Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Zwischenentscheid, der einem Arzt während laufendem Verfahren die weitere Berufsausübung untersagt, bewirkt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.
- Entscheidung: Das Bundesgericht hebt den Nichteintretensentscheid des Obergerichts Uri auf und weist die Sache zur materiellen Beurteilung zurück.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung zur Berufsausübungsbewilligung und korrigiert eine kantonale Instanz, die bundesgerichtliche Massstäbe falsch angewandt hat.
Sachverhalt
Das Amt für Gesundheit des Kantons Uri entzog Dr. med. A.________ mit Verfügung vom 10. April 2026 die Berufsausübungsbewilligung als Arzt vollständig und auf unbestimmte Zeit. Einer allfälligen Verwaltungsbeschwerde entzog das Amt die aufschiebende Wirkung. Dagegen erhob A.________ Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Uri und ersuchte um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Regierungsrat wies das Gesuch mit Beschluss vom 2. Juni 2026 ab und stellte fest, dass der Verwaltungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen bleibe.
Gegen diesen Beschluss erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Uri. Die Einzelrichterin trat mit Entscheid vom 22. Juli 2026 mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht ein. Dagegen richtet sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, mit dem Antrag, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen.
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde
Der Beschluss des Regierungsrats vom 2. Juni 2026 stellt einen Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen dar. Rechtsmittelentscheide über Zwischenentscheide unterer Instanzen sind ihrerseits Zwischenentscheide; dies gilt auch, wenn — wie hier — mit dem angefochtenen Rechtsmittelentscheid auf eine Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nicht eingetreten wird (BGE 137 III 380 E. 1.1; BGE 139 V 600 E. 2.1). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache. Da es um den Entzug der Berufsausübungsbewilligung als Arzt geht, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zur Verfügung (Art. 83 BGG e contrario).
Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG):
Art. 93 Abs. 1 BGG (SR 173.110)Kommentierung auf glossagens.ch
«Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.»
Praxisgemäss muss der Nachteil rechtlicher Natur sein und auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden können (BGE 151 III 227 E. 1.2; BGE 149 II 476 E. 1.2.1; BGE 143 III 416 E. 1.3; BGE 141 III 80 E. 1.2). Nach gefestigter Rechtsprechung ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn einem Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung während laufendem Verfahren untersagt wird, weiter zu praktizieren. Der dadurch entstehende Eingriff lässt sich nachträglich nicht mehr rückgängig machen (Urteile 2C_296/2026 vom 22. Juli 2026; 2C_743/2025 vom 14. April 2026; 2C_420/2025 vom 7. Oktober 2025; 2C_910/2022 vom 8. Januar 2024; 2C_178/2020 vom 19. Juni 2020; 2C_177/2015 vom 25. April 2015; 2C_584/2010 vom 12. August 2010). Die Beschwerde erweist sich damit als zulässig.
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 2 BGG). Die nachträglich eingereichten Eingaben vom 26. und 28. August 2026 ausserhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist (Fristablauf 24. August 2026) bleiben unberücksichtigt.
Materielle Prüfung: Verletzung von Art. 111 BGG
Das Bundesgericht hat bereits erwogen, dass das kantonale Recht die Anfechtung von Zwischenentscheiden mindestens im gleichen Umfang wie vor Bundesgericht gewährleisten muss (Art. 111 Abs. 1 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 146 I 62 E. 5.4.5):
Art. 111 Abs. 1 BGG (SR 173.110)«Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.»
Die Vorinstanz orientierte sich zwar an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, verneinte aber das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils. Damit setzt sie sich in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts, das den Nachteil bei Untersagung der Berufsausübung während laufendem Verfahren regelmässig bejaht (vgl. die Nachweise in E. 3.2). Soweit das Obergericht ausführt, der Beschwerdeführer habe keine «irreversiblen Kunden-, Marktanteils- oder Umsatzverluste» geltend gemacht, und dabei auf Urteile wie 2C_576/2023 vom 18. Januar 2024 und 2C_310/2024 vom 24. Juni 2024 verweist, verkennt es, dass diese Rechtsprechung vorliegend nicht einschlägig ist. Sie betrifft Konstellationen wirtschaftlicher Nachteile, nicht aber Fälle, in denen — wie hier — die Ausübung eines Berufs während eines laufenden Verfahrens infrage steht. Die Vorinstanz hätte bereits in Anwendung von Art. 111 BGG auf die Beschwerde eintreten müssen. Ob ein Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) vorliegt, bleibt damit unerheblich.
Ergebnis
Der angefochtene Entscheid weicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichts ab und verstösst gegen Art. 111 BGG. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG gutzuheissen. Auf einen Schriftenwechsel wird angesichts der klaren Rechtslage verzichtet. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG); eine Parteientschädigung steht dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht zu (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und schärft die ständige Rechtsprechung zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil bei Entzug oder Untersagung der Berufsausübung während eines laufenden Verfahrens. Diese Rechtsprechung lässt sich in einer durchgehenden Linie vom Urteil 2C_584/2010 vom 12. August 2010 über 2C_177/2015, 2C_178/2020, 2C_910/2022, 2C_743/2025 bis zum Urteil 2C_296/2026 vom 22. Juli 2026 nachzeichnen (vgl. auch das parallel gelagerte Urteil 2C_187/2024 vom 23. April 2024 zum Entzug der Bewilligung zur Berufsausübung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung). Dogmatischer Anknüpfungspunkt ist die Erwägung, dass der Eingriff in die Berufsausübung nachträglich nicht mehr rückgängig zu machen ist, selbst bei einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid — der Praxisschaden während der Sperrfrist ist rechtlicher Natur und irreversibel.
Die dogmatischen Grundlagen dieser Rechtsprechung werden in der Kommentierung zu Art. 93 BGG auf glossagens.ch dargestellt: Danach muss der Nachteil kumulativ rechtlicher Natur sein und sich auch bei einem günstigen Endentscheid nicht mehr beheben lassen. Die Kommentierung arbeitet zudem die Abgrenzung zwischen rechtlichen und bloss tatsächlichen bzw. wirtschaftlichen Nachteilen heraus — genau diese Abgrenzung hat die Vorinstanz hier verfehlt. Das Bundesgericht stellt klar, dass die Rechtsprechung zu Marktanteils- und Umsatzverlusten (Urteile 2C_576/2023 und 2C_310/2024) einen anderen, wirtschaftlich geprägten Konstellationsbereich betrifft und nicht auf Fälle übertragen werden darf, in denen die berufliche Tätigkeit selbst untersagt wird.
Präzisiert wird durch das Urteil die Pflicht der kantonalen Instanzen, ihre Eintretenspraxis an Art. 111 BGG zu orientieren: Da das Bundesgericht den Nachteil bei Berufsausübungsentzug regelmässig bejaht, müssen die kantonalen Vorinstanzen im gleichen Umfang den Rechtsweg eröffnen (BGE 146 I 62 E. 5.4.5). Das Urteil richtet sich damit gegen eine zu enge kantonale Praxis, die bundesgerichtliche Massstäbe unzulässig einschränkt. Eine Änderung der Rechtsprechung liegt nicht vor; das Urteil bekräftigt die bestehende Linie in einem Fall, in dem eine kantonale Instanz davon abgewichen war.
Fazit
Das Bundesgericht korrigiert das Obergericht Uri, das die Eintretensvoraussetzungen für eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid zu restriktiv handhabte. Die ständige Rechtsprechung, wonach die Untersagung der Berufsausübung während eines laufenden Verfahrens einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt, wird bestätigt. Das Urteil unterstreicht die Pflicht der kantonalen Instanzen, ihre Zulässigkeitsprüfung an Art. 111 BGG auszurichten und die bundesgerichtlichen Massstäbe zum Nachteilsbegriff nicht durch wirtschaftliche Erwägungen zu verengen, die anderen Konstellationsbereichen vorbehalten sind.