6B_185/2026 — Versuchte schwere Körperverletzung und Verwahrung bei leichter Intelligenzminderung
Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Cour d'appel pénale des Kantons Waadt · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung, 5 Richter/innen (Art. 22 Abs. 1 lit. c BGG) · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Täter, der einem am Boden liegenden Opfer zwei gewaltsame Fusstritte gegen den Kopf versetzt, erfüllt den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Eventualvorsatz; der Umstand, dass schwere Verletzungen ausbleiben, steht der Qualifikation nicht entgegen.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) und die Anordnung der Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB) trotz bloss leichter Intelligenzminderung (IQ 58) ohne schwere psychische Störung.
- Bedeutung: Der Entscheid präzisiert, dass eine Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB auch bei Fehlen einer behandlungsbedürftigen psychischen Störung gerechtfertigt ist, wenn die Persönlichkeitsstruktur, die Tatumstände und das Vorleben ein hochgradig wahrscheinlich werdendes Rückfallrisiko für Gewalttaten begründen.
Sachverhalt
A.________, ein ausländischer Staatsangehöriger ohne gültige Aufenthaltsbewilligung, wurde am 19. November 2023 gegen 01:15 Uhr in Lausanne in eine Auseinandersetzung mit dem stark alkoholisierten B.________ verwickelt. Nach einer ersten Rangelei zog C.________ ein Messer und setzte es B.________ an den Hals, wobei dieser eine 9 cm lange Schnittwunde erlitt. A.________ versetzte B.________ derweil zwei gewaltsame Faustschläge ins Gesicht — mit einem geschlossenen Butterfly-Messer in der Hand —, packte ihn an den Kleidern, warf ihn zu Boden und trat ihm zweimal gewaltsam gegen den Kopf, während B.________ am Boden lag. C.________ versetzte ebenfalls einen gewaltsamen Fusstritt gegen den Kopf. Nachdem D.________ sich eingemischt hatte, konnte sich B.________ erheben. A.________ und C.________ bedrohten B.________ daraufhin erneut mit entfalteten Messern, bevor sie flüchteten.
B.________ erlitt eine 9 cm lange Halswunde (12 Nähte), weitere Gesichtswunden, Schürfwunden und Schmerzen im Kopf- und Kieferbereich. Die Erstinstanz sprach A.________ vom versuchten Mord frei, verurteilte ihn aber wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Drohung, Verstössen gegen das Waffengesetz und das Ausländergesetz zu 35 Monaten Freiheitsstrafe und ordnete die Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB) sowie eine Landesverweisung von 10 Jahren an. Die kantonale Appellationsinstanz wies die Berufung am 26. Januar 2026 ab.
A.________ weist eine umfangreiche Vorstrafenhistorie auf: Eine Jugendstrafe von 2 Monaten (bedingt) 2010 für u.a. einfache Körperverletzung, Raub und Drohung; 2016 eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren für versuchten Mord und qualifizierte einfache Körperverletzung; 2022 30 Tage Freiheitsstrafe für illegalen Aufenthalt. Eine psychiatrische Expertise (Prof. E.________ und Dr. F.________, 3. Juni 2025) diagnostizierte eine leichte Intelligenzminderung (IQ 58, keine schwere psychische Störung), volle Schuldfähigkeit und ein hohes Rückfallrisiko für interpersonelle Gewalt, bei mehreren Schutzfaktoren (familiäre Unterstützung, Lebensperspektiven).
Erwägungen
Formelle Rüge: Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)
Der Beschwerdeführer rügte, die kantonale Instanz habe mit einer als «peremptorisch» bezeichneten Formulierung zum inneren Tatbestand die Begründungspflicht verletzt. Das Bundesgericht wies die Rüge ab: Das Bundesgericht entnimmt dem angefochtenen Urteil, dass die Vorinstanz ihre Gründe zum subjektiven Tatbestand dargelegt hat (vgl. BGE 146 II 335 E. 5.1; BGE 143 III 65 E. 5.2). Ob eine Intention tatsächlich vorlag, ist Frage der Sachverhaltsfeststellung bzw. der Rechtsanwendung und wurde im Hauptgutachten geprüft.
Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB)
Der Beschwerdeführer bestritt sowohl die objektive Geeignetheit der Tathandlungen für schwere Körperverletzungen als auch den subjektiven Tatbestand (Eventualvorsatz).
Art. 122 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: a. einen Menschen lebensgefährlich verletzt; b. den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; c. eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.»
Das Bundesgericht stellte auf seine gefestigte Rechtsprechung ab, wonach das Versetzen von Schlägen gegen den Kopf mit Fäusten, Füssen oder gefährlichen Gegenständen geeignet ist, schwere Verletzungen oder gar den Tod herbeizuführen — das Risiko steigt erheblich, wenn das Opfer am Boden liegt und sich nicht verteidigen kann (BGE 135 IV 152 E. 2.3.2.2; BGE 124 IV 53 E. 2). Der Beschwerdeführer berief sich auf Rechtsprechung zu einzelnen Faustschlägen ins Gesicht, bei denen lediglich einfache Körperverletzung angenommen worden war (vgl. BGer 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.1.2). Das Gericht hielt dem entgegen, dass es hier nicht um einen einzelnen Faustschlag ging, sondern um zwei gewaltsame Faustschläge und zwei gewaltsame Fusstritte gegen den Kopf eines am Boden liegenden Opfers — eine Konstellation, in der die Rechtsprechung die Geeignetheit für schwere Verletzungen regelmässig bejaht.
Beim Versuch fehlen die objektiven Tatbestandsmerkmale ganz oder teilweise (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dass das Opfer lediglich einfache Körperverletzungen erlitt, ist für die Versuchsqualifikation unerheblich — entscheidend ist, dass der Täter alle subjektiven Elemente verwirklicht und seinen Entschluss zur Tatbegehung manifestiert hat (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Der Eventualvorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) setzt voraus, dass der Täter die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält und sie im Falle ihres Eintritts in Kauf nimmt (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Was eine Person wusste, wollte oder in Kauf nahm, sind innere Tatsachen, die das Bundesgericht binden (Art. 105 Abs. 1 BGG), sofern sie nicht willkürlich festgestellt wurden.
Die Vorinstanz hat den Eventualvorsatz nicht «automatisch» bejaht, sondern die Anzahl und Intensität der Schläge und Tritte, die Trefferzone (Kopf) sowie das Verhalten des Beschwerdeführers bei seiner ersten Einvernahme (Versuch der Minimierung: «deux petits coups de pied dans le ventre») gewürdigt. Das Bundesgericht erachtete diese Würdigung als bundesrechtskonform und nicht willkürlich. Die Absenz schwerer Verletzungen beruhe auf Glück, nicht auf mangelnder Gefährlichkeit der Tathandlung.
Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB)
Der Beschwerdeführer beanstandete die Verwahrungsanordnung unter mehreren Gesichtspunkten: Die allgemeine Voraussetzung des Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB sei nicht erfüllt, die Schwere der Anlasstat fehle, die Vorinstanz sei vom Gutachten abgewichen, und die Schutzfaktoren seien ungenügend berücksichtigt worden.
Art. 64 Abs. 1 StGB (SR 311.0)
«Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn: a. auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder b. auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht.»
Das Bundesgericht bejahte zunächst, dass die Verurteilung wegen Versuchs der Verwahrung nicht entgegensteht (BGE 148 IV 398 E. 4.3). Das Gesetz verlangt, dass der Täter die Integrität einer anderen Person «schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte» — die Versuchsqualifikation erfüllt das Merkmal der beabsichtigten schweren Beeinträchtigung. Die Schwere der Beeinträchtigung beurteilt sich nach objektivem Massstab: ist nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Trauma für das Opfer zu erwarten, liegt eine schwere Beeinträchtigung vor (BGE 148 IV 398 E. 4.4; BGE 139 IV 57 E. 1.3.3). Das Verhalten des Beschwerdeführers — Schläge gegen das Gesicht, Zu-Boden-Werfen und gewaltsame Fusstritte gegen den Kopf eines wehrlosen Opfers — erfüllt diesen objektiven Massstab. Eine bloss «materielle» Beeinträchtigung liegt nicht vor (BGE 139 IV 57 E. 1.3.3).
Die Verwahrung setzt ein «qualifiziertes» Rückfallrisiko voraus: es muss hochgradig wahrscheinlich sein, dass der Täter neue Taten gleicher Art begeht — eine blosse Vermutung oder latente Gefahr genügt nicht (BGE 137 IV 59 E. 6.3; BGer 6B_13/2026 vom 15. Juni 2026 E. 9.1). Das Gericht stützt sich auf eine psychiatrische Expertise (Art. 56 Abs. 3 StGB), ist aber nicht an deren Schlussfolgerungen gebunden; es kann abweichen, muss dies jedoch begründen (BGE 142 IV 49 E. 2.3.1). Ob das Rückfallrisiko qualifiziert ist, bleibt eine Rechtsfrage (BGer 6B_13/2026 vom 15. Juni 2026 E. 9.1).
Die Expertise attestierte ein hohes Rückfallrisiko für interpersonelle Gewalt, das mit dem Instrument HCR-20 v3 erhoben wurde (BGE 149 IV 325 E. 4.4.2). Die Experten stellten fest, dass die leichte Intelligenzminderung nicht durch therapeutische Mittel modifizierbar ist und eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB wegen Fehlens einer schweren psychischen Störung nicht indiziert ist. Die Vorinstanz durfte sich ohne Willkür auf dieses Ergebnis stützen. Die Gesamtwürdigung der Persönlichkeitsmerkmale, der Tatumstände und des Vorlebens — einschliesslich der Vorstrafen für versuchten Mord und qualifizierte Körperverletzung sowie des Rückfalls binnen zwei Jahren nach Entlassung aus der siebenjährigen Strafe — ergab eine derart ungünstige Prognose, dass das Rückfallrisiko als hochgradig wahrscheinlich einzustufen war.
Subsidiarität der Strafe und Verhältnismässigkeit (Art. 56 StGB)
Art. 56 Abs. 1 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a. eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b. ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c. die Voraussetzungen der Artikel 59–61, 63 oder 64 erfüllt sind.»
Der Beschwerdeführer machte geltend, eine Strafe allein genüge, um der Rückfallgefahr zu begegnen. Das Bundesgericht verneinte dies: trotz der siebenjährigen Vorstrafe für versuchten Mord und qualifizierte Körperverletzung trat der Beschwerdeführer binnen zwei Jahren nach der Entlassung erneut mit schwerer Gewalt in Erscheinung. Hinzu kamen ein auffälliges Verhalten im Strafvollzug (respektlose und aggressive Haltung) und die fehlende Therapierbarkeit der Intelligenzminderung. In dieser Konstellation kann eine Strafe allein das Rückfallrisiko nicht abwenden.
Die Verhältnismässigkeit der Verwahrung wurde gewahrt: bei einem hohen Rückfallrisiko für schwere Gewalttaten und fehlenden weniger eingreifenden Alternativen überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz der physischen Integrität Dritter den — durchaus erheblichen — Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers. Die Schutzfaktoren (familiäre Unterstützung, Partnerin, Berufswünsche) vermochten das Risiko nicht zu kompensieren: die familiäre Unterstützung bestand bereits zur Tatzeit und verhinderte die schwere Rückfalltat nicht; die Berufsperspektiven waren mit der fehlenden Aufenthaltsbewilligung inkompatibel. Der Beschwerdeführer stützte sich für weitere Schutzfaktoren auf Tatsachen, die aus dem angefochtenen Urteil nicht hervorgehen und somit unbeachtlich sind (Art. 105 Abs. 1 BGG).
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid reiht sich in die ständige Rechtsprechung zur versuchten schweren Körperverletzung durch Gewalteinwirkung gegen den Kopf ein. Das Bundesgericht bestätigt seine Praxis, wonach Fusstritte gegen den Kopf eines am Boden liegenden Opfers generell geeignet sind, schwere Verletzungen oder den Tod herbeizuführen (BGE 135 IV 152 E. 2.3.2.2), und dass das Ausbleiben schwerer Folgen auf Zufall beruhen kann, ohne die Tatbestandsgeeignetheit zu berühren. Die Abgrenzung zur Rechtsprechung bei einzelnen Faustschlägen (BGer 6B_388/2012 vom 12. November 2012) wird präzisiert: massgeblich sind die Anzahl und Art der Gewalteinwirkungen, die Trefferzone und die Verteidigungsunfähigkeit des Opfers. Wie der Kommentar zu Art. 122 StGB darlegt, genügt für den Vorsatz bezüglich der qualifizierten Folge der Eventualdolus — was das Gericht hier anhand der konkreten Tatumstände (gewaltsame Tritte gegen den Kopf eines am Boden Liegenden, Versuch der Minimierung bei der ersten Einvernahme) bejahte.
Im Bereich der Verwahrung bestätigt der Entscheid die Grundsätze aus BGE 148 IV 398 (Versuch als Anlasstat genügt) und BGE 139 IV 57 (schwere Beeinträchtigung nach objektivem Massstab). Er präzisiert die Praxis zur Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB bei Tätern mit leichter Intelligenzminderung: das Fehlen einer schweren psychischen Störung im psychiatrischen Sinn und die damit verbundene Unmöglichkeit einer therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB schliessen die Verwahrung nicht aus, sondern können sie im Gegenteil rechtfertigen, wenn keine weniger eingreifende Massnahme zur Verfügung steht und das Rückfallrisiko hochgradig wahrscheinlich ist (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4; BGE 134 IV 315 E. 3.2). Das Bundesgericht betont, dass die drei in Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB genannten Faktoren (Persönlichkeitsmerkmale, Tatumstände, Lebensumstände) lediglich Kriterien zur Beurteilung der Gefährlichkeit des Täters sind und die Frage des qualifizierten Risikos eine juristische bleibt, die dem Gericht obliegt.
Die Würdigung der Schutzfaktoren bestätigt die Praxis, wonach Schutzfaktoren das qualifizierte Rückfallrisiko zwar abmildern können, aber nicht automatisch entgegenstehen — insbesondere dann nicht, wenn sie zur Tatzeit bereits bestanden und die Tat gleichwohl begangen wurde. Der Entscheid ergänzt damit die Kasuistik zur Interaktion zwischen psychiatrischer Expertise und richterlicher Gefährlichkeitsprognose in Fällen, in denen eine Therapieoption nicht besteht und die Sicherung der Öffentlichkeit durch Verwahrung zu gewähren ist, wie dies im Kommentar zu Art. 56 StGB im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips dargelegt wird.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Die Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Eventualvorsatz entspricht der gefestigten Rechtsprechung zu Gewalteinwirkung gegen den Kopf eines wehrlosen Opfers. Die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB ist bei einem Täter mit leichter Intelligenzminderung, hochgradig wahrscheinlichem Gewaltrückfall und fehlender therapeutischer Alternative verhältnismässig. Der Entscheid verdeutlicht, dass die Verwahrung keine schwere psychische Störung voraussetzt, sondern auf der Gesamtwürdigung von Persönlichkeit, Tatumständen und Lebensumständen beruht, und dass der Richter — nicht der Experte — über das qualifizierte Rückfallrisiko entscheidet. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde gewährt; Anwalt Loïc Parein erhielt eine Entschädigung von 3'000 Fr.