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Strafrecht  ·  Urteil 7B_900/2026  ·  vom 03.09.2026

Libération conditionnelle de la mesure thérapeutique institutionnelle

7B_900/2026 — Verweigerung der bedingten Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme

Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug · Vorinstanz: Chambre pénale de recours der Cour de justice GE · Besetzung: II. strafrechtliche Abteilung, 3 Richter · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Beschwerdeführer, dessen stationäre therapeutische Massnahme (Art. 59 StGB) kurz zuvor durch Zwangsmedikation stabilisiert werden musste, begehrt die bedingte Entlassung und die Aufhebung der Massnahme wegen Aussichtslosigkeit.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht verweigert die bedingte Entlassung, da kein günstiger Prognose gestellt werden kann, und verneint die Aussichtslosigkeit der Massnahme, weil die Zwangsmedikation gerade den vom Gutachter vorgesehenen Behandlungserfolg anstrebt.
  • Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die Praxis zu Art. 62 Abs. 1 und Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB: eine aktuelle Verhaltensverschlechterung mit anschliessender Zwangsmedikation belegt die fortdauernde Aktualität eines Gutachtens und steht sowohl einem günstigen Prognose als auch der Annahme eines endgültigen Massnahmeversagens entgegen.

Sachverhalt

A.________ (Jahrgang 1990, ausländischer Staatsangehöriger) wurde 2017 wegen versuchten Mordes (Art. 22 Abs. 1 und 111 StGB) sowie Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt und nach Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB interniert (vgl. BGer 6B_1348/2017 vom 22. Januar 2018). Die umfangreiche Vorstrafenliste umfasst unter anderem bewaffneten Raub, sexuelle Nötigung, Körperverletzungen und wiederholte Tätlichkeiten gegen Beamte, wovon drei weitere Verurteilungen während der Haft hinzukamen.

Eine im Rahmen des Internierungsvollzugs durchgeführte psychiatrische Expertise vom 8. Oktober 2022 diagnostizierte Residuen einer infantilen Psychose mit paranoiden Zügen und empfahl eine stationäre therapeutische Massnahme (Art. 59 StGB) im geschlossenen Rahmen mit antipsychotischer Medikation und psychotherapeutischer Begleitung. Das Rückfallrisiko wurde ohne medikamentöse Behandlung als hoch, mit Behandlung als gering eingestuft. Daraufhin hob das Tribunal d'application des peines et des mesures (TAPEM) Genf am 18. April 2023 die Internierung auf und ordnete ersatzweise die Massnahme nach Art. 59 StGB an.

Nach der Einweisung in die geschlossene Anstalt B.________ im September 2023 wurde zunächst ein therapeutisches Fenster (Medikationspause) zur Verhaltensbeobachtung eingerichtet. Die Netzwerktreffen dokumentierten eine ambivalente Entwicklung: zwar zeigte A.________ sich zu Beginn kooperativ, doch ab Februar 2025 musste nach einem Konflikt mit einem Mithäftling die Medikation wieder aufgenommen werden, und ab August 2025 verschlechterte sich sein Zustand deutlich — er wechselte die Abteilung, brach die Medikation ab, zeigte paranoides Erleben auch gegenüber Personal und wurde wegen aggressiven Verhaltens mehrfach sanktioniert. Der Service de la réinsertion et du suivi pénal (SRSP) ordnete daraufhin im März 2026 die Zwangsmedikation an; diese Massnahme wurde von der Genfer Strafkammer und anschliessend vom Bundesgericht bestätigt (BGer 7B_360/2026 vom 30. April 2026).

Das TAPEM wies das Gesuch um bedingte Entlassung und Aufhebung der Massnahme am 30. April 2026 ab; die Strafkammer des Obergerichts bestätigte dies am 9. Juni 2026. A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt die bedingte Entlassung mit Auflagen, eventualiter die Feststellung eines Konventionsverstosses und der Menschenunwürdigkeit seines Freiheitsentzugs; eventualiter die Aufhebung der Massnahme wegen Aussichtslosigkeit; subeventualiter die Rückweisung.

Erwägungen

Zulässigkeit und formelle Rügen

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein (Art. 78 Abs. 2 lit. b, 80 Abs. 1 und 90 BGG). Die Feststellungsklagen, mit denen der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 3 und 5 EMRK geltend macht, weist das Gericht als unzulässig ab: sie haben gegenüber den gestaltenden Anträgen keine eigenständige Tragweite und wurden ausserdem erst vor Bundesgericht neu erhoben (Art. 99 Abs. 2 BGG). Die formelle Rüge, die Vorinstanz habe seine Konventionsrügen nicht geprüft, hält nicht: die Vorinstanz hat die Rügen zwar implizit, aber erkennbar behandelt, was dem Begründungsanspruch aus Art. 29 Abs. 2 BV genügt.

Bedingte Entlassung aus der Massnahme (Art. 62 Abs. 1 StGB)

Zentral ist die Auslegung von Art. 62 Abs. 1 StGB. Der Wortlaut der Bestimmung lautet:

Art. 62 Abs. 1 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren.»

Der Leitentscheid BGE 137 IV 201 präzisiert, dass eine Heilung des Täters nicht Voraussetzung der bedingten Entlassung ist. Massgebend ist vielmehr eine Entwicklung, die das Rückfallrisiko in ausreichendem Masse eliminiert oder reduziert; es genügt, dass der Verurteilte gelernt hat, mit seinen Defiziten zu leben, sodass eine günstige Prognose gestellt werden kann (BGE 137 IV 201, E. 1.2). Die Prognose ist unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu stellen. Art. 56 Abs. 2 StGB verlangt die Abwägung zwischen dem Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters und dessen Gefährlichkeit:

Art. 56 Abs. 2 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.»

Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit sind die Drohnähe und Schwere der Gefahr sowie die Art und Bedeutung des bedrohten Rechtsguts zu berücksichtigen: bei wichtigen Rechtsgütern wie Leben und körperlicher Integrität sind geringere Anforderungen an die Drohnähe zu stellen als bei Gütern minderen Werts (BGE 137 IV 201; BGer 7B_1031/2025 vom 22. Dezember 2025).

Im vorliegenden Fall verneint das Bundesgericht zu Recht eine günstige Prognose. Der Beschwerdeführer hat sich in jüngster Zeit derart verschlechtert, dass eine Zwangsmedikation angeordnet werden musste, um das Rückfallrisiko für Mithäftlinge und Personal zu reduzieren (BGer 7B_360/2026 vom 30. April 2026). Dieser Umstand allein verunmöglicht eine günstige Prognose. Erst recht gilt dies, weil der Beschwerdeführer nach allen Netzwerktreffen seit der Einweisung nie in der Lage war, ein der Gesellschaft angemessenes Verhalten zu zeigen. Er ist anosognosisch, verneint die Notwendigkeit einer Therapie und gibt selbst an, unvorhersehbar zu sein und seine eigene Gewalt zu fürchten, ohne jedoch seinen Zustand ändern zu wollen.

Aktualität der Expertise

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Expertise vom 8. Oktober 2022 sei veraltet. Das Bundesgericht verweist auf die ständige Praxis, nach der das massgebliche Kriterium für die Aktualität einer Expertise nicht die verstrichene Zeit, sondern die zwischenzeitliche Entwicklung ist. Es ist durchaus denkbar, sich auf eine ältere Expertise abzustützen, wenn sich die Situation nicht verändert hat (BGer 7B_1252/2025 vom 8. Juli 2026; BGer 7B_340/2025 vom 16. Februar 2026; vgl. auch EGMR, B.M. c. Suisse, 12. Mai 2026, § 78). Die jüngsten Ereignisse — die Verschlechterung nach Absetzen der Medikation und die Anordnung der Zwangsmedikation — bestätigen gerade die Relevanz und Aktualität der gutachterlichen Einschätzungen, da der Experte die Bedeutung einer wirksamen antipsychotischen Medikation zur Risikoreduktion ausdrücklich hervorgehoben hatte.

Aufhebung der Massnahme wegen Aussichtslosigkeit (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB)

Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Aufhebung der Massnahme, weil deren Fortführung aussichtslos erscheine. Die massgebende Bestimmung lautet:

Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Massnahme wird aufgehoben, wenn: a. deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint; […]»

Eine therapeutische Massnahme darf nicht allein deshalb aufrechterhalten werden, weil der mit ihr verbundene Freiheitsentzug den Täter an neuen Straftaten hindert; es muss die ärztliche Behandlung — und nicht die mit ihr verbundene Freiheitsentziehung — sein, die eine Erfolgschance aus Sicht der Spezialprävention behält (BGE 137 IV 201; BGer 6B_475/2023 vom 14. Juni 2023). Der Begriff der Behandlung ist weit zu verstehen und umfasst auch die Betreuung in einem strukturierten, überwachten Umfeld mit psychotherapeutischer Begleitung, wenn dies geeignet ist, den Zustand des Betroffenen zu verbessern (BGer 7B_418/2023 vom 6. September 2023; BGer 6B_129/2023 vom 5. Mai 2023). Die Behandlung ist jedoch erst dann als aussichtslos zu erachten, wenn sie endgültig wirkungslos ist; eine einfache Krise des Betroffenen genügt nicht. Die Aufhebung einer Massnahme wegen Aussichtslosigkeit ist generell restriktiv zu handhaben (BGer 7B_418/2023 vom 6. September 2023).

Das Bundesgericht stellt fest, dass die therapeutische Massnahme eine Erfolgschance behält. Die Zwangsmedikation zielt gerade darauf ab, den Beschwerdeführer zu einer verbesserten Beziehung zu Mitmenschen zu führen, friedliche Beziehungen zu ermöglichen und die therapeutische Allianz mit dem Behandlungspersonal wiederherzustellen. Der Experte hatte dies ausdrücklich vorgesehen und die Notwendigkeit einer Zwangsmedikation für den Fall eines Verlusts der Urteilsfähigkeit benannt (BGer 7B_360/2026 vom 30. April 2026). Die angeordnete Medikation entspricht jener, die bereits während der Internierung zu einer signifikanten Besserung geführt hatte. Eine endgültige Wirkungslosigkeit ist damit nicht dargetan. Die geltend gemachte Verhaltensverschlechterung während des therapeutischen Fensters ändert daran nichts.

Verhältnismässigkeit und Willkür

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Das Bundesgericht verweist darauf, dass bei dem hohen Rückfallrisiko und der Bedeutung der bedrohten Rechtsgüter — Leben sowie körperliche und sexuelle Integrität Dritter — die wenigen vorgebrachten Elemente nicht ausreichen, um eine unverhältnismässige Massnahme zu begründen. Die Rüge, es liege ein Diagnosefehler vor, der zur ursprünglichen Internierung geführt habe, lässt das Gericht nicht gelten: der Experte hatte die Richtigkeit der früheren Diagnosen ausdrücklich bestätigt, und die Anordnung einer Massnahme obliegt dem Richter, nicht den Sachverständigen (BGer 6B_851/2024 vom 11. Dezember 2025). Im Übrigen hatten die kantonalen Gerichte die Internierung gerade auch dann angeordnet, als die Experten eine therapeutische Massnahme empfohlen hatten.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid reiht sich in die gefestigte Rechtsprechung zu Art. 62 Abs. 1 und Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB ein. Der Leitentscheid BGE 137 IV 201 hatte die Grundsätze zur bedingten Entlassung aus einer stationären therapeutischen Massnahme zusammengefasst: keine Heilung erforderlich, aber eine Entwicklung, die das Rückfallrisiko ausreichend reduziert; Verhältnismässigkeit der Massnahme; keine Aufrechterhaltung allein wegen des Freiheitsentzugs. Der vorliegende Entscheid bestätigt diese Grundsätze und illustriert sie an einem Fall, in dem eine frisch angeordnete Zwangsmedikation die Weigerung der bedingten Entlassung ebenso rechtfertigt wie die Verneinung eines Massnahmeversagens.

In der dogmatischen Einordnung verdient die Aktualitätsfrage der Expertise besondere Hervorhebung. Das Bundesgericht bestätigt die Praxis, wonach nicht das Alter einer Expertise, sondern die zwischenzeitliche Entwicklung massgebend ist (BGer 7B_1252/2025 vom 8. Juli 2026; BGer 7B_340/2025 vom 16. Februar 2026). Im vorliegenden Fall kehrt das Gericht diese Logik um: die zwischenzeitliche Entwicklung — Verhaltensverschlechterung nach Absetzen der Medikation, Anordnung der Zwangsmedikation — bestätigt nicht nur die Aktualität des Gutachtens, sondern belegt gerade dessen prognostische Treffsicherheit. Eine Verhaltensverschlechterung, die den gutachterlich beschriebenen Mechanismus reproduziert, rechtfertigt es, ein Gutachten auch nach mehreren Jahren als hinreichend aktuell zu erachten.

Zur Aussichtslosigkeit nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB präzisiert das Gericht, dass eine erst kürzlich angeordnete Zwangsmedikation, die dem vom Gutachter vorgesehenen Behandlungsziel entspricht, eine Erfolgschance der Massnahme belegt und damit die Annahme eines endgültigen Versagens ausschliesst. Dies steht im Einklang mit der restriktiven Handhabung des Aussichtslosigkeitsbegriffs (BGer 7B_418/2023 vom 6. September 2023; BGer 7B_1118/2024 vom 13. Februar 2025) und mit dem weiten Behandlungsbegriff, der auch strukturierte Betreuung mit psychotherapeutischer Begleitung umfasst (BGE 137 IV 201; BGer 6B_129/2023 vom 5. Mai 2023). Der Entscheid ergänzt diese Kasuistik um einen Fall, in dem die Erfolgschance gerade in der Wiederherstellung einer medikamentösen Behandlung liegt, deren Abbruch zur Krise geführt hatte.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Weigerung der bedingten Entlassung sowie die Fortführung der stationären therapeutischen Massnahme. Der Entscheid ist dogmatisch in dreierlei Hinsicht bedeutsam: Erstens belegt eine frisch angeordnete Zwangsmedikation das Fehlen einer günstigen Prognose nach Art. 62 Abs. 1 StGB. Zweitens bestätigen zwischenzeitliche Verhaltensverschlechterungen, die den gutachterlich beschriebenen Mechanismus reproduzieren, die Aktualität einer Expertise. Drittens rechtfertigt eine angeordnete Zwangsmedikation, die dem vom Gutachter vorgesehenen Behandlungsziel entspricht, die Bejahung einer fortdauernden Erfolgschance und schliesst damit die Annahme eines Massnahmeversagens nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aus. Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt.