2C_464/2026 — Verlängerung der Ausschaffungshaft
Rechtsgebiet: Ausländerrecht (Ausschaffungshaft) · Vorinstanz: Verwaltungsgericht des Kantons Zürich · Besetzung: II. öffentlich-rechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Verlängerung der Ausschaffungshaft bei einem ägyptischen Staatsangehörigen mit sieben früheren Ausschaffungen, strafrechtlicher Landesverweisung und wiederholtem Untertauchen; Streit um Absehbarkeit des Vollzugs, Verhältnismässigkeit und Beschleunigungsgebot.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Haftverlängerung bis 5. September 2026. Alle drei Rügen (Absehbarkeit, Verhältnismässigkeit, Beschleunigungsgebot) werden verneint.
- Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die Massstäbe zur Absehbarkeit des Vollzugs bei unklarer Staatsangehörigkeit und konsularischen Abklärungen, zur Untauglichkeit milderer Massnahmen bei wiederholtem Untertauchen sowie zum Beschleunigungsgebot bei nicht klarer ausländerrechtlicher Ausgangslage.
Sachverhalt
Der in Ägypten geborene A.________ reiste 1990 erstmals in die Schweiz ein und wurde ab 2012 insgesamt sieben Mal ausgeschafft. Trotz bestehender Einreiseverbote kehrte er jeweils zurück. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte ihn am 23. Mai 2022 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts zu zehn Monaten Freiheitsstrafe und sprach eine Landesverweisung von sechs Jahren aus. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. Nach Verbüssung der Freiheitsstrafe tauchte A.________ unter.
Am 30. Juni 2025 wurde er in einem Rückkehrzentrum festgenommen und befand sich bis 5. Dezember 2025 in Haft. Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete Ausschaffungshaft ab 5. Dezember 2025 an, was das Bezirksgericht Zürich als Zwangsmassnahmengericht bestätigte. Die Haft wurde zweimal verlängert, zuletzt bis 5. September 2026. Die Beschwerde gegen diese Verlängerung wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. Juli 2026 ab. Dagegen richtet sich die beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Erwägungen
Eintreten und rechtliche Rahmenbedingungen
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG steht der Beschwerde nicht entgegen, da die Ausschaffungshaft als schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit eigenständige Bedeutung besitzt und nicht als bloss untergeordnete Vollzugsmassnahme zur Wegweisung erscheint (BGE 147 II 49 E. 1.1). Das aktuelle Rechtsschutzinteresse ist gegeben, da sich der Beschwerdeführer gestützt auf einen weiteren Haftverlängerungsentscheid vom 2. September 2026 weiterhin in Haft befindet.
Voraussetzungen der Ausschaffungshaft
Das Bundesgericht stellt die fünf Voraussetzungen der Ausschaffungshaft dar: (1) ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid bzw. eine strafrechtliche Landesverweisung, (2) die Absehbarkeit des Vollzugs, (3) einen Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 AIG, (4) die Einhaltung des Beschleunigungsgebots (Art. 76 Abs. 4 AIG) und (5) die Verhältnismässigkeit der Haft. Die Haft ist zu beenden, wenn sich der Vollzug als undurchführbar erweist (Art. 80 Abs. 6 AIG).
Die ersten drei Voraussetzungen sind unbestritten erfüllt: Es liegen ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid und eine rechtskräftige strafrechtliche Landesverweisung von sechs Jahren vor. Der Haftgrund ergibt sich aus der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens (Diebstahl) nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG. Die Verlängerung der Haft über sechs Monate hinaus ist zulässig, da der Beschwerdeführer nicht kooperiert (Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG). Strittig sind lediglich die Absehbarkeit des Vollzugs, die Verhältnismässigkeit und das Beschleunigungsgebot.
Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG)
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG und Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die Absehbarkeit zu bejahen ist. Mit dem ägyptischen Pass, der auf den Namen des Beschwerdeführers lautet, bestehen Hinweise auf eine ägyptische Staatsangehörigkeit. Die ägyptischen Behörden haben den Beschwerdeführer zumindest einmal als Staatsangehörigen identifiziert. Dass sie nach dem konsularischen Gespräch vom 8. Juli 2026, in dem der Beschwerdeführer angab, Palästinenser zu sein, weitere Abklärungen veranlassten, führt nicht zum Wegfall der Absehbarkeit. Auch die Verzögerung aufgrund der Ferienabwesenheit des ägyptischen Konsuls macht die Haft nicht rechtswidrig. Die nunmehr veranlassten Abklärungen gehen wesentlich auf die unbestrittene fehlende Kooperation des Beschwerdeführers zurück. Entscheidend ist, dass zumindest eine konkrete Vollzugsperspektive für Ägypten besteht und im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer Weigerung der ägyptischen Behörden ausgegangen werden kann.
Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG (SR 142.20) «Die Haft wird beendet, wenn: a. der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist;»
Das Bundesgericht präzisiert, dass die Haft nur dann zu beenden ist, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen — nicht aber bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls noch geringen Aussicht auf Vollzug (BGE 147 II 49 E. 2.2.3). Eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK legt der Beschwerdeführer nicht substanziert dar (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Verhältnismässigkeit und mildere Massnahmen
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte eine mildere Massnahme anordnen müssen. Das Bundesgericht verweist auf das Prinzip, dass jeweils im Einzelfall das mildeste noch wirksame Mittel einzusetzen ist (Art. 5 Abs. 2 BV). Mildere Massnahmen wie Meldepflichten oder die Sicherstellung von Reisedokumenten (Art. 64e AIG) kommen nicht in Frage, wenn konkrete Anhaltspunkte dagegen sprechen.
Art. 76 Abs. 1 und Abs. 4 AIG (SR 142.20)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs: a. in Haft belassen, wenn sie sich gestützt auf Artikel 75 bereits in Haft befindet; b. in Haft nehmen, wenn: 1. Gründe nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, f, g, h oder i vorliegen, 2. … 3. konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 dieses Gesetzes sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 47 Absatz 1 AsylG nicht nachkommt, 4. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt, 5. der Wegweisungsentscheid in einem Zentrum des Bundes eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist. 4 Die für den Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen.»
Der Beschwerdeführer verfügt über keinen festen Wohnsitz und entzog sich in der Vergangenheit mehrfach den Schweizer Behörden — er wurde bereits sieben Mal ausgeschafft und kehrte jeweils illegal zurück, nach der letzten Strafverbüssung tauchte er unter. Vor diesem Hintergrund sind eine Meldepflicht, die ein Mindestmass an Kooperationswillen voraussetzt, und eine lokale Eingrenzung untauglich. Als einzige wirksame und damit verhältnismässige Massnahme verbleibt der Freiheitsentzug. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung, wonach bei wiederholtem Untertauchen und kooperationsverweigerndem Verhalten mildere Massnahmen ausscheiden (vgl. Kommentar zu Art. 76 AIG, Abschnitt D zur Untertauchensgefahr).
Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG)
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Er kritisiert nicht das Vorgehen der Behörden nach der Inhaftnahme im November 2025, sondern macht geltend, die Behörden hätten schon früher — spätestens ab einem Ausreisegespräch vom 3. Oktober 2023 — die Papierbeschaffung bei der ägyptischen Konsularvertretung einleiten müssen. Die Identifikationsanfrage an die ägyptischen Behörden erfolgte erst am 19. Mai 2025, rund 19 Monate später.
Art. 79 Abs. 2 AIG (SR 142.20) «Die maximale Haftdauer kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn: a. die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert; b. sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert.»
Das Bundesgericht verneint eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die gefestigte Rechtsprechung verlangt, dass die Behörden bei klarer ausländerrechtlicher Ausgangslage die notwendigen Schritte schon vor der Entlassung aus dem Strafvollzug einleiten (BGE 130 II 488 E. 4.1; BGE 124 II 49 E. 3a). Im vorliegenden Fall war die ausländerrechtliche Ausgangslage jedoch nicht klar: Der Beschwerdeführer war zwar aufgrund der Landesverweisung ausreiseverpflichtet, tauchte aber unter, bevor ihn die Behörden Ende September 2023 in Haft nahmen. Es war nicht aktenkundig, wo er sich aufhielt. Im Hinblick auf Vollzugsbemühungen hätte sich die Frage gestellt, ob gegenüber ihm erneut eine Wegweisungsverfügung zu erlassen war. Durch sein wiederholtes Untertauchen schuf der Beschwerdeführer selbst eine Ausgangslage, die nicht klar im Sinne der Rechtsprechung war. Die Behörden waren deshalb nicht verpflichtet, während der strafrechtlichen Haft Vollzugsbemühungen zu unternehmen. Die nachfolgenden Verzögerungen beruhen auf dem Verhalten der ägyptischen Behörden und der fehlenden Kooperation des Beschwerdeführers, nicht auf Untätigkeit der Schweizer Behörden.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid reiht sich in die ständige Rechtsprechung zur Ausschaffungshaft ein und bestätigt die in BGE 147 II 49 entwickelten Grundsätze zur Absehbarkeit des Vollzugs. Das Bundesgericht hatte dort festgehalten, dass die Haft nur bei einer rein theoretischen Vollzugsmöglichkeit zu beenden ist, nicht aber bei einer ernsthaften, wenn auch geringen Aussicht. Der vorliegende Fall präzisiert diese Schwelle für die Konstellation, in der die betroffene Person selbst durch wechselnde Staatsangehörigkeitsangaben (ägyptisch / palästinensisch) und Kooperationsverweigerung die konsularischen Abklärungen erschwert. Das Gericht stellt klar, dass die daraus resultierenden Verzögerungen nicht den Wegfall der Absehbarkeit bewirken, solange eine konkrete Vollzugsperspektive besteht und keine Weigerung des Ziellandes vorliegt. Diese Haltung stimmt mit der im Kommentar zu Art. 76 AIG dargestellten Kasuistik zur Durchführbarkeit überein, wonach Vollzugsverzögerungen, die auf das Verhalten des Betroffenen oder ausländischer Behörden zurückgehen, die Haft nicht per se unrechtmässig machen.
Zur Verhältnismässigkeit bestätigt der Entscheid die Linie von 2C_66/2026 und 2C_585/2024: Bei wiederholtem Untertauchen und fehlendem Kooperationswillen sind mildere Massnahmen wie Meldepflichten oder Eingrenzungen untauglich, und der Freiheitsentzug bleibt die einzige wirksame Massnahme. Der Fall illustriert den im Glossagens-Kommentar unter Abschnitt D (Untertauchensgefahr) beschriebenen Hauptanwendungsfall in besonders gelagerter Form — sieben frühere Ausschaffungen und wiederholtes illegales Wiedereinreisen bilden ein Muster, das Untertauchensgefahr geradezu indiziert.
Zum Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) präzisiert das Bundesgericht einen bislang weniger ausgeleuchteten Aspekt: Die Pflicht, Vollzugsbemühungen schon während des Strafvollzugs einzuleiten (BGE 130 II 488; BGE 139 I 206), besteht nur bei klarer ausländerrechtlicher Ausgangslage. Ein wiederholt untergetauchter Ausländer, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist und bei dem unklar war, ob eine neue Wegweisungsverfügung zu erlassen war, schafft selbst eine Situation, in der die Behörden nicht zur Proaktivität verpflichtet sind. Damit grenzt das Gericht den Anwendungsbereich der Zweimonatsregel (BGE 139 I 206 E. 2.1) ein: Das Beschleunigungsgebot greift erst, wenn die Voraussetzungen für Vollzugsbemühungen überhaupt gegeben sind — eine unklare Ausgangslage, die der Betroffene durch sein Verhalten selbst verursacht hat, suspendiert diese Pflicht.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Verlängerung der Ausschaffungshaft. Der Entscheid illustriert die praktische Anwendung der drei zentralen Schranken der Ausschaffungshaft — Absehbarkeit, Verhältnismässigkeit, Beschleunigungsgebot — in einem Fall besonders ausgeprägter Delinquenz und Behördenresistenz. Die wichtigsten dogmatischen Akzente setzt das Gericht bei der Konkretisierung des Beschleunigungsgebots: Die Pflicht zu frühzeitigen Vollzugsbemühungen besteht nur bei klarer ausländerrechtlicher Ausgangslage, und diese Klarheit kann der Betroffene durch wiederholtes Untertauchen selbst beseitigen. Damit wird der Grundsatz bestätigt, dass die beschleunigungsrechtliche Verantwortung der Behörden an eine Mindeststruktur des Verfahrens anknüpft, deren Herstellung nicht zuletzt auch vom Verhalten der betroffenen Person abhängt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen; die Parteientschädigung wird auf Fr. 2'500.-- festgesetzt.