5A_831/2026 — Kontaktrecht der Mutter im internationalen Kindesentführungsverfahren
Rechtsgebiet: Internationale Kindesentführung (HKÜ/BG-KKE) · Vorinstanz: Kuratelgericht des Kantons Waadt (kantonale Einzelinstanz) · Besetzung: II. zivilrechtliche Abteilung, 3 Richter/innen (Präsident Bovey) · Verfahrensergebnis: Beschwerde teilweise gutgeheissen, Ziff. I.c der angefochtenen Verfügung aufgehoben, Sache zurückgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Im Rahmen eines Rückführungsverfahrens nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen hatte die Vorinstanz der Mutter jeglichen Kontakt zu ihrem entführten Sohn vollständig untersagt. Das Bundesgericht qualifiziert diese Massnahme als willkürlich, da sie auf einer manifest fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beruht.
- Entscheidung: Die vollständige Unterdrückung des persönlichen Verkehrs zwischen der entführenden Mutter und ihrem Kind wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie — in Zusammenarbeit mit der Kindesschutzbehörde — die konkreten Modalitäten eines begleiteten Kontakts festlegt.
- Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die Anforderungen an den Entzug des Kontaktrechts im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 BG-KKE: Eine bloss abstrakte Gefahr der «Destabilisierung» des Kindes durch die Entführung reicht für einen vollständigen Kontaktentzug nicht aus. Konkrete, im Einzelfall belegte Gefährdungsmomente sind erforderlich; zudem muss die mildeste Massnahme gewählt werden (begleiteter Kontakt statt vollständiger Abbruch).
Sachverhalt
A.________ (Mutter, geboren 1986) und B.________ (Vater, geboren 1969) sind die getrennt lebenden, nicht verheirateten Eltern des 2015 geborenen C.________. Die Mutter hat zudem einen 2020 geborenen Sohn aus einer weiteren Beziehung. Die Parteien hatten 2016 (recte) eine Vereinbarung über die elterliche Sorge getroffen: gemeinsame elterliche Sorge, alleinige Obhut bei der Mutter, Besuchsrecht des Vaters nach Absprache sowie tägliche Kommunikation zwischen Vater und Sohn. Beide Eltern lebten in Spanien.
Im November 2025 erfuhr der Vater, dass sein Sohn die Schule nicht mehr besuchte, und wandte sich an ein spanisches Gericht. Dieses suspendierte mit Verfügung vom 4. November 2025 die elterliche Sorge der Mutter, übertrug dem Vater die alleinige Sorge und Obhut, untersagte der Mutter jeden Kontakt zum Kind und ordnete die sofortige Herausgabe an den Vater an. Die Mutter entzog sich jedoch mit dem Kind.
Am 2. Juni 2026 stellte der Vater ein Rückführungsgesuch nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ; SR 0.211.230.02) bei der Schweizer Zentralbehörde. Nachdem das Kind im Kanton Waadt lokalisiert worden war, beantragte der Vater am 16. Juli 2026 beim Kuratelgericht die sofortige Rückführung sowie superprovisorische und provisorische Schutzmassnahmen: Herausnahme des Kindes aus der Obhut der Mutter, Placement an einem geheimen Ort, Kontaktverbot gegenüber der Mutter.
Das Kind konnte zunächst nicht gefunden werden. Nach der Interpellation der Mutter am 29. Juli 2026 wurde C.________ durch die Direction générale de l'enfance et de la jeunesse (DGEJ) an einem geheimen Ort untergebracht. Die Delegierte Richterin ordnete weitere superprovisorische Massnahmen an, darunter die Ablieferung sämtlicher Ausweisdokumente des Kindes und ein Ausreiseverbot für die Mutter.
Die DGEJ erstattete einen Bericht, der zum einen den Verbleib des Kindes an der geheimen Unterbringung empfahl, zum anderen aber — angesichts der emotionalen Not des Kindes nach der Trennung — die Einrichtung supervidierter Kontakte zwischen dem Kind und der Mutter vorschlug und sich zur Organisation bereit erklärte. Der Beistand des Kindes schloss sich der Position der Mutter an. Der Vater lehnte jegliche Kontaktaufnahme kategorisch ab.
Mit der angefochtenen provisorischen Verfügung vom 14. August 2026 bestätigte die Delegierte Richterin unter anderem die Fremdplatzierung des Kindes an einem geheimen Ort (Ziff. I.a) und verweigerte der Mutter vorläufig jegliches Recht auf persönlichen Verkehr mit ihrem Sohn in jeglicher Form (Ziff. I.c). Gegen Ziff. I.c richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Erwägungen
Zulässigkeit und Prüfungsmassstab
Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde. Die angefochtene Verfügung wurde im Rahmen der Amtshilfe zwischen Vertragsstaaten zur Durchsetzung ausländischen Zivilrechts erlassen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 BGG; BGE 133 III 584, E. 1.2) und ist inseparabler Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da die elterlichen Befugnisse auf dem Spiel stehen. Entgegen dem Argument des Beschwerdegegners schliesst der bevorstehende Abschluss des Rückführungsverfahrens einen irreparablen Nachteil nicht aus.
Die Vorinstanz hat als kantonale Einzelinstanz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BG-KKE entschieden, sodass die Ausnahme vom zweistufigen kantonalen Instanzenzug greift (Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG; BGer 5A_871/2025 vom 14. November 2025, E. 1). Die Beschwerdeführerin ist beschwerdebefugt (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat die Frist gewahrt (Art. 100 Abs. 2 lit. c BGG).
Da es sich um eine provisorische Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG handelt, kann die Beschwerdeführerin lediglich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diese müssen gemäss dem Begründungsprinzip ausdrücklich und detailliert dargelegt werden.
Massgebliche Norm: Art. 6 Abs. 1 BG-KKE
Das Bundesgericht prüft die angefochtene Massnahme gestützt auf die zentrale Norm des BG-KKE:
Art. 6 BG-KKE (SR 211.222.32)«1 Das mit dem Rückführungsgesuch befasste Gericht regelt soweit erforderlich den persönlichen Verkehr des Kindes mit den Eltern und ordnet Massnahmen zum Schutz des Kindes an.»
Die Art der zu treffenden Massnahmen ergibt sich aus dem Schutzziel des HKÜ und dem Konfliktlösungsprozess, der zur Kindesentführung geführt hat. Das angerufene Gericht kann sich hierbei ergänzend am Schweizer Recht orientieren (BGer 5A_273/2026, 5A_293/2026 vom 29. April 2026, E. 12.1.2.1). Die Fremdplatzierung eines Kindes wie auch der Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr stellen schwere Eingriffe in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar (BGE 148 I 251, E. 3.4.5), deren Zulässigkeit von der richtigen Anwendung der einschlägigen Regeln abhängt, wobei das entscheidende Kriterium das körperliche und psychische Wohl des Kindes bleibt (BGE 136 I 178, E. 5.2; BGer 5A_181/2025 vom 23. Juli 2025, E. 6.1.1).
Die Schutzmassnahmen nach Art. 6 BG-KKE müssen notwendig sein; stets ist die am wenigsten eingriffsintensive Massnahme anzuordnen, die den angestrebten Zweck erreicht. Was die Grundsätze des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern betrifft, gilt: Zwar lässt sich ein durch den persönlichen Verkehr für das Kind entstehender Nachteil durch ein begleitetes oder überwachtes Besuchsrecht begrenzen — das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Elternteils, der Verhältnismässigkeitsgrundsatz sowie Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs verbieten jedoch die vollständige Unterdrückung des Rechts auf diesen Verkehr (BGE 122 III 404, E. 3c; BGer 5A_642/2025 vom 14. April 2026, E. 6.3). Dem Sachgericht steht dabei ein breiter Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur zurückhaltend eingreift.
Willkür der Vorinstanz: fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung
Die Beschwerdeführerin rügt ausschliesslich die Weigerung der Vorinstanz, ihr jeglichen Kontakt zu ihrem Sohn zu gestatten, als willkürlich. Das Bundesgericht verlangt bei der Willkürrüge, dass die Rüge klar und detailliert begründet wird; die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können nur bei manifest fehlerhafter Feststellung korrigiert oder ergänzt werden:
Art. 9 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.»
Das Bundesgericht stellt fest, dass die Gründe für die Unterdrückung des persönlichen Verkehrs zwischen C.________ und seiner Mutter von der Delegierten Richterin ungenügend dargelegt wurden und auf fehlerhaften faktischen Informationen beruhen. Zwar hatte die Vorinstanz zutreffend erwähnt, dass die Massnahme nur als letztes Mittel ausgesprochen wird, sie beschränkte sich jedoch auf die sehr allgemeine Feststellung eines konkreten Risikos der Destabilisierung des Kindes «in den vorliegenden Umständen der Entführung» und zitierte die angeblich «schädliche» Einflussnahme der Mutter auf ihren Sohn. Es bleibt jedoch unklar, auf welche Entscheidung oder welches Element sich die Vorinstanz für diesen Schluss stützt.
Kritisch hebt das Bundesgericht hervor: Die angefochtene Verfügung äussert sich nicht zu allfälligen psychischen Schwierigkeiten der Mutter und deren Auswirkungen auf ihren Sohn. Die spanische Entscheidung vom 4. November 2025 beschränkt sich auf die Suspendierung der elterlichen Sorge der Mutter und die Übertragung von Sorge und Obhut auf den Vater wegen der rechtswidrigen Fortschaffung des Kindes, ohne sich zum angeblich schädlichen Einfluss der Mutter zu äussern. Ausserdem hat die DGEJ die Mutter als kooperativ und adäquat beschrieben und — unter Hervorhebung der emotionalen Not des Kindes nach der Trennung — die Einrichtung supervidierter Kontakte zwischen dem Kind und der Beschwerdeführerin vorgeschlagen und sich zur Organisation bereit erklärt. Zudem ist unstreitig, dass die Mutter die einzige Bezugsperson des Kindes ist: Die Vorinstanz anerkennt den Abbruch der direkten Beziehungen zwischen C.________ und seinem Vater seit mehreren Jahren und hat vorläufig die Einrichtung eines Besuchsrechts zugunsten des Vaters abgelehnt.
Abgrenzung zum Urteil 5A_273/2026, 5A_293/2026
Das Bundesgericht grenzt den vorliegenden Fall ausdrücklich von der Rechtsprechung im Urteil BGer 5A_273/2026, 5A_293/2026 vom 29. April 2026 ab, auf das sich der Beschwerdegegner beruft. Dort war die vollständige Unterdrückung jeglichen Kontakts zwischen dem rechtswidrig fortgeschafften, ebenfalls an einem geheimen Ort untergebrachten Mädchen und dem entführenden Elternteil auf ausserordentliche Umstände gestützt, die von der neuenburgischen Vorinstanz ordnungsgemäss begründet worden waren: Verweigerung jeglicher Zusammenarbeit seitens des entführenden Elternteils; Schwierigkeiten bei der konkreten Organisation des persönlichen Verkehrs mit dem entführenden Elternteil; Einrichtung eines Besuchsrechts zugunsten des zurückgelassenen Elternteils; guter psychischer Zustand des Kindes trotz der Unterbringung und der Unterdrückung des persönlichen Verkehrs mit dem entführenden Elternteil.
Die Notwendigkeit der angefochtenen Massnahme beruht hier hingegen auf einem sehr allgemeinen Motiv — der möglichen Destabilisierung des Kindes ohne weitere Präzisierung der besonderen Umstände der Entführung, was den Eindruck erweckt, dass letztlich jede internationale Kindesentführung eine so gravierende Massnahme rechtfertigen könnte —, das sich zudem als völlig fehlerhaft erweist: der angeblich schädliche Einfluss der Mutter auf das Kind wurde in den von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen nicht belegt. Die Vorinstanz hat sich somit auf eine manifest fehlerhaft festgestellte Sachlage gestützt und dadurch ihren Ermessensspielraum willkürlich ausgeübt.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid reiht sich in die gefestigte Rechtsprechung zum persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern ein, wonach der vollständige Entzug des Besuchsrechts eine ultima-ratio-Massnahme darstellt, die konkrete Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung voraussetzt. Eine bloss abstrakte Gefahr — etwa die allgemeine Befürchtung, eine internationale Kindesentführung könne das Kind destabilisieren — genügt nicht. Vielmehr müssen im Einzelfall belegte, spezifische Gefährdungsmomente vorhanden sein, und es ist stets die mildeste Massnahme zu wählen, die den angestrebten Schutzzweck erreicht (begleiteter Kontakt statt vollständiger Abbruch).
Diese Grundsätze entsprechen der Rechtsprechung, die in BGE 122 III 404 für das begleitete Besuchsrecht nach Art. 274 Abs. 2 ZGB begründet wurde: auch dort verlangt das Bundesgericht konkrete Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung und lehnt eine bloss abstrakte Gefahr einer möglichen ungünstigen Beeinflussung als Grund für weitreichende Beschränkungen ab. Der Grundsatz, dass das Persönlichkeitsrecht des Elternteils, der Verhältnismässigkeitsgrundsatz und Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs die vollständige Unterdrückung des Kontaktrechts verbieten, wird durch den vorliegenden Entscheid im Kontext des internationalen Kindesentführungsrechts bestätigt, vgl. die Übersicht zum Ultima-ratio-Prinzip und zur Verhältnismässigkeit im Kommentar zu Art. 274 ZGB.
Besonders bedeutsam ist die Abgrenzung zum Urteil BGer 5A_273/2026, 5A_293/2026 vom 29. April 2026: Dort hatte das Bundesgericht die vollständige Kontaktunterdrückung zwischen dem entführenden Elternteil und dem Kind im HKÜ-Rückführungsverfahren gebilligt, weil ausserordentliche, ordnungsgemäss begründete Umstände vorlagen (Verweigerung der Zusammenarbeit, guter psychischer Zustand des Kindes, Einrichtung eines Besuchsrechts zugunsten des zurückgelassenen Elternteils). Der vorliegende Entscheid präzisiert diese Rechtsprechung dahingehend, dass diese Ausnahme eng zu verstehen ist: Fehlen konkrete, im Einzelfall belegte Gefährdungsmomente und empfiehlt die Kindesschutzbehörde selbst supervidierte Kontakte, ist ein vollständiger Kontaktentzug willkürlich und nicht zu rechtfertigen. Das Vorliegen einer internationalen Kindesentführung allein — so schwerwiegend sie sein mag — rechtfertigt für sich allein keinen vollständigen Abbruch des Kontakts zwischen dem entführenden Elternteil und dem Kind.
Damit ergänzt der Entscheid die Kasuistik zu Art. 6 Abs. 1 BG-KKE um einen weiteren Fall, in dem die Massnahme am Willkürverbot (Art. 9 BV) und am Verhältnismässigkeitsgrundsatz scheitert, und unterstreicht die Pflicht der kantonalen Instanz, die Gründe für einen vollständigen Kontaktentzug konkret und einzelfallbezogen zu begründen.
Fazit
Das Bundesgericht hebt Ziff. I.c der angefochtenen provisorischen Verfügung auf, wonach der Mutter jeglicher Kontakt zu ihrem Sohn untersagt worden war, und weist die Sache an die Delegierte Richterin zurück, damit diese in Zusammenarbeit mit der DGEJ die konkreten Modalitäten des Rechts auf persönlichen Verkehr zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn C.________ festlegt. Die DGEJ hatte selbst die Einrichtung supervidierter Kontakte vorgeschlagen und sich zur Organisation bereit erklärt.
Der Entscheid verdeutlicht, dass im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 BG-KKE der vollständige Entzug des persönlichen Verkehrs zwischen einem entführenden Elternteil und dem Kind eine ultima-ratio-Massnahme darstellt, die konkrete, spezifisch begründete Gefährdungsmomente voraussetzt. Eine bloss abstrakte Gefahr der Destabilisierung des Kindes infolge der Entführung reicht nicht aus. Das Bundesgericht greift dabei auf die etablierte Rechtsprechung zum persönlichen Verkehr (BGE 122 III 404) und das Verhältnismässigkeitsprinzip zurück und grenzt den Fall scharf von Konstellationen ab, in denen ausserordentliche Umstände einen vollständigen Kontaktentzug rechtfertigen können. Da weder die Schweiz noch Spanien Vorbehalte zu Art. 26 Abs. 2 HKÜ und Art. 14 BG-KKE gemacht haben, werden keine Gerichtskosten erhoben; die Anwältinnen der Parteien und der Beistand des Kindes werden aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.