7B_1191/2025 — Ausstand eines Staatsanwalts wegen Befangenheit
Rechtsgebiet: Strafverfahrensrecht · Vorinstanz: Anklagekammer des Kantons St. Gallen · Besetzung: II. strafrechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein verfahrensleitender Staatsanwalt hatte während einer Beschuldigteneinvernahme mehrere unangebrachte Äusserungen getätigt — darunter den Vorwurf, der Beschuldigte «verstecke» sich hinter seinem Aussageverweigerungsrecht, eine undifferenzierte Verhaftungsdrohung sowie eine Bemerkung zum unglaubwürdigen Eindruck — und zudem dem Ehemann einer potenziell Geschädigten verfahrensbezogene Auskünfte erteilt.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz: Keine der beanstandeten Äusserungen begründet bei objektiver Betrachtung einen Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die restriktive Befangenheitspraxis bei staatsanwaltlichen Untersuchungsleitern und grenzt ungeschickte, aber kontextuell erklärbare Äusserungen von schweren Amtspflichtverletzungen ab, die den Ausstand erst auslösen.
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen des Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug und weitere Wirtschaftsdelikte. Der Beschwerdegegner, Staatsanwalt B.________, leitet die Untersuchung. Am 17. Juni 2025 führte er eine Einvernahme mit A.________ als beschuldigter Person durch. Am darauffolgenden Tag stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen B.________ und beantragte die Wiederholung sämtlicher Amtshandlungen.
Das Ausstandsgesuch wurde an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weitergeleitet, die es mit Entscheid vom 25. September 2025 abwies. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht mit dem Antrag, B.________ in den Ausstand zu versetzen bzw. dessen Ausstandspflicht festzustellen.
Die beanstandeten Äusserungen und Verhaltensweisen
Der Beschwerdeführer rügt vier Vorkommnisse:
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Vorwurf des «Versteckens» hinter dem Aussageverweigerungsrecht: Der Beschwerdegegner fragte, weshalb der Beschwerdeführer — der Gegenanzeige erhoben und Privatankläger der falschen Anschuldigung beschuldigt hatte — sich nun hinter seinem Aussageverweigerungsrecht «verstecke», wo er doch «nichts zu befürchten» haben müsste.
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Verhaftungsdrohung: Der Beschwerdegegner erklärte angesichts widersprüchlicher Angaben zum Verbleib von Konkursinventar-Spezialwerkzeugen: «Ich kann Sie auch verhaften, bis das geklärt ist» — eine Bemerkung, die zunächst nicht protokolliert und erst auf Intervention des Verteidigers am Schluss der Einvernahme nachgetragen wurde.
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Bemerkung zur Glaubwürdigkeit: Der Beschwerdegegner teilte dem Beschwerdeführer mit, er hinterlasse mit seinem Verhalten «nicht gerade einen glaubwürdigen, einen überzeugenden Eindruck».
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Auskunftserteilung an Ehemann der potenziell Geschädigten: Der Beschwerdegegner habe am 29. Dezember 2022 D.D.________, den Ehemann der potenziell Geschädigten E.D.________, beraten und ihm Informationen über den Verbleib der Darlehen erteilt sowie ihm von einem Sistierungsantrag im parallelen Zivilverfahren abgeraten.
Erwägungen
Zulässigkeit und Prüfungsrahmen
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein. Angefochten ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren in einem Strafverfahren (Art. 78 Abs. 1, Art. 92 BGG), gegen den die Beschwerde in Strafsachen offen steht. Die Vorinstanz hat als letzte kantonale Instanz entschieden (Art. 80 BGG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person beschwerdebefugt (Art. 81 BGG).
Massgebliche Bestimmung: Art. 56 lit. f StPO
Die Ausstandsgründe für in Strafbehörden tätige Personen sind in Art. 56 StPO geregelt. Diese Bestimmung konkretisiert Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV. Der massgebliche Ausstandsgrund im vorliegenden Fall ist Art. 56 lit. f StPO — die Generalklausel der Befangenheit:
Art. 56 SR-Kurzname (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: a. in der Sache ein persönliches Interesse hat; b. in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war; c. mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; d. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; e. mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist; f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.»
Art. 56 StPO konkretisiert auf einfachgesetzlicher Stufe die verfassungsrechtliche Garantie des Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht:
Art. 30 Abs. 1 BV (SR 101)Kommentierung auf onlinekommentar.ch
«Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.»
Objektiver Befangenheitsmassstab
Das Bundesgericht wendet seinen gefestigten Massstab an: Befangenheit wird angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der untersuchungsleitenden Person zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen; das Misstrauen muss in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn den Anschein der Befangenheit erweckende Umstände vorliegen — tatsächlich befangen sein muss die Person nicht (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; BGer 7B_531/2025 vom 24. Juli 2025 E. 3.2).
Für staatsanwaltliche Untersuchungsleiter gilt eine erhöhte Schwelle: Befangenheit ist «nicht leichthin anzunehmen». Sie ist zu bejahen, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer Partei auswirken. Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die Rechtsmittel auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; BGer 7B_531/2025 vom 24. Juli 2025 E. 3.2).
Bloss ungeschickte Bemerkungen, verbale Entgleisungen und eine gewisse Ungehaltenheit lassen die untersuchungsleitende Person jedoch nicht als befangen erscheinen, sofern die Bemerkungen nicht gegen eine Person gerichtet sind und es sich nicht um eine schwere Verfehlung handelt (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3; BGer 7B_1290/2025 vom 13. Februar 2026 E. 3.3).
Beurteilung der einzelnen Beanstandungen
Vorwurf des «Versteckens»: Das Bundesgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Bemerkung nicht angebracht war. Im Lichte des vorangehenden Fragekontexts habe sie aber primär darauf abgezielt, das als widersprüchlich empfundene Prozessverhalten kritisch zu hinterfragen — nicht darauf, eine inhaltliche Vorfestlegung bezüglich Schuld oder Unschuld auszudrücken. Ein Schluss, der Beschwerdegegner gehe nicht ergebnisoffen an die Sache heran, lasse sich daraus nicht ziehen.
Verhaftungsdrohung: Die Äusserung, der Beschwerdeführer könne «auch verhaftet» werden, war «mit Blick auf den protokollierten Wortlaut als zu undifferenziert» zu beanstanden, und der Beschwerdegegner hätte sich bei der Formulierung zurückhalten müssen. Gleichwohl stand die Bemerkung «aus prozessualer Optik nicht im luftleeren Raum»: anhand der teils widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers war eine mögliche Erfüllung des Tatbestands von Art. 169 StGB (Verfügen über mit Beschlag belegte Gegenstände) ins Auge gefasst worden. Es handelte sich somit nicht um eine «leere» Drohung. Im Zeitpunkt der Einvernahme dürfte zwar noch kein dringender Tatverdacht bestanden haben, doch ist die Thematisierung der Verhaftungsmöglichkeit als solche — unabhängig von der unhaltbaren Formulierung — keine schwere Verfehlung. Auch das zunächst unterbliebene Protokollieren erklärt der Beschwerdegegner nachvollziehbar als im hektischen Wortwechsel mit dem Verteidiger untergangen, nicht als absichtlich.
Glaubwürdigkeitsbemerkung: Die Entgegnung, der Beschwerdeführer hinterlasse «nicht gerade einen glaubwürdigen, einen überzeugenden Eindruck», war zwar ungeschickt formuliert, stellte aber keine eigentliche präjudizielle Äusserung dar. Der Beschwerdegegner gab damit zu verstehen, dass es aus seiner Sicht nicht glaubwürdig wirke, wenn der Beschwerdeführer einerseits angab, die Darlehen hätten mit «einer Menge» an Vermögenswerten zurückbezahlt werden können, dann aber bei der entscheidenden Anschlussfrage auf den Schriftweg verwies. Dies erschien zulässig, nicht zuletzt weil der Beschwerdeführer Gelegenheit erhielt, Stellung zu beziehen.
Auskunftserteilung an Ehemann der potenziell Geschädigten: Der Beschwerdegegner durfte im massgeblichen Zeitpunkt davon ausgehen, dass E.D.________ — vertreten durch ihren Ehemann D.D.________ — zumindest als Strafklägerin genügend konstituiert war. Die gestützt auf das Akteneinsichtsrecht erteilten verfahrensbezogenen Auskünfte waren somit gerechtfertigt. Sodann diente der vom Beschwerdegegner erteilte «Rat», von einem Sistierungsantrag im parallelen Zivilverfahren abzusehen, der Sicherung der Integrität der Strafuntersuchung — gerade die Aufgabe des Verfahrensleiters. Eine illegitime oder verpönte «Absprache» lag darin nicht. Eine Beeinflussung des Aussageverhaltens von E.D.________ als Zeugin zeigt der Beschwerdeführer nicht konkret auf.
Ergebnis
Das Bundesgericht gelangt zum Schluss, dass die Beurteilung der Vorinstanz — aus den Äusserungen und Verhaltensweisen des Beschwerdegegners ergebe sich kein objektiver Anschein der Befangenheit — unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid reiht sich in die gefestigte Befangenheitsrechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 56 lit. f StPO ein und illustriert die praktische Anwendung der kasuistischen Schwelle, die das Bundesgericht für staatsanwaltliche Untersuchungsleiter gezogen hat.
Der Leitentscheid BGE 141 IV 178 hatte den Ausstand zweier verfahrensleitender Staatsanwälte wegen wiederholter und krasser Verfahrensfehler bejaht — etwa der Äusserung einer Staatsanwältin, es werde «nachher noch darüber diskutiert, ob das sinnvoll ist», wenn der Beschuldigte die Aussage verweigere, kombiniert mit der Unterdrückung dieser Bemerkung im Protokoll. Der vorliegende Fall weist strukturelle Parallelen auf (Aussageverweigerungsrecht, Verhaftungsandrohung, Protokollierungsdefizit), verbleibt aber unterhalb der Schwelle: Die Äusserungen des Beschwerdegegners waren zwar teils unangebracht und zu undifferenziert, sie standen aber jeweils in einem nachvollziehbaren prozessualen Kontext und stellten keine einseitige Belastung dar, die den Schluss auf eine Voreingenommenheit zuliesse. Der entscheidende Unterschied zu BGE 141 IV 178 liegt in der Häufung und Schwere: Dort lagen wiederholte, krasse und einseitig belastende Fehlleistungen vor, während hier jede einzelne Beanstandung für sich genommen im Bereich der «ungeschickten Bemerkung» verbleibt.
Mit BGE 143 IV 69 E. 3.2, wonach Befangenheit bei Staatsanwälten «nicht leichthin anzunehmen» ist und gegen beanstandete Verfahrenshandlungen primär die Rechtsmittel auszuschöpfen sind, steht der Entscheid im Einklang. Auch die in BGer 7B_1290/2025 vom 13. Februar 2026 E. 3.3 formulierte Grenze — bloss ungeschickte Bemerkungen und verbale Entgleisungen begründen keine Befangenheit, sofern sie nicht gegen eine Person gerichtet sind und keine schwere Verfehlung darstellen — wird durch den vorliegenden Entscheid bestätigt: Die Äusserungen des Beschwerdegegners waren gegen das Prozessverhalten, nicht gegen die Person als solche gerichtet, und wogen jeweils nicht schwer genug.
Der Entscheid präzisiert damit die Abgrenzung zwischen noch tolerablen Ungeschicklichkeiten im Einvernahmekontext und ausstandsbegründenden schweren Amtspflichtverletzungen: Eine Verhaftungsandrohung, die prozessual nicht im luftleeren Raum steht, und eine kritische Hinterfragung des Aussageverhaltens begründen für sich allein keinen Befangenheitsanschein — selbst wenn sie Form und Takt vermissen lassen. Die rechtsprechungskonforme Einordnung der Auskunftserteilung an den Vertreter einer Strafklägerin als Ausfluss des Akteneinsichtsrechts bestätigt schliesslich, dass verfahrensbezogene Kommunikation mit einer Verfahrenspartei nicht per se parteilich ist.
Fazit
Das Bundesgericht bestätigt mit 7B_1191/2025 die restriktive Linie der Befangenheitsrechtsprechung bei staatsanwaltlichen Untersuchungsleitern. Der Entscheid verdeutlicht, dass der objektive Befangenheitsanschein nach Art. 56 lit. f StPO eine qualifizierte Schwelle verlangt — besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen, die in ihrer Gesamtschau eine schwere Amtspflichtverletzung darstellen. Ungeschickte Formulierungen, kontextuell erklärbare Verhaftungsandrohungen und prozessual fundierte Auskunftserteilung an berechtigte Dritte überschreiten diese Schwelle nicht. Für die Praxis bedeutet dies, dass gegen einzelne beanstandete Verfahrenshandlungen primär die verfügbaren Rechtsmittel auszuschöpfen sind, bevor der Ausstand des Untersuchungsleiters thematisiert werden kann.