher Schlüssel für alle gegenwärtigen und künftigen Kosten erklärt wird, kommt dem so reformierten Entscheid Zwischenentscheidcharakter zu. Massgebend ist der Inhalt des angefochtenen (reformierten) Entscheids, nicht der der ursprünglichen Verfügungspraxis der Verwaltungsbehörde.
Bestätigung der Substanziierungslast: Die Anwendung von Art. 42 Abs. 2 BGG im Kontext von Art. 93 BGG entspricht der etablierten Rechtsprechung, nach der die beschwerdeführende Partei die Eintretensvoraussetzungen selbst dann darzulegen hat, wenn die Frage der Zwischenentscheidqualifikation naheliegt. Die Glossagens-Kommentierung zu Art. 93 BGG beschreibt diese Substanziierungsobliegenheit als die in der Praxis häufigste Hürde für Zwischenbeschwerden. Das vorliegende Urteil illustriert dies mustergültig: Die Rekurrentin übersieht die Zwischenentscheidqualifikation vollständig und scheitert gerade daran.
Abgrenzung zu Endentscheid-Konstellationen: In anderen Konstellationen hat das Bundesgericht Kostenverteilungsentscheide als Endentscheide qualifiziert, namentlich wenn die Kosten einer abgeschlossenen Phase (Vorabklärung oder Detailuntersuchung) definitiv beziffert und verteilt wurden und die Schlüsselverbindlichkeit für künftige Kosten ausdrücklich ausgeschlossen war (vgl. BGer 1C_315/2020 vom 22. März 2021, E. 1.1; BGer 1C_610/2019 vom 9. Dezember 2020, E. 1.1) oder wenn die Kosten der eigentlichen Sanierung in ein separates Verfahren ausgelagert wurden (vgl. BGer 1C_170/2017 vom 7. September 2017, E. 1). Im vorliegenden Fall ist keiner dieser Ausnahmepunkte gegeben: Der Schlüssel wird ausdrücklich als verbindlich auch für künftige Kosten erklärt, und die Kosten sind nicht abschliessend beziffert.
Fazit
Das Urteil ist ein verfahrensrechtlicher Entscheid, der keine materiellrechtliche Frage des Altlastenrechts klärt, sondern die prozessuale Einordnung des kantonalen Entscheids vornimmt. Es bestätigt die bewährte kasuistische Unterscheidung zwischen Endentscheid und Zwischenentscheid bei Kostenverteilungsverfügungen nach Art. 32d USG anhand des Bezifferungskriteriums und präzisiert sie für den Fall einer kantonalen Reformierung, die aus einer hybriden eine reine Schlüsselentscheidung macht. Von praktischer Bedeutung ist die erneute Bestätigung, dass die Darlegungslast nach Art. 42 Abs. 2 BGG auch im Altlastenrecht gilt: Wer sich nicht mit dem Zwischenentscheidcharakter des angefochtenen Entscheids befasst und keine Umstände dartut, die einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG begründen, scheitert an der Zulässigkeit. Die Rekurrentin kann ihre Einwände gegen den Verteilungsschlüssel jedoch im Rahmen der späteren Beschwerde gegen den Endentscheid nach Art. 93 Abs. 3 BGG geltend machen.