Executive Summary
- Kernpunkt: Die politische Gemeinde St. Gallen als Gasgebührengläubigerin zieht einen Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen betreffend Gasgebühren 2022/2023 weiter. Das Bundesgericht prüft die Beschwerdelegitimation der Gemeinde.
- Entscheidung: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Gemeinde erfüllt weder die Sonderlegitimation nach Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG (keine Rüge der Gemeindeautonomie) noch die allgemeine Legitimation nach Art. 89 Abs. 1 BGG (keine qualifizierte Betroffenheit in schutzwürdigen hoheitlichen Interessen dargelegt).
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt und präzisiert die Rechtsprechung aus 9C_153/2026 (Willisau/LU), wonach eine abgabegläubigerische Gemeinde ohne Rüge der Gemeindeautonomie und ohne Substanziierung ihrer qualifizierten Betroffenheit vor Bundesgericht nicht legitimiert ist.
Sachverhalt
Die politische Gemeinde St. Gallen lässt die Energieversorgung (Strom, Wärme, Gas) durch ein unselbständiges öffentlich-rechtliches Unternehmen («Stadtwerke») erbringen. Der Beschwerdegegner, Eigentümer zweier Mehrfamilienhäuser, bezog Gas und erhielt für die Abgabeperiode 2022/2023 Verfügungen über je rund Fr. 11'000.– sowie für die Abgabeperiode 2023/2024 Rechnungen über rund Fr. 11'000.– bzw. Fr. 10'000.– (jeweils inkl. Mehrwertsteuer). Gegen beide Abrechnungen erhob er Rekurs an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen.
Die Verwaltungsrekurskommission vereinigte die Verfahren und urteilte am 16. Januar 2025, dass die streitbetroffene Gebühr in eine Komponente «Kausalabgabe» und eine Komponente «Steuer» zerfalle. Letztere verfüge über keine gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht. Sie hob die Verfügungen zur Abgabeperiode 2022/2023 auf und wies die Sache zur Neuberechnung an die Stadt zurück (Ziff. 1). Auf den Rekurs zur Abgabeperiode 2023/2024 trat sie nicht ein, da die Rechnungen keinen Verfügungscharakter aufwiesen (Ziff. 2).
Sowohl der Abgabepflichtige als auch die Gemeinde fochten diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen an. Das Verwaltungsgericht stellte in seinem Entscheid vom 26. Mai 2026 fest, dass hinsichtlich der Ablieferungen von Ertragsanteilen an den allgemeinen kommunalen Haushalt unklar sei, welche Aufwände und Leistungen abgegolten worden seien, und dass das Kostendeckungsprinzip verletzt sei. Ferner bestehe eine den Wettbewerb verzerrende systematische Quersubventionierung, da die Abgabegläubigerin in ihrer Kostenträgerrechnung nicht zwischen Tarifkunden und Marktkunden unterscheide. Die Sache wurde zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Gemeinde zurückgewiesen. Bezüglich der Abgabeperiode 2023/2024 bestätigte das Verwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid.
Die Gemeinde St. Gallen erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Erwägungen
Prozessuale Zulässigkeit: Zwischenentscheid und nicht wieder gutzumachender Nachteil (E. 1–2)
Das Bundesgericht prüft zunächst die allgemeinen Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 100 Abs. 1 BGG). Zu prüfen bleiben der Charakter des angefochtenen Entscheids und die Beschwerdebefugnis.
Der angefochtene Entscheid ist ein Rückweisungsentscheid, mit dem das Verfahren nicht zum Abschluss gekommen ist. Es geht nicht um eine bloss rechnerische Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten; vielmehr muss die Abgabegläubigerin weitreichende Abklärungen mit offenem Ausgang vornehmen, möglicherweise ihre Kostenträgerrechnung überarbeiten und die Benützungsgebühren anpassen. Ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG liegt daher nicht vor (BGE 150 II 346 E. 1.3.4).
Es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Ein solcher ist selbständig nur anfechtbar, wenn mit ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur einhergeht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Die bundesgerichtliche Praxis bejaht einen solchen Nachteil namentlich, wenn die rückweisungsbetroffene Behörde aufgrund des Rückweisungsentscheids eine ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung erlassen muss, zu deren späterer Anfechtung sie nicht mehr befugt wäre (BGE 150 II 346 E. 1.3.2; BGE 149 II 170 E. 1.3; BGE 148 IV 155 E. 1.1). Dies ist hier der Fall: Das Verwaltungsgericht hat der Abgabegläubigerin eine ganze Reihe verbindlicher Abklärungsaufträge erteilt (zur Bindungswirkung: BGE 150 III 385 E. 5.3), deren Umsetzung das Gesamtergebnis der Benützungsgebühren schmälern kann. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil ist damit gegeben und darf als offensichtlich gelten (BGE 151 III 227 E. 1.3).
Art. 93 BGG (SR 173.110)Kommentierung auf glossagens.ch
«Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.»
Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 3)
Die zentrale Frage ist, ob die beschwerdeführende Abgabegläubigerin legitimiert ist, die Beschwerde zu erheben. Das Bundesgericht verneint dies und tritt auf die Beschwerde nicht ein.
Das Verwaltungsgericht hatte erwogen, dass die politischen Gemeinden des Kantons St. Gallen Benützungsgebühren erheben dürfen (Art. 3 Abs. 2 des Gemeindegesetzes des Kantons St. Gallen; sGS 151.2). Die Stadtwerke bilden organisatorisch selbständig geführte Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit (Art. 125 Abs. 1 lit. b GG/SG), die durch ihr Handeln die Stadt St. Gallen verpflichten. Da das kantonale Gemeindegesetz die kommunalen Regelungsspielräume betreffend Benützungsgebühren im Bereich der Gasversorgung nicht einschränkt, verfügen die Gemeinden über eine gewisse Autonomie (Art. 89 Abs. 1 KV/SG). Die Verwendung von Einnahmenüberschüssen und die Deckung von Ausgabenüberschüssen unselbständiger öffentlich-rechtlicher Unternehmen sind jedoch in Art. 130 GG/SG abschliessend geregelt, sodass insoweit kein Ermessensspielraum besteht.
Keine Sonderlegitimation nach Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG
Nach Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG sind Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften zur Beschwerde berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt — namentlich die Gemeindeautonomie. Die beschwerdeführende Abgabegläubigerin macht jedoch keinen Eingriff in ihre Gemeindeautonomie geltend. Damit fällt die Sonderlegitimation nach Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG ausser Betracht.
Keine allgemeine Legitimation nach Art. 89 Abs. 1 BGG
Art. 89 BGG (SR 173.110)Kommentierung auf glossagens.ch
«Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; b. durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und c. ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.»
Da die Sonderlegitimation nach Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG nicht zum Zug kommt, ist die allgemeine Legitimationsklausel nach Art. 89 Abs. 1 BGG zu prüfen. Eine öffentlich-rechtliche Körperschaft wie die politische Gemeinde St. Gallen kann das allgemeine Beschwerderecht nur anrufen, wenn sie entweder durch den angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie Privatpersonen betroffen ist (erste Tatbestandsvariante) oder in qualifizierter Weise in schutzwürdigen hoheitlichen Interessen berührt ist (zweite Tatbestandsvariante). Zur zweiten Tatbestandsvariante fordert die Praxis, dass die streitigen finanziellen Leistungen eine beträchtliche Höhe erreichen (tatsächliche Komponente) und die Beantwortung der Streitfrage eine über den Einzelfall hinausgehende präjudizielle Wirkung für die öffentliche Aufgabenerfüllung mit insgesamt wesentlicher finanzieller Belastung hat (rechtliche Komponente). Beide Anforderungen verstehen sich kumulativ. Nicht jedes beliebige, mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe verbundene finanzielle Interesse genügt.
Die Gemeinde macht weder einen Eingriff in ihre Gemeindeautonomie geltend noch führt sie aus, dass sie in qualifizierter Weise in schutzwürdigen hoheitlichen Interessen berührt sei. Sie genügt damit ihrer Mitwirkungs- und Substanziierungspflicht nicht (BGE 145 I 121 E. 1; BGE 142 V 395 E. 3.1). Die Legitimation liegt auch nicht geradezu auf der Hand.
Verweis auf 9C_153/2026 (Willisau/LU)
Das Bundesgericht verweist auf das Urteil 9C_153/2026 vom 24. März 2026 zur Gemeinde Willisau/LU, das eine identische legitimationsrechtliche Konstellation betraf. Dort hatte das Bundesgericht ebenfalls festgehalten, dass die bundesgerichtliche Praxis die Legitimation einer Gemeinde zur Beschwerdeführung in (kausal-)abgaberechtlichem Zusammenhang zwar immer wieder bestätigt hat, dies jedoch regelmässig auf der Rüge beruhte, dass das kantonale Staatsrecht der Gemeinde einen rechtserheblichen Spielraum bei der Erhebung von Kausalabgaben einräume und in diesen Spielraum unzulässigerweise eingegriffen worden sei. Die Gemeinde Willisau/LU hatte von der Rüge der Gemeindeautonomie (Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG) keinen Gebrauch gemacht und den Streitwert von Fr. 380'000.– bloss als absolute Zahl genannt, ohne dessen relative Bedeutung — gemessen an den Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben der Gemeinde — zu erläutern. Entsprechend war auf ihre Beschwerde nicht eingetreten worden.
In gleicher Weise erfüllt auch die vorliegend beschwerdeführende Abgabegläubigerin weder die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG noch jene von Art. 89 Abs. 1 BGG. Wie in 9C_153/2026 muss auch hier zum Nichteintreten auf die Beschwerde kommen.
Kosten (E. 4)
Nach dem Unterliegerprinzip werden die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der politischen Gemeinde St. Gallen auferlegt (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; BGE 151 II 101 E. 4.1). Die Gemeinde handelt in ihrem amtlichen Wirkungskreis und nimmt Vermögensinteressen wahr (Art. 66 Abs. 4 BGG). Eine Parteientschädigung für den obsiegenden Abgabepflichtigen erübrigt sich, da kein Schriftenwechsel angeordnet wurde (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der Rechtsprechung aus 9C_153/2026 (Willisau/LU)
Das vorliegende Urteil bestätigt die Rechtsprechung aus dem Urteil 9C_153/2026 vom 24. März 2026 zur Gemeinde Willisau/LU. In beiden Fällen ging es um eine abgabegläubigerische Gemeinde, die ohne Rüge der Gemeindeautonomie und ohne Substanziierung ihrer qualifizierten Betroffenheit vor Bundesgericht Beschwerde erhob. Das Bundesgericht tritt in solchen Konstellationen konsequent nicht ein. Das Urteil 9C_438/2026 zeigt, dass diese Rechtsprechung nicht auf einen Einzelfall beschränkt bleibt, sondern als gefestigte Praxis auch auf andere Gemeinden und andere Abgabearten (hier: Gasgebühren statt der in Willisau streitbetroffenen Abgaben) Anwendung findet.
Anforderungen an die Legitimationssubstanziierung
Das Urteil präzisiert die Anforderungen an die Substanziierungspflicht der beschwerdeführenden Gemeinde. Die Gemeinde muss entweder ausdrücklich rügen, dass der angefochtene Entscheid in ihre Gemeindeautonomie eingreift (Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG), oder sie muss dartun, inwiefern sie in qualifizierter Weise in schutzwürdigen hoheitlichen Interessen berührt ist (Art. 89 Abs. 1 BGG). Letzteres verlangt die Darlegung sowohl der tatsächlichen Komponente (beträchtliche Höhe der streitigen finanziellen Leistungen in relativer, an den Gesamteinnahmen gemessener Sicht) als auch der rechtlichen Komponente (präjudizielle Wirkung über den Einzelfall hinaus). Die blosse Nennung einer absoluten Streitwertsumme genügt nicht — dies entspricht der bereits in 9C_153/2026 aufgestellten Regel.
Keine Abweichung von der bisherigen Praxis zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil
Hinsichtlich des Eintretensgrundes nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (nicht wieder gutzumachender Nachteil bei Rückweisungsentscheiden) bestätigt das Urteil die etablierte Rechtsprechung, wonach ein solcher Nachteil vorliegt, wenn die rückweisungsbetroffene Behörde aufgrund des Rückweisungsentscheids eine ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung erlassen muss, zu deren späterer Anfechtung sie nicht befugt wäre (BGE 150 II 346 E. 1.3.2; BGE 149 II 170 E. 1.3; BGE 148 IV 155 E. 1.1). Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass dieser Eintretensgrund zwar bejaht wird, die Beschwerde dennoch an der fehlenden Legitimation scheitert — ein Umstand, der prozessual beachtlich ist, da er zeigt, dass die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 BGG und die Legitimation nach Art. 89 BGG unabhängig voneinander zu prüfen sind.
Abgrenzung zu Fällen mit Rüge der Gemeindeautonomie
In der bisherigen Rechtsprechung hatte das Bundesgericht die Legitimation einer Gemeinde in abgaberechtlichen Zusammenhängen regelmässig bejaht, wenn die Gemeinde einen Eingriff in ihre Gemeindeautonomie rügte (vgl. die Nachweise in 9C_153/2026 E. 2.3.3). Das vorliegende Urteil grenzt sich von diesen Fällen dadurch ab, dass es klarstellt: Ohne die Autonomierüge (Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG) bleibt der Gemeinde nur der Weg über die allgemeine Legitimation (Art. 89 Abs. 1 BGG), die für Gemeinwesen deutlich höhere Hürden aufstellt als für Privatpersonen. Vgl. hierzu die dogmatischen Ausführungen im Kommentar zu Art. 89 BGG auf glossagens.ch, der die beiden Tatbestandsvarianten der allgemeinen Legitimation und die Sonderlegitimation von Gemeinwesen nach Abs. 2 lit. c darstellt.
Fazit
Das Urteil 9C_438/2026 ist ein prozessrechtlicher Leitentscheid zur Beschwerdelegitimation abgabegläubigerischer Gemeinden. Es bestätigt die in 9C_153/2026 (Willisau/LU) begründete Praxis, wonach eine Gemeinde, die als Abgabegläubigerin vor Bundesgericht zieht, ohne die Gemeindeautonomie zu rügen und ohne ihre qualifizierte Betroffenheit in schutzwürdigen hoheitlichen Interessen zu substanziieren, nicht legitimiert ist. Die inhaltlichen Fragen zum Gasgebührenrecht — insbesondere Kostendeckungsprinzip, Äquivalenzprinzip und Quersubventionierung zwischen Tarif- und Marktkunden — werden vom Bundesgericht nicht beurteilt, da das Verfahren am Nichteintreten scheitert. Für Gemeinden, die künftig Rückweisungsentscheide in Abgabesachen anfechten wollen, ergibt sich daraus die praktische Konsequenz, dass sie entweder die Gemeindeautonomie ausdrücklich rügen oder ihre qualifizierte Betroffenheit mit sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Komponente substantiiert darlegen müssen.