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Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 9C_307/2025  ·  vom 28.08.2026

Invalidenversicherung (Rechtsverweigerung; Verwaltungsverfahren)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die IV-Stelle muss bei Uneinigkeit mit der versicherten Person über die Anordnung einer medizinischen Begutachtung auch unter dem revidierten Art. 44 ATSG (seit 1. Januar 2022) eine anfechtbare Zwischenverfügung erlassen.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde der IV-Stelle ab und bestätigt das kantonale Urteil, das die IV-Stelle zum Erlass einer Zwischenverfügung verpflichtet.
  • Bedeutung: Der Entscheid wendet das Grundsatzurteil 8C_445/2025 an und bestätigt, dass die Mitwirkungsrechte der versicherten Person auch nach der IV-Revision 2022 (WEIV) einen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der Gutachteranordnung vermitteln. Rz. 3067.1 des KSVI verstösst gegen Bundesrecht.

Sachverhalt

A.________ (Jahrgang 1966) bezog seit 2003 eine Invalidenrente der IV-Stelle des Kantons Zürich, zuletzt eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 %. Nach anonymen Hinweisen auf verschiedene von A.________ ausgeübte Aktivitäten kündigte die IV-Stelle im Februar 2023 die vorsorgliche Einstellung der Rentenleistungen an und verfügte diese am 23. Mai 2023. Im Rahmen der Neubeurteilung liess die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten bei der Neuroinstitut St. Gallen GmbH erstellen (21. März 2024, ergänzt am 8. Juni 2024). Nach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) meldete die IV-Stelle Zweifel an der Beweiskraft des Gutachtens an und ordnete im September 2024 eine weitere Begutachtung in den Fachgebieten Psychiatrie und Neuropsychologie an, wofür sie Dr. med. B.________ und lic. phil. C.________ vorsah.

A.________ erhob Einwendungen gegen die erneute Begutachtung, die sie als unzulässige Zweitmeinung betrachtete, und verlangte den Erlass einer Zwischenverfügung, um gerichtlich dagegen vorgehen zu können. Die IV-Stelle hielt an der Anordnung fest, sah vom Erlass einer Zwischenverfügung jedoch ab. Daraufhin erhob A.________ Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Angelegenheit an die IV-Stelle zurück, damit diese eine einheitliche Zwischenverfügung bezüglich der Anordnung der Begutachtung erlasse (Urteil vom 11. April 2025, Sozialversicherungsgericht ZH IV.2024.00644 vom 11. April 2025).

Gegen diesen Rückweisungsentscheid gelangte die IV-Stelle mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragte festzustellen, dass über die Anordnung einer Begutachtung keine Zwischenverfügung zu erlassen sei. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ersuchte um Gutheissung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels (Art. 29 Abs. 1 BGG). Das angefochtene kantonale Urteil ist ein Rückweisungsentscheid, der das Verfahren nicht abschliesst, mithin ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden ist aus prozessökonomischen Gründen eine restriktiv zu handhabende Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a oder lit. b BGG erfüllt sind (BGE 150 II 346 E. 1.3.3; BGE 150 III 248 E. 1.2).

Die IV-Stelle macht geltend, ihr werde ein rechtswidriges, Art. 43 Abs. 1bis und Art. 44 ATSG verletzendes Verfahren vorgeschrieben, und verweist auf eine divergierende kantonale Praxis. Das BSV teilt diese Ansicht. Das Bundesgericht stellt fest, dass die hier zu beurteilende Rechtsfrage -- ob der Versicherungsträger bei Uneinigkeit über die Anordnung eines Gutachtens eine formelle Zwischenverfügung erlassen muss -- tatsächlich von grundsätzlicher Bedeutung ist. Zwar wurde diese Frage im zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil BGer 8C_445/2025 vom 10. Juli 2026 bereits bejaht; dieses datiert jedoch nach Einreichung der vorliegenden Beschwerde (27. Mai 2025) und konnte von der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerde ist daher zulässig. Da die Grundsatzfrage zwischenzeitlich geklärt ist, kann in der Besetzung von drei Richterinnen und Richtern entschieden werden (Art. 20 Abs. 1 und 2 BGG).

Die massgebliche Rechtsgrundlage: Art. 44 ATSG in der Fassung seit 1. Januar 2022

Mit der Weiterentwicklung der IV (WEIV; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535) traten am 1. Januar 2022 revidierte Bestimmungen im ATSG in Kraft. Für verfahrensrechtliche Neuerungen gilt der Grundsatz der sofortigen Anwendbarkeit bei Inkrafttreten (BGE 144 V 210 E. 4.3.1), sodass das revidierte Recht vorliegend massgeblich ist. Die zentralen Bestimmungen sind Art. 43 Abs. 1bis ATSG (Bestimmungskompetenz der Verwaltung über Art und Umfang der Abklärungen) und Art. 44 ATSG (Gutachten), der neu in sieben Absätze gegliedert ist.

Art. 43 Abs. 1bis ATSG (SR 830.1)Kommentierung auf glossagens.ch

«Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.»

Art. 44 ATSG (SR 830.1)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: a. monodisziplinäres Gutachten; b. bidisziplinäres Gutachten; c. polydisziplinäres Gutachten. 2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen. 3 Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen. 4 Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit. 5 Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt. 6 Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen. 7 Der Bundesrat: a. kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln; b. erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1; c. schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.»

Art. 44 Abs. 4 ATSG regelt ausdrücklich den Fall, dass der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen festhält: Er hat dies der Partei durch Zwischenverfügung mitzuteilen. Strittig war vorliegend, ob diese Zwischenverfügungspflicht sich nur auf die Person des Sachverständigen (Ausstandsgründe nach Art. 36 Abs. 1 ATSG) beschränkt oder auch die Anordnung der Begutachtung als solche erfasst, insbesondere wenn die versicherte Person die Notwendigkeit einer zweiten Begutachtung überhaupt in Frage stellt.

Art. 55 ATSG (SR 830.1)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 In den Artikeln 27–54 oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche bestimmen sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968. 1bis Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 über den elektronischen Verkehr mit Behörden auch für Verfahren nach diesem Gesetz gelten. 2 Das Verfahren vor einer Bundesbehörde richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, ausser wenn sie über sozialversicherungsrechtliche Leistungen, Forderungen und Anordnungen entscheidet.»

Art. 55 ATSG enthält eine Subsidiaritätsklausel: Das ATSG (Art. 27–54) geht als lex specialis vor; das VwVG füllt verfahrensrechtliche Lücken aus. Diese Bestimmung ist für die vorliegende Frage zentral, weil das Bundesgericht im Grundsatzurteil 8C_445/2025 Art. 44 ATSG als nicht abschliessend auslegte und über Art. 55 ATSG in Verbindung mit Art. 19 VwVG und Art. 57 ff. BZP die Mitwirkungsrechte der versicherten Person auch bei der Anordnung eines Gutachtens anwendete.

Der Konflikt mit der Verwaltungsweisung KSVI Rz. 3067.1

Rz. 3067.1 des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand 1. Januar 2024) hält fest, die IV-Stelle entscheide abschliessend, ob und in welcher Form ein externes medizinisches Gutachten erstellt werde (Art. 43 Abs. 1bis und Art. 44 Abs. 5 ATSG). Bestreite die versicherte Person diesen Entscheid, so sei keine Zwischenverfügung zu erlassen. Diese Weisung steht im direkten Widerspruch zur Auffassung, dass bei Uneinigkeit eine anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen ist. Wie das Bundesgericht im Grundsatzurteil 8C_445/2025 festgehalten hat, verstösst Rz. 3067.1 KSVI gegen Bundesrecht.

Die Auslegung im Grundsatzurteil 8C_445/2025

Im Urteil BGer 8C_445/2025 vom 10. Juli 2026 -- einem zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung -- legte das Bundesgericht nach eingehendem Auslegungsprozess (grammatikalische, systematische, teleologische und historische Auslegung; E. 6 und 7) sowie unter Einbezug der Lehrmeinungen (E. 8) dar, dass Art. 44 ATSG im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung als nicht abschliessend zu verstehen ist. Über Art. 44 ATSG hinaus finden daher bezüglich der Anordnung eines Gutachtens bei Uneinigkeit die Mitwirkungsrechte nach Art. 55 ATSG in Verbindung mit Art. 19 VwVG und Art. 57 ff. BZP Anwendung. Bei Uneinigkeit über die Anordnung eines Gutachtens hat der Versicherungsträger somit weiterhin eine anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen.

Die Botschaft zur IV-Weiterentwicklung (BBl 2017 2535) bestätigt diesen Ansatz: Der Bundesrat stellte ausdrücklich fest, dass sich Versicherungsträger und versicherte Person nicht auf eine Gutachterstelle einigen können und in diesem Fall der Rechtsweg beschritten werden kann (Art. 44 Abs. 4 E-ATSG; BBl 2017 2535, S. 92). Die Leiturteile BGE 137 V 210 und BGE 139 V 349, die bereits vor der Revision eine anfechtbare Zwischenverfügung bei Uneinigkeit verlangt hatten, wurden durch die WEIV nicht aufgegebenen, sondern auf Gesetzesstufe verankert.

Anwendung auf den vorliegenden Fall

Die Ausgangslage präsentiert sich vorliegend wie im Fall 8C_445/2025: Die IV-Stelle möchte nach Rücksprache mit ihrem RAD eine zweite Expertise einholen, nachdem sie Zweifel an der Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens der Neuroinstitut St. Gallen GmbH angemeldet hat. Die versicherte Person betrachtet die neu angeordnete Expertise als unnötige second opinion und hat den Versicherungsträger mehrfach erfolglos um die Anordnung der neuerlichen Begutachtung in Verfügungsform ersucht, um gerichtlich dagegen vorgehen zu können.

Da keine Gründe ersichtlich sind, die eine andere Vorgehensweise nahelegen, ist in gleichem Sinne zu verfahren wie im Urteil 8C_445/2025. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie die IV-Stelle anwies, die vorgesehene zweite Begutachtung mittels einer formellen Zwischenverfügung anzuordnen. Die Beschwerde der IV-Stelle ist abzuweisen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung des Grundsatzurteils 8C_445/2025

Das vorliegende Urteil ist eine direkte Anwendung des Grundsatzurteils BGer 8C_445/2025 vom 10. Juli 2026. Es bestätigt dessen Kernaussage, dass Art. 44 ATSG trotz der Neufassung durch die WEIV nicht abschliessend ist und bei Uneinigkeit über die Anordnung einer Begutachtung eine anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen ist. Der Entscheid erweitert oder modifiziert die Grundsatzfrage nicht, sondern appliziert sie auf einen Sachverhalt, der sich in den wesentlichen Punkten deckt. Die knappe Begründung in E. 5.3 ("Weiterungen erübrigen sich") verdeutlicht, dass die Rechtsfrage als geklärt betrachtet wird.

Der dogmatische Hintergrund: Von BGE 137 V 210 über die WEIV zu 8C_445/2025

Die Pflicht zum Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung bei Uneinigkeit über die Begutachtung hat ihre Wurzeln in den Leiturteilen BGE 137 V 210 (E. 3.4) und BGE 139 V 349, in denen das Bundesgericht die Anforderungen an ein faires Abklärungsverfahren definierte und unter anderem verlangte, dass bei Uneinigkeit Expertisen durch eine anfechtbare Zwischenverfügung angefordert werden (BBl 2017 2535, S. 92). Diese Vorgaben wurden auf Verordnungs- und Weisungsstufe umgesetzt, jedoch fehlte es bis zur WEIV an einer Gesetzesgrundlage. Mit der IV-Revision 2022 wurden die Parteirechte der versicherten Person bei der Begutachtung auf Gesetzesstufe verankert, insbesondere durch Art. 44 Abs. 2–4 ATSG. Der neue Art. 43 Abs. 1bis ATSG verleiht der Verwaltung die Bestimmungskompetenz über Art und Umfang der Abklärungen, steht jedoch -- wie das Bundesgericht in 8C_445/2025 klarstellte -- unter dem Vorbehalt der verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien (Art. 29 BV). Die glossagens-Kommentierung zu Art. 43 ATSG bestätigt, dass Abs. 1bis der Verwaltung zwar die Entscheidkompetenz überträgt, diese aber nicht abschliessend ist und die Mitwirkungsrechte der versicherten Person unangetastet lässt.

Kantonale Praxis vor und nach dem Grundsatzurteil

Die kantonale Rechtsprechung hatte sich vor dem Grundsatzurteil 8C_445/2025 bereits weitgehend für eine Zwischenverfügungspflicht ausgesprochen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hatte in mehreren Entscheiden festgehalten, dass die IV-Stelle auch unter neuem ATSG eine anfechtbare Zwischenverfügung über die Anordnung einer Begutachtung zu erlassen hat, wenn die zu begutachtende Person damit nicht einverstanden ist (vgl. IV.2022.00385 vom 2. März 2023; IV.2023.00169 vom 30. August 2023; IV.2023.00352 vom 20. Oktober 2023). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vertrat in IV 2007/373 (vom 20. Dezember 2007) bereits unter altem Recht die Auffassung, dass bei Uneinigkeit über die Begutachtung eine anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen ist. Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz kam in I 2022 34 vom 10. November 2022 zum gleichen Ergebnis. Das Bundesgericht hat mit 8C_445/2025 und dem vorliegenden Urteil diese kantonale Praxis bestätigt und gleichzeitig klargestellt, dass die entgegenstehende Weisung in Rz. 3067.1 KSVI gegen Bundesrecht verstösst. Der Kommentar zu Art. 44 ATSG auf glossagens.ch hat diese Rechtsprechungslinie in seiner Kommentierung zu Abs. 3 (Ablehnung und Zwischenverfügungspflicht, Rz. 7) bereits nachvollzogen und verweist auf 8C_445/2025 als massgebliche Bestätigung.

Bedeutung für die Verwaltungspraxis

Der Entscheid hat unmittelbare Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis der IV-Stellen und anderer Versicherungsträger. Die in Rz. 3067.1 KSVI vertretene Auffassung, bei Uneinigkeit über die Begutachtungsanordnung sei keine Zwischenverfügung zu erlassen, ist bundesrechtswidrig. Die IV-Stellen müssen bei Uneinigkeit mit der versicherten Person über die Anordnung einer Begutachtung -- sei es bezüglich der Gutachterperson, der Gutachtenart oder der Notwendigkeit einer zweiten Begutachtung -- eine anfechtbare Zwischenverfügung erlassen. Dies ermöglicht der versicherten Person, die Anordnung vor einem Versicherungsgericht zu überprüfen, bevor das Gutachten erstellt wird. Der vom Bundesrat mit Art. 43 Abs. 1bis ATSG verfolgte Zweck, das Verfahren nicht in die Länge zu ziehen (BBl 2017 2535, S. 148), wird dadurch zwar teilweise konterkariert; das Bundesgericht hat jedoch in 8C_445/2025 im Rahmen der verfassungs- und konventionskonformen Auslegung entschieden, dass die Verfahrensgarantien von Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK Vorrang geniessen.

Fazit

Das Urteil 9C_307/2025 vom 28. August 2026 ist eine konsequente Bestätigung und Anwendung des Grundsatzurteils 8C_445/2025 vom 10. Juli 2026. Es bestätigt, dass die mit der IV-Revision 2022 (WEIV) eingeführte Bestimmungskompetenz der Verwaltung nach Art. 43 Abs. 1bis ATSG und die Neufassung von Art. 44 ATSG die Pflicht zum Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung bei Uneinigkeit über die Begutachtungsanordnung nicht beseitigt haben. Art. 44 ATSG ist vielmehr als nicht abschliessend zu verstehen; über die Subsidiaritätsklausel des Art. 55 ATSG finden die Mitwirkungsrechte nach Art. 19 VwVG und Art. 57 ff. BZP Anwendung. Die entgegenstehende Weisung in Rz. 3067.1 KSVI verstösst gegen Bundesrecht. Die Rechtsfrage, die von verschiedenen kantonalen Gerichten bereits einheitlich beantwortet worden war, ist nun bundesgerichtlich geklärt. Das Urteil trägt zu einer einheitlichen Verfahrenspraxis in allen Kantonen bei und stärkt die Verfahrensrechte der versicherten Person im Begutachtungsverfahren.