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Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 8C_633/2025  ·  vom 02.09.2026

Assurance-accidents (rente d'invalidité, revenu d'invalide)

8C_633/2025 — Invalidenrente der Unfallversicherung: Invalideneinkommen bei Einarbeitungszuschuss und instabilem Arbeitsverhältnis

Rechtsgebiet: Unfallversicherungsrecht · Vorinstanz: Kantonsgericht Waadt, Cour des assurances sociales · Besetzung: IV. öffentlich-rechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Gutheissung der Beschwerde der SUVA; Invaliditätsgrad von 19 % auf 10 % reduziert.

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht klärt, unter welchen Voraussetzungen das tatsächlich erzielte Invalideneinkommen massgeblich ist oder stattdessen statistische Lohnwerte (LSE/ESS) anzuwenden sind.
  • Entscheidung: Ein während nur neun Monaten ausgeübtes Arbeitsverhältnis mit Einarbeitungszuschuss nach Art. 18b IVG und nicht vollumfänglich gesundheitsgerechter Tätigkeit erfüllt die drei kumulativen Bedingungen (Stabilität, volle Verwertung der Restkapazität, kein Soziallohnelement) nicht; das Invalideneinkommen ist nach LSE-Tabellen zu bemessen.
  • Bedeutung: Präzisiert die kasuistische Anwendung der dreistufigen Formel zur Bestimmung des Invalideneinkommens, insbesondere die Qualifikation des Einarbeitungszuschusses als Soziallohnbestandteil.

Sachverhalt

Der 1968 geborene Versicherte, gelernter Montage-Elektriker mit anschliessender Weiterbildung im Bereich Management, war bei der Gesellschaft B.________ SA vom 1. Oktober bis 18. November 2015 angestellt und wurde während der Probezeit wegen ungenügender fachlicher und Management-Qualifikationen entlassen. Danach meldete er sich arbeitslos an und war als solcher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 29. Mai 2016 erlitt er im Ausland eine Messerstichverletzung mit einer Läsion des Nervus interosseus posterior sowie Muskeln und Sehnen des linken, nicht-dominanten Unterarms. Die SUVA anerkannte den Fall.

Mit Verfügung vom 5. Juli 2022, bestätigt auf Einsprache hin am 22. Februar 2023, stellte die SUVA die Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per 8. August 2022 ein, da der Gesundheitszustand somatisch und psychisch stabilisiert war. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente wurde verneint. Ab dem 9. Mai 2022 hatte der Versicherte eine Tätigkeit als technischer Verantwortlicher zu 100 % bei der Gesellschaft D.________ SA aufgenommen (Jahreslohn 71'500 Fr.), die bis zum 31. August 2023 dauerte und aus wirtschaftlichen Gründen endete. Während der ersten sechs Monate erhielt der Arbeitgeber einen Einarbeitungszuschuss nach Art. 18b IVG von 4'400 Fr. pro Monat.

Das Kantonsgericht Waadt hiess die Beschwerde teilweise gut und setzte den Invaliditätsgrad auf 19 % fest, wobei es das tatsächliche Gehalt bei D.________ SA als Invalideneinkommen heranzog. Die SUVA ficht diesen Entscheid an und beantragt eine Reduktion auf 10 %.

Erwägungen

Bemessung des Invaliditätsgrades nach dem Einkommensvergleich

Der Invaliditätsgrad wird nach dem in Art. 16 ATSG verankerten Einkommensvergleich bestimmt: Das nach Eintritt der Invalidität erzielbare Erwerbseinkommen wird ins Verhältnis zum Valideneinkommen gesetzt. Art. 18 UVG verweist für die Bemessung auf diese Methodik und setzt die Mindestinvaliditätsschwelle von 10 %:

Art. 18 UVG (SR 832.20)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat. 2 Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.»

Art. 16 ATSG (SR 830.1)Kommentierung auf glossagens.ch

«Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.»

Valideneinkommen

Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz im Ansatz. Da der Versicherte seine Stelle bei B.________ SA aus invaliditätsfremden Gründen (Probezeitentlassung wegen ungenügender fachlicher und Management-Qualifikationen) verloren hatte und auch die früheren Löhne bei der Gesellschaft E.________ (2012/2013) nicht repräsentativ waren — zwischenzeitlich hatte er bei einer anderen Firma weniger verdient —, war das Valideneinkommen zu Recht anhand statistischer Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE/ESS) zu ermitteln. Das Valideneinkommen von 88'353 Fr. 17 (Branche 73–75, Kompetenzniveau 3) wurde bestätigt.

Invalideneinkommen: Tatsächliches Einkommen versus Statistik

Der Kern des Entscheids liegt in der Frage, ob das bei D.________ SA tatsächlich erzielte Gehalt von 71'500 Fr. als Invalideneinkommen massgeblich ist oder ob auf LSE-Statistikwerte abzustellen ist. Das Bundesgericht wiederholt die gefestigte dreistufige Formel: Das tatsächlich erzielte Einkommen ist nur dann massgeblich, wenn kumulativ drei Bedingungen erfüllt sind — (1) besonders stabile Arbeitsverhältnisse, (2) volle Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit, (3) kein Soziallohnbestandteil (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.2; BGE 143 V 295 E. 2.2; BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGer 8C_667/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.2).

Das Gericht gelangt zum Schluss, dass keine der drei Bedingungen erfüllt ist:

Stabilität: Zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (22. Februar 2023) dauerte das Arbeitsverhältnis bei D.________ SA erst neun Monate. Dies kann nicht als «besonders stabil» qualifiziert werden.

Soziallohnbestandteil: Während der ersten sechs Monate erhielt der Arbeitgeber einen Einarbeitungszuschuss nach Art. 18b IVG. Das Bundesgericht qualifiziert diesen ausdrücklich als Soziallohnbestandteil, der bewirkt, dass der erzielte Lohn nicht dem effektiv geleisteten Arbeitsaufwand entsprach. Der Einarbeitungszuschuss sei — wie die Botschaft des Bundesrates (BBl 2010 1718) zeigt — ein Instrument, um Arbeitgeber zur Anstellung leistungsgeminderter Versicherter anzureizen, indem er die reduzierte Leistung der neuen Mitarbeitenden finanziell kompensiert.

Volle Verwertung der Restkapazität: Die Tätigkeit war nicht vollumfänglich gesundheitsgerecht. Das Pflichtenheft und das Arbeitszeugnis vom 31. August 2023 zeigten, dass der Installationsteil die Manipulation schwerer und hochliegender Gegenstände erforderte, wofür der Versicherte die Hilfe eines Kollegen brauchte. Zudem war er bei der administrativen Computerarbeit eingeschränkt (die Experten des Spitals C.________ hatten eine Leistungsbeeinträchtigung von 10 bis 25 % prognostiziert).

Da die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens nicht kumulativ erfüllt waren, war das Invalideneinkommen nach LSE-Statistikwerten zu bemessen.

Statistische Bemessung und leidensbedingter Abzug

Das Bundesgericht wendet dieselbe LSE-Kategorie an wie für das Valideneinkommen (Branche 73–75, Kompetenzniveau 3), begründet dies aber differenzierter als die SUVA. Für einen ehemaligen technischen Projektleiter aus dem Elektrobereich sei die Branche 73–75 («spezialisierte, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten») wirtschaftlich treffender als der Tabellenwert «Total». Die gewählte Branche führt zu einem tieferen Tabellenlohn (7'079 Fr.) als der «Total»-Wert (7'546 Fr.) und ist somit für den Versicherten günstiger.

Der Versicherte hatte einen Abzug von mindestens 15 % oder ein niedrigeres Kompetenzniveau verlangt. Das Gericht lehnt dies ab: Die funktionellen Einschränkungen (ulnare Deviation, Greiffunktion, Kraftlimitierung links, keine repetitiven Bewegungen der linken Hand) seien im Wesentlichen einseitig und beträfen die linke, nicht-dominante Seite. Bei den Qualifikationen und der Erfahrung des Versicherten gebe es zahlreiche Tätigkeiten in Planung, Koordination, Projektbegleitung, Offertstellung und technischer Beratung, die keinen intensiven Gebrauch beider Hände erforderten. Diese fielen eher in das Kompetenzniveau 3 als 2, da letzteres oft manuelle Tätigkeiten umfasse, die gerade regelmässige Handhabung, manuelle Geschicklichkeit und repetitive Bewegungen voraussetzten. Ein Abzug von 10 % zur Berücksichtigung des Handicaps der linken Hand sei angemessen, zumal der Versicherte nicht auf rein einhändige Tätigkeiten beschränkt sei.

Das Ergebnis: Valideneinkommen 88'353 Fr. 17, Invalideneinkommen statistisch mit 10 % Abzug → Invaliditätsgrad 10 %.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil reiht sich in die gefestigte Rechtsprechung zur Bemessung des Invalideneinkommens ein und bestätigt die dreistufige kumulative Formel, die erstmals in BGE 129 V 472 E. 4.2.1 formuliert und seither konstant angewendet worden ist (vgl. auch BGE 148 V 174 E. 6.2; BGE 143 V 295 E. 2.2; BGE 139 V 592 E. 2.3; BGer 8C_667/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.2). Der Entscheid leistet in dreierlei Hinsicht eine Präzisierung der Kasuistik:

Erstens bestätigt er, dass der Einarbeitungszuschuss nach Art. 18b IVG als Soziallohnbestandteil im Sinne der dritten Bedingung zu qualifizieren ist. Diese Frage war bisher in der Rechtsprechung nicht ausdrücklich behandelt worden. Das Bundesgericht stützt sich auf den Zweck des Instruments — die finanzielle Kompensation einer reduzierten Leistung — um zu zeigen, dass der erzielte Lohn während der Einarbeitungszeit nicht dem effektiv geleisteten Arbeitsaufwand entspricht. Dies ist dogmatisch konsistent mit der im Kommentar zu Art. 18 UVG auf glossagens.ch dargestellten Unterscheidung zwischen tatsächlichem Einkommen (bei voller Verwertung der Restkapazität ohne Soziallohn) und statistischem Einkommen.

Zweitens präzisiert das Urteil die Stabilitätsanforderung: Ein neun Monate andauerndes Arbeitsverhältnis, bei dem der Einspracheentscheid während des laufenden Verhältnisses erlassen wurde, genügt nicht dem Kriterium der «besonders stabilen» Arbeitsverhältnisse. Die massgebende Beurteilung erfolgt zum Zeitpunkt der Verfügung der Verwaltung, nicht rückwirkend ab Rentenbeginn — eine zeitliche Perspektive, die mit der BGE 148 V 174 E. 6.2 zugrunde gelegten Praxis übereinstimmt.

Drittens illustriert der Entscheid die Interdependenz zwischen LSE-Kategorie, Kompetenzniveau und leidensbedingtem Abzug. Die Argumentation, dass einseitige, nicht-dominante Handbeschränkungen bei technisch-planerischen Tätigkeiten auf Kompetenzniveau 3 eher durch einen moderaten Abzug als durch ein niedrigeres Kompetenzniveau zu berücksichtigen sind, ergänzt die Kasuistik zur Wahl des richtigen Tabellenwerts (vgl. BGE 143 V 295; BGer 8C_50/2022 vom 11. August 2022).

Schliesslich bestätigt der Entscheid die Rechtsprechung zum Valideneinkommen bei invaliditätsfremdem Stellenverlust (vgl. BGer 8C_349/2025 vom 28. April 2026 E. 4.2.2; BGer 8C_50/2022 vom 11. August 2022 E. 5.1.1; BGer 8C_706/2022 vom 5. Dezember 2023 E. 5.1): Verliert der Versicherte die Stelle aus Gründen, die nichts mit der Invalidität zu tun haben, so ist auf statistische Werte abzustellen, nicht auf den zuletzt erzielten Lohn.

Fazit

Der Entscheid illustriert in mustergültiger Weise die praktische Anwendung der dreistufigen Formel zur Bestimmung des Invalideneinkommens. Die drei kumulativen Bedingungen — Stabilität des Arbeitsverhältnisses, volle Verwertung der Restarbeitsfähigkeit und Fehlen von Soziallohnbestandteilen — sind kumulativ zu prüfen; das Fehlen auch nur einer Bedingung führt zur Bemessung nach statistischen Werten. Die Qualifikation des Einarbeitungszuschusses nach Art. 18b IVG als Soziallohnbestandteil ist die wichtigste dogmatische Präzisierung des Entscheids und wird künftige Fälle prägen, in denen Versicherte nach einer Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung eine neue Stelle antreten.