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Strafrecht  ·  Urteil 7B_579/2026  ·  vom 27.08.2026

Récusation

7B_579/2026 — Ausstand einer Gerichtsschreiberin wegen früherer Kundschaft im Friseursalon des Beschwerdeführers

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht · Vorinstanz: Chambre pénale des Kantonsgerichts Freiburg · Besetzung: II. strafrechtliche Abteilung, 3 Richter · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine Gerichtsschreiberin, die früher Kundin im Friseursalon des Beschwerdeführers war und dort von dessen Mitgesellschafterin (nicht vom Beschwerdeführer oder der Parteischädigerin) bedient wurde, weist keinen Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO auf.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz und verneint einen objektiven Befangenheitsanschein; die blosse Kundschaft in einem Dienstleistungsbetrieb begründet keine Freundschaft oder Feindschaft im Sinne der Norm.
  • Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die Schwelle des Art. 56 lit. f StPO bei alltagsweltlichen geschäftlichen Kontakten und bestätigt die Rechtsprechung, wonach nicht jeder soziale Kontakt zwischen Justizperson und Partei einen Ausstand auslöst — erforderlich ist eine Intensität, die den Eindruck von Voreingenommenheit objektiv rechtfertigt.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Strafgerichts Saane vom 2. Dezember 2025 wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (davon 6 Monate unbedingt) sowie einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30 verurteilt. Ihm wurde vorgeworfen, zwischen 2009 und 2011 seiner damaligen Lehrtochter C.________ im Friseursalon, den er mit B.________ führte, wiederholt sexuelle Handlungen und vollständigen Geschlechtsverkehr unter Ausübung psychischen Drucks aufgezwungen zu haben. A.________ bediente die männliche Kundschaft, B.________ die weibliche.

Am Hauptverhandlungstag, dem 1. Dezember 2025, fungierte Valentine Moschini als Gerichtsschreiberin. Nach einer Verhandlungsunterbrechung machte die Verteidigung geltend, Moschini sei früher Kundin im Friseursalon des Beschwerdeführers gewesen. Der Gerichtspräsident informierte darüber, sah jedoch keinen obligatorischen Ausstandsgrund. Das Strafgericht wies das Ausstandsgesuch mit der Begründung ab, Moschini habe nur eine beratende Stimme, die Dauer ihrer Kundschaft sei nicht bestimmt, und sie sei stets auf der Frauenseite bedient worden, die von der männlichen getrennt gewesen sei.

Nachdem das Strafgericht auf Aufforderung der Appellationsinstanz eine formelle Ausstandsentscheidung nachgeliefert hatte, wies die Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg am 30. März 2026 die dagegen gerichtete kantonale Beschwerde ab. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde in Strafsachen.

Erwägungen

Zulässigkeit und Zuständigkeit

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und kontrolliert frei die Zulässigkeit der ihm unterbreiteten Beschwerden. Ausstandsentscheide können gemäss Art. 78 und 92 Abs. 1 BGG sofort mit Beschwerde in Strafsachen angefochten werden. Der Beschwerdeführer als Gesuchsteller ist beschwerdebefugt (Art. 81 Abs. 1 BGG), die Beschwerdefrist wurde gewahrt (Art. 100 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht merkt nebenbei an, dass die Vorinstanz eigentlich als Ausstandsinstanz nach Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO und nicht als Beschwerdeinstanz nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO hätte entscheiden sollen — der Beschwerdeführer erleide daraus jedoch keinen Nachteil.

Massgebliche Bestimmungen und Ausstandspflicht der Gerichtsschreiberin

Die Garantien von Art. 30 Abs. 1 BV gelten auch für Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, soweit sie an der Entscheidfindung mitwirken — namentlich wenn sie an der Deliberation teilnehmen und ihre Position äussern können, auch ohne Stimmrecht (BGE 140 I 271 E. 8.4.1; BGer 7B_747/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 3.2.3; BGer 1B_436/2021 vom 6. Januar 2022 E. 4.1). Dass die Gerichtsschreiberin hier mit beratender Stimme an der Deliberation teilnahm (vgl. Art. 348 Abs. 2 StPO und Art. 23 Abs. 2 des fribourgeoischen Justizgesetzes), wurde nicht bestritten; ihre Ausstandspflicht war somit gegeben.

Art. 30 Abs. 1 BV (SR 101)Kommentierung auf onlinekommentar.ch

«Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.»

Die massgebliche Ausstandsbestimmung lautet:

Art. 56 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: a. in der Sache ein persönliches Interesse hat; b. in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war; c. mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; d. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; e. mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist; f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.»

Auslegung von Art. 56 lit. f StPO: Generalklausel und Befangenheitsanschein

Art. 56 lit. f StPO hat die Funktion einer Generalklausel, die alle nicht ausdrücklich in den lit. a bis e genannten Ausstandsgründe abdeckt. Sie entspricht der in Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerten Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts. Nicht erforderlich ist eine effektive Befangenheit der Justizperson — eine solche innere Disposition lässt sich kaum beweisen. Es genügt, dass die Umstände den Anschein der Befangenheit erwecken und eine parteiliche Amtsführung befürchten lassen. Massgebend sind allein objektiv festgestellte Umstände; die rein subjektiven Eindrücke einer Prozesspartei sind nicht entscheidend (BGE 144 I 159 E. 4.3; BGer 6B_77/2026 vom 1. Juli 2026 E. 3.1). Die subjektive Unparteilichkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet (BGE 136 III 605 E. 3.2.1; BGer 7B_64/2026 vom 31. Juli 2026 E. 4.1.2).

Freundschafts- oder Feindschaftsverhältnisse können einen objektiven Befangenheitsanschein nur begründen, wenn sie eine gewisse Intensität aufweisen (BGE 144 I 159 E. 4.3). Die Beziehung muss nach Intensität und Qualität geeignet sein, objektiv die Besorgnis zu wecken, die Justizperson werde in der Verfahrensführung und im Entscheid beeinflusst. Richterinnen und Richter können nicht jeder sozialen Realität entrückt sein; sie sind in die Gesellschaft integriert und knüpfen zwangsläufig Kontakte affektiver, familiärer, geschäftlicher und kultureller Art. Ihre Fähigkeit, sich unparteiisch und unabhängig zu äussern, darf nicht prinzipiell bezweifelt werden; sie fehlt erst, wenn sie sich in der Einflusssphäre einer Partei befinden (BGE 144 I 159 E. 4.4). Freundschaftsbande müssen eine gewisse Nähe aufweisen, die über das blosse Sich-Kennen oder Duzen hinausgeht. Gewöhnliche Freundschaften genügen ebenso wenig wie blosse Kameradschaftsverhältnisse (BGer 6B_177/2023 vom 24. Mai 2023 E. 2.4.2; BGer 1B_634/2022 vom 16. Februar 2023 E. 3). Unter Androhung der Gefährdung des normalen Gerichtsbetriebs genügt auch nicht der geringste Kontakt zwischen Justizperson und Partei, um einen Befangenheitsanschein zu begründen (BGE 144 I 159 E. 4.4; BGer 7B_887/2024 vom 23. Dezember 2025 E. 3.2).

Anwendung auf den Fall: Kundschaft im Friseursalon

Die Vorinstanz stellte fest, dass die Gerichtsschreiberin aktuell weder mit dem Beschwerdeführer noch mit der Parteischädigerin in Kontakt stehe und mit keiner der beiden — auch nur oberflächlich — persönliche Beziehungen pflege. Auch damals, als sie den Salon besuchte, sei sie nicht vom Beschwerdeführer oder von C.________ frisiert worden, sondern von B.________. Es sei daher vergeblich, eine Nähe zwischen der Gerichtsschreiberin und der ehemaligen Lehrtochter geltend zu machen, die jene noch heute beeinflussen könnte. Die Vorinstanz erwog weiter, dass die Beziehung zwischen einem Friseur und seiner Kundschaft nicht ohne Weiteres eine gewisse Nähe impliziere; die bei einem Friseurtermin unausweichlichen Gespräche seien oft von der Leichtigkeit des Alltags geprägt. Die Gerichtsschreiberin versicherte, nie über die Sachumstände des Falls mit dem Beschwerdeführer, der Parteischädigerin oder einer der vernommenen Personen gesprochen, nie enge Beziehungen zu Parteien oder Zeugen unterhalten und nie Fakten miterlebt zu haben, die ihr Urteil beeinflussen könnten — es bestehe kein Anlass, diese Aussagen zu bezweifeln.

Das Bundesgericht bestätigt diese Würdigung. Der Umstand, dass die Gerichtsschreiberin im Salon, in dem sich die Tatbestandshandlungen ereignet haben sollen, frisiert wurde — bzw. dass sie möglicherweise von Mitarbeitenden bedient wurde, die im vorliegenden Verfahren zuungunsten des Beschwerdeführers ausgesagt haben, oder von der Parteischädigerin selbst, was dem angefochtenen Entscheid jedoch nicht entnommen werden kann und vom Beschwerdeführer nicht als willkürlich gerügt wurde —, genügt für sich allein nicht, um Befangenheitsverdacht zu wecken. Zwar mögen zwischen Kundschaft und Personal eines Friseursalons Gespräche stattfinden. Nichts deutet jedoch darauf hin, dass die vermeintlichen Interaktionen über harmlose Alltagskonversationen hinausgingen. Dies gilt umso mehr, als die Gerichtsschreiberin von B.________ regelmässig und als Stammkundin bedient wurde, und der Beschwerdeführer — für die männliche Kundschaft zuständig — nach eigenen Angaben die Gerichtsschreiberin lediglich bei ihrer Ankunft platziert und ihr einen Kaffee gereicht hat. Was die vom Beschwerdeführer behaupteten belastenden Aussagen von B.________ betrifft, ergibt sich aus dem Urteil vom 2. Dezember 2025, dass B.________ lediglich angab, der Beschwerdeführer habe mit seiner Partnerin im Salon Geschlechtsverkehr gehabt — woraus sich keine Feindschaft von B.________ gegenüber dem Beschwerdeführer ableiten lässt.

Keines der vorgebrachten Argumente — auch nicht kumuliert — begründet einen objektiven Befangenheitsanschein der Gerichtsschreiberin. Die Vorinstanz durfte ohne Bundesrechtsverletzung den Ausstand ablehnen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil reiht sich in die gefestigte Rechtsprechung zu Art. 56 lit. f StPO ein, wonach alltagsweltliche soziale Kontakte zwischen Justizpersonen und Prozessparteien für sich allein keinen Ausstandsgrund bilden. Es steht in der Tradition von BGE 144 I 159, wo das Bundesgericht eine Facebook-Freundschaft zwischen einer Kindesschutzbehörde und einer Prozesspartei als nicht ausreichend für einen Befangenheitsanschein erachtete — ebenfalls mit dem Argument, dass konkrete Interaktionen fehlten, die auf enge persönliche Vertrautheit schliessen lassen, und dass die Justizperson nicht aus jeder sozialen Realität herausgehalten werden kann.

Der Entscheid bestätigt und konkretisiert diesen Massstab auf einer neuen Fallgruppe: die geschäftliche Kundschaft in einem Dienstleistungsbetrieb, der zugleich Tatort ist. Dass die Gerichtsschreiberin den Friseursalon des Beschwerdeführers besuchte, in dem sich die Sexualdelikte ereignet haben sollen, verleiht dem Fall eine eigentümliche Färbung — rechtlich ändert dies jedoch nichts an der Schwelle des Art. 56 lit. f StPO. Das Bundesgericht hält zu Recht fest, dass der räumliche und situative Bezug zum Tatort die Anforderungen an einen Befangenheitsanschein nicht senkt; massgeblich bleibt die Intensität der persönlichen Beziehung zwischen Justizperson und Partei, nicht die blosse räumliche Berührung des Geschehens.

In der Systematik der Ausstandsgründe verneint das Urteil damit eine Subsumtion unter die Generalklausel des Art. 56 lit. f StPO bei blosser geschäftlicher Kundschaft ohne Vertiefung. Es ergänzt damit die Kasuistik, die im Glossagens-Kommentar zu Art. 56 StPO zusammengetragen ist: Wie dort dargestellt, genügen Facebook-Kontakte (BGE 144 I 159), ehemalige Bürogemeinschaften nach Ablauf einer Karenzzeit oder selbstgeschaffene Befangenheit durch gezielte Provokation nicht für einen Ausstand; umgekehrt wird der Ausstand bei krassen Verfahrensfehlern mit Amtspflichtverletzungen (BGE 141 IV 178), bei Tatbetroffenheit der Justizperson oder bei vorgefasster unumstösslicher Meinung bejaht. Der vorliegende Fall fügt sich als weiterer Beleg in die Reihe der verneinenden Fälle ein: Alltagskontakte kommerzieller Art ohne persönliche Vertiefung bleiben unterhalb der Schwelle des Art. 56 lit. f StPO.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt, dass die frühere Kundschaft der Gerichtsschreiberin im Friseursalon des Beschwerdeführers — ohne persönliche Vertiefung, ohne Bedienung durch den Beschwerdeführer oder die Parteischädigerin, ohne Gespräch über den Fall — keinen objektiven Befangenheitsanschein nach Art. 56 lit. f StPO begründet. Die Schwelle für einen Ausstand wegen Freundschaft oder Feindschaft verlangt eine Intensität, die über die banalen Alltagskontakte hinausgeht, die zwischen Kundschaft und Personal eines Dienstleistungsbetriebs unvermeidlich sind. Der Entscheid präzisiert die Rechtsprechung für den Fall eines Tatort-Bezugs der Justizperson und unterstreicht, dass die räumliche Nähe zum Geschehen den Massstab nicht verschiebt. Die Gerichtskosten von CHF 3'000 werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).