7B_15/2026 — Ausstandsgesuch: Fristwahrung bei gesundheitsbedingter Verhinderung
Rechtsgebiet: Strafprozessrecht · Vorinstanz: Cour de justice GE, Chambre pénale de recours · Besetzung: II. strafrechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Ausstandsgesuch nach Art. 58 Abs. 1 StPO muss unverzüglich nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrunds eingereicht werden. Siebzehn Tage Verspätung sind auch bei einem kurzfristigen Krankenhausaufenthalt nicht gerechtfertigt, wenn die beschuldigte Person über einen Pflichtverteidiger verfügt.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt den kantonalen Nichteintretensentscheid. Das Gesuch ist verspätet; eine Fristwiederherstellung nach Art. 94 StPO scheitert, da die Partei am Tag nach dem Spitalaufenthalt wieder handlungsfähig war und ihren Verteidiger hätte beauftragen können.
- Bedeutung: Der Entscheid reiht sich in die konstante Rechtsprechung zur straffen Rücktrittsfrist bei Ausstandsgesuchen ein und bestätigt, dass ein kurzer medizinischer Vorfall die Fristwahrung nicht entbehrlich macht, solange eine Vertretungsperson zur Verfügung steht.
Sachverhalt
A.________ hatte im Dezember 2022 Strafanzeige gegen B.________ erstattet. Sie warf ihr vor, bei einer Taufzeremonie am 24. September 2022 in der Kirche C.________ in U.________ «zwei Schläge in den Bauch» mit dem linken Arm versetzt zu haben. Die Staatsanwaltschaft Genf verweigerte mit Verfügung vom 23. Mai 2023 das Eintreten auf die Strafanzeige; der dagegen eingelegte kantonalrechtliche Rekurs wurde am 5. September 2023 abgewiesen, und das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein (vgl. BGer 7B_753/2023 vom 5. August 2025).
Parallel dazu wurde A.________ mit Strafbefehl vom 16. Oktober 2023 wegen übler Nachrede zu 60 Tagessätzen bedingt und 500 Franken Busse verurteilt. Sie hatte den Mitgliedern der Kirche C.________ diffamierende E-Mails geschickt, in denen sie behauptete, von B.________ «aggressiert» worden zu sein. A.________ legte Einsprache ein; das Verfahren gelangte an das Polizeigericht Genf und wurde der Richterin Dania Maghzaoui zugewiesen.
Nach zwei auf Antrag von A.________ verschobenen Verhandlungen wurde sie zur persönlichen Teilnahme an der Verhandlung vom 27. Oktober 2025 vorgeladen. Während der Verhandlung ging es A.________ gesundheitlich schlecht; die Verhandlung wurde zweimal unterbrochen. Nach der zweiten Unterbrechung wurde sie auf ihr Verlangen per Ambulanz in die Hôpitaux universitaires de Genève (HUG) gebracht. Die Diagnose lautete «coma/trouble état de conscience sans cause évidente»; sie verliess das Spital am folgenden Tag. Die Richterin kündigte an, die Verhandlung sei «à brève échéance» neu anzusetzen.
Mit Vorladung vom 31. Oktober 2025 wurde A.________ zur Verhandlung vom 1. Dezember 2025 zitiert. Am 12. November 2025 ersuchte sie um Ersatz des Pflichtverteidigers und um Verschiebung der Verhandlung, unter Ankündigung neuer medizinischer Atteste. Die Richterin bewilligte den Verteidigerwechsel, lehnte die Verschiebung jedoch ab. Am 13. November 2025 — 17 Tage nach der Verhandlung vom 27. Oktober 2025 — reichte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen Richterin Dania Maghzaoui ein. Sie warf ihr vor, keine Schutzmassnahmen (Paravent, Ausschluss der Öffentlichkeit) ergriffen und sie «de manière très dure et arrogante» behandelt zu haben.
Die Chambre pénale de recours des Kantons Genf erklärte das Gesuch mit Beschluss vom 28. November 2025 als verspätet und trat deshalb nicht darauf ein. Dagegen richtet sich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit von Amtes wegen (BGE 150 IV 103, E. 1; BGE 149 IV 97, E. 1). Der angefochtene Beschluss ist eine selbstständig eröffnete Zwischenverfügung in einem Strafverfahren, die als solche der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht unterliegt (Art. 78 ff. und 92 BGG; BGE 144 IV 90, E. 1). Die Beschwerdeführerin als Autorin des für unzulässig erklärten Ausstandsgesuchs hat ein rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG). Die Beschwerdefrist wurde gewahrt (Art. 100 Abs. 1 BGG).
Der Ergänzungsschrift vom 11. Februar 2026 kam keine Bedeutung zu, da sie nach Fristablauf eingereicht wurde und damit verspätet ist (Art. 44 ff. und 100 Abs. 1 BGG). Feststellungskonklusionen sind nur zulässig, wenn reformatorische oder feststellende Konklusionen ausgeschlossen sind; da die gerügten Grundrechtsverletzungen im Rahmen der Reformbegehren geprüft werden können, sind die Feststellungskonklusionen subsidiär und unzulässig. Instruktionsbegehren an das Bundesgericht sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 105 BGG), und es obliegt nicht dem Bundesgericht, Parteien oder Zeugen einzuvernehmen (vgl. auch Art. 55 BGG). Der Streitgegenstand ist auf die Zulässigkeit des am 13. November 2025 eingereichten Ausstandsgesuchs beschränkt (Art. 80 Abs. 1 BGG); Begehren und Rügen, die sich auf die sachliche Berechtigung der Ausstandsgründe beziehen, sind nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens.
Fristwahrung beim Ausstandsgesuch (Art. 58 Abs. 1 StPO)
Die zentrale Norm des Entscheids ist Art. 58 Abs. 1 StPO:
Art. 58 Abs. 1 StPO (SR 312.0)«Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.»
Das Bundesgericht legt den Begriff «ohne Verzug» nach konstanter Rechtsprechung dahingehend aus, dass das Gesuch in den Tagen nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrunds einzureichen ist (BGE 143 V 66, E. 4.3; BGE 140 I 271, E. 8.4.3; BGer 7B_1358/2025 vom 16. Februar 2026, E. 4.2.1). Es verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, einen Ausstandsgrund zurückzuhalten und erst bei ungünstigem Verfahrensverlauf geltend zu machen (BGE 143 V 66, E. 4.3; BGer 1B_102/2023 vom 23. Juni 2023, E. 2).
Massgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Partei bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt den Ausstandsgrund hätte erkennen müssen (BGer 7B_1171/2024 vom 3. April 2025, E. 2.2). Die zeitlichen Anforderungen von Art. 58 Abs. 1 StPO sind nach gefestigter Praxis erfüllt, wenn das Gesuch innerhalb von sechs bis sieben Tagen nach Kenntnisnahme eingereicht wird. Sie sind hingegen nicht erfüllt bei einer Einreichung drei Monate, zwei Monate, zwei bis drei Wochen oder zwanzig Tage nach Kenntnisnahme. Die Beurteilung des Einzelfalls erfordert die Berücksichtigung der konkreten Umstände und des Verfahrensstadiums; der Verlust des Ausstandsrechts ist mit Zurückhaltung zu beurteilen (BGer 7B_83/2026 vom 4. Mai 2026, E. 2.3; BGer 7B_1358/2025, a.a.O.; BGer 7B_1171/2024, a.a.O.). Die Partei, die sich auf einen Ausstandsgrund beruft, hat glaubhaft zu machen, dass sie rechtzeitig gehandelt hat.
Fristwiederherstellung (Art. 94 StPO)
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Gesundheitszustand nach dem Koma und einem akuten neuropsychiatrischen Episode habe sie objektiv daran gehindert, in den Tagen nach der Verhandlung zu handeln. Damit stellt sich die Frage der Fristwiederherstellung nach Art. 94 StPO:
Art. 94 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. 2 Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden. 3 Das Gesuch hat nur aufschiebende Wirkung, wenn die zuständige Behörde sie erteilt. 4 Über das Gesuch entscheidet die Strafbehörde in einem schriftlichen Verfahren. 5 Die Absätze 1–4 gelten sinngemäss bei versäumten Terminen. Wird die Wiederherstellung bewilligt, so setzt die Verfahrensleitung einen neuen Termin fest. Die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren bleiben vorbehalten.»
Nach ständiger Rechtsprechung kommt eine Fristwiederherstellung nicht in Betracht, wenn die Partei oder ihr Vertreter aus einer bewussten Entscheidung oder einem Irrtum — selbst einem leichten — gehandelt hat (BGE 149 IV 196, E. 1.1; BGE 143 I 284, E. 1.3). Ein unverschuldetes Hindernis umfasst nicht nur objektive Unmöglichkeit oder höhere Gewalt, sondern auch subjektive Unmöglichkeit aufgrund persönlicher Umstände oder eines entschuldbaren Irrtums. Krankheit oder Unfall können als unverschuldetes Hindernis gelten, wenn sie die Partei oder ihren Vertreter objektiv oder subjektiv daran hindern, selbst fristgerecht zu handeln oder eine Drittperson damit zu betrauen (BGE 119 II 86, E. 2a; BGer 7B_704/2024 vom 3. Juni 2025, E. 2.1).
Der Glossagens-Kommentar zu Art. 94 StPO präzisiert diesen Massstab: Ein Krankheitszustand bildet ein unverschuldetes Hindernis, «wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht». Die Erkrankung muss so beschaffen sein, dass die rechtsuchende Person dadurch daran abgehalten wird, selbst innert Frist zu handeln oder einen Dritten mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Die blosse Bestätigung eines Krankheitszustands — und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit — genügt nicht.
Anwendung auf den Einzelfall
Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2025 in der Notaufnahme der HUG mit der Diagnose «coma/trouble état de conscience sans cause évidente» aufgenommen wurde und das Spital am folgenden Tag verliess. Der Ausstandsgrund trat an der Verhandlung vom 27. Oktober 2025 zutage; das Gesuch vom 13. November 2025 erfolgte 17 Tage später und ist damit offensichtlich verspätet. Selbst wenn man ein Wiederherstellungsgesuch nach Art. 94 StPO in Betracht zöge, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, dass sie in den Tagen nach der Verhandlung handlungsunfähig gewesen wäre — sie verliess das Spital am Folgetag und schrieb am 12. November 2025 an die Richterin, ohne den geringsten Ausstandsgrund zu erwähnen. Die eingereichten medizinischen Atteste waren nicht geeignet, diese Beurteilung zu ändern.
Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin keine Umstände aufzeigt, die so besonders wären, dass eine Abweichung von der Rechtsprechung geboten wäre, nach der die zeitlichen Anforderungen von Art. 58 Abs. 1 StPO nicht erfüllt sind, wenn das Gesuch erst zwei Wochen nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrunds eingereicht wird (BGer 7B_936/2023 vom 26. April 2024, E. 2.5.2; BGer 1B_163/2022 vom 27. Februar 2023, E. 3.1). Massgeblich ist, dass die Beschwerdeführerin während der relevanten Zeitspanne über einen Pflichtverteidiger verfügte, den sie — wie jeden anderen Bevollmächtigten — mit der Einreichung des Ausstandsgesuchs hätte betrauen können.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den «medizinischen Folgen nach dem Koma» führen zu keinem anderen Schluss, da sie sich auf tatsächliche Elemente ausserhalb des angefochtenen Beschlusses stützen, ohne Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz zu behaupten (Art. 97 Abs. 1 BGG). Diese Rügen sind appellatorisch und damit unzulässig. Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG); eine Ausnahme gilt nur bei rechtswidriger oder offensichtlich unrichtiger Feststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG, insbesondere bei Willkür (Art. 9 BV). Eine Entscheidung ist nicht schon deshalb willkürlich, weil sie diskutabel oder gar kritikwürdig erscheint; sie muss offensichtlich unhaltbar sein (BGE 148 IV 409, E. 2.2).
Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz eine Eingabe vom 24. November 2025 samt Beilagen nicht berücksichtigt habe:
Art. 29 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. 2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. 3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.»
Das rechtliche Gehör umfasst das Recht, sich zu äussern, bevor ein zu Lasten einer Partei gehender Entscheid erlassen wird, Beweis für die für den Ausgang massgeblichen Tatsachen anzubieten, an der Beweiserhebung teilzunehmen und sich dazu zu äussern (BGE 142 II 218, E. 2.3). Die Behörde ist verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen; sie muss jedoch nicht alle Tatsachen, Beweismittel und Rügen der Parteien erörtern, sondern kann sich auf die ohne Willkür als relevant erachteten beschränken. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt werden, wenn die betroffene Partei sich vor einer Rekursinstanz mit vollem Untersuchungsrecht äussern kann.
Nach BGE 143 IV 380, E. 1.4.1 ist das rechtliche Gehör kein Selbstzweck; es dient dazu, eine Verfahrensverletzung zu verhindern, die zu einem fehlerhaften Entscheid führen könnte. Wenn nicht erkennbar ist, welchen Einfluss die Gehörsverletzung auf das Verfahren gehabt haben könnte, ist die Aufhebung des angefochtenen Entscheids nicht gerechtfertigt.
Im vorliegenden Fall betraf die Eingabe vom 24. November 2025 nach eigenem Eingeständnis der Beschwerdeführerin ausschliesslich Elemente zu den Ausstandsgründen — also zum Verlauf der Verhandlung vom 27. Oktober 2025. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist nicht erkennbar, welchen Einfluss die Berücksichtigung dieser Eingabe auf die Zulässigkeitsfrage — die Verspätung des Gesuchs — haben könnte. Die Rüge der Gehörsverletzung ist daher unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zur Fristwahrung bei Ausstandsgesuchen nach Art. 58 Abs. 1 StPO. Die Kernaussage — dass ein Ausstandsgesuch innert sechs bis sieben Tagen nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrunds einzureichen ist und bei einer Verzögerung von zwei Wochen die Frist als verwirkt gilt — entspricht der konstanten Praxis, die das Bundesgericht in einer langen Reihe von Entscheiden entwickelt hat (BGE 143 V 66, E. 4.3; BGE 140 I 271, E. 8.4.3; BGer 7B_936/2023 vom 26. April 2024, E. 2.5.2; BGer 1B_163/2022 vom 27. Februar 2023, E. 3.1; BGer 7B_83/2026 vom 4. Mai 2026, E. 2.3).
Der Entscheid präzisiert diese Praxis in zweierlei Hinsicht. Erstens bekräftigt er, dass ein kurzfristiger Krankenhausaufenthalt — hier ein eintägiger Aufenthalt mit der Diagnose eines Bewusstseinszustands — die Fristwahrung nicht entbehrlich macht, wenn die Partei am Folgetag wieder entlassen wird und über einen Verteidiger verfügt. Dies steht im Einklang mit dem im Glossagens-Kommentar zu Art. 94 StPO dargelegten Massstab, wonach ein Krankheitszustand nur dann als unverschuldetes Hindernis qualifiziert, wenn er «jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht», und die blosse Bestätigung eines Krankheitszustands nicht genügt. Das Bundesgericht wendet diesen strengen Massstab hier konsequent an: Die Möglichkeit, den Pflichtverteidiger mit der Einreichung zu betrauen, schliesst ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 94 StPO aus.
Zweitens verdeutlicht das Urteil die Grenzen der Sachverhaltsbindung im Verfahren vor dem Bundesgericht: Neue tatsächliche Elemente, die nicht aus dem angefochtenen Entscheid stammen und nicht mit einer substanziierten Willkürrüge verbunden sind, sind appellatorisch und unzulässig. Dies entspricht der ständigen Praxis (BGE 148 IV 409, E. 2.2; Art. 105 Abs. 1 BGG).
Der Entscheid ergänzt damit die Kasuistik zur Frage, ab wann ein Ausstandsgesuch als verspätet gilt, um einen weiteren Beleg, dass gesundheitsbedingte Verhinderungen die strengen Fristanforderungen nur ausnahmsweise durchbrechen — und nur, wenn tatsächlich objektiv oder subjektiv unmöglich war, selbst zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Das Ausstandsgesuch vom 13. November 2025 ist verspätet; die Beschwerdeführerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie in den Tagen nach der Verhandlung vom 27. Oktober 2025 aufgrund ihres Gesundheitszustands objektiv am Handeln gehindert war, zumal sie das Spital am Folgetag verliess, am 12. November 2025 selbst an die Richterin schrieb und über einen Pflichtverteidiger verfügte. Eine Fristwiederherstellung nach Art. 94 StPO kommt nicht in Betracht. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bleibt erfolglos, da die nicht berücksichtigte Eingabe vom 24. November 2025 keinen Einfluss auf die Zulässigkeitsfrage haben konnte. Die Gerichtskosten von 1'200 Franken werden der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer ungünstigen finanziellen Lage auferlegt; die unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG).