Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Dienstleistungsvertrag vom 18. Februar 2020 über die Unterstützung eines Restaurantbetriebs kann nicht mit der clausula rebus sic stantibus angepasst werden, da die COVID-19-Pandemie zum Abschlusszeitpunkt bereits vorhersehbar war.
- Entscheidung: Abweisung der Beschwerde der Klägerin; die Pauschalvergütung von 99'262.85 Fr. bleibt geschuldet.
- Bedeutung: Bestätigung der Rechtsprechung aus BGer 4A_615/2025, wonach ab dem 31. Dezember 2019 abgeschlossene Verträge nicht mehr dem Anwendungsbereich der clausula rebus sic stantibus unterfallen.
Sachverhalt
Am 18. Februar 2020 schlossen die A.________ Sàrl (Beschwerdeführerin, Restaurantbetreiberin) und die B.________ Sàrl (Beschwerdegegnerin, Dienstleisterin) ein Protokoll, das der B.________ Sàrl die operative und entwicklungsbezogene Unterstützung des Restaurants «E.________» für die Saisons 2020 bis 2022 übertrug. Vier Leistungsblöcke waren mit einer Gesamtpauschale von mindestens 135'000 Fr. vergütet. Der Vertrag stand unter der Bedingung der behördlichen Bewilligungen und der vertragsgemässen Leistungserbringung.
Der Vertrag wurde im Kontext der sich abzeichnenden COVID-19-Pandemie geschlossen: Seit Dezember 2019 waren erste Krankheitsfälle in Wuhan bekannt, am 9. Januar 2020 löste die WHO eine internationale Warnung aus, und am 25. Februar 2020 wurde der erste Fall in der Schweiz gemeldet. Am 13. März 2020 ordnete der Bundesrat die Schliessung der Restaurants bis zum 19. April 2020 an, und am 29. April 2020 kündigte er die Wiedereröffnung unter strengen Schutzmassnahmen ab dem 11. Mai 2020 an.
Zwischen Mitte März und Mitte April 2020 erbrachte die B.________ Sàrl erheblich mehr Leistungen als ursprünglich erwartet und erarbeitete alternative Lösungen. Die A.________ Sàrl zahlte am 8. April 2020 eine erste Rechnung von 17'447.40 Fr. und am 17. Juli 2020 eine weitere Tranche. Erst am 19. Mai 2020 erklärte sie, dass sie eine Öffnung erst Anfang Juli 2020 erwäge, die «Grundlagen des Abkommens seien nicht mehr erfüllt», und kündigte die Saison 2020 «de facto» ab. Nachdem die Parteien sich über eine Fortsetzung der Zusammenarbeit nicht einigen konnten, forderte die B.________ Sàrl am 6. April 2021 den Restbetrag von 99'262.85 Fr.
Das Tribunal de première instance du canton de Genève verurteilte die A.________ Sàrl am 18. März 2025 zur Zahlung dieses Betrags. Die Cour de justice du canton de Genève wies die Berufung am 6. Januar 2026 ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde in Zivilsachen vom 9. Februar 2026, die primär die Unanwendbarkeit des Vertrags aus der clausula rebus sic stantibus und den COVID-19-Massnahmen des Bundesrats geltend macht.
Erwägungen
Grundlagen der clausula rebus sic stantibus
Das Bundesgericht beginnt mit dem Grundsatz «pacta sunt servanda» und entwickelt davon ausgehend die Ausnahme der clausula rebus sic stantibus. Danach ist eine gerichtliche Vertragsanpassung gegen den Willen der Parteien möglich, wenn sich die Umstände so stark verändert haben, dass die Aufrechterhaltung des Vertrags nicht mehr zumutbar ist und ein erhebliches Leistungsgefälle entsteht. Die Änderung muss dabei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weder vorhersehbar noch vermeidbar gewesen sein (BGE 135 III 1 E. 2.4; BGE 127 III 300 E. 5b; BGer 4A_257/2025 vom 19. Mai 2026 E. 5.2.1; BGer 4A_615/2025 vom 7. April 2026 E. 3.1; BGer 4A_158/2024 vom 5. November 2024 E. 8.1). Das erhebliche Leistungsgefälle setzt eine erhebliche Wertdifferenz zwischen Leistung und Gegenleistung voraus, die nach allen relevanten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist (BGE 100 II 345 E. 2b).
Dogmatisch verankert ist die clausula rebus sic stantibus im Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 2 ZGB. Danach wäre das Festhalten an einer Vertragspflicht, die unter grundlegend veränderten Umständen zu einem krassen Missverhältnis der Leistungen führt, als offenbarer Rechtsmissbrauch einzustufen (vgl. die Erläuterungen zu den Fallgruppen des Rechtsmissbrauchs und zum krassem Missverhältnis der Interessen im Kommentar zu Art. 2 ZGB).
Art. 2 ZGB (SR 210)Kommentierung auf glossagens.ch
1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. 2 Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
Der Stichtag 31. Dezember 2019 aus BGer 4A_615/2025
Das Bundesgericht verweist auf BGer 4A_615/2025 vom 7. April 2026, in dem es einen am 18. Februar 2020 geschlossenen Vertrag beurteilt hatte. Es kam zum Schluss, dass die Massnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 zum Abschlusszeitpunkt bereits vorhersehbar waren. Gestützt auf Doktrinhinweise stellte das Bundesgericht fest, dass ab Ende Dezember 2019 und Januar 2020 Indizien für eine mögliche Epidemie und für den Erlass von Massnahmen nach den Art. 6 ff. EpG (SR 818.101) vorlagen. Für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2019 geschlossen wurden, ist der Anwendungsbereich der clausula rebus sic stantibus daher nicht mehr eröffnet, da die gesetzgeberischen Änderungen — wie die vom Bundesrat erlassenen Verordnungen — vorhersehbar waren (BGer 4A_615/2025 E. 3.5). Die betroffene Partei hätte eine Anpassungsklausel aushandeln können und müssen, was sie unterliess.
Anwendung im vorliegenden Fall
Das Bundesgericht stellt fest, dass das streitige Protokoll am 18. Februar 2020 geschlossen wurde — also mehr als einen Monat nach dem Stichtag, ab dem Indizien für eine Epidemie und mögliche Massnahmen nach den Art. 6 ff. EpG vorlagen. Da der Vertrag nach dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen wurde, fällt er nicht in den Anwendungsbereich der clausula rebus sic stantibus, unabhängig von den Erwägungen, auf die sich die kantonale Vorinstanz gestützt hatte.
Erschwerend kommt hinzu, dass die A.________ Sàrl den Vertrag auch nach den ersten Massnahmen des Bundesrats weiter ausführte: Sie liess die B.________ Sàrl zwischen Mitte März und Mitte April 2020 verstärkt tätig werden, zahlte am 8. April 2020 eine erste Rechnung und entwickelte bis Mitte Mai 2020 gemeinsam Pläne und Vorschläge für das Restaurant. Erst am 19. Mai 2020 erklärte sie die Saison 2020 für «de facto» annulliert. In dieser fortgesetzten Vertragserfüllung liegt nach Auffassung des Bundesgerichts eine implizite Anerkennung der veränderten Umstände: Die Beschwerdeführerin hat die Modifikation der Sachlage in Kauf genommen, indem sie den Vertrag aufrechterhielt.
Substitution der Begründung
Die Beschwerdeführerin hatte gerügt, die Vorinstanz habe die clausula rebus sic stantibus zu Unrecht verneint und namentlich das wirtschaftliche Risiko des saisonalen Betriebs falsch gewichtet sowie Beweislastfragen zum Rentabilitätsverlust fehlerhaft beurteilt. Das Bundesgericht weist die Beschwerde mit «Substitution der Begründung» ab: Es übernimmt nicht die Argumentation der Vorinstanz, sondern stützt sich auf die eigene, in BGer 4A_615/2025 entwickelte Stichtags-Regelung. Auf die Rügen zur Beweislast und zum notorischen Umstand (Art. 151 und 317 Abs. 1 ZPO) braucht nicht eingegangen zu werden, da sie für den Ausgang nicht entscheidend sind.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der Stichtags-Regelung aus BGer 4A_615/2025
Das Urteil 4A_70/2026 bestätigt die im April 2026 aufgestellte Regelung, wonach Verträge, die nach dem 31. Dezember 2019 geschlossen wurden, den Anwendungsbereich der clausula rebus sic stantibus nicht mehr eröffnen, weil die COVID-19-Pandemie und die möglichen behördlichen Massnahmen ab diesem Datum vorhersehbar waren. Das Bundesgericht wendet diese Regelung konsequent an und verzichtet auf eine eigene Prüfung der Äquivalenzstörung, wenn der Vertrag bereits im vorhersehbaren Zeitraum geschlossen wurde. Diese dogmatische Verengung verlagert die Bewältigung pandemiebedingter Vertragsstörungen auf die vertragliche Gestaltung (Anpassungsklauseln) und die übrigen Institute des Vertragsrechts (insbesondere Unmöglichkeit, Pflichtverletzung, Sorgfaltspflichten).
Abgrenzung zu BGer 4A_158/2024 und BGer 4A_37/2025
Im Urteil BGer 4A_158/2024 vom 5. November 2024, das einen Mietvertrag im COVID-19-Kontext betraf, hatte das Bundesgericht die Voraussetzungen der clausula rebus sic stantibus für Verträge, die vor dem 31. Dezember 2019 geschlossen wurden, materiell geprüft und eine Vertragsanpassung erwogen, wenn eine gravierende Äquivalenzstörung vorliegt und die Änderung weder vorhersehbar noch vermeidbar war. BGer 4A_37/2025 vom 11. September 2025 setzte diese Linie fort und befasste sich mit der Mietzinsherabsetzung im Pandemiekontext. Während diese Urteile Verträge betreffen, die vor dem Stichtag geschlossen wurden und daher eine materielle Prüfung der Äquivalenzstörung verlangen, fallen Verträge nach dem 31. Dezember 2019 — wie im vorliegenden Fall — bereits dem Grunde nach ausserhalb des Anwendungsbereichs der clausula. Das Bundesgericht schafft damit eine zweistufige Differenzierung: Verträge vor dem Stichtag erhalten eine materielle Prüfung der Voraussetzungen, Verträge danach werden bereits dem Grunde nach nicht mehr zugelassen.
Konvergenz mit BGer 4A_257/2025
Auch in BGer 4A_257/2025 vom 19. Mai 2026 hielt das Bundesgericht an den klassischen Voraussetzungen der clausula rebus sic stantibus fest (Unvorhersehbarkeit, Unvermeidbarkeit, gravierende Äquivalenzstörung) und zitierte dieselben Grundlagen. Die vorliegende Entscheidung fügt sich in diese Linie ein, präzisiert aber die massgebliche zeitliche Grenze für die Vorhersehbarkeit pandemiebedingter Störungen.
Fortgesetzte Vertragserfüllung als eigenständiges Ausschlusskriterium
Neben dem Stichtag-Argument führt das Bundesgericht ein weiteres Kriterium an: die fortgesetzte Vertragserfüllung nach Eintritt der Störung. Werden die Leistungen nach den ersten staatlichen Massnahmen weiterhin erbracht und abgenommen, liegt darin eine implizite Anerkennung der geänderten Verhältnisse. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass ein Vertragspartner sich nicht auf eine Störung berufen kann, die er durch sein eigenes Verhalten — hier die fortgesetzte Zusammenarbeit und Zahlung — als zumutbar akzeptiert hat. Dieser Gedanke steht im Einklang mit dem Vertrauensschutzgedanken nach Art. 2 ZGB, wonach ein widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) missbräuchlich ist, wenn es ein schutzwürdiges Vertrauen der Gegenpartei enttäuscht (vgl. die Fallgruppe des widersprüchlichen Verhaltens im Kommentar zu Art. 2 ZGB). Das Bundesgericht vollzieht damit eine dogmatische Verbindung zwischen der clausula rebus sic stantibus als Ausprägung von Treu und Glauben und dem Vertrauensschutz: Wer den Vertrag nach Eintritt der Krise weiter ausführt, schwächt sein eigenes Argument, dass das Festhalten am Vertrag unzumutbar sei.
Fazit
Das Urteil 4A_70/2026 bestätigt die im April 2026 in BGer 4A_615/2025 begründete Stichtags-Regelung und wendet sie konsequent an: Verträge, die nach dem 31. Dezember 2019 geschlossen wurden, fallen nicht mehr in den Anwendungsbereich der clausula rebus sic stantibus, weil die COVID-19-Pandemie und die möglichen behördlichen Massnahmen ab diesem Datum vorhersehbar waren. Die Beschwerdeführerin, die ihren Vertrag am 18. Februar 2020 geschlossen und zudem nach den ersten Massnahmen weiter erfüllt hatte, kann sich daher nicht auf die clausula berufen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und verurteilt die Beschwerdeführerin zur Tragung der Gerichtskosten von 5'000 Fr. Die Entscheidung präzisiert die zeitliche Grenze der Vorhersehbarkeit pandemiebedingter Störungen und stärkt die Vertragsfreiheit in Krisenzeiten: Die Parteien müssen sich durch Anpassungsklauseln selbst absichern, wenn sie Verträge in Zeiten einer sich abzeichnenden Krise schliessen.