6B_401/2026 — Landesverweisung eines EU-Bürgers und Freizügigkeitsabkommen
Rechtsgebiet: Strafrecht (Landesverweisung) / Ausländerrecht (FZA) · Vorinstanz: Cour d'appel pénale des Kantons Waadt · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, unentgeltliche Rechtspflege verweigert
Executive Summary
- Kernpunkt: Landweiser Ausländer italienischer Nationalität (Secondo) wendet sich gegen die strafrechtliche Landesverweisung gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) und rügt Willkür sowie Verletzung des rechtlichen Gehörs.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die fünfjährige Landesverweisung; die kantonale Vorinstanz durfte den Prognose aufgrund einer neuen Strafverfügung als ungünstig einstufen, ohne in Willkür zu verfallen.
- Bedeutung: Der Entscheid präzisiert, dass eine nachträglich ergangene, rechtskräftig gewordene Strafverfügung die Prognoseverschlechterung im Ausweisungsverfahren rechtfertigt und dass die «Zweijahresregel» des Ausländerrechts im FZA-Rahmen keine Rolle spielt.
Sachverhalt
A.A.________, ein 2001 geborener italienischer Staatsangehöriger, kam im Alter von fünf Jahren in die Schweiz. Er absolvierte die obligatorische Schulzeit, erwarb jedoch keinen Abschluss und bezieht seit Schulende eine IV-Rente. Er hat eine vierjährige Tochter, die er jedoch nicht miterzieht. Er spricht, aber schreibt kein Italienisch und hat keine Familie in Italien.
Am 3. Januar 2023 taten sich A.A.________ und sein Bruder D.A.________ in der Bahnhofshalle von U.________ zusammen. Sie bedrohten den Passanten B.________, forderten ihn auf, «alles» herauszugeben, stiessen ihn gewaltsam gegen einen Bahnticketautomaten und versetzten ihm Schläge gegen den Kopf, wodurch B.________ bewusstlos zu Boden ging. Ein forensisches Gutachten des CURML vom 11. Januar 2023 dokumentiert eine mehrfach fragmentierte und dislozierte Fraktur der Kieferhöhle mit Ausdehnung auf die Orbitabasis. B.________ war einen Monat zu 100 % arbeitsunfähig.
Zudem konsumierte A.A.________ von März 2021 bis Januar 2024 regelmässig Cannabis (zwei bis drei Joints pro Tag).
Das erstinstanzliche Gericht verurteilte A.A.________ am 11. Juni 2024 wegen versuchtem Raub und Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz zu zehn Monaten Freiheitsstrafe (bedingt, Probezeit fünf Jahre) und 300 Franken Busse sowie einer Landesverweisung von fünf Jahren. Die kantonale Appellationsinstanz wies die Berufung am 19. Dezember 2024 zurück. Ein erstes BGer-Verfahren (6B_263/2025) führte zur teilweisen Aufhebung und Rückweisung, weil die kantonale Instanz nicht geprüft hatte, ob sich A.A.________ auf ein Aufenthaltsrecht nach dem FZA berufen konnte und ob die Ausweisung mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vereinbar war.
Im Rahmen des Rückweisungsverfahrens berücksichtigte die kantonale Instanz eine neue Strafverfügung vom 5. Dezember 2025: A.A.________ war darin wegen qualifizierter Tätlichkeiten und qualifizierter Bedrohung verurteilt worden, nachdem er den Hals seiner Ex-Partnerin gegriffen, ihr ins Gesicht gespuckt, sie per Nachricht mit dem Tod bedroht und ihr ein Foto einer Schusswaffe gesandt hatte. Diese Strafverfügung war rechtskräftig, da A.A.________ seinen Einspruch zurückgezogen hatte.
Erwägungen
Massgebliche Rechtsgrundlagen
Das Bundesgericht stützt die strafrechtliche Landesverweisung auf Art. 66a StGB, der die obligatorische Ausweisung bei bestimmten Delikten vorsieht:
Art. 66a StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz: […] c. qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3), Raub (Art. 140) […] o. Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG) […] 2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»
Die kantonale Instanz hatte bereits im ersten Verfahren (bestätigt durch BGE 145 IV 364 E. 3.4.1) festgestellt, dass die öffentlichen Interessen an der Ausweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib überwiegen, womit eine der beiden kumulativen Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB fehlt. An dieser Interessenabwägung hielt das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid fest, so dass die kantonale Instanz diese nicht erneut vornehmen musste.
Zentral war vorliegend Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, wonach die aufgrund des Abkommens eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden dürfen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Der Wortlaut lautet (SR 0.142.112.681):
Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681)«Die auf Grund dieses Abkommens eingeräumten Rechte dürfen nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden.»
Das Bundesgericht wendet hierzu seine ständige, in BGE 130 II 176 begründete Praxis der «spezifischen Prüfung» an: Eine Ausweisung oder Einreiseverbotsmassnahme setzt eine hinreichend schwere und aktuelle Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Ausländer voraus. Eine Verurteilung allein genügt nur, wenn die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten offenbaren, das die aktuelle öffentliche Ordnung gefährdet. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA widerspricht Massnahmen, die (ausschliesslich) aus Gründen der Generalprävention getroffen werden. Ein geringes, aber reales Rückfallrisiko kann jedoch ausreichen, wenn die Gefahr einer schweren Verletzung eines wichtigen Rechtsguts besteht — namentlich der körperlichen Integrität (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; BGE 145 IV 55 E. 4.4).
Willkürrüge gegen die Prognoseverschlechterung
Der Beschwerdeführer beanstandete, die kantonale Instanz habe willkürlich gehandelt, indem sie die Prognose von «gemischt» (erstinstanzlich) auf «ungünstig» herabgestuft habe. Das Bundesgericht hält dies für nicht willkürlich: Die kantonale Instanz durfte sich auf die neue, rechtskräftig gewordene Strafverfügung vom 5. Dezember 2025 stützen, auch wenn die zugrunde liegenden Taten bereits im April 2023 begangen worden waren. Die Feststellung, der Beschwerdeführer sei «ausserstande, seine Impulsivität zu steuern», beruhte auf objektiven Elementen: das Ergreifen des Halses der Ex-Partnerin, das Ins-Gesicht-Spucken, Todesdrohungen per Nachricht, das Senden eines Schusswaffenfotos sowie der Angriff auf einen fremden Passanten. Der Umstand, dass die Taten gegenüber der Ex-Partnerin in einem Beziehungskontext standen, ändert daran nichts, ebenso wenig wie das Fehlen neuer Anklagen. Der übrige Argumentation des Beschwerdeführers sei rein appellatorisch, besonders seine Behauptung, er könne nun mit seinen Emotionen umgehen, etwa aufgrund einer angeblichen Alkoholbehandlung, von der nur zwei Termine belegt waren.
Verletzung des rechtlichen Gehörs
Der Beschwerdeführer rügte, die kantonale Instanz habe seinen Einwand der Verhältnismässigkeit nicht behandelt und insoweit das rechtliche Gehör verletzt. Das Gericht verweist auf Art. 29 Abs. 2 BV:
Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»
Das Bundesgericht stellt fest, dass die kantonale Instanz zu Recht keine erneute Interessenabwägung vornahm, da das Bundesgericht im BGer 6B_263/2025 E. 3 bereits entschieden hatte, dass die öffentlichen Interessen überwiegen und Art. 8 EMRK und 3 UN-Kinderrechtskonvention nicht verletzt seien. Soweit der Beschwerdeführer neue familiäre Entwicklungen geltend macht (mögliche Verlust des Sorgerechts, Einschränkung des Besuchsrechts), sind dies blosse Hypothesen, die das im BGer 6B_263/2025 E. 3 festgestellte Ergebnis — das dort bereits eine gravierende persönliche Situation bei Ausweisung anerkannte — nicht zu verschieben vermögen. Im Übrigen bildet das Urteil eine Einheit, und es ist davon auszugehen, dass die kantonale Instanz alle relevanten Elemente des Familienlebens berücksichtigte (BGer 6B_64/2026 E. 3.2.2). Hat die kantonale Instanz die Verhältnismässigkeit bejaht, musste sie keine weiteren Schutzmassnahmen prüfen.
Vereinbarkeit mit dem FZA
Ob der Beschwerdeführer sich überhaupt auf ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 FZA bzw. Art. 24 Anhang I FZA berufen kann (er hat nie in der Schweiz gearbeitet und bezieht eine IV-Rente), liess das Bundesgericht offen. Da er eine aktuelle und reelle Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt, steht das FZA der Ausweisung nicht entgegen (vgl. BGer 6B_508/2021 E. 3.3 zu den finanziellen Mitteln nach Art. 24 Anhang I FZA).
Der Beschwerdeführer banalisierte seine Taten (die Gewalt beschränke sich auf einen Faustschlag), doch tatsächlich handele es sich um einen Angriff auf einen Fremden mit futilen Motiven, der zu einer schweren Gesichtsverletzung führte, sowie um Tätlichkeiten und Todesdrohungen gegen die Ex-Partnerin. Die drei Verurteilungen, darunter eine als Minderjähriger, betrafen alle die körperliche Integrität. Dass die Strafen bedingt ausfielen, steht der Ausweisung bei ungünstiger Prognose nicht entgegen. Ebenso wenig kann sich der Beschwerdeführer darauf berufen, die Strafe liege unter der «Zweijahresregel» des Ausländerrechts (BGer 6B_340/2026 E. 3.2.3; BGer 6B_1248/2023 E. 3.4). Die Veränderung der Tatkontexte (Beziehungsende, Auszug vom Bruder) sowie die wenigen Therapietermine reichen nicht aus, die ungünstige Prognose zu widerlegen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid reiht sich in die gefestigte Rechtsprechung zur strafrechtlichen Landesverweisung von EU-Bürgern nach Art. 66a StGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ein. Er bestätigt die in BGE 145 IV 364 und BGE 145 IV 55 entwickelten Grundsätze zur «spezifischen Prüfung»: Eine blosse Verurteilung reicht nicht; erforderlich ist eine aktuelle, hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung, wobei ein geringes, aber reales Rückfallrisiko bei drohender schwerer Verletzung der körperlichen Integrität genügt.
Der Entscheid bringt zwei Präzisierungen: Erstens bekräftigt er, dass eine nachträglich ergangene, rechtskräftig gewordene Strafverfügung im Ausweisungsverfahren als Grundlage einer Prognoseverschlechterung herangezogen werden darf — auch wenn die Tat bereits vor dem ersten BGer-Urteil begangen wurde. Zweitens bekräftigt er, dass die «Zweijahresregel» des Ausländerrechts im FZA-Rahmen keine Anwendung findet, was mit der Lehre im Kommentar zu Art. 66a StGB übereinstimmt, wonach die strafrechtliche Landesverweisung eine eigenständige Sanktion mit pönalem und sicherndem Charakter ist und nicht an die ausländerrechtlichen Schwellen des Aufenthaltsrechts geknüpft ist.
Die gegenüber dem Beschwerdeführer getroffene Feststellung, dass er nicht in der Lage sei, seine Impulsivität zu steuern, entspricht der Linie in BGer 6B_798/2022 E. 2.3, wo das Bundesgericht die restriktive Interpretation von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA bekräftigte und eine einfache Berufung auf die öffentliche Ordnung ohne konkrete Störung ausschloss. Hier wurde die Schwelle der «hinreichend schweren Gefährdung» aufgrund der wiederholten, die körperliche Integrität gefährdenden Taten bejaht. Die im Kommentar zu Art. 29 BV dargelegte Begründungspflicht wurde hier nicht verletzt, da die kantonale Instanz sich implizit auf die bereits im BGer 6B_263/2025 E. 3 vorgenommene Interessenabwägung stützen durfte.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die kantonale Instanz durfte die Prognose aufgrund der neuen, rechtskräftigen Strafverfügung als ungünstig einstufen, ohne willkürlich zu handeln. Sie durfte sich auf die vom Bundesgericht bereits bestätigte Interessenabwägung stützen und musste keine erneute umfassende Verhältnismässigkeitsprüfung vornehmen. Die Landesverweisung ist mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar, da der Beschwerdeführer eine aktuelle und reelle Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Die unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit verweigert; die Gerichtskosten werden auf 1'200 Franken festgesetzt.