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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 8C_405/2025  ·  vom 08.09.2026

Invalidenversicherung

8C_405/2025 — Untersuchungsgrundsatz bei widersprüchlichen medizinischen Einschätzungen nach Verfügungserlass

Rechtsgebiet: Invalidenversicherung · Vorinstanz: Verwaltungsgericht des Kantons Zug · Besetzung: IV. öffentlich-rechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde teilweise gutgeheissen, Zurückweisung an IV-Stelle

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Vorinstanz hat den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 61 lit. c ATSG) verletzt, indem sie einen nach Verfügungserlass eingereichten Spitalbericht mit retrospektiven Aussagen zur Arbeitsfähigkeit vor dem Verfügungserlass ohne weitere fachärztliche Abklärung als nicht entscheidrelevant behandelte.
  • Entscheidung: Aufhebung von Urteil und Verfügung; Zurückweisung an die IV-Stelle zur Neufeststellung des Gesundheitszustands bis zum 8. Januar 2024 und neuem Verfügungsentscheid.
  • Bedeutung: Präzisiert die Pflicht des kantonalen Gerichts, nachträglich eingereichte medizinische Berichte mit konkreten, begründeten und den massgebenden Zeitpunkt betreffenden Aussagen auch dann abzuklären, wenn die Verwaltung zuvor auf übereinstimmenden versicherungsinternen Einschätzungen basiert hatte.

Sachverhalt

Der 1968 geborene, gelernte Maler A.________ erlitt 2004 eine Trümmerfraktur des linken Oberschenkelknochens. Die Invalidenversicherung schulte ihn zum Logistikassistenten um, woraufhin er in diesem Beruf vollzeitig arbeitete. Nach einem Rückfall Ende 2008 meldete er sich 2009 erneut zum Leistungsbezug an; die IV-Stelle verneinte 2010 einen Rentenanspruch, da die Arbeitsunfähigkeit weniger als ein Jahr gedauert hatte. Von 2010 bis Januar 2023 war A.________ wieder als Maler tätig.

Im März 2023 meldete er sich unter Hinweis auf ein Burnout sowie Rücken-, Hüft- und Herzbeschwerden und Diabetes erneut bei der IV-Stelle des Kantons Zug an. Diese stützte sich in medizinischer Hinsicht auf den Bericht des behandelnden Psychiaters med. pract. B.________ vom 19. April 2023 und die Stellungnahme des RAD-Psychiaters Dr. med. D.________ vom 16. Mai 2023. Beide kamen zum Schluss, dass die psychische Symptomatik auf die Überforderung in der nicht leidensangepassten Malertätigkeit zurückzuführen sei und in einer leidensangepassten Tätigkeit volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Mit Verfügung vom 8. Januar 2024 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab.

Nach der Verfügung reichte A.________ — vertreten durch Rechtsanwalt — weitere medizinische Berichte ein, darunter einen Bericht des Spitals E.________ vom 24. September 2024, in dem ein Fatigue-Syndrom bei Verdacht auf ein Long-COVID-Syndrom mit Erstmanifestation im Jahr 2022 sowie eine seit eineinhalb Jahren bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit diagnostiziert wurden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die Beschwerde mit Urteil vom 29. Mai 2025 ab.

Erwägungen

Novenrecht

Das Bundesgericht stellt vorab klar, dass neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur soweit zulässig sind, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet keinen hinreichenden Anlass für Noven, die bereits im kantonalen Verfahren hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2). Laboranalysen vom September 2024 und April 2025, die der Beschwerdeführer erst vor Bundesgericht einreichte, bleiben daher unbeachtlich.

Art. 99 Abs. 1 BGG (SR 173.110)Kommentierung auf glossagens.ch

«Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.»

Untersuchungsgrundsatz im Verwaltungsverfahren

Das Verwaltungsverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess werden vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (BGE 151 V 258 E. 4.4). Der gerichtliche Überprüfungszeitraum beschränkt sich grundsätzlich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der streitigen Verwaltungsverfügung verwirklicht hat (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Berichte, die nach dem Verfügungszeitpunkt datieren, sind jedoch zu berücksichtigen, wenn und soweit sie sich auf den Zeitraum vor Verfügungserlass beziehen oder Rückschlüsse darauf zulassen (8C_295/2021 E. 3.4).

Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens gestützt auf versicherungsinterne ärztliche Abklärungen entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4).

Art. 43 Abs. 1 ATSG (SR 830.1)Kommentierung auf glossagens.ch

«Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.»

Keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor Verfügungserlass

Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Auffassung, dass die IV-Stelle vor Erlass der Verfügung vom 8. Januar 2024 keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes begangen hatte. Der Bericht des behandelnden Psychiaters med. pract. B.________ attestierte ausdrücklich volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten und wies auf das fordernde Umfeld in der Malertätigkeit hin. Die Schlussfolgerung des RAD-Psychiaters Dr. med. D.________, die psychischen Beschwerden seien auf die Überforderung in der nicht leidensangepassten Tätigkeit zurückzuführen, erscheint vor diesem Hintergrund nachvollziehbar und schlüssig. Die Kürze des Formularberichts begründete keinen weiteren Abklärungsbedarf.

Auch die Hinweise des Beschwerdeführers auf fortbestehende Panikattacken, eine erhöhte Medikation und frühere gesundheitliche Probleme im Logistikbereich gaben angesichts der übereinstimmenden Einschätzungen von behandelndem Psychiater und RAD keinen Anlass zu weiteren Abklärungen. Die damaligen gesundheitlichen Probleme waren 2009 mittels Hüftprothese saniert worden. Der Umstand, dass die IV-Stelle am 25. September 2023 vom Psychiaterwechsel Kenntnis erlangte, vermochte ebenfalls keine hinreichenden Zweifel an den vorliegenden medizinischen Einschätzungen zu wecken.

Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz

Entscheidend ist jedoch die Frage, ob die erst nach Verfügungserlass nachgereichten medizinischen Berichte die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen hätten veranlassen müssen. Der Bericht des Spitals E.________ vom 24. September 2024 enthält unter der Epikrise konkrete, begründete und retrospektive Angaben zur Arbeitsfähigkeit, die sich auf den Zeitraum vor dem 8. Januar 2024 beziehen: Ein Fatigue-Syndrom bei Verdacht auf ein Long-COVID-Syndrom mit Erstmanifestation im Jahr 2022 sowie eine seit eineinhalb Jahren bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit. Diese Einschätzung steht in Widerspruch zu den Bewertungen von med. pract. B.________ und Dr. med. D.________, die von voller Arbeitsfähigkeit zumindest in leidensangepasster Tätigkeit ausgegangen waren.

Das Bundesgericht hält fest, dass sich bei widersprüchlichen medizinischen Einschätzungen der Gesundheitszustand im massgebenden Zeitraum nicht beurteilen lässt. Die Auffassung der Vorinstanz, die neu eingereichten Arztberichte vermöchten die übereinstimmende Einschätzung für den Zeitraum bis zum 8. Januar 2024 nicht in Zweifel zu ziehen, hält vor Bundesrecht nicht stand. Indem die Vorinstanz den Bericht des Spitals E.________ ohne weitere fachärztliche Abklärung als nicht entscheidrelevant behandelte, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz. Wie der Kommentar zu Art. 43 ATSG dogmatisch festhält, hat die Verwaltung bei Widersprüchen zwischen behandelnden Ärzten und versicherungsinternen Stellungnahmen den Sachverhalt durch zusätzliche Massnahmen oder eine Begutachtung zu klären; interne Arztberichte genügen nur, solange nicht geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.4). Ob auch die geltend gemachte Gangstörung Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand vor dem 8. Januar 2024 zulässt, lässt das Bundesgericht offen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid reiht sich in die ständige Rechtsprechung zum Untersuchungsgrundsatz im Sozialversicherungsrecht ein und bestätigt die Grundlinie, dass der gerichtliche Überprüfungszeitraum zwar grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses beschränkt bleibt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), nachträglich eingereichte Berichte aber zu berücksichtigen sind, wenn sie konkrete Rückschlüsse auf den massgebenden Zeitpunkt zulassen (8C_295/2021 E. 3.4). Er präzisiert diese Praxis insofern, als er klarstellt, dass ein Spitalbericht mit explizit retrospektiver und begründeter Arbeitsunfähigkeitsdiagnose — hier: Long-COVID mit Erstmanifestation 2022 und seit eineinhalb Jahren bestehender vollständiger Arbeitsunfähigkeit — auch dann einen Abklärungsbedarf auslöst, wenn die Verwaltung zuvor auf übereinstimmenden versicherungsinternen Einschätzungen basiert hatte. Die Schwelle für weitere Abklärungen wird durch den Widerspruch zwischen einer neuen, fundierten Spitaldiagnose und den älteren RAD-/Behandlungsarzt-Berichten überschritten, ungeachtet der ansonsten schlüssig erscheinenden Ursachenzuschreibung des RAD.

Damit bestätigt das Urteil die in BGE 135 V 465 E. 4.4 aufgestellte und im Glossagens-Kommentar zu Art. 43 ATSG dargestellte Rechtsprechung, dass bereits geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit medizinischer Entscheidungsgrundlagen ergänzende Abklärungen gebieten. Der Entscheid wendet diesen Massstab auf die gerichtliche Phase an: Nicht nur die Verwaltung bei Verfügungserlass, sondern auch das kantonale Gericht bei nachträglich eingereichten, entscheidrelevanten Berichten muss nachklären, sobald ein neuer Bericht in begründeter Weise widersprüchliche Schlussfolgerungen zum massgebenden Zeitpunkt nahelegt. In der Abgrenzung zum vorinstanzlichen Vertrauen der IV-Stelle auf ihre Aktenlage zeigt das Urteil, dass dieses Vertrauen nur bis zum Zeitpunkt gilt, ab dem eine neue, qualifizierte medizinische Quelle substantive Rückschlüsse auf den Verfügungszeitraum liefert.

Fazit

Das Bundesgericht hält an der IV-Stelle keine Abklärungspflichtverletzung vor Verfügungserlass fest — die übereinstimmenden Einschätzungen von behandelndem Psychiater und RAD waren schlüssig und gaben auch angesichts des bekannten Psychiaterwechsels keinen Anlass zu Zweifeln. Die Vorinstanz hingegen verletzt den Untersuchungsgrundsatz, indem sie den nachträglich eingereichten Spitalbericht mit retrospektiver Long-COVID-Diagnose und festgestellter vollständiger Arbeitsunfähigkeit seit 2022 ohne weitere fachärztliche Abklärung beiseitelegt. Die Sache wird an die IV-Stelle zurückgewiesen, die den Gesundheitszustand bis zum 8. Januar 2024 und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit neu abzuklären hat. Der Entscheid unterstreicht, dass die Berücksichtigung nachträglich eingereichter Berichte mit konkretem Bezug zum massgebenden Zeitpunkt nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, sondern bei Widerspruch zu den bisherigen Grundlagen eine Abklärungspflicht auslöst.