bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  Urteil 7B_253/2026  ·  vom 07.09.2026

Séquestre

7B_253/2026 — Beschlagnahmeverfügung: Pflicht zur schriftlichen Zustellung an den Kontoinhaber

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht · Vorinstanz: Chambre des recours pénale, Tribunal cantonal du canton de Vaud · Besetzung: II. strafrichterliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde gutgeheissen, angefochtener Entscheid aufgehoben, Sache zurückgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine strafprozessuale Beschlagnahmeverfügung (Kontensperre) muss dem Kontoinhaber schriftlich und gegen Empfangsbestätigung zugestellt werden. Die blosse Information durch die Bank löst die Beschwerdefrist nicht aus.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hebt den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid auf, weil die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahmeverfügung vom 16. Oktober 2025 dem im Ausland domizilierten Beschwerdeführer nie formell zugestellt hat. Die Beschwerdefrist lief nie an.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt und präzisiert die Leitprechung aus BGE 147 IV 137 und BGE 151 IV 18 zur zwingenden Zustellungspflicht bei Kontensperren unter der StPO. Die unter altem Bundesstrafprozessrecht geltende Praxis der «Kenntnisnahme über die Bank» wird unter der StPO endgültig verworfen.

Sachverhalt

Ausgangslage und Verfahrensgang

Am 14. Oktober 2025 meldete das Bureau de communication en matière de lutte contre le blanchiment d'argent dem Ministère public central du canton de Vaud eine strafbare Handlung, die 54 Staatsangehörige von U.________ betraf, welche kürzlich je ein oder mehrere Konten bei der B.________ SA eröffnet hatten — darunter auch der Beschwerdeführer A.________, Inhaber des Kontos CH_1.

Am 16. Oktober 2025 erliess die Staatsanwältin eine kombinierte Herausgabe- und Beschlagnahmeverfügung: Sie verpflichtete die Bank zur Herausgabe der Bankdokumentation, ordnete die strafprozessuale Konservativbeschlagnahme aller auf den genannten Konten liegenden Vermögenswerte an, liess offene Forex-Positionen sofort ausführen und beschlagnahmte die dabei generierten Werte, blockierte den Zugang zu den Trading-Plattformen und verlangte halbjährliche Kontoauszüge. Eine zweite, identisch aufgebaute Verfügung vom 27. Oktober 2025 betraf weitere 721 Kontoinhaber.

Der Beschwerdeführer machte mit E-Mail vom 1. Dezember 2025 bei der kantonalen Beschwerdekammer geltend, die auf seinem Konto liegenden Mittel gehörten seiner Tourismusgesellschaft C.________ Limited. Mit Einschreiben vom 16. Dezember 2025 wies die Vizepräsidentin der Beschwerdekammer darauf hin, dass eine Beschwerde unterzeichnet und begründet sein müsse und setzte eine Frist bis zum 10. Januar 2026. Am 31. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer ein unterzeichnetes Schreiben ein, in dem er ausdrücklich Beschwerde «gegen die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme» erhob. Die Beschwerdekammer trat mit Entscheid vom 11. Februar 2026 auf die Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 16. Oktober 2025 nicht ein, weil sie verspätet eingereicht worden sei, und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Gerichtsgebühr von 550 Franken.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung und Rückweisung zur materiellen Beurteilung, eventualweise auf Rückerstattung der beschlagnahmten Gelder und Aufhebung der Gerichtsgebühr.

Erwägungen

Zulässigkeit der Beschwerde

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein. Der angefochtene Entscheid bestätige einen Beschlagnahmeausspruch über Vermögenswerte und sei somit ein strafrechtlicher Entscheid im Sinne von Art. 78 Abs. 1 BGG. Als Kontoinhaber könne sich der Beschwerdeführer auf ein rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Massnahme berufen und verfüge über die Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 133 IV 278 E. 1.3; BGE 128 IV 145 E. 1a). Die Beschlagnahme sei eine prozessleitende Massnahme mit incidentem Charakter, weshalb die Beschwerde nur zulässig sei, wenn der angefochtene Akt einen irreparablen Nachteil verursachen könne (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 140 IV 57 E. 2.3). Dies sei der Fall, wenn — wie hier — der Inhaber vorübergehend der freien Verfügung über die beschlagnahmten Werte beraubt sei (BGE 128 I 129 E. 1).

Zentrale Rechtsfrage: Wann beginnt die Beschwerdefrist bei einer Kontensperre?

Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Beschlagnahmeverfügung vom 16. Oktober 2025 sei ihm nie zugestellt worden. Er habe erst am 12. November 2025 durch eine Mitteilung der Bank vom Bestehen der Beschlagnahme erfahren. Er bestritt damit die Verspätung seiner Beschwerde gegen diese Verfügung.

Die Vorinstanz hatte erwogen, der Beschwerdeführer habe nicht innert der zehntägigen Frist des Art. 396 Abs. 1 StPO gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 16. Oktober 2025 Beschwerde geführt. Erst mit E-Mail vom 1. Dezember 2025 habe er Dokumente eingereicht, ohne ausdrücklich Beschwerde zu führen. Erst mit Schreiben vom 31. Dezember 2025 habe er seinen Beschwerdewillen klar bekundet — zu einem Zeitpunkt, als die gesetzliche Frist längst abgelaufen sei.

Massgebliche Rechtsgrundlagen

Das Bundesgericht legte die anwendbaren Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) dar:

Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide und Verfahrenshandlungen namentlich der Staatsanwaltschaft. Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen:

Art. 396 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. 2 Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.»

Der Fristbeginn richtet sich nach Art. 384 StPO:

Art. 384 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Rechtsmittelfrist beginnt: a. im Falle eines Urteils: mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs; b. bei andern Entscheiden: mit der Zustellung des Entscheides; c. bei einer nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlung: mit der Kenntnisnahme.»

Der Beschlagnahmebefehl selbst muss schriftlich und kurz begründet erlassen werden:

Art. 263 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: a. als Beweismittel gebraucht werden; b. zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden; c. den Geschädigten zurückzugeben sind; d. einzuziehen sind; e. zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB gebraucht werden. 2 Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. 3 Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.»

Wandel der Rechtsprechung: Von der «Kenntnisnahme über die Bank» zur formellen Zustellungspflicht

Das Bundesgericht zeichnete die Rechtsentwicklung detailliert nach. Unter dem alten Bundesstrafprozessrecht (BStP) hatte das Gericht in Anlehnung an die Rechtshilfepraxis (BGE 124 II 124 E. 2d) den massgeblichen Zeitpunkt für den Fristbeginn bei der tatsächlichen Kenntnisnahme der Massnahme durch den Betroffenen angesetzt. Die Mitteilung einer Verfügung an eine Bank galt nicht als Mitteilung an den Kontoinhaber, da die Bank gegenüber der Behörde nicht als Vertreterin ihres Klienten auftrete. Die Frist lief erst ab dem Moment, in dem die Bank ihren Kunden über die laufende Untersuchung oder die getroffene Massnahme informierte — gestützt auf die vertragliche Sorgfaltspflicht aus dem Mandatsverhältnis (BGE 130 IV 43 E. 1.3, abrufbar auf entscheidsuche.ch). Eine Ausnahme galt bei der «Restbank»-Konstellation, bei der der Kunde die Bank angewiesen hatte, ihm keine Mitteilungen zuzusenden, sondern diese zur Verfügung zu halten: In diesem Fall war jede an die Bank gelangte Mitteilung dem Kontoinhaber direkt entgegenhaltbar.

Mit Inkrafttreten der StPO nahm das Bundesgericht die Kritik der Lehre an dieser Praxis auf und änderte seine Rechtsprechung: Ein mit einer Beschlagnahmeverfügung verbundener Kontosperre-Befehl muss schriftlich erlassen und dem Kontoinhaber gegen Empfangsbestätigung zugestellt werden. Wird die Massnahme zunächst als geheime Untersuchungsmassnahme angeordnet, muss sie nachträglich dem Kontoinhaber schriftlich mit Angabe der Rechtsmittel mitgeteilt werden (Art. 80 Abs. 2, Art. 85 Abs. 2, Art. 199 und Art. 263 Abs. 2 StPO). Der Fristbeginn richtet sich nach Art. 384 lit. b StPO — nicht nach lit. c (BGE 147 IV 137 E. 5.2, abrufbar auf entscheidsuche.ch, mit Verweis auf BGer 1B_210/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 5.4; BGer 7B_873/2025 vom 12. Dezember 2025 E. 3.3.3, abrufbar auf entscheidsuche.ch). Die zehntägige Beschwerdefrist läuft ab der schriftlichen Zustellung der Beschlagnahmeverfügung oder der entsprechenden Akteinsicht (BGE 151 IV 18 E. 4.3.4, abrufbar auf entscheidsuche.ch).

Anwendung auf den Einzelfall

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Herausgabe- und Beschlagnahmeverfügung vom 16. Oktober 2025 einzig der B.________ SA mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden war. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz hatten geltend gemacht, die Massnahme sei gegenüber dem Beschwerdeführer geheim zu halten (vgl. Art. 199 StPO). Die Staatsanwaltschaft hatte in ihren Stellungnahmen ausdrücklich präzisiert, dass der Bank keine Mitteilungsbeschränkung auferlegt worden sei. Unter diesen Umständen war die gesetzlich vorgesehene schriftliche Zustellung an den Beschwerdeführer zwingend.

Die gegenteiligen Ausführungen der Staatsanwaltschaft — wonach eine Strafverfolgungsbehörde nicht verpflichtet sei, eine Beschlagnahmeverfügung persönlich an einen im Ausland domizilierten Kontoinhaber zuzustellen und der Beschwerdeführer durch die Bank «duly informé» worden sei — beriefen sich auf eine ältere Rechtsprechung, die mit den anwendbaren StPO-Bestimmungen nicht vereinbar sei. Die Staatsanwaltschaft hatte es unterlassen, die gesetzlichen Zustellungsvorschriften zu beachten (insb. Art. 87 Abs. 2, Art. 88 Abs. 1 lit. c, Art. 199 und Art. 263 Abs. 2 StPO).

Die blosse tatsächliche Kenntnisnahme des Beschwerdeführers von der Beschlagnahme am 12. November 2025 — durch Mitteilung der Bank — stellte keine gesetzliche Zustellung der Beschlagnahmeverfügung dar, welche die Beschwerdefrist hätte auslösen können. Ausschlaggebend war die Empfangnahme der Verfügung selbst, die dem Beschwerdeführer ermöglicht hätte, deren Inhalt, insbesondere die Begründung und die Rechtsmittel, zur Kenntnis zu nehmen. Zwar kann die Frist in bestimmten Konstellationen schon mit der tatsächlichen Kenntnisnahme der anfechtbaren Entscheidung auch ohne formelle Zustellung zu laufen beginnen. Wenn jedoch die direkt Betroffenen — wie hier der Kontoinhaber als unmittelbar von der Zwangsmassnahme Betroffener — ausreichend identifiziert sind, muss in allen Fällen von Art. 384 lit. b StPO eine formelle Zustellung erfolgen, die die Beschwerdefrist auslöst (BGE 147 IV 137 E. 5.6). Eine Ausnahme lag hier nicht vor.

Die Vorinstanz hatte somit Bundesrecht verletzt, als sie die Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 16. Oktober 2025 wegen Verspätung als unzulässig erklärte. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs war begründet.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der grundlegende Wendepunkt bildete BGE 147 IV 137 (E. 5.2), mit dem das Gericht die unter dem BStP geltende Praxis aufgab und verlangte, dass Kontosperre-Befehle mit Rechtsmittelbelehrung den Kontoinhabern gegen Empfangsbestätigung zuzustellen seien. BGE 151 IV 18 (E. 4.3.4) präzisierte diese Praxis und bestätigte, dass die Beschwerdefrist erst ab der schriftlichen Zustellung oder der entsprechenden Akteneinsicht läuft. Beide Entscheide werden im Glossagens-Kommentar zu Art. 263 StPO im Abschnitt zur geheimen Kontensperre als zentrale Referenzen genannt.

Der vorliegende Entscheid bestätigt diese Linie in einem Fall, in dem die Staatsanwaltschaft die Zustellung an einen im Ausland domizilierten Kontoinhaber unterlassen und sich auf die Information der Bank durch die Massnahme verlassen hatte. Er präzisiert zwei Aspekte: Erstens gilt die Zustellungspflicht auch bei im Ausland domizilierten Kontoinhabern — das Fehlen eines inländischen Zustelldomizils (Art. 87 Abs. 2 StPO) entbindet die Strafbehörde nicht von der Pflicht, die Verfügung formell zuzustellen; die ausländische Adresse erfordert lediglich die Bestimmung eines inländischen Zustellungsdomizils oder die Anwendung internationaler Zustellinstrumente. Zweitens hebt der Entscheid hervor, dass die blosse tatsächliche Kenntnisnahme durch die Bankmitteilung nicht genügt, wenn die Betroffenen ausreichend identifiziert sind und keine Mitteilungsbeschränkung besteht — die formelle Zustellung mit Empfangsbestätigung ist in diesem Fall die einzige fristauslösende Massnahme.

Damit wird die unter dem BStP geltende Praxis (BGE 130 IV 43 E. 1.3), nach der die Frist bei tatsächlicher Kenntnisnahme durch den Kontoinhaber — auch via Bankmitteilung — beginnen konnte, endgültig verworfen. Der Entscheid zeigt zugleich, dass diese Praxis in der Strafverfolgungspraxis noch nachwirkt: Die Staatsanwaltschaft hatte sich ausdrücklich auf sie berufen. Die Korrektur durch das Bundesgericht ist damit auch ein Signal an die kantonalen Strafverfolgungsbehörden, die Zustellungsvorschriften der StPO konsequent anzuwenden.

Fazit

Das Bundesgericht hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück, damit diese die Beschlagnahmeverfügung vom 16. Oktober 2025 dem Beschwerdeführer formell zustellt. Nach Empfang der Verfügung kann der Beschwerdeführer gegebenenfalls erneut bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde führen. Die kantonale Kostenentscheidung wird zur Neuentscheidung zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer, der obsiegt, werden keine Gerichtsgebühren auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG); ein Parteientschädigungsanspruch entfällt mangels anwaltlicher Vertretung (Art. 68 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Der Entscheid unterstreicht die praktische Bedeutung der formellen Zustellungspflicht: Solange die Beschlagnahmeverfügung dem Kontoinhaber nicht schriftlich zugestellt ist, kann die Beschwerdefrist nicht zu laufen beginnen — und jede als «verspätet» erklärte Beschwerde, die auf einer unterbliebenen Zustellung beruht, verstösst gegen Bundesrecht.