Executive Summary
- Kernpunkt: Die Militärversicherung haftet nicht für Einzelzimmerzuschläge während eines Rehabilitationsaufenthalts, wenn die medizinische Indikation für das Einzelzimmer auf einer vordienstlichen, nicht versicherten Vorerkrankung (hier: CLL) und nicht auf der militärversicherten Gesundheitsschädigung beruht.
- Entscheidung: Gutheissung der Beschwerde der Suva-MV; Aufhebung des kantonalen Urteils und Bestätigung des Einspracheentscheids. Die Suva-MV muss die Zuschläge von Fr. 16'120.– nicht übernehmen.
- Bedeutung: Präzisiert die dreistufige Prüfung (Geltungsbereich → Haftung → Leistung) im MVG und grenzt die Haftung für Präventionsmassnahmen zugunsten nicht versicherter Vorerkrankungen von der Haftung für versicherte Gesundheitsschädigungen ab. Eine infektiologische Indikation, die auf einer vorbestehenden Krankheitsdisposition beruht, geht nicht zu Lasten der Militärversicherung.
Sachverhalt
Der 1957 geborene A.________ leidet seit 2017 an einer klonalen reifzelligen B-Zell-Neoplasie, am ehesten einer chronischen lymphatischen Leukämie (CLL). Am 25. Juni 2021 erlitt er während des Militärdienstes einen Unfall, dessen Folgen von der Suva, Abteilung Militärversicherung (Suva-MV), nach dem Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG) Leistungen erbracht wurden. Vom 6. Juli bis 12. Oktober 2021 befand sich A.________ zur stationären Rehabilitation im Rehazentrum U.________. Er reichte ein Kostenrückerstattungsgesuch für 62 ungedeckte Einzelzimmerzuschläge (Fr. 260.– pro Tag, insgesamt Fr. 16'120.–) ein; für die restlichen 36 Tage hatte die Zusatzversicherung zur Krankenpflegeversicherung die Zuschläge übernommen.
Die Suva-MV verneinte die Leistungspflicht mit Verfügung vom 7. September 2022, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2022. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die Suva-MV zurück (Urteil vom 31. Januar 2023). Auf die Beschwerde der Suva-MV trat das Bundesgericht nicht ein (BGer 8C_204/2023 vom 5. Oktober 2023). Nach Einholung eines interdisziplinären Gutachtens der asim Begutachtung am Universitätsspital V.________ (asim-Gutachten vom 23. September 2024) lehnte die Suva-MV die Übernahme erneut ab (Einspracheentscheid vom 18. September 2025). Das Obergericht des Kantons Graubünden hob diesen auf und verpflichtete die Suva-MV zur Erstattung der Fr. 16'120.– (Urteil vom 16. Dezember 2025). Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Suva-MV.
Erwägungen
Verfahrensrechtliche Ausgangslage
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch — offensichtliche Fehler vorbehalten — nur die gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Da es sich um eine Sachleistung (Einzelzimmerzuschlag während stationärer Rehabilitation) handelt, greift die Ausnahme von Art. 105 Abs. 1 lit. a BGG nicht. Das Bundesgericht ist an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden (Art. 97 Abs. 2, Art. 105 Abs. 1 und 3 BGG).
Die dreistufige Prüfung im Militärversicherungsrecht
Das Bundesgericht bestätigt mit überzeugender Begründung die Charakteristik der Militärversicherung als Staatshaftungsordnung (BGE 146 V 121 E. 2.3.2 mit Hinweisen auf Jürg Maeschi, Kommentar zum MVG, 2000, Einleitung N. 31, und Stephan A. Dettwiler, in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, N. 1 zu Art. 67 UVG). Die Militärversicherung ist keine finale Versicherung. Jede Leistungsprüfung setzt eine dreistufige Prüfung voraus:
- Geltungsbereich (Art. 1a–4 MVG): Ist die Person versichert und gehört die Gesundheitsschädigung zum Gegenstand der Versicherung?
- Haftung (Art. 5–7 MVG): Liegen die Haftungsvoraussetzungen für die konkrete Gesundheitsschädigung vor bzw. ist der Entlastungsbeweis nach Art. 5 Abs. 2 MVG möglich?
- Leistungsanspruch (Art. 8–66 MVG): Erst wenn Haftung bejaht ist, wird geprüft, ob die weiteren Voraussetzungen der jeweiligen Versicherungsleistung erfüllt sind.
Art. 5 MVG (SR 833.1)«1 Die Militärversicherung erstreckt sich auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. 2 Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt: a. dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte; und b. dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist. 3 Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Absatz 2 Buchstabe b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens.»
Art. 16 MVG (SR 833.1)«1 Der Versicherte hat Anspruch auf eine zweckmässige und wirtschaftliche Heilbehandlung, die geeignet ist, seinen Zustand oder seine Erwerbsfähigkeit zu verbessern oder vor weiterer Beeinträchtigung zu bewahren. 2 Die Heilbehandlung umfasst namentlich die medizinische Untersuchung und Behandlung sowie die Pflege, die ambulant, zu Hause oder stationär durchgeführt werden können, mit Einschluss der Analysen, der Arzneimittel und der weiteren zur Therapie erforderlichen Mittel und Gegenstände. Untersuchung und Behandlung haben mit Mitteln und nach Methoden zu erfolgen, für die der Wirkungsnachweis erbracht ist. 4 Die Militärversicherung sorgt für die Heilbehandlung. Sie ordnet deren Wiederaufnahme an, wenn diese medizinisch angezeigt ist oder wenn davon eine erhebliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten erwartet werden kann.»
Anwendung auf den Einzelfall
Die Vorinstanz hatte gestützt auf das asim-Gutachten eine medizinische Indikation für die Einzelzimmerunterbringung bejaht und daraus eine Leistungspflicht der Suva-MV abgeleitet. Sie argumentierte, dass angesichts des Spezialfalles der vordienstlich vorbestehenden Vorerkrankung (CLL) von der medizinischen Indikation für die Einzelzimmerunterbringung auszugehen sei, um eine Ansteckung (insbesondere mit Covid-19) während des Rehabilitationsaufenthalts zu vermeiden.
Das Bundesgericht weist dies mit überzeugender Begründung zurück. Die Haftung für die militärversicherten (orthopädischen) Gesundheitsschädigungen — die Folgen des Unfalls vom 25. Juni 2021 — begründet keine Übernahmepflicht für Präventionsmassnahmen, die einer nicht versicherten, vordienstlich vorbestehenden immunologischen Vorerkrankung zugutekommen. Die CLL stellt nach der Definition des Gesundheitsschadens in Art. 4 MVG lediglich eine Krankheitsdisposition bzw. reduzierte Widerstandskraft dar. Sie war während des Rehabilitationsaufenthalts unbestritten nicht behandlungsbedürftig.
Zentral ist die Abgrenzung: Das Risiko für interkurrente Unfälle und Krankheiten nach Art. 1a Abs. 1 lit. i MVG erfasst neue Gesundheitsschädigungen, die während eines militärversicherten Aufenthalts eintreten (vgl. BGer M_8/2005 vom 25. August 2006 E. 2.1). Die Art. 5 bis 7 MVG begründen jedoch keine Haftung für bereits zuvor vorhandene Krankheiten oder Krankheitsdispositionen. Es ist unzulässig, aus der Haftung für die versicherte Gesundheitsschädigung A (orthopädische Unfallfolgen) eine Leistungspflicht für Präventionsmassnahmen zugunsten der nicht versicherten Gesundheitsschädigung B (CLL/bedingte Infektanfälligkeit) abzuleiten, wenn B schon vorbestand und keine Folge von A ist oder sein kann.
Die Argumentation der Vorinstanz, die Suva-MV würde haften, wenn sich der Beschwerdegegner während des Rehabilitationsaufenthalts mit Covid-19 infizieren würde, verfängt nicht. Erstens habe sich das Risiko «Ansteckung» gar nicht verwirklicht. Zweitens wäre damit bestenfalls der Geltungsbereich nach Art. 1a Abs. 1 lit. i MVG erfüllt — ob auch die Haftung gegeben wäre, wäre separat zu prüfen. Für vordienstliche Erkrankungen, für welche die Suva-MV nicht hafte, bleibe die obligatorische Krankenpflegeversicherung zuständig.
Aus orthopädischer Sicht war die Einzelzimmerunterbringung gemäss asim-Gutachten weder notwendig, wirksam, wirtschaftlich noch verhältnismässig zur Erreichung der Rehabilitationsziele. Eine Indikation aus infektiologischer Sicht — die auf der nicht versicherten Vorerkrankung beruht — geht nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die gefestigte Rechtsprechung zur dreistufigen Prüfung im Militärversicherungsrecht. Die Charakteristik der Militärversicherung als Staatshaftungsordnung, die keine finale Versicherung darstellt, wurde bereits in BGE 146 V 121 E. 2.3.2 klar herausgearbeitet und in der Folge konsistent angewendet (vgl. BGer 8C_694/2020 vom 25. März 2021 E. 3.1; BGer 8C_522/2016 vom 1. Dezember 2016).
Grundlegend ist der Ansatz, dass Gegenstand und Ausgangspunkt der Haftungsprüfung das aktuell und konkret geltend gemachte, behandlungsbedürftige Leiden ist, für das die Deckung der Militärversicherung nachgesucht wird (BGer M_8/2005 vom 25. August 2006 E. 5.1). Eine einmal nach Art. 5 MVG begründete Haftung zieht nicht automatisch eine Haftung für jede darauf folgende Gesundheitsschädigung nach sich (BGE 111 V 374 E. 2b). Im vorliegenden Fall wendet das Bundesgericht diesen Grundsatz auf die Leistungsebene an: Aus der anerkannten Haftung für die orthopädischen Unfallfolgen lässt sich kein Anspruch auf Präventionsmassnahmen für eine nicht versicherte, vordienstlich vorbestehende immunologische Vorerkrankung ableiten.
Die Abgrenzung zwischen versicherten und nicht versicherten Gesundheitsschädigungen entspricht der ständigen Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 2 MVG: Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist und während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt wurde (vgl. BGer 8C_694/2020 E. 3.1; BGer M_8/2005 E. 6.2). Die blosse Krankheitsdisposition oder reduzierte Widerstandskraft stellt — wie das Bundesgericht bereits in BGer 8C_522/2016 vom 1. Dezember 2016 in Bezugnahme auf Jürg Maeschi, N. 7 und 25 zu Art. 5 MVG, festgehalten hat — noch keine Gesundheitsschädigung dar.
Neu ist die Konstellation, dass eine Massnahme (Einzelzimmer) medizinisch indiziert sein kann, diese Indikation aber auf einer nicht versicherten Vorerkrankung beruht und nicht auf der versicherten Gesundheitsschädigung. Das Bundesgericht präzisiert hier, dass Art. 16 MVG das Bestehen einer versicherten Gesundheitsschädigung voraussetzt und dass es unzulässig ist, die Haftungsvoraussetzungen durch Umweg über eine Präventionsmassnahme zu umgehen, die einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung zugutekommt. Dies ist eine konsequente Fortführung der Trennung zwischen Geltungsbereich, Haftung und Leistung im dreistufigen Prüfungsmodell.
Die Erledigung im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG bestätigt, dass das Bundesgericht die Beschwerde als offensichtlich begründet erachtete — die vorinstanzliche Argumentation vermochte der dreistufigen Prüfung nicht standzuhalten.
Fazit
Das Bundesgericht hält klar fest, dass die Militärversicherung keine finale Versicherung ist und dass aus der Haftung für eine versicherte Gesundheitsschädigung keine Leistungspflicht für Präventionsmassnahmen zugunsten einer nicht versicherten, vordienstlich vorbestehenden und während des Aufenthalts nicht behandlungsbedürftigen Vorerkrankung abgeleitet werden kann. Die medizinische Indikation für eine Massnahme muss — um von der Militärversicherung getragen zu werden — in einem Bezug zur versicherten Gesundheitsschädigung stehen. Eine infektiologische Indikation, die auf einer vorbestehenden Krankheitsdisposition (hier: CLL mit reduzierter Immunabwehr) beruht, geht zu Lasten der zuständigen Krankenversicherung, nicht der Militärversicherung. Das Urteil stärkt die dogmatische Trennschärfe des dreistufigen Prüfungsmodells im MVG und verhindert eine Ausweitung der Staatshaftung auf nicht versicherte Risikobereiche.