5A_1108/2025 — Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren: Sistierung Besuchsrecht und Kontaktverbot
Rechtsgebiet: Familienrecht (vorsorgliche Massnahmen, persönlicher Verkehr) · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer · Besetzung: II. zivilrechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Vater wehrt sich gegen die Sistierung seines Besuchsrechts und ein Kontaktverbot im Scheidungsverfahren und rügt namentlich Willkür, Verletzung des Rechts auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK), der Gleichberechtigung (Art. 8 Abs. 3 BV) sowie des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV).
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Keine der Rügen genügt dem strengen Begründungsmassstab des Art. 106 Abs. 2 BGG bei der auf Art. 98 BGG beschränkten Kognition.
- Bedeutung: Der Entscheid illustriert, wie anspruchsvoll die Rüge verfassungsmässiger Rechte bei vorsorglichen Massnahmen nach Art. 276 ZPO ist und dass ein konkreter Anlass — hier ein Vorfall mit Hypnoseeinsatz am Kind — eine Sistierung des Besuchsrechts vor Willkür schützt.
Sachverhalt
Die Eltern (Vater geb. 1974, Mutter geb. 1975) sind die verheirateten Eltern von zwei Kindern (geb. 2011 und 2016). Im Eheschutzentscheid vom 18. März 2022 wurde den Parteien das Getrenntleben bewilligt, die Obhut der Mutter zugeteilt und die Betreuung durch den Vater vereinbarungsgemäss geregelt.
Nach Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens im April 2024 einigten sich die Eltern an der Verhandlung vom 21. Juni 2024 auf eine leichte Ausdehnung der väterlichen Betreuung, die das Bezirksgericht am 9. Juli 2024 genehmigte. Nach einer Gefährdungsmeldung der Schulsozialarbeit bezüglich der Tochter ernannte das Bezirksgericht am 6. Dezember 2024 einen Kindesvertreter. Die Eltern willigten in eine Beistandschaft ein und vereinbarten, dass der Vater die Kinder abweichend nur noch jeden Freitagabend für drei Stunden betreut. Die Beistandschaft wurde am 13. Februar 2025 errichtet.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2025 sistierte das Bezirksgericht das bereits am 11. April 2025 superprovisorisch eingestellte Besuchsrecht des Vaters und verbot ihm, mit der Tochter telefonisch oder über andere Medien Kontakt aufzunehmen. Hiergegen richtete sich die Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich, das diese mit Urteil vom 19. November 2025 abwies, soweit es darauf eintrat. Gegen dieses Urteil gelangt der Vater mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit und beschränkte Kognition
Das Bundesgericht tritt auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ein. Der angefochtene Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz betrifft die Abänderung vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens nach Art. 276 ZPO und damit eine Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG (vgl. BGer 5A_591/2025 vom 25. November 2025 E. 1.1).
Massgeblich ist, dass Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 276 ZPO dem Art. 98 BGG unterstehen (vgl. BGer 5A_804/2024 vom 13. August 2025 E. 2). Mit der Beschwerde kann somit einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (BGE 149 III 81 E. 1.3). Für die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG: Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene, soweit möglich belegte Rügen (BGE 146 I 62 E. 3; BGE 145 I 121 E. 2.1). Ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik führen zum Nichteintreten (BGE 140 III 264 E. 2.3).
Art. 98 BGG (SR 173.110)«Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.»
Rüge der Willkür (Art. 9 BV)
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz Willkür bei der Beweiswürdigung vor: Sie habe einseitig zugunsten der Mutter entschieden, seine Darstellung ausser Acht gelassen und den Kindeswillen mit dem Kindeswohl gleichgesetzt. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass sich diese Ausführungen im Wesentlichen darin erschöpfen, die eigene Sichtweise darzulegen und dem Obergericht ohne weitere Auseinandersetzung mit der grundrechtlichen Materie Willkür vorzuwerfen. Dies genüge dem strengen Begründungsmassstab nicht (vgl. BGer 5A_958/2022 vom 11. April 2023 E. 3.2).
Auch der Verweis auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) hilft dem Beschwerdeführer nicht weiter: Dieser ist ein Verfassungsprinzip, kein verfassungsmässiges Recht, und kann nicht unabhängig von einem gerügten Grundrechtseingriff angerufen werden (vgl. BGer 5A_124/2026 vom 29. Juni 2026 E. 3.3). Da die Willkürrüge ohnehin unzureichend begründet ist, kann auch auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht zurückgegriffen werden.
Art. 9 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.»
Recht auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK)
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Rechts auf Familienleben: Die Massnahmen führten zur Entfremdung von Vater und Kind und schlossen ihn aus dem Familienleben aus. Ein derart erheblicher Eingriff bedürfe einer sorgfältigen Rechtfertigung, die das Obergericht nicht erbracht habe, da es nur auf ein pauschal behauptetes Verhalten abstelle.
Das Bundesgericht entkräftet diesen Vorwurf mit einem Hinweis auf den konkreten Anlass: Die Vorinstanz gelangte zu ihrem Fazit aufgrund des Verhaltens des Vaters während der bisherigen Betreuung, namentlich aufgrund eines Vorfalls vom 4. April 2025. Sie erachtete es als glaubhaft, dass der Vater den Sohn während eines Besuchs zum Übernachten drängte und anschliessend das Kind sich gegen seinen Willen einer Hypnose als Behandlung für Lernprobleme unterziehen musste. Die zeitlichen Zusammenhänge deuteten auf ein gezieltes Vorgehen hin. Mit dem blossen Bestreiten dieser Feststellungen und dem Hinweis, sie deckten sich nicht mit seinem heutigen Verhalten, vermag der Beschwerdeführer die verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht in Frage zu stellen.
Art. 13 Abs. 1 BV (SR 101)Kommentierung auf onlinekommentar.ch
«Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.»
Gleichberechtigung (Art. 8 Abs. 3 BV)
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Massnahmen bewirkten eine indirekte Diskriminierung von Vätern und spiegelten das überholte Leitbild der Mutter als primäre Betreuungsperson wider. Das Bundesgericht hält entgegen, dass der Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau mit Ausnahme des Anspruchs auf gleichen Lohn keine direkte Drittwirkung zwischen Privaten entfaltet (vgl. BGer 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 3.3). Dem allgemeinen Diskriminierungsverbot ist bei der Auslegung und Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften zwar Beachtung zu schenken (BGE 137 III 59 E. 4.1), doch kann dies im vorliegenden Verfahren nicht mit voller Kognition überprüft werden. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht mit hinreichender Genauigkeit, dass die Anordnungen geradezu willkürlich wären.
Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) und ultima-ratio-Grundsatz
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, da das vorinstanzliche Verfahren rund drei Monate gedauert habe. Das Bundesgericht führt aus, dass aus der Dauer des abgeschlossenen Verfahrens hinsichtlich des strittigen Besuchsrechts und Kontaktverbots auch unter dem Blickwinkel des Willkürverbots nichts abgeleitet werden kann. Zwar könnte eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt werden, doch beantragt der Beschwerdeführer dies nicht (vgl. BGer 5A_262/2019 vom 30. September 2019 E. 6.4; BGE 138 II 513 E. 6.5).
Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Vorinstanz, die sich nicht mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt habe, dass der persönliche Verkehr nur vollständig ausgesetzt werden dürfe, wenn konkrete Umstände eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls belegten und keine mildere Massnahme ausreiche (vgl. BGE 122 III 404 E. 3b; BGE 120 II 229 E. 3b/aa; BGer 5A_1075/2025 vom 9. April 2026 E. 6.2.1). Hierauf ist bereits mangels hinreichender Rüge der Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts nicht einzutreten (BGE 143 II 283 E. 1.2.2).
Einordnung in die Rechtsprechung
Beschränkte Kognition bei vorsorglichen Massnahmen
Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 276 ZPO der beschränkten Kognition nach Art. 98 BGG unterstehen, wonach einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Der Entscheid reiht sich in die bereits fest etablierte Linie ein (BGE 149 III 81 E. 1.3; BGer 5A_804/2024 vom 13. August 2025 E. 2) und enthält hierzu keine neue Rechtsauffassung.
Ultima-ratio-Prinzip beim Entzug des Besuchsrechts
Der Beschwerdeführer beruft sich zu Recht auf den Grundsatz, dass der vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr die ultima ratio darstellt und nur angeordnet werden darf, wenn die nachteiligen Auswirkungen sich nicht in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGE 122 III 404 E. 3b; BGE 120 II 229 E. 3b/aa). Wie der Kommentar zu Art. 274 ZGB darlegt, betont das Bundesgericht diesen Verhältnismässigkeitsgrundsatz unter anderem mit dem Hinweis, dass Elternkonflikte für sich allein keinen Grund für eine Besuchsrechtsbeschränkung bilden und eine bloss abstrakte Gefahr einer ungünstigen Beeinflussung nicht genügt. Der vorliegende Entscheid trat auf diese Vorbringen jedoch nicht materiell ein, da die Rüge nicht hinreichend detailliert begründet war (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies illustriert die hohe Hürde, die an Rügen verfassungsmässiger Rechte bei vorsorglichen Massnahmen gestellt wird: Selbst wenn der Rechtsgrundsatz zutrifft, genügt sein blosses Zitieren ohne präzise Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid nicht.
Konkreter Anlass als willkürfreie Grundlage
Soweit das Bundesgericht inhaltlich auf den Vorfall vom 4. April 2025 (Hypnose am Sohn gegen dessen Willen) verweist, bestätigt es indirekt die im Glossagens-Kommentar zu Art. 274 ZGB dargestellte Rechtsprechung, wonach eine Kindeswohlgefährdung konkrete Anhaltspunkte erfordert — eine bloss abstrakte Gefahr genügt nicht. Der Vorfall lieferte genau einen solchen konkreten Anhaltspunkt, der die Sistierung des Besuchsrechts vor dem Willkürvorwurf schützte. Der Entscheid ergänzt damit die Kasuistik um einen weiteren Fall, in dem ein spezifisches, vom Gericht als glaubhaft erachtetes Fehlverhalten des besuchsberechtigten Elternteils den vorübergehenden Kontaktabbruch trägt.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Der Entscheid ist vorwiegend verfahrensrechtlicher Natur: Er enthält keine neue materiell-rechtliche Aussage zum Besuchsrecht, sondern illustriert die strengen Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG bei der beschränkten Kognition nach Art. 98 BGG. Keine der erhobenen Rügen — Willkür, Recht auf Familienleben, Gleichberechtigung, Beschleunigungsgebot — genügte dem darzulegenden Massstab. Materiell von Interesse ist der Hinweis auf den konkreten Vorfall (Hypnose am Kind), der die Sistierung des Besuchsrechts willkürfrei stützte und damit den Grundsatz bestätigt, dass Eingriffe in den persönlichen Verkehr eine konkrete Kindeswohlgefährdung voraussetzen.