7B_181/2026 — Verweigerung der amtlichen Verteidigung in einem Bagatellfall (Drohung)
Rechtsgebiet: Strafprozessrecht · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer · Besetzung: II. strafrechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Beschuldigter, dem eine einfache Drohung (Art. 180 StGB) vorgeworfen wird, hat im Bagatellfall keinen Anspruch auf amtliche Verteidigung, wenn weder tatsächliche noch rechtliche Besonderheiten hinzukommen, die ihn überfordern.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz: Die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (kumulativ: Mittellosigkeit und Gebotenheit) sind nicht erfüllt; auch die unentgeltliche Rechtspflege wird versagt.
- Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die Bagatellfall-Praxis bei Drohungsvorwürfen und bestätigt, dass Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen und Verfahrensverknüpfungen für sich allein die amtliche Verteidigung im Bagatellfall nicht gebieten.
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Drohung. Ihm wird vorgeworfen, am 19. September 2025 gegenüber B.________ die Äusserung «Warte nur, ich bringe Dich um» gemacht zu haben. Anlässlich der polizeilichen Befragung beantragte A.________ die Bestellung seines anwesenden Rechtsvertreters als amtlicher Verteidiger. Die Oberstaatsanwaltschaft wies das Gesuch mit Verfügung vom 7. November 2025 ab. Die hiergegen erhobene kantonale Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 16. Januar 2026 ab, sodenn auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dagegen richtet sich die Beschwerde an das Bundesgericht.
Der Beschwerdeführer stützt sein Begehren auf mehrere Argumente: Er sei gleichzeitig in zwei weiteren Strafverfahren als Geschädigter und Privatkläger beteiligt und werde dort unentgeltlich anwaltlich vertreten; es liege eine Aussage-gegen-Aussage-Situation vor; er habe geringe Deutsch- und Rechtskenntnisse und sei kosovarischer Staatsangehöriger.
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein. Der angefochtene Entscheid ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid über die Verweigerung der amtlichen Verteidigung (Art. 80 Abs. 1, Art. 78 Abs. 1 BGG). Durch die Abweisung des Gesuchs droht dem Beschwerdeführer ein grundsätzlich nicht wiedergutzumachender Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, wie das Bundesgericht bereits in BGE 140 IV 202 E. 2.2 festgehalten hat.
Massgebliche Bestimmung: Art. 132 StPO
Zentrale Norm des Entscheids ist Art. 132 StPO, der die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung regelt:
Art. 132 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: a. bei notwendiger Verteidigung: 1. die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt, 2. der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt; b. die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. 2 Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. 3 Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.»
Das Bundesgericht betont, dass die beiden Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO — Mittellosigkeit und Gebotenheit — kumulativ erfüllt sein müssen (BGE 143 I 164 E. 3.4). Aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO («jedenfalls dann nicht») folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Es ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Die Anforderungen an die Schwierigkeiten sind umso geringer, je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, und umgekehrt (BGE 143 I 164 E. 3.6).
Als besondere Schwierigkeiten, die eine amtliche Verteidigung rechtfertigen können, kommen auch in der Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2). Auch familiäre Interessenkonflikte, Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung oder die Konfrontation mit anwaltlich vertretenen Gegenparteien können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen (BGE 138 IV 35 E. 6.3 f.). Einer allfälligen Fremdsprachigkeit kann jedoch mit der Bestellung eines Dolmetschers hinreichend Rechnung getragen werden; der blosse Umstand, dass Laien nicht über dasselbe Fachwissen wie Rechtsanwälte verfügen, vermag die amtliche Verteidigung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen.
Der Tatvorwurf: Art. 180 StGB
Art. 180 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass vorliegend ein Bagatellfall vorliegt, da weder eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten noch eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist. Entsprechend müssen die tatsächlichen, rechtlichen oder persönlichen Schwierigkeiten ein erhöhtes Gewicht erreichen, damit die Verteidigung ausnahmsweise dennoch als geboten erscheint.
Anwendung auf den Einzelfall
Das Bundesgericht prüft die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente einzeln und verwirft sie als ungenügend:
Einfachheit des Sachverhalts. Zu klären ist im Wesentlichen, ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Äusserung gemacht hat und ob diese den Tatbestand der Drohung erfüllt. Der Beschwerdeführer zeigt keine schwierigen oder ungeklärten Rechtsfragen auf. Dass ein Rechtsanwalt seine Interessen allenfalls wirksamer wahrnehmen könnte, genügt für sich allein nicht — die amtliche Verteidigung setzt voraus, dass sie zur Wahrung der Interessen geboten ist, nicht bloss nützlich oder zweckmässig.
Verknüpfung mit weiteren Verfahren. Die beiden weiteren Strafverfahren werden getrennt und von verschiedenen Staatsanwaltschaften geführt. Ein darüber hinausgehender sachlicher Zusammenhang beruht im Wesentlichen auf Vermutungen. Die unterschiedlichen prozessualen Rollen in getrennt geführten Verfahren begründen für sich allein keine besondere Schwierigkeit. Auch liegt darin kein Widerspruch, dass dem Beschwerdeführer in den anderen Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wurde, während ihm hier die amtliche Verteidigung verweigert wird — die Anspruchsvoraussetzungen sind gesondert zu beurteilen.
Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Eine solche Konstellation kann nach der Rechtsprechung auch bei einem Bagatellfall die Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung begründen (vgl. 7B_1323/2025 E. 2.4.4 mit Hinweis auf 1B_205/2019 E. 4.3 f.). Vorliegend betrifft der Tatvorwurf jedoch eine einzige behauptete mündliche Äusserung. Der Beschwerdeführer kann die Äusserung bestreiten, den Kontext schildern und auf die Konfliktlage hinweisen, ohne dass konkrete besonders anspruchsvolle Beweiserhebungen oder beweisrechtliche Fragen ersichtlich wären (BGE 143 I 164 E. 3.7.2).
Persönliche Verhältnisse. Fehlende juristische Ausbildung unterscheidet den Beschwerdeführer nicht wesentlich von einer Vielzahl beschuldigter Personen. Beschränkte Deutschkenntnisse können durch den Beizug eines Dolmetschers aufgefangen werden. Das Aussageverhalten anlässlich der polizeilichen Befragung durfte die Vorinstanz als Gesichtspunkt bei der Beurteilung seiner Fähigkeit zur eigenständigen Interessenwahrung berücksichtigen — die Anwesenheit des Verteidigers steht einer solchen Würdigung nicht entgegen.
Unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren
Die Gewährung einer amtlichen Verteidigung im kantonalen Beschwerdeverfahren darf von der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängig gemacht werden (vgl. 7B_68/2024 E. 4.1). Da die Vorinstanz zu Recht keine besonderen Schwierigkeiten im Sinne von Art. 132 StPO annahm, durfte sie die kantonale Beschwerde als von vornherein aussichtslos einstufen. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV liegt nicht vor.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid reiht sich in die gefestigte Rechtsprechung zur amtlichen Verteidigung im Bagatellfall ein und bestätigt die Grundlinien von BGE 143 I 164, dem Leitentscheid zu Art. 132 StPO. Dort hat das Bundesgericht die kumulative Struktur der Anspruchsvoraussetzungen (Mittellosigkeit und Gebotenheit) und den Beurteilungsspielraum bei den unbestimmten Rechtsbegriffen des Bagatellfalls und der Gebotenheit klargestellt. Auch die Grundsätze, dass Sprachschwierigkeiten durch Dolmetscher aufgefangen werden können und dass die blosse Nützlichkeit einer anwaltlichen Vertretung die Gebotenheit nicht begründet, gehen auf BGE 138 IV 35 E. 6.3 zurück.
Der Entscheid leistet in zweierlei Hinsicht eine Präzisierung: Erstens grenzt er die Reichweite der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation im Bagatellfall ein. Zwar kann eine solche Konstellation grundsätzlich die amtliche Verteidigung gebieten — wie das Bundesgericht in 1B_205/2019 E. 4.3 f. und jünger in 7B_1323/2025 E. 2.4.4 festgehalten hat —, doch entscheidet dies der Einzelfall. Bei einem Vorwurf, der eine einzige mündliche Äusserung betrifft und keine komplexen Beweiserhebungen erfordert, vermag die Aussage-gegen-Aussage-Lage die Gebotenheit nicht zu tragen. Zweitens stellt das Bundesgericht klar, dass die Verknüpfung mit Parallelverfahren, in denen der Beschuldigte als Privatkläger auftritt und dort unentgeltlich vertreten wird, für die Beurteilung des Anspruchs im vorliegenden Verfahren irrelevant ist — die Anspruchsvoraussetzungen sind in jedem Verfahren gesondert zu prüfen.
Wie der Kommentar zu Art. 132 StPO auf glossagens.ch darstellt, ist die amtliche Verteidigung bei finanzieller Bedürftigkeit (Abs. 1 lit. b) durch zwei unbestimmte Rechtsbegriffe geprägt — die Gebotenheit und den Bagatellfall —, deren Auslegung im Einzelfall den Kern der bundesgerichtlichen Prüfungspraxis bildet. Der vorliegende Entscheid illustriert diese Einzelfallprüfung an einem paradigmatischen Bagatellfall und bestätigt damit die dort kommentierte Kasuistik.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Praxis, dass im Bagatellfall bei Drohung (Art. 180 StGB) mit einfacher Aussage-gegen-Aussage-Konstellation und ohne besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten die amtliche Verteidigung nicht geboten ist. Der Entscheid unterstreicht, dass die Gebotenheit der Verteidigung mehr verlangt als die blosse Nützlichkeit anwaltlicher Vertretung, und dass Verfahrensverknüpfungen und persönliche Umstände wie Sprachschwierigkeiten nur dann tragen, wenn sie sich als konkrete, im Einzelfall überfordernde Schwierigkeiten darstellen. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgewiesen.