5A_646/2026 — Alternierende Obhut: kein Anspruch auf paritätische Betreuung
Rechtsgebiet: Familienrecht (Kindesbelange) · Vorinstanz: Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt · Besetzung: II. zivilrechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt, dass die alternierende Obhut nach schweizerischem Recht keine exakt hälftige Betreuung voraussetzt; ein väterlicher Betreuungsanteil von 40,5 % erfüllt den «wesentlichen Umfang» ohne Weiteres. Ein Anspruch auf paritätische Aufteilung besteht nicht — massgeblich ist allein das Kindeswohl.
- Entscheidung: Die Beschwerde eines Vaters gegen eine asymmetrische alternierende Obhut (17 von 42 Betreuungseinheiten auf Zweiwochenbasis) wird abgewiesen; ebenso seine Rügen betreffend Namensfestlegung und Kindesunterhalt. Neue Begehren (Genugtuung, Sanktionierung der Erstinstanzrichterin, Kinderzulage) sind unzulässig.
- Bedeutung: Der Entscheid reiht sich in die konstante Rechtsprechung zu Art. 298 Abs. 2ter ZGB ein und grenzt das schweizerische Modell der asymmetrischen alternierenden Obhut ausdrücklich vom deutschen Recht ab, das eine quasi-paritätische Betreuung verlangt (BGH-Beschluss XII ZB 415/25 vom 15. April 2026).
Sachverhalt
A.________ und B.________ sind die nicht miteinander verheirateten und getrennt lebenden Eltern des 2022 geborenen Sohnes C.________, der unter ihrer gemeinsamen elterlichen Sorge steht. Das Zivilgericht Basel-Stadt legte im ordentlichen Verfahren den Namen des Kindes fest (Ledigname der Mutter), stellte es unter die alleinige Obhut der Mutter, regelte den persönlichen Verkehr zum Vater (wöchentlich ein Nachmittag von vier Stunden) und verpflichtete den Vater zu Kindesunterhaltsbeiträgen. Der Vater erschien zur Hauptverhandlung nicht.
Mit Endentscheid vom 20. Mai 2026 stellte das Appellationsgericht den Sohn unter teilweiser Gutheissung der Berufung unter die alternierende Obhut beider Eltern mit Betreuungszeiten des Vaters in der einen Woche von Mittwochmittag bis Sonntagabend und in der anderen Woche von Mittwochmittag bis Donnerstagabend. Der väterliche Betreuungsumfang beträgt dabei 17 von 42 Betreuungseinheiten auf einer Zweiwochenbasis (40,5 %, mit Ferien 42,3 %). Der Name des Kindes (Ledigname der Mutter) wurde beibehalten; die Unterhaltsbeiträge wurden neu festgesetzt.
Der Vater gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht und verlangt eine Ausdehnung der väterlichen Betreuung bis Montagmorgen bzw. Freitagmittag (annähernd paritätische Aufteilung), den Erlass sämtlicher Unterhaltspflichten, die Umbenennung des Kindes auf seinen Nachnamen sowie — zusätzlich — Genugtuungszahlungen und Sanktionierung der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin.
Erwägungen
Zulässigkeit und Novenrecht
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde in Zivilsachen offen ein (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Soweit der Vater jedoch neue Begehren stellt — Genugtuungs- und Sanktionierungsbegehren gegen das Zivilgericht und die Mutter, Anspruch auf Ausrichtung der Kinderzulage —, ist darauf nicht einzutreten, da neue Begehren vor Bundesgericht unzulässig sind:
Art. 99 BGG (SR 173.110)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. 2 Neue Begehren sind unzulässig.»
Wie der Glossagens-Kommentar zu Art. 99 BGG ausführt, verbietet Abs. 2 ausdrücklich neue Begehren vor Bundesgericht; ausgenommen sind lediglich reine Rechtsbegehren, die sich aus der Anfechtung des angefochtenen Entscheids logisch ergeben. Darüber hinausgehende Anträge — wie die hier gestellten Genugtuungs- und Sanktionierungsbegehren — sind dem Novenverbot unterworfen. Das Bundesgericht verweist darauf, dass die erstinstanzliche Gerichtspräsidentin ohnehin nicht der Disziplinaraufsicht des Bundesgerichts untersteht (BGE 142 I 155 E. 4.4.2).
Der Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG); eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung kann nur mit substanziierten Willkürrügen gerügt werden (Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; BGE 149 III 81 E. 1.3). Die Begründungspflicht verlangt eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Vorinstanz (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2).
Namensfestlegung des Kindes
Streitig ist, welchen Familiennamen C.________ tragen soll. Das Appellationsgericht hat erwogen, dass eine gemeinsame elterliche Namenswahl dem Kindeswohl besser entsprechen würde als ein behördlicher Entscheid, dass aber eine Aktennotiz der KESB vom 23. September 2022 keine verbindliche Namenswahl der Eltern belege und auch nie eine gemeinsame Erklärung im Sinn von Art. 270a Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 37a Abs. 3–5 ZStV abgegeben worden sei. Seit dem 28. April 2023 sei der Ledigname der Mutter als Familienname eingetragen; vor dem Hintergrund der Namenskontinuität als biographische Konstante liege eine Änderung nicht im Kindeswohl.
Art. 270a Abs. 1 ZGB (SR 210)«Steht die elterliche Sorge einem Elternteil zu, so erhält das Kind dessen Ledignamen. Steht die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen.»
Der Vater rügt in erster Linie die erstinstanzliche Richterin und macht geltend, eine Namensänderung bedeute für die Behörden keinen grossen Mehraufwand. Das Bundesgericht hält ihm entgegen, dass er sich nicht mit den konkreten Erwägungen des Appellationsgerichts auseinandersetzt, welche die heutige Situation zum Ausgangspunkt nehmen. Soweit er einen anderen Sachverhalt behauptet (elterliche Vereinbarung vor der KESB), bleiben seine Ausführungen rein appellatorisch und beschränken sich auf eine blosse Behauptung des Gegenteils — substanziierte Willkürrügen fehlen. Massgeblich ist allein das Kindeswohl; das persönliche Interesse des Vaters am eigenen Nachnamen für das Kind könnte die Mutter in identischer Weise vorbringen.
Alternierende Obhut: kein Anspruch auf paritätische Betreuung
Der Hauptstreitpunkt betrifft die Obhutsregelung. Das Appellationsgericht hat eine asymmetrische alternierende Obhut angeordnet, mit einem väterlichen Betreuungsumfang von 40,5 % (bzw. 42,3 % unter Einbezug der Ferien), und eine schrittweise Ausdehnung mit dem Ziel einer späteren paritätischen Betreuung in Aussicht gestellt. Es begründete dies mit drei Argumentationslinien: der bisherigen Situation (eine sofortige hälftige Betreuung wäre ein zu abrupter Einschnitt), dem Schulweg (den C.________ von der väterlichen Wohnung aus nicht zu Fuss zurücklegen kann) und den Kooperationsdefiziten sowie dem Misstrauen des Vaters.
Das Bundesgericht bestätigt, dass das Appellationsgericht von den zutreffenden Kriterien der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen ist. Die massgebende Norm lautet:
Art. 298 Abs. 2ter ZGB (SR 210)Kommentierung auf glossagens.ch
«Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft es im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.»
Die Prüfung erfordert eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber, ob die gewählte Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht. Zu den Beurteilungskriterien gehören die Erziehungsfähigkeit der Eltern, die Bindung zwischen Kind und Eltern, die gegenseitige elterliche Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, die geographische Situation, die Stabilität und Kontinuität der Verhältnisse, die Möglichkeit der persönlichen Betreuung, das Alter des Kindes und seine Einbettung in das soziale Umfeld (BGE 142 III 612 E. 4.2 und 4.3; BGE 142 III 617 E. 3.2.3; 5A_580/2024 vom 8. Oktober 2025 E. 4; 5A_140/2026 vom 20. Mai 2026 E. 4.1).
Kein Recht auf exakt hälftige Betreuung
Zentral ist die Aussage des Bundesgerichts, dass bei einer alternierenden Obhut kein Anspruch auf gleich lange Betreuungszeiten besteht. Zwar war in der Botschaft des Bundesrates vom 29. November 2013 noch von einer «Kinderbetreuung zu mehr oder weniger gleichen Teilen» die Rede (BBl 2014 564). Im Parlament wurde jedoch klar, dass die alternierende Obhut nicht zwingend eine streng hälftige Betreuung voraussetzen soll. Vor diesem legislatorischen Hintergrund — der sich vom deutschen Recht unterscheidet, wo der BGH eine quasi-paritätische Betreuung verlangt (BGH-Beschluss XII ZB 415/25 vom 15. April 2026) — geht das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die alternierende Obhut auch bei asymmetrischer Betreuung angeordnet werden kann, soweit diese auf beiden Seiten einen wesentlichen Umfang hat (5A_373/2018 vom 8. April 2019 E. 3.1; 5A_139/2020 vom 26. November 2020 E. 3.3.2, nicht publ. in BGE 147 III 121; 5A_722/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.1.2). Die Wesentlichkeit ist bei einem väterlichen Betreuungsumfang von über 40 % ohne Weiteres gegeben (5A_722/2020 E. 3.2.3 und 3.4.2; 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 3.1 und 3.2). Massgeblich für die konkrete Regelung ist vielmehr allein das Kindeswohl (BGE 142 III 617 E. 4.2; BGE 141 III 328 E. 5.4; BGE 142 III 481 E. 2.6; BGE 143 III 193 E. 3).
Substanziierte Rügen fehlen
Der Vater bringt bezüglich der Ausdehnung der Betreuung bis Montagmorgen lediglich vor, es sei «illusorisch», dass das Kind am Montagmorgen übermüdet den Kindergartenweg zu Fuss zurücklegen müsse. Damit versucht er, die gegenteilige beweiswürdigende Sachverhaltsfeststellung anzugreifen, beschränkt sich aber auf appellatorische Behauptungen ohne Willkürrügen. In Bezug auf die andere Woche (Freitagmittag statt Donnerstagabend) findet sich keine tragende Begründung. Insgesamt fehlt es an einer sachgerechten Auseinandersetzung mit dem Kerngedanken des Appellationsgerichts, dass ein sofortiger Wechsel zu einer paritätischen alternierenden Obhut für C.________ einen zu grossen Einschnitt bedeuten würde und sich die hierfür erforderlichen Bedingungen auf Seiten des Vaters erst noch einstellen müssen. Das Bundesgericht stellt fest, dass der Vater seine eigenen Interessen mit denjenigen des Kindes gleichsetzt und nicht von den Belangen des Kindes aus denkt.
Kindesunterhalt
Der Vater will sich von jeglicher Unterhaltspflicht befreit wissen, beschränkt sich aber auf die Aussage, jegliche Unterhaltszahlung sei «völlig inakzeptabel». Er gibt selbst zu, die Berechnungen des Appellationsgerichts nicht auf ihre rechnerisch-inhaltliche Schlüssigkeit überprüft zu haben. Einzelne Behauptungen zur Wohnsituation der Mutter und zu Studiengebühren bleiben abstrakt und appellatorisch; explizite Willkürrügen fehlen. Was die Streichung der Studiengebühren im Bedarf anbelangt, hält das Bundesgericht fest, dass im Bedarf unabhängig von der Ursache nur tatsächlich anfallende Kosten berücksichtigt werden können — der Vater hat nicht dargetan, dass Studiengebühren tatsächlich anfallen und bezahlt werden.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid bestätigt die konstante Rechtsprechung zu Art. 298 Abs. 2ter ZGB und Art. 298b Abs. 3ter ZGB, wie sie in den Leitentscheiden BGE 142 III 612 und BGE 142 III 617 begründet wurde. Er bringt keine neue Rechtsfrage, präzisiert aber drei Aspekte:
Erstens bestätigt das Bundesgericht, dass die asymmetrische alternierende Obhut bei einem väterlichen Betreuungsanteil von rund 40 % eine zulässige und dem Gesetz entsprechende Betreuungsform ist. Dies entspricht der im Glossagens-Kommentar zu Art. 298 ZGB dargestellten Rechtsprechungslinie, wonach die alternierende Obhut nicht zwingend eine paritätische Betreuung voraussetzt und die Praxis heute ab einem Betreuungsanteil von ca. 30 % von einer alternierenden Obhut ausgeht. Der vorliegende Fall mit 40,5 % liegt deutlich über dieser Schwelle.
Zweitens grenzt das Bundesgericht das schweizerische Modell ausdrücklich vom deutschen Recht ab. Der BGH verlangt in seiner Rechtsprechung (aktuell BGH-Beschluss XII ZB 415/25 vom 15. April 2026) eine quasi-paritätische alternierende Obhut. Das Bundesgericht stellt fest, dass der schweizerische Gesetzgeber bewusst auf eine solche streng hälftige Vorgabe verzichtet hat — ein rechtspolitisch bemerkenswerter Hinweis, der die legislatorische Entscheidung von 2017 gegen den deutschen Weg unterstreicht.
Drittens präzisiert das Gericht, dass eine schrittweise Ausdehnung der väterlichen Betreuungsanteile mit dem Ziel einer späteren paritätischen Betreuung eine legitime und kindeswohlkonforme Lösung darstellt, wenn ein sofortiger Wechsel zu einer paritätischen Betreuung einen zu grossen Einschnitt für das Kind bedeuten würde und auf Seiten eines Elternteils die hierfür erforderliche Kooperationsbereitschaft noch fehlt. Damit bestätigt das Bundesgericht den im Bundesratsbericht zur Evaluation der alternierenden Obhut (2024) angesprochenen Ansatz schrittweiser Übergänge und Probephasen als gerichtlich anwendbares Instrument.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Der Entscheid ist eine konsequente Anwendung der etablierten Rechtsprechung zu Art. 298 Abs. 2ter ZGB: Die alternierende Obhut erfordert keine exakt hälftige Betreuung; der Kindeswohl-Standard allein bestimmt die konkrete Aufteilung. Der Vater scheitert nicht nur in der Sache, sondern auch an den prozessualen Anforderungen — seine Rügen sind rein appellatorisch, auf die erstinstanzliche Richterin statt auf den angefochtenen Entscheid gerichtet, und lassen substanziierte Willkürrügen vermissen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.