8C_83/2026 — Neue IV-Anmeldung: Kein Revisionsgrund bei bloss abweichender medizinischer Beurteilung
Rechtsgebiet: Invalidenversicherung (IV) · Vorinstanz: Cour de justice GE (Kammer für Sozialversicherungen) · Besetzung: IV. öffentlich-rechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde der IV-Stelle gutgeheissen; vorinstanzlicher Entscheid aufgehoben, abweisliche Verfügung bestätigt.
Executive Summary
- Kernpunkt: Bei einer neuen IV-Anmeldung nach vorangegangener Ablehnung verlangt Art. 17 Abs. 1 ATSG (analog) eine wesentliche, nach der letzten Verfügung eingetretene Sachverhaltsänderung — eine bloss abweichende medizinische Beurteilung desselben unveränderten Gesundheitszustands genügt nicht.
- Entscheidung: Das Bundesgericht hebt den vorinstanzlichen Entscheid auf, der der versicherten Person eine ganze Invalidenrente zugesprochen hatte, und bestätigt die abweisliche Verfügung der IV-Stelle.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass eine andere ärztliche Würdigung desselben Befundes keinen Revisionsgrund darstellt, und präzisiert die Pflicht der kantonalen Instanz, bei einer Neuanmeldung eine sorgfältige Vergleichsbasis zwischen der letzten rechtskräftigen Verfügung und dem neuen Sachverhalt zu erstellen.
Sachverhalt
Die 1970 geborene versicherte Person reichte am 16. Januar 2019 eine erste IV-Anmeldung ein, die am 21. August 2019 abgewiesen wurde. Der damalige neurologisch-psychiatrische Sachverständige (Dr. C.________) hatte eine somatoforme Schmerzstörung und eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, jedoch keine Arbeitsunfähigkeit bejaht.
Am 29. November 2021 reichte die versicherte Person eine neue IV-Anmeldung ein. Das regionale ärztliche Dienstzentrum (SMR) hielt eine Verschlechterung für glaubhaft, weshalb die IV-Stelle materiell in die Sache eintrat. Eine interdisziplinäre Begutachtung durch das Zentrum CEMEDEX wurde durchgeführt; gestützt darauf lehnte die IV-Stelle die neue Anmeldung am 2. Oktober 2023 erneut ab.
Die versicherte Person zog vor die Cour de justice GE, die den psychiatrischen Teil des CEMEDEX-Gutachtens als nicht voll beweiswürdig erachtete und eine eigene psychiatrische Begutachtung durch Dr. B.________ anordnete. Diese stellte die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung (mittelschwer, aktuelle Episode) und eines persistierenden somatoformen Schmerzsyndroms fest und kam zum Schluss, die versicherte Person sei seit Anfang 2019 in jeder Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Das kantonale Gericht folgte dieser Einschätzung, hob die Verfügung der IV-Stelle auf und sprach der versicherten Person ab dem 1. Mai 2022 eine ganze Invalidenrente zu.
Die IV-Stelle erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des kantonalen Entscheids sowie die Bestätigung ihrer Verfügung vom 2. Oktober 2023.
Erwägungen
Rechtlicher Rahmen: Art. 17 Abs. 1 ATSG bei Neuanmeldung
Das Bundesgericht wendet Art. 17 Abs. 1 ATSG analog an, wenn eine neue IV-Anmeldung nach einer vorangegangenen rechtskräftigen Ablehnung geprüft wird. Die massgebende Bestimmung lautet:
Art. 17 Abs. 1 ATSG (SR 830.1)Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: a. um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder b. auf 100 Prozent erhöht.»
Danach kann die Rente revidiert werden, wenn sich der Invaliditätsgrad wesentlich verändert. Ein wichtiger Wechsel der Umstände, der den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch beeinflussen kann, vermag eine Revision zu begründen. Dies gilt nicht nur bei einer wesentlichen Gesundheitsveränderung, sondern auch dann, wenn der Gesundheitszustand im Wesentlichen derselbe geblieben ist, seine Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit sich aber erheblich verändert haben — etwa durch Gewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts rechtfertigt hingegen keine Revision. Massgebliche Vergleichsbasis ist die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Einkommensvergleich beruht (BGE 147 V 167 E. 4.1; BGE 141 V 9 E. 2.3; BGE 134 V 131 E. 3).
Anwendung auf den Einzelfall
Das Bundesgericht rügt zu Recht, dass die Vorinstanz keinen überzeugenden Vergleich zwischen den der ersten Verfügung vom 21. August 2019 zugrunde liegenden Tatsachen und jenen der Neuanmeldung vom 29. November 2021 vorgenommen hat. Eine solche Gegenüberstellung führt jedoch zum Schluss, dass keine wesentliche Gesundheitsveränderung vorliegt.
Die erste Verfügung stützte sich auf das Gutachten von Dr. C.________ vom 27. Februar 2019, der somatoforme Störungen und eine Persönlichkeitsstörung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte. Die gerichtliche Psychiaterin Dr. B.________ gab an, die funktionellen Einschränkungen, die zur Arbeitsunfähigkeit führten, seien 2018 (somatoforme Schmerzstörung) bzw. Ende 2018/Anfang 2019 (depressive Störung) aufgetreten. Diese Zeiträume liegen vor der Untersuchung durch Dr. C.________ Ende Februar 2019 und vor der ersten Verfügung vom August 2019. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass die gerichtliche Sachverständige eine nachträgliche Verschlechterung des Gesundheitszustands konstatiert hat. Sie hat vielmehr eine abweichende Beurteilung der medizinischen Situation vorgenommen, wie sie zur Zeit der ersten Verfügung bereits bestand. Die Sachverständige stellte zudem selbst fest, dass sich der Gesundheitszustand der versicherten Person — abgesehen von kleinen Stimmungs- und Schmerzschwankungen — nicht weiterentwickelt habe.
Selbst wenn dem Gutachten von Dr. B.________ volle Beweiswürdigkeit zukäme, würde es keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG begründen. Die Beschwerde der IV-Stelle ist daher gutgeheissen, was zur Aufhebung des kantonalen Entscheids und zur Bestätigung der Verfügung vom 2. Oktober 2023 führt.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid reiht sich in die gefestigte Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen einer revisionsbegründenden Sachverhaltsänderung und einer bloss abweichenden medizinischen Beurteilung ein. Wie der Kommentar zu Art. 17 ATSG darlegt, setzt eine Revision eine tatsächliche Veränderung des Gesundheitszustands oder der funktionellen Leistungsfähigkeit voraus; eine bloss abweichende medizinische Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Leidensbildes stellt keinen Revisionsgrund dar (BGE 141 V 9 E. 2.3; BGE 133 V 108). Der vorliegende Fall illustriert diesen Grundsatz klassisch: Die gerichtliche Sachverständige datiert die funktionellen Einschränkungen auf einen Zeitpunkt vor der ersten abweisenden Verfügung und bestätigt implizit, dass sich der Gesundheitszustand seither nicht wesentlich verändert hat. Damit handelt es sich um eine andere Beurteilung desselben Befundes, nicht um eine Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG.
Der Entscheid bestätigt ferner die Voraussetzung, dass die massgebliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung ist, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 147 V 167 E. 4.1; BGE 144 I 103 E. 2.1). Er ergänzt die Kasuistik um den häufigen Konstellationsfall, dass eine neue psychiatrische Begutachtung zwar zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gelangt, die funktionalen Einschränkungen jedoch in dieselbe Zeitspanne wie die erste Verfügung fallen. Die Kognition des Bundesgerichts ist dabei auf Willkür beschränkt, soweit die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand, zur Arbeitsfähigkeit und zur Zumutbarkeit auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhen (BGE 142 V 178 E. 2.4).
Die Grundsätze zur Beweiswürdigkeit gerichtlicher Gutachten, die das Bundesgericht in BGE 135 V 465 E. 4.4 entwickelt hat, blieben im vorliegenden Fall unerörtert, da das Bundesgericht die Gutachtensfrage gar nicht mehr erreichte — der Revisionsgrund scheiterte bereits auf der ersten Stufe der zweistufigen Prüfung (vgl. die Kommentierung zu Art. 17 ATSG, Rz. 4: erste Stufe = Vorfrage der Sachverhaltsänderung).
Fazit
Das Bundesgericht bestätigt seine ständige Rechtsprechung, dass eine bloss abweichende medizinische Beurteilung desselben Gesundheitszustands keinen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt. Für die Praxis bedeutet dies, dass bei einer Neuanmeldung nach vorangegangener Ablehnung zwingend zu prüfen ist, ob die festgestellten funktionellen Einschränkungen erst nach der letzten rechtskräftigen Verfügung aufgetreten sind. Gelangt auch eine neue gerichtliche Expertise zum Schluss, dass die Einschränkungen bereits zur Zeit der ersten Verfügung bestanden, fehlt es an einer revisionsbegründenden Sachverhaltsänderung, und die IV-Stelle bleibt bei ihrer ablehnenden Verfügung — unabhängig von der Beweiswürdigkeit der neuen Expertise.