7B_270/2025 und 7B_271/2025 — Entsiegelung im B.________-Fonds-Verfahren
Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Entsiegelung) · Vorinstanz: Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht · Besetzung: II. strafrechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerden gutgeheissen, angefochtener Entscheid aufgehoben, Rückweisung an Vorinstanz
Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht hebt einen Entsiegelungsentscheid auf, weil die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Betroffenen mehrfach verletzt hat — namentlich durch fehlende Dokumentation der freigegebenen Dateien, ungenügende Stellungnahmemöglichkeit zum Sachverständigenbericht und unbegründete Abweisung des Begehrens um parteiöffentliche Triageverhandlung.
- Entscheidung: Gutheissung der Beschwerden, Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 20. Februar 2025 und Rückweisung an das Zwangsmassnahmengericht zur neuen Entscheidung.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt und präzisiert die strenge Praxis des Bundesgerichts zu den prozessualen Mindestanforderungen im Triageverfahren nach Art. 248a StPO. Es ist bereits die zweite Rückweisung in derselben Sache und unterstreicht, dass die Entsiegelungsgerichte ihre Triageentscheide transparent und überprüfbar dokumentieren müssen.
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen ehemalige Mitarbeiter des kollabierten B.________-Konzerns wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) und möglichen Betrugs im Zusammenhang mit dem I.________ Fund. Im September 2021 durchsuchte sie Büro- und Wohnräumlichkeiten und sicherstellte Datenträger und Aufzeichnungen, die von den Betroffenen gesiegelt wurden.
Das Zwangsmassnahmengericht hiess mit Teilurteil vom 12. Mai 2022 das Entsiegelungsgesuch für physische Unterlagen teilweise gut und ordnete für elektronische Daten eine Triage an. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_305/2022 u.a. vom 2. Februar 2023 ab. Nach Durchführung der Triage durch einen Sachverständigen und Festlegung von Stichworten zur Aussonderung der Anwaltskorrespondenz teilte die Vorinstanz die elektronischen Dateien in drei Kategorien (A, B, C) ein. Mit Teilurteil vom 15. März 2024 gab sie die Kategorie-C-Dateien frei. Dagegen erhobene Beschwerden hiess das Bundesgericht mit Urteil 7B_486/2024 u.a. vom 9. Juli 2026 bereits einmal gut und wies die Sache zurück — wegen Gehörsverletzungen bei der Triage.
Mit dem hier angefochtenen Urteil vom 20. Februar 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht zusätzliche Daten der Kategorie C zu, hiess das Entsiegelungsgesuch für diese und teilweise für Kategorie-B-Dateien gut und wies es für Kategorie-A-Dateien ab. Dagegen beschweren sich die A.________ AG als Rechtsnachfolgerin der B.________ AG (7B_270/2025) und C.________ (7B_271/2025).
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerden
Das Bundesgericht vereinigt die Verfahren 7B_270/2025 und 7B_271/2025 nach Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP. Für die Beschwerdeführerin 1 (A.________ AG), gegen die sich das Strafverfahren formell nicht persönlich richtet, schliesst der angefochtene Entscheid das Verfahren ab, soweit sichergestellte Aufzeichnungen freigegeben werden; die Beschwerde ist nach Art. 90 BGG zulässig (vgl. 7B_206/2024 E. 1.2).
Für den Beschwerdeführer 2 (C.________) lässt das Gericht offen, ob ein Endentscheid nach Art. 90 BGG vorliegt. Es bejaht jedoch den nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil C.________ substanziiert vorbringt, der Entsiegelung stehe das Anwaltsgeheimnis entgegen. Nach ständiger Praxis kann die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden (BGE 151 IV 344 E. 2.2):
Art. 93 Abs. 1 BGG (SR 173.110) «Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.»
Verletzung des rechtlichen Gehörs
Die Beschwerdeführer rügen mehrere Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Das Bundesgericht prüft diese Rügen nacheinander und kommt zum Schluss, dass sie sich in mehrfacher Hinsicht als begründet erweisen.
Begründungspflicht (E. 4.1): Die Rüge, die Vorinstanz habe die allgemeinen Entsiegelungsvoraussetzungen (insbesondere Verhältnismässigkeit) nicht ausreichend begründet, erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hatte bereits im Entscheid vom 12. Mai 2022 vorfrageweise darüber befunden und verweist im angefochtenen Entscheid auf diese Erwägungen. Diese Vorgehensweise ist zulässig (vgl. 7B_486/2024 u.a. E. 4.1).
Kein bedingungsloser Anspruch auf Akteneinsicht (E. 4.2): Das Bundesgericht hält fest, dass nach seiner Rechtsprechung kein bedingungsloser Anspruch auf «Akteneinsicht» in die sichergestellten Aufzeichnungen besteht (vgl. 7B_486/2024 u.a. E. 4.4). Die Beschwerdeführer legen nicht substanziiert dar, warum hier ausnahmsweise eine umfassende Einsicht geboten wäre.
Fehlende Auflistung der freigegebenen Dateien (E. 4.3): Diese Rüge erweist sich als begründet. Das Dispositiv des angefochtenen Entscheids beschränkt sich darauf, die von den Stichworten «FINMA» und «Enforcement» erfassten Treffer der Kategorie C zuzuweisen. Weder in den Erwägungen noch im Triage-Bericht der Forinco AG vom 15. Juli 2024 wird definiert, um welche Dateien es sich dabei handelt. Ohne diese Auflistung und ohne Einsicht in die betroffenen Dateien ist es den Beschwerdeführern nicht möglich, die Triage auf ihre Bundesrechtskonformität zu überprüfen. Das Bundesgericht stellt fest, dass der angefochtene Entscheid insoweit das Gehörsrecht verletzt (vgl. 7B_486/2024 u.a. E. 4.2).
Verletzung von Art. 188 StPO (E. 4.4): Auch diese Rüge ist begründet. Den Beschwerdeführern wurde entgegen Art. 188 StPO keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Berichten des Sachverständigen eingeräumt; ein Bericht vom 17. Januar 2025 wurde ihnen erst gemeinsam mit dem angefochtenen Entscheid zugestellt:
Art. 188 StPO (SR 312.0) «Die Verfahrensleitung bringt den Parteien das schriftlich erstattete Gutachten zur Kenntnis und setzt ihnen eine Frist zur Stellungnahme.»
Der durch Art. 188 StPO gewährte Anspruch auf rechtliches Gehör kann zwar unter den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 108 StPO eingeschränkt werden. Doch weder erwähnt die Vorinstanz entsprechende Gründe noch sind solche ersichtlich (vgl. 7B_486/2024 u.a. E. 4.3).
Abweisung des Begehrens um parteiöffentliche Triageverhandlung (E. 4.5): Die Vorinstanz führte eine «nicht parteiöffentliche Triageverhandlung» durch, ohne dies zu begründen und ohne sich mit den neuen gesetzlichen Vorgaben von Art. 248a Abs. 5 StPO auseinanderzusetzen. Dies verletzt das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, denn die Begründung des Entscheids erlaubt es nicht, die korrekte Rechtsanwendung zu überprüfen (vgl. auch Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG):
Art. 248a StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Stellt die Strafbehörde ein Entsiegelungsgesuch, so ist für den Entscheid zuständig: a. im Vorverfahren und im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht: das Zwangsmassnahmengericht; b. in den anderen Fällen: die Verfahrensleitung des Gerichts, bei dem der Fall hängig ist. 2 Stellt das Gericht nach Eingang des Entsiegelungsgesuchs fest, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, so informiert es diese über die Siegelung. Es gewährt der berechtigten Person auf Verlangen Akteneinsicht. 3 Das Gericht setzt der berechtigten Person eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen, innert der sie Einwände gegen das Entsiegelungsgesuch vorzubringen und sich dazu zu äussern hat, in welchem Umfang sie die Siegelung aufrechterhalten will. Stillschweigen gilt als Rückzug des Siegelungsbegehrens. 4 Ist die Sache spruchreif, so entscheidet das Gericht innert 10 Tagen nach Eingang der Stellungnahme im schriftlichen Verfahren endgültig. 5 Andernfalls setzt es innert 30 Tagen seit Eingang der Stellungnahme eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft und der berechtigten Person an. Die berechtigte Person hat die Gründe glaubhaft zu machen, weshalb und in welchem Umfang die Aufzeichnungen oder Gegenstände nicht entsiegelt werden dürfen. Das Gericht fällt seinen Entscheid unverzüglich; dieser ist endgültig. 6 Das Gericht kann: a. eine sachverständige Person beiziehen, um den Inhalt der Aufzeichnungen und Gegenstände zu prüfen, den Zugang zu diesen zu erhalten oder deren Integrität zu gewährleisten; b. Angehörige der Polizei als sachverständige Personen bezeichnen, um den Zugang zum Inhalt der Aufzeichnungen und Gegenständen zu erhalten oder deren Integrität zu gewährleisten. 7 Bleibt die berechtigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt das Siegelungsbegehren als zurückgezogen. Erscheint die Staatsanwaltschaft nicht, so entscheidet das Gericht in deren Abwesenheit.»
Art. 248a Abs. 5 StPO, eingefügt durch die Revision vom 17. Juni 2022 (in Kraft seit 1. Januar 2024), verpflichtet das Zwangsmassnahmengericht, bei nicht spruchreifen Sachen innert 30 Tagen eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft und der berechtigten Person durchzuführen. Wie der Kommentar zu Art. 248a StPO auf glossagens.ch ausführt, regelt diese Bestimmung das gerichtliche Verfahren zur Entsiegelung detailliert und verpflichtet das Gericht zur Transparenz gegenüber der berechtigten Person. Die Vorinstanz hat es hier unterlassen, ihre Abweichung von dieser Vorgabe zu begründen.
Konsequenzen der Gehörsverletzung
Das Bundesgericht betont, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2). Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführer einzugehen.
Zusätzlich hält das Gericht fest, dass die Kritik der Beschwerdeführer an der technischen Vorgehensweise der Vorinstanz (insbesondere Auswahl der Stichworte) ins Leere läuft: Es ist die alleinige Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts — und nicht der Parteien —, die Sichtung und Aussonderung der gesiegelten Aufzeichnungen vorzunehmen (7B_489/2023 E. 2.2). Der Entsiegelungsentscheid muss es den Parteien aber ermöglichen, die vorgenommene Triage auf ihre Bundesrechtskonformität zu überprüfen, damit sie vor Bundesgericht substanziiert darlegen können, weshalb der Entscheid gegen Bundesrecht verstösst.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil reiht sich in eine umfangreiche und konsistente Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den prozessualen Anforderungen im Entsiegelungsverfahren ein, die durch die Revision der Strafprozessordnung vom 17. Juni 2022 (in Kraft seit 1. Januar 2024) eine gesetzliche Grundlage in Art. 248a StPO erhalten hat.
Besonders bemerkenswert ist, dass es sich hier um die zweite Rückweisung an dieselbe Vorinstanz in derselben Sache handelt. Bereits im Urteil 7B_486/2024 u.a. vom 9. Juli 2026 hatte das Bundesgericht den damaligen Entsiegelungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts wegen im Wesentlichen gleicher Gehörsverletzungen aufgehoben — fehlende Auflistung der freigegebenen Dateien (E. 4.2), ungenügende Stellungnahmemöglichkeit zum Sachverständigenbericht (E. 4.3) und unzureichende Begründung der Triage (E. 4.1). Die Vorinstanz hat diese Vorgaben beim erneuten Entscheid vom 20. Februar 2025 erneut nicht umgesetzt, was das Bundesgericht zur erneuten Aufhebung veranlasst.
Das Urteil bestätigt damit die im Kommentar zu Art. 248a StPO auf glossagens.ch dargestellten Grundsätze, wonach das Entsiegelungsverfahren transparent und überprüfbar zu gestalten ist: Die berechtigte Person muss in die Lage versetzt werden, die Triage inhaltlich nachzuvollziehen und gerichtlich überprüfbar zu machen, ohne dass ihr dafür ein bedingungsloser Anspruch auf Akteneinsicht in die gesiegelten Unterlagen zusteht. In dieser Spannung zwischen Prüfbarkeit und Geheimnisschutz verlangt das Bundesgericht vom Zwangsmassnahmengericht eine präzise Dokumentation der freigegebenen Dateien und eine begründete Entscheidung über die Durchführung der Verhandlung nach Art. 248a Abs. 5 StPO.
Die Feststellung, dass die Offenbarung eines Geheimnisses einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellt, bestätigt die etablierte Praxis (BGE 151 IV 344 E. 2.2) und eröffnet die Beschwerdemöglichkeit gegen Entsiegelungs-Zwischenentscheide auch für Auskunftspersonen, die sich auf Berufsgeheimnisse berufen.
Fazit
Das Bundesgericht hebt den Entsiegelungsentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Februar 2025 auf und weist die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Das Urteil unterstreicht die prozessualen Mindestanforderungen an Triageentscheide nach Art. 248a StPO: Die Vorinstanz muss die freigegebenen Dateien ausreichend konkret bezeichnen, den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu Sachverständigenberichten gewähren (Art. 188 StPO) und eine allfällige Abweisung eines Begehrens um parteiöffentliche Triageverhandlung nach Art. 248a Abs. 5 StPO begründen. Die wiederholte Aufhebung in derselben Sache zeigt, dass das Zwangsmassnahmengericht diese Anforderungen im vorliegenden Verfahren bislang nicht erfüllt hat. Keine Gerichtskosten; Parteientschädigungen von je Fr. 3'000.-- zugunsten der beiden Beschwerdeführer.