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Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 8C_119/2026  ·  vom 07.09.2026

Assurance-accidents (lien de causalité)

8C_119/2026 — Unfallversicherung: Kausalität bei kognitiven Störungen nach leichtem Schädel-Hirn-Trauma

Rechtsgebiet: Unfallversicherung (UVG) · Vorinstanz: Cour de justice GE, Chambre des assurances sociales · Besetzung: IV. öffentlich-rechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Versicherter verlangt eine pluridisziplinäre Expertise zur Klärung der Ursache seiner kognitiven Störungen nach einem leichten Schädel-Hirn-Trauma. Das Bundesgericht bestätigt, dass eine blosse Möglichkeit eines unfallkausalen Ursachenzusammenhangs den Beweismassstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt und eine weitere Instruktionspflicht der Vorinstanz nicht auslöst.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die kantonale Instanz durfte sich auf die Schlussfolgerungen der von der Suva angeordneten neurologischen Expertise stützen, ohne eine pluridisziplinäre Expertise anzuordnen.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zur Abgrenzung von Behandlungs- und Gutachterauftrag und zum Beweiswert von Arztberichten gegenüber gerichtlichen Expertisen im Sozialversicherungsrecht.

Sachverhalt

A.________, geboren 1964, war als Maschinist bei der B.________ SA angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen Unfallrisiken versichert.

Am 25. August 2019 verunglückte der Versicherte auf seinem Motorrad, als ihm ein Auto die Vorfahrt abschnitt. Er erlitt Traumen am linken Bein, am rechten Handgelenk, an der Halswirbelsäule sowie an beiden Daumen. Ein zweiter Verkehrsunfall ereignete sich am 10. September 2021, bei dem er Verletzungen an den linken Metakarpalen und an der rechten Schulter erlitt.

Mit Verfügung vom 23. November 2023 beendete die Suva die Leistungserbringung für die kognitiven Störungen des Versicherten — Gedächtnisprobleme und Wortfindungsstörungen — per 21. Oktober 2023, da sie keinen Kausalzusammenhang mit den Unfällen erkannte. Nach Einsprache beauftragte sie Dr. D.________, einen Facharzt für Neurologie, mit einem Gutachten. Gestützt auf dessen Bericht vom 29. November 2024 wies die Suva die Einsprache mit Verfügung vom 9. Juli 2025 ab.

Die Cour de justice des Kantons Genf wies die Beschwerde des Versicherten am 18. Dezember 2025 ab. Sie gelangte zum Schluss, dass das Schädel-Hirn-Trauma vom 25. August 2019 nur leichtgradig gewesen sei und dass ein solches Trauma die über den Oktober 2023 hinaus persistierenden kognitiven Störungen nicht hinreichend wahrscheinlich erklären könne. Eine pluridisziplinäre Expertise sei nicht notwendig.

Erwägungen

Verfahrensrechtliche Ausgangslage

Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde (Art. 82 ff. BGG) und stellt fest, dass der Streit um Leistungen der Unfallversicherung — sowohl Geld- als auch Sachleistungen — geht, weshalb das Bundesgericht an die festgestellten Tatsachen nicht gebunden ist (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG; BGer 8C_142/2026 vom 13. August 2026, E. 2).

Massgebliche Rechtsgrundlagen

Das Bundesgericht verweist auf die von der Vorinstanz dargelegten Grundsätze zu den Voraussetzungen der Leistungsgewährung in der Unfallversicherung. Der Anspruch auf Versicherungsleistungen setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Gesundheitsschädigung voraus. Die massgebliche Bestimmung lautet:

Art. 6 Abs. 1 UVG (SR 832.20)Kommentierung auf glossagens.ch

«Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.»

Ergänzend wird auf Art. 61 lit. c ATSG verwiesen, der den Untersuchungsgrundsatz im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren verankert:

Art. 61 lit. c ATSG (SR 830.1)

«Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: […] c. Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.»

Der Beschwerdeführer beruft sich zudem auf verfassungsmässige Rechte:

Art. 9 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch

«Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.»

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»

Beweiswürdigung und Instruktionspflicht

Die Vorinstanz hat das neurologische Gutachten von Dr. D.________ formell als voll beweiskräftig qualifiziert und inhaltlich mit den übrigen medizinischen Akten konfrontiert. Dabei stellte sie fest, dass sich die Ärzte und Neuropsychologen darin einig waren, dass das Schädel-Hirn-Trauma vom 25. August 2019 nur leichtgradig gewesen sein konnte. Die abweichende Auffassung des behandelnden Hausarztes Dr. E.________ und der Neuropsychologin F.________, wonach ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma kognitive Folgen haben könne, vermochte die Vorinstanz nicht zu überzeugen, da diese keine überzeugende und fallbezogene Vergleichstellung erstellten und den Kausalzusammenhang nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft machten.

Das Bundesgericht bestätigt diese Würdigung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zum Unterschied zwischen therapeutischem Auftrag und Gutachterauftrag (BGE 124 I 170, E. 4). Es ist nicht willkürlich, die Einschätzung des gerichtlich oder versicherungsseitig beauftragten Experten als objektiver zu erachten als diejenige des behandelnden Arztes, der in einem therapeutischen Vertrauensverhältnis zum Patienten steht. Eine Abweichung von der Expertise rechtfertigt sich nur, wenn die behandelnden Ärzte objektiv überprüfbare Elemente vorbringen, die im Gutachten ignoriert wurden und ausreichend relevant sind, um dessen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen (BGer 8C_755/2020 vom 19. April 2021, E. 3.2). Dies war vorliegend nicht der Fall.

Beweismassstab und Kausalitätsanforderung

Der Beschwerdeführer macht geltend, der Experte habe erklärt, er könne sich nicht zu allfälligen neuropsychologischen Störungen äussern, während die Neuropsychologin F.________ tatsächlich Störungen festgestellt und auf medizinische Literatur verwiesen habe, die einen Kausalzusammenhang zwischen kognitiven Störungen und einem leichten Schädel-Hirn-Trauma anerkenne. Deshalb sei eine pluridisziplinäre Expertise anzuordnen.

Das Bundesgericht weist diese Argumentation zurück. Es stellt fest, dass der Versicherte zwar neuropsychologisch begleitet wurde, dass aber weder der behandelnde Arzt noch die Neuropsychologin oder ein anderer Arzt den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall bzw. dem Schädel-Hirn-Trauma und den über Oktober 2023 hinaus persistierenden kognitiven Störungen im Beweismassstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vraisenblance prépondérante) zu begründen vermochten. Die blosse Möglichkeit einer unfallbedingten Ursache genügt nicht. Damit bestand für die Vorinstanz keine Pflicht zur weiteren Instruktierung.

Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe eine 100-prozentige Invalidität seit dem Unfall festgestellt, wird ebenfalls entkräftet. Die Vorinstanz hatte lediglich eine Verfügung der Invalidenversicherungsstelle erwähnt, die ab dem 1. Juni 2024 eine ganze Invalidenrente zusprach. Diese global orientierte Beurteilung der IV beschränkt sich nicht auf die Folgen der versicherten Unfälle und begründet keine Instruktionspflicht hinsichtlich der unfallkausalen Ursache der kognitiven Störungen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid reiht sich in die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Beurteilung des Kausalzusammenhangs in der Unfallversicherung ein. Die Grundlagen wurden in BGE 124 V 209 gelegt, wo das Bundesgericht die Grundsätze zur Adäquanz psychischer Unfallfolgen entwickelte und die Massstäbe für die Beurteilung der Kausalität formulierte. In [BGE 148 V 138] präzisierte das Bundesgericht, dass die Fragen nach dem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang kumulativ zu erfüllen sind und dass es unzulässig ist, die Adäquanz eventueller psychischer Störungen zu bejahen, bevor die naturbezogenen Fragen (Diagnostik, invalidisierender Charakter, natürlicher Kausalzusammenhang) durch eine konklusive Expertise geklärt sind. BGE 147 V 207 bekräftigte dieses prozessuale System.

Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um eine fehlerhafte Adäquanzbeurteilung bei offener natürlicher Kausalität, sondern um das Gegenteil: Der natürliche Kausalzusammenhang selbst wurde verneint, weil der behandelnde Neuropsychologe und der Hausarzt den Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erbringen konnten. Das Bundesgericht stellt klar, dass bei Fehlen des natürlichen Kausalzusammenhangs eine weitere Instruktierung nicht verpflichtend ist, solange keine objektiv überprüfbaren, im Gutachten ignorierten Elemente vorliegen, die die Gutachter-Schlussfolgerungen erschüttern könnten.

Der Entscheid bestätigt damit den in BGE 124 I 170, E. 4, formulierten und seither konstant angewandten Grundsatz, dass die Einschätzung eines gerichtlichen oder versicherungsseitig beauftragten Experten gegenüber derjenigen des behandelnden Arztes als objektiver qualifiziert werden darf, ohne dass dies willkürlich wäre. Die Differenzierung zwischen therapeutischem Auftrag und Gutachterauftrag — das therapeutische Vertrauensverhältnis kann die Objektivität des behandelnden Arztes beeinträchtigen — ist ein tragender Pfeiler der sozialversicherungsrechtlichen Beweiswürdigung, wie der Kommentar zu Art. 6 UVG dogmatisch einordnet.

Die Abgrenzung zu BGer 8C_348/2025 vom 13. Januar 2026 ist von Interesse: Dort bejahte das Bundesgericht bei einem leichten Schädel-Hirn-Trauma den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang für persistierende typische Symptome und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Suva zurück. Im vorliegenden Fall hingegen fehlte es an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des natürlichen Kausalzusammenhangs, da die kognitiven Störungen nicht als typische Folgen eines leichten Schädel-Hirn-Traumas dargetan werden konnten und die behandelnden Ärzte keine überzeugende fallbezogene Argumentation lieferten. Der Entscheid illustriert damit die praktische Grenze der Kausalitätsbejahung bei leichten Schädel-Hirn-Traumen: persistierende, typische und objektivierbare Symptome können einen Kausalzusammenhang begründen (8C_348/2025), während kognitive Störungen ohne hinreichende medizinische Wahrscheinlichkeitsbegründung keinen Leistungsanspruch auslösen.

Fazit

Das Bundesgericht bestätigt mit 8C_119/2026 die konsistente Linie der sozialversicherungsrechtlichen Kausalitätsrechtsprechung. Die Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem leichten Schädel-Hirn-Trauma und persistierenden kognitiven Störungen ist nicht willkürlich, wenn eine voll beweiskräftige neurologische Expertise vorliegt und die behandelnden Ärzte den Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erbringen. Eine Instruktionspflicht zur Anordnung einer pluridisziplinären Expertise entsteht nicht aus einer blossen Meinungsverschiedenheit zwischen Gutachter und Behandlern, sondern erst bei objektiv überprüfbaren, im Gutachten ignorierten und relevanten neuen Elementen. Der Beweismassstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit lässt die blosse Möglichkeit einer unfallbedingten Ursache genügt nicht.