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Strafrecht  ·  Urteil 6B_54/2026  ·  vom 19.08.2026

Gewerbsmässiger Betrug

6B_54/2026 — Gewerbsmässiger Betrug (Kreditbetrug: Rückzahlungswille)

Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen (vereinfachtes Verfahren)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Es geht um die Abgrenzung von Kreditbetrug und zivilrechtlichem Vertragsbruch: Täuscht ein Darlehensnehmer über seinen Rückzahlungswillen, ist dies als innere Tatsache grundsätzlich arglistig, sofern die Erfüllungsfähigkeit nicht ohne weiteres überprüfbar war.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz, welche den Beschwerdeführer des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil eines Freundes schuldig gesprochen hat. Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
  • Bedeutung: Der Entscheid reiht sich in die gefestigte Kreditbetrugspraxis ein und bestätigt, dass bei freundschaftlichem Vertrauensverhältnis und mehreren vorgespiegelten Geldquellen eine Opfermitverantwortung regelmässig ausscheidet.

Sachverhalt

Das Kantonsgericht Schwyz verurteilte A.________ mit Urteil vom 23. September 2025 wegen mehrfacher Delikte — darunter Betrug, Urkundenfälschung, ungetreue Geschäftsbesorgung und gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil von B.________ — zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen und einer Busse. Letztinstanzlich bestritt der Beschwerdeführer einzig den Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil des Beschwerdegegners 2. Er kritisierte die tatsächlichen Feststellungen nicht, machte aber geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine arglistige Täuschung bejaht.

Der Sachverhalt betraf Darlehensgewährungen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 2 in den Jahren 2016 bis 2017. Der Beschwerdeführer hatte Darlehen von insgesamt mehreren hunderttausend Franken erhalten, angeblich für ein «WIR-Geschäft» und unter Hinweis auf eine bevorstehende Erbschaft sowie eine ausstehende Zahlung eines Bauunternehmens. Tatsächlich verwendete er die Gelder unter anderem für den Kauf von zwei Autos zu je Fr. 100'000.–. Bei einem durchschnittlichen Monatseinkommen von Fr. 4'500.– und bestehenden Verlustscheinforderungen bestand spätestens bei Abschluss der weiteren Darlehen über Fr. 100'000.– und Fr. 43'000.– mit kurzen Rückzahlungsfristen im Sommer 2017 keine realistische Rückzahlungsfähigkeit.

Erwägungen

Kreditbetrug und Arglist bei Täuschung über den Rückzahlungswillen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz den Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs bundesrechtskonform bejaht hatte. Die massgebliche Bestimmung lautet:

Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.»

Das Gericht stellte auf die ständige Rechtsprechung zum Kreditbetrug ab. Beim Kreditbetrug täuscht der Darlehensnehmer beim Abschluss des Darlehensvertrags entweder über seine Kreditwürdigkeit oder über seinen Rückzahlungswillen (6B_813/2023 E. 2.4.1; 6B_129/2022 E. 1.3.5). Eine arglistige Täuschung über die Kreditwürdigkeit liegt vor, wenn der Darlehensnehmer falsche Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen macht, um weitere Abklärungen abzuhalten, oder nicht vorhandene Sicherheiten vortäuscht. Arglist scheidet jedoch aus, wenn bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit grundlegendste Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet wurden.

Vorspiegelung des Leistungswillens als innere Tatsache

Zentral war vorliegend die Täuschung über den Rückzahlungswillen. Das Bundesgericht bekräftigte den Grundsatz, dass die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig ist, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2). Arglist scheidet lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus einer zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der Täter zur Erfüllung gar nicht in der Lage war — wer offensichtlich nicht erfüllen kann, hat auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen.

Die Vorinstanz hatte festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch die Unterzeichnung der Darlehensverträge konkludent seinen Rückzahlungswillen erklärt hatte, obwohl bereits im Zeitpunkt der Darlehensgewährung keine realistische Rückzahlungsfähigkeit bestand. Der Beschwerdeführer setzte dieser Würdigung lediglich eine andere Bewertung der unbestrittenen Sachverhaltsabläufe entgegen, ohne eine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Das Bundesgericht verwies insoweit auf die Erwägungen der Vorinstanz (Art. 109 Abs. 3 BGG).

Opfermitverantwortung bei freundschaftlichem Vertrauensverhältnis

Der Beschwerdeführer berief sich auf Opfermitverantwortung. Das Bundesgericht folgte der Vorinstanz, die eine solche verneint hatte: Zwischen den Männern bestand ein freundschaftliches Vertrauensverhältnis, und der Beschwerdegegner 2 hatte aufgrund falscher Zusicherungen («WIR-Geschäft», angebliche Erbschaft, angebliche Zahlung eines Bauunternehmens) davon ausgehen dürfen, die Darlehen dienten lediglich der Überbrückung eines Engpasses. Zudem hatte er keine Möglichkeit, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu überprüfen. Die punktuellen Rückzahlungen und die Behauptung, von seinem Onkel erbrechtlich begünstigt worden zu sein, unterstrichen den Täuschungscharakter.

Die Qualifikation nach Art. 146 Abs. 2 StGB (Gewerbsmässigkeit) bestritt der Beschwerdeführer einzig mit dem Argument, der Grundtatbestand sei mangels Arglist nicht erfüllt. Da dieser Einwand nicht stichhaltig war, blieb es bei der Qualifikation.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid bestätigt die gefestigte Bundesgerichtspraxis zum Kreditbetrug und zur Arglist bei Täuschung über innere Tatsachen. Die zentralen Grundsätze sind durch eine lange Reihe von Entscheiden geprägt: Die Vorspiegelung des Leistungswillens als innere Tatsache ist grundsätzlich arglistig (BGE 147 IV 73; BGE 142 IV 153; BGE 135 IV 76; BGE 118 IV 359), und Arglist scheidet nur aus, wenn die Erfüllungsunfähigkeit durch zumutbare Nachforschungen erkennbar war. Der Entscheid deckt sich mit der dogmatischen Einordnung im Kommentar zu Art. 146 StGB, wo die Täuschung über den Erfüllungswillen als fundamentale Fallgruppe der Arglist bei inneren Tatsachen dargestellt wird und die Opfermitverantwortung als Korrelat zur Arglist dient.

Besonders hinzuweisen ist auf die Abgrenzung zur Opfermitverantwortung: Das Bundesgericht bestätigt, dass bei einem persönlichen, freundschaftlichen Vertrauensverhaltens und mehreren vorgespiegelten Geldquellen die Schutzschwelle nicht sinkt — das Opfer durfte auf die Richtigkeit der Zusicherungen vertrauen, und eine Überprüfung der finanziellen Verhältnisse war ihm nicht möglich und zumutbar. Damit grenzt sich der Entscheid von den Konstellationen ab, in denen Banken als professionelle Akteure mit eigener Sorgfaltspflicht handeln und bei denen grundlegendste Vorsichtsmassnahmen unterblieben sind (vgl. 6B_813/2023 E. 2.4.1; 6B_1081/2019). Die Kombination aus fehlender Überprüfungsmöglichkeit, vorgespiegelten Sicherheiten (Erbschaft, «WIR-Geschäft») und Ausnutzung eines Vertrauensverhältnisses erfüllt hier das Merkmal der Arglist, ohne dass die Opfermitverantwortung eingreift.

Der Entscheid bringt keine neue Dogmatik, sondern bestätigt die Anwendung der bestehenden Praxis auf einen Einzelfall mit freundschaftlichem Darlehensverhältnis. Er illustriert die Trennlinie zwischen strafrechtlichem Betrug und zivilrechtlichem Vertragsbruch: Nicht jede Nichterfüllung eines Darlehens ist Betrug, aber wer beim Abschluss vorgespiegelte Sicherheiten und einen konkludent erklärten Rückzahlungswillen einsetzt, obwohl er offensichtlich nicht erfüllen kann, überschreitet die Schwelle zur Arglist.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet ab. Der Entscheid bestätigt die ständige Praxis, dass die Täuschung über den Rückzahlungswillen beim Kreditbetrug eine innere Tatsache betrifft und grundsätzlich arglistig ist, sofern die Erfüllungsunfähigkeit nicht durch zumutbare Nachforschungen erkennbar war. Die Opfermitverantwortung greift nicht, wenn ein freundschaftliches Vertrauensverhältnis bestand, mehrere Geldquellen vorgespiegelt wurden und dem Opfer keine Überprüfungsmöglichkeit zur Verfügung stand. Gerichtskosten von Fr. 3'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt; eine Parteientschädigung fällt mangels Schriftenwechsel aus.