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öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_224/2026  ·  vom 10.09.2026

Entbindung vom Anwaltsgeheimnis

2C_224/2026 — Entbindung vom anwaltlichen Berufsgeheimnis bei Honorarstreit

Rechtsgebiet: Anwaltsrecht / Berufsgeheimnis · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Zug · Besetzung: II. öffentlich-rechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Rechtsanwalt kann vom Berufsgeheimnis entbunden werden, wenn sein Interesse an der Honorareintreibung das Geheimhaltungsinteresse der Klientschaft deutlich überwiegt und die Klientin kein konkretes individuelles Geheimhaltungsinteresse geltend macht.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Entbindung des Beschwerdegegners vom Berufsgeheimnis zwecks Durchsetzung einer Honorarforderung von rund Fr. 50'000 sowie zur Verteidigung gegen Ehrverletzungsvorwürfe.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Interessenabwägung nach BGE 142 II 307, insbesondere zu den Anforderungen an die Kostenvorschusspflicht und die Substanziierung eines individuellen Geheimhaltungsinteresses.

Sachverhalt

Rechtsanwalt D.________ (Beschwerdegegner) schloss am 23. September 2024 über seine Kanzlei einen Mandatsvertrag mit der C.________ AG und mit A.________ ab. Er erhielt einen Honorarvorschuss von Fr. 8'500.– sowie Zahlungen für bis am 5. November 2024 versandte Honorarrechnungen. Am 22. November 2024 verstarb A.________. Die Erbengemeinschaft und die C.________ AG beauftragten den Beschwerdegegner und dessen Bruder mit der Weiterführung der Verfahren.

Am 20. Januar 2025 stellte die Kanzlei der Erbengemeinschaft und der C.________ AG eine Honorarforderung von Fr. 50'181.70 (bei umgehender Bezahlung reduziert auf Fr. 46'726.25) für Leistungen vom 6. November 2024 bis zum 15. Januar 2025 in Rechnung. Die Beschwerdeführerinnen verweigerten die Zahlung und ebenso die beantragte Entbindung vom Berufsgeheimnis. Daraufhin ersuchte der Beschwerdegegner die Aufsichtskommission des Kantons Zug um Entbindung vom Berufsgeheimnis, zwecks Durchsetzung der Honorarforderung und zur Ausübung seiner Verteidigungsrechte gegen einen Vorwurf der üblen Nachrede. Die Aufsichtskommission und in der Folge das Obergericht des Kantons Zug gaben dem Gesuch statt. Gegen das obergerichtliche Urteil vom 17. März 2026 gelangten die Erbengemeinschaft und die C.________ AG mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.

Erwägungen

Eintreten und Sachverhaltsrügen

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, obwohl sich die Beschwerdeführerinnen nicht zur Eventualbegründung der Vorinstanz (Rechtsmissbrauch) geäussert hatten. Diese enthalte keine selbständige Begründung, sondern baue auf der primären Erwägung auf, wonach den Beschwerdeführerinnen ein konkretes Geheimhaltungsinteresse fehle — ein Punkt, den die Beschwerdeführerinnen durchaus anfochten (E. 1.3).

Die erhobenen Sachverhaltsrügen — namentlich die Willkürrüge bezüglich der Pietätsgründe des Beschwerdegegners für den Verzicht auf einen weiteren Vorschuss nach dem Tod von A.________ sowie die Rüge unvollständiger Sachverhaltsabklärung hinsichtlich der Frage, welche Leistungen der Beschwerdegegner selbst erbracht habe — liess das Bundesgericht nicht durchdringen. Die Vorinstanz habe nachvollziehbar dargelegt, weshalb ein knapp drei Monate nach dem Todesfall erfolgter E-Mail-Austausch für die Frage der Pietätsgründe im massgeblichen Zeitpunkt nicht entscheidend sei. Die Frage, welche Leistungen genau erbracht wurden, gehört nicht zum rechtserheblichen Sachverhalt eines Entbindungsverfahrens, da Bestand und Höhe der Honorarforderung im Zivilprozess zu beurteilen sind (E. 4).

Massgebliche Rechtsgrundlagen und Interessenabwägung

Streitgegenstand bildet die Entbindung des Beschwerdegegners vom anwaltlichen Berufsgeheimnis. Die massgeblichen Bestimmungen lauten:

Art. 13 Abs. 1 BGFA (SR 935.61)Kommentierung auf glossagens.ch

«Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Die Entbindung verpflichtet sie nicht zur Preisgabe von Anvertrautem.»

Art. 321 Abs. 2 StGB (SR 311.0)«Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.»

Weder Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BGFA noch Art. 321 Ziff. 2 StGB legen die Kriterien für die Entbindung fest. Massgebend ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Entbindung eine Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehender Interessen verlangt und nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung rechtfertigt (BGE 142 II 307 E. 4.3.3; BGE 152 I 65 E. 4.5.2; BGE 150 II 300 E. 5.1). Die Schweigepflicht ist insbesondere unzumutbar, wenn sie den Anwalt daran hindert, einen erheblichen Vermögensnachteil abzuwenden oder Angriffe gegen seine Ehre zurückzuweisen (BGer 2C_520/2024 E. 5.3; BGer 2C_503/2011 E. 2.2).

Honorareintreibung und Kostenvorschuss

Die Eintreibung einer offenen Honorarforderung stellt regelmässig ein schutzwürdiges Interesse an der Entbindung dar. Dem steht einerseits das institutionell begründete Interesse an der Wahrung der Vertraulichkeit gegenüber und andererseits — je nach Situation — ein individuelles Interesse des Klienten an der Geheimhaltung entgegen. Unterlässt es der Klient, ein individuelles Geheimhaltungsinteresse auch nur ansatzweise konkret aufzuzeigen, kann er der Entbindung einzig das institutionelle Interesse entgegenhalten (BGer 2C_439/2017 E. 3.5; BGer 2C_704/2016 E. 3.4; BGer 2C_1045/2021 E. 4.3).

Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass ein Anwalt vom Klienten grundsätzlich einen kostendeckenden Vorschuss verlangen kann und unter dem Gesichtspunkt des Unabhängigkeitserfordernisses (Art. 12 lit. b BGFA) dazu unter Umständen sogar gehalten sein kann. Die Einholung eines Vorschusses ist keine strikte Voraussetzung für die Entbindung; der Anwalt hat aber darzulegen, weshalb ihm eine Kostendeckung über einen Vorschuss nicht möglich war (BGE 142 II 307 E. 4.3.3; BGer 2C_1045/2021 E. 4.3). Teilzahlungen sind einem kostendeckenden Vorschuss grundsätzlich gleichgestellt; massgebend ist, ob der Anwalt Bemühungen zur Honorareintreibung unternommen hat (BGer 2C_528/2025 E. 5.2; BGer 2C_520/2025 E. 6.3).

Anwendung auf den Einzelfall

Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner habe zwischen September und November 2024 Honorarrechnungen versandt, die bezahlt wurden. Die Rechnung vom 20. Januar 2025 umfasse eine Zeitspanne von zweieinhalb Monaten, was nicht besonders lang sei. Er habe plausibel erklärt, dass er unmittelbar nach dem Tod von A.________ aus Pietätsgründen auf einen weiteren Vorschuss verzichtet habe. Eine unerklärliche Passivität liege nicht vor. Den Beschwerdeführerinnen sei es zudem nicht gelungen, auch nur andeutungsweise individuelle Geheimhaltungsinteressen darzulegen. Das Mandat bezog sich im Wesentlichen auf einen Forderungsstreit mit einer Drittperson, nicht auf höchstpersönliche Informationen.

Das Bundesgericht stimmte im Ergebnis und im Wesentlichen auch in der Begründung zu. Es hielt jedoch fest, dass das Verhältnis der in Rechnung gestellten Forderung (Fr. 50'181.70 für knapp zweieinhalb Monate) zum ursprünglichen Vorschuss (Fr. 8'500.– für knapp eineinhalb Monate) deutlich höher ausfalle und der Verzicht auf weitere Vorschüsse daher umso mehr einer Begründung bedürfe. Diese habe die Vorinstanz aber nachvollziehbar geliefert. In der Interessenabwägung überwiege das Entbindungsinteresse des Beschwerdegegners — der die Honorarforderung ohne Entbindung faktisch nicht einklagen kann und sich gegen Ehrverletzungsvorwürfe verteidigen muss — den nur noch institutionellen Gehalt des Anwaltsgeheimnisses, da die Beschwerdeführerinnen kein konkretes individuelles Geheimhaltungsinteresse geltend gemacht haben (E. 5.5).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil reiht sich in die gefestigte Rechtsprechung zur Entbindung vom anwaltlichen Berufsgeheimnis bei Honorarstreitigkeiten ein, die ihren Ausgangspunkt in BGE 142 II 307 nimmt und seither in einer konstanten Linie von Entscheidungen fortgeführt wurde (vgl. auch BGer 2C_215/2015; BGer 2C_8/2019; BGer 2C_101/2019; BGer 2C_1000/2020; BGer 2C_257/2023). Es bestätigt die zentrale dogmatische Figur der zweistufigen Interessenabwägung: entfällt das individuelle Geheimhaltungsinteresse, steht der Entbindung nur noch der institutionelle Gehalt des Berufsgeheimnisses entgegen, der bei einer gewichtigen Honorarforderung und plausiblen Vorschussverzicht regelmässig zurücktritt.

Präzisiert wird die Praxis in einem Punkt: Das Bundesgericht hebt hervor, dass bei einem grossen Missverhältnis zwischen ursprünglichem Vorschuss und nachträglich in Rechnung gestellter Forderung der Verzicht auf weitere Vorschüsse umso mehr einer Begründung bedarf — hierin liegt ein zusätzliches Gewichtungsmerkmal, das über die bisherige Formel von der «unerklärlichen Passivität» (vgl. BGer 2C_1045/2021 E. 4.3) hinausgeht. Der Pietätsvorbehalt als anerkennenswerter Grund für den Vorschussverzicht im unmittelbaren zeitlichen Umfeld eines Todesfalls wird damit dogmatisch verfestigt.

Wie der Kommentar zu Art. 13 BGFA herausstellt, weist das Berufsgeheimnis sowohl eine individuelle als auch eine kollektive Schutzkomponente auf (vgl. BGE 150 II 300 E. 5.5). Das vorliegende Urteil illustriert die praktische Tragweite dieser Unterscheidung: kommt das individuelle Interesse der Klientin in der Abwägung nicht zum Tragen, weil es nicht substanziert geltend gemacht wird, verbleibt allein der institutionelle Gehalt, der im konkreten Fall hinter dem Entbindungsinteresse zurückstehen muss. Der Kommentar verweist ferner darauf, dass die Geheimnisherrschaft beim Tod der Klientin auf die Erben übergeht — was vorliegend deshalb nicht streitentscheidend wurde, weil das Berufsgeheimnis betreffend den verstorbenen A.________ nicht Gegenstand des Verfahrens war.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Entbindung des Rechtsanwalts vom Berufsgeheimnis. Das Urteil bekräftigt die etablierte Interessenabwägungspraxis nach BGE 142 II 307 und präzisiert sie dahingehend, dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen Vorschuss und nachträglicher Rechnung den Begründungsbedarf für den Vorschussverzicht erhöht, ohne die Entbindung als solche auszuschliessen. Für die anwaltliche Praxis bedeutet dies, dass ein aus Pietätsgründen vorübergehend verzögerter Vorschussverlang bei einer nachträglich hohen Rechnung zwar einer plausiblen Erklärung bedarf, diese aber — wie hier durch den Todesfall im unmittelbaren Mandatsumfeld — erbracht werden kann.