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öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_340/2025  ·  vom 02.09.2026

Svincolo dal segreto professionale del notaio

2C_340/2025 — Entbindung eines Notars vom Berufsgeheimnis (rent-to-buy)

Rechtsgebiet: Notariatsrecht / Berufsgeheimnis · Vorinstanz: Verwaltungsgericht des Kantons Tessin · Besetzung: II. öffentlich-rechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde (als zivilrechtliche) unzulässig, im Übrigen abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Notar kann vom Berufsgeheimnis entbunden werden, wenn er eine abgetretene Kreditforderung vor Zivilgericht geltend machen muss und kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse der Klientin entgegensteht.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Entbindung pro futuro durch die Tessiner Notariatskommission. Die Beschwerde der Immobilienfirma wird abgewiesen; Rügen aus Art. 29 BV und Art. 9 BV scheitern an ungenügender Substantiierung.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zur Interessenabwägung bei Art. 321 Abs. 2 StGB und präzisiert, dass die Entbindung nur die Verteidigung des Notars im Zivilprozess deckt – die materielle Forderungsstreitigkeit bleibt dem Zivilrichter vorbehalten.

Sachverhalt

Die A.________ SA betreibt ein Immobilien-«rent-to-buy»-Geschäftsmodell: Interessenten mieten zunächst eine Liegenschaft, um sie später zu erwerben. Am 11. Mai 2021 schloss sie mit C.________ und D.________ einen Rahmenvertrag über den Erwerb einer Wohnung in X.________. Diese leisteten dem Notar B.________ Fr. 115'000.— als «Anzahlung und Kaution». Parallel unterzeichneten sie einen Mietvertrag über die damals noch Dritten (E.________, F.________, G.________) gehörenden Wohnung.

Mit öffentlicher Urkunde vom 10. Juni 2021, beurkundet von Notar B.________, erwarb A.________ SA von den Eigentümern ein abtretbares Kaufsrecht über die Liegenschaft zum Preis von Fr. 930'000.—. Die bereits geleisteten Fr. 115'000.— verblieben bis zum Eigentumsübergang auf dem Notarkonto. Im Oktober 2021 wurde dieser Betrag auf Wunsch der Beteiligten freigegeben. Mitte Dezember 2021 zog A.________ SA das Kaufsrecht, beglich den Restkaufpreis und wurde Eigentümerin.

Im Oktober 2022 verzichteten C.________ und D.________ auf den Erwerb und verlangten von Notar B.________ die Rückzahlung der Fr. 115'000.—. Da der Betrag nicht mehr auf dem Notarkonto lag, erstattete er ihnen – unter Einschaltung seiner Haftpflichtversicherung – und liess sich am 11. Januar 2023 deren Kreditforderung von Fr. 107'900.— gegen A.________ SA abtreten.

Nach erfolgloser Zahlungsaufforderung klagte Notar B.________ gegen A.________ SA vor der Friedensrichterin (Sühneverfahren vom 21. November 2023) und anschliessend vor dem zuständigen Bezirksgericht (Klage vom 10. April 2024). Parallel holte er die Entbindung vom Berufsgeheimnis bei den Eigentümern E.________, F.________ und G.________ ein und beantragte der Tessiner Notariatskommission die Entbindung auch gegenüber A.________ SA, C.________ und D.________.

Erwägungen

Zulässigkeit und Prüfungsumfang

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Die angefochtene Entscheidung ist ein Endentscheid einer kantonalen letztinstanzlichen Gerichtsbehörde (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) über eine öffentlich-rechtliche Materie, die keiner der Ausnahmen von Art. 83 BGG unterfällt. Die Beschwerdeführerin als Inhaberin des Notargeheimnisses ist beschwerdebefugt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Das Rechtsmittel ist als ordentliche öffentlich-rechtliche Beschwerde zu behandeln (Art. 82 ff. BGG).

Der als «zivilrechtliche Beschwerde nach Art. 72 BGG» formulierte Teil ist unzulässig, da die Streitsache öffentlich-rechtlicher Natur ist. Auch die Feststellungsanträge zur «Korrektheit rechtlicher Argumentationen» bezüglich der Verwendung vertraulicher Informationen vor der Entbindung sind unzulässig, da sie nicht den Streitgegenstand betreffen.

Rechtlicher Rahmen: Notargeheimnis und Entbindung

Das Notargeheimnis beruht – wie das Anwalts- und Arztgeheimnis – auf dem verfassungsrechtlichen Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV, Art. 8 Abs. 1 EMRK). Es sichert das Vertrauensverhältnis zwischen Notar und Kundschaft und dient sowohl dem individuellen Interesse der Klienten als auch dem Gemeinwohl. Die Verschwiegenheitspflicht besteht grundsätzlich auch nach dem Tod der Klientin oder des Klienten.

Das kantonale Recht (hier: Art. 7 des Tessiner Notariatsgesetzes, LN/TI) definiert Umfang und Tragweite des Notargeheimnisses als Berufsregel, während Art. 321 StGB die Verletzung strafbewehrt sanktioniert. Das Strafrecht regelt die Mindestvoraussetzungen im professionellen Bereich. Die Entbindung muss mindestens den Kriterien entsprechen, unter denen eine Geheimnisoffenbarung nach Art. 321 Abs. 2 StGB nicht strafbar ist – d. h. eine Einwilligung der Berechtigten oder eine auf Gesuch hin erteilte schriftliche Bewilligung der Aufsichtsbehörde.

Art. 321 Abs. 2 StGB (SR 311.0)«Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat.»

Die Bewilligung ist auf Grund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen zu erteilen; dabei ist ein klar überwiegendes öffentliches oder privates Interesse erforderlich. Das Berufsgeheimnis ist ein bedeutendes Rechtsgut an sich; das Interesse an der materiellen Wahrheitsfindung allein rechtfertigt die Entbindung nicht. Der Notar kann entbunden werden, wenn die Aufrechterhaltung des Geheimnisses ihm die Verteidigung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren, die Abwehr von Angriffen auf seinen Ruf oder die Abwendung eines erheblichen Vermögensschadens unmöglich macht. Die Entbindung wirkt jedoch nur in dem Masse, als sie für die Verteidigung des Notars notwendig ist.

Interessenabwägung im vorliegenden Fall

Die Tessiner Notariatskommission und das Verwaltungsgericht haben Notar B.________ vom Berufsgeheimnis entbunden, und zwar pro futuro (ab dem Erlass der Entbindungsverfügung) und beschränkt auf das für die Geltendmachung der Kreditforderung von Fr. 107'900.— vor Zivilgericht notwendige Mass. Das Bundesgericht teilt diese Würdigung.

Das Interesse des Notars an der Entbindung besteht in der prozessualen Durchsetzung einer erheblichen pecuniären Forderung, die ihm nach Intervention seiner Haftpflichtversicherung und Abtretung durch C.________ und D.________ zusteht. Der Betrag ist bedeutend und begründet ein schutzwürdiges privates Interesse, das eine Entbindung rechtfertigen kann.

Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin ihr Interesse am Schutz ihres «modus operandi» bzw. ihres Geschäftsmodells vor. Dieses Interesse hat sie jedoch vor Vorinstanz nicht substantiiert; es ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, um dem Entbindungsinteresse des Notars entgegenzustehen. Hinzu kommt: Das «rent-to-buy»-Instrument ist öffentlich bekannt; es ist kein besonderer, schutzbedürftiger Gebrauch dargetan. Zudem werden die geheimen Informationen nicht einer unbestimmten Öffentlichkeit preisgegeben, sondern – soweit notwendig – allein im Rahmen eines zivilgerichtlichen Verfahrens verwendet, was die Verbreitung relativiert.

Die Entbindung wurde nicht bedingungslos ausgesprochen, sondern nur in dem für die Notarsverteidigung notwendigen Masse – wie es der Rechtsprechung entspricht.

Rügen aus rechtlichem Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und Willkürverbot (Art. 9 BV)

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz die von ihr beantragte persönliche Anhörung, die Anhörung des Notars und des Vertreters der Haftpflichtversicherung sowie die Aktenübermittlung des hängigen Zivilverfahrens abgelehnt habe.

Das Bundesgericht hält diese Rügen für unbegründet. Art. 29 Abs. 2 BV garantiert das Recht, sich schriftlich zu äussern und Beweise anzubieten; das schriftliche Äusserungsrecht vor der Vorinstanz war gewährleistet. Eine mündliche Anhörung ist nicht zwingend. Das im Zivilverfahren hängige Rogito vom 10. Juni 2021 befand sich bereits in den Akten (daher konnte die Nichtabnahme weiterer Beweise nicht willkürlich sein). Soweit weitere Beweise angeboten wurden, um Aspekte zu vertiefen, die nicht direkt die Entbindung betreffen und dem Zivilrichter vorbehalten sind, war ihre Ablehnung ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Vorwurf willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) ist nicht substantiiert dargelegt worden.

Nichtigkeitseinrede nach Art. 20 OR

Art. 20 Abs. 1 OR (SR 220)Kommentierung auf glossagens.ch

«Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.»

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Abtretungsvertrag vom 11. Januar 2023 zwischen dem Notar und C.________ bzw. D.________ sei wegen unerlaubter causa und Sittenwidrigkeit nichtig und dies in dem Entbindungsverfahren zu prüfen, weil die Nichtigkeit die Legitimation des geltend gemachten Interesses betreffe.

Das Bundesgericht weist dies zurück: Die Beschwerdeführerin legt nicht im Ansatz dar – und zwar anhand der im angefochtenen Entscheid festgestellten Tatsachen (Art. 105 Abs. 1 BGG) –, worin der unerlaubte oder sittenwidrige Charakter der Abtretung liegen soll. Die Frage der Gültigkeit der Abtretung gehört in das materielle Zivilverfahren, in dem der Notar die Forderung geltend macht. Die Entbindungsverfügung hat keine materielle Wirkung und präjudiziert das Zivilverfahren nicht.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil reiht sich in die ständige Rechtsprechung zur Entbindung vom Berufsgeheimnis ein, die mit BGE 142 II 307 für das Anwaltsgeheimnis systematisch gefestigt und seither auf alle Berufsgeheimnisträger (Notare, Ärzte, Patentanwälte) übertragen wurde. Der massgebliche Massstab – ein klar überwiegendes privates oder öffentliches Interesse auf Grund einer Gesamtabwägung aller betroffenen Interessen – stammt aus BGE 142 II 307, E. 4.3.3 und wurde in BGer 2C_520/2024 vom 3. Februar 2025, E. 5.3 für den Notarbereich bestätigt.

Die präzisere Aussage, dass das Strafrecht (Art. 321 StGB) die Mindestvoraussetzungen für die Entbindung definiert und die kantonale Aufsichtsbehörde mindestens diese Kriterien anzuwenden hat, geht auf BGE 150 II 300, E. 5.6 zurück. Das vorliegende Urteil wendet diesen Massstab für das Notargeheimnis konsequent an.

Die Grundsätze, dass die Entbindung nur pro futuro wirkt und in dem für die Verteidigung des Geheimnisträgers notwendigen Masse zu erteilen ist, wurden in BGer 2C_520/2024 vom 3. Februar 2025, E. 5.3 und BGer 2C_8/2019 vom 10. Juli 2018, E. 3.3 festgehalten. Der vorliegende Entscheid bestätigt, dass die Beschränkung auf das prozessual Notwendige – hier die Geltendmachung einer abgetretenen Kreditforderung vor Zivilgericht – den Anforderungen genügt.

Die Aussage, dass die Entbindungsverfügung das materielle Zivilverfahren nicht präjudiziert, entspricht BGer 2C_8/2019 vom 10. Juli 2018, E. 3.3. Der Entscheid präzisiert insofern, als die Gültigkeit der der Entbindung zugrundeliegenden Forderung (hier: Abtretung) nicht im Entbindungsverfahren zu klären ist, sondern dem Zivilrichter vorbehalten bleibt.

Die jüngste Rechtsprechung zu Notarentbindungen – BGer 2C_319/2025 vom 23. Januar 2026 und BGer 2C_321/2025 vom 23. Januar 2026 – bestätigt dieselbe Prüfungsarchitektur. Der vorliegende Entscheid ergänzt diese Linie um die Konstellation, dass ein Notar eine abgetretene pecuniäre Forderung gegen eine frühere Klientin geltend macht und sich dafür vom Berufsgeheimnis entbinden lassen muss. Er bestätigt, dass ein bloss generisch vorgebrachtes Interesse am Schutz eines Geschäftsmodells dem konkreten Verteidigungsinteresse des Notars nicht entgegensteht.

Fazit

Das Bundesgericht bestätigt die Entbindung des Tessiner Notars B.________ vom Berufsgeheimnis pro futuro und in dem für die Geltendmachung der abgetretenen Forderung von Fr. 107'900.— vor Zivilgericht notwendigen Masse. Der Entscheid verdeutlicht drei Punkte: Erstens genügt ein erhebliches pecuniäres Interesse des Geheimnisträgers als Verteidigungsinteresse, um die Interessenabwägung nach Art. 321 Abs. 2 StGB zu seinen Gunsten zu entscheiden. Zweitens muss die Klientin ein konkretes, substantiiertes Geheimhaltungsinteresse dartun; der bloss generische Hinweis auf den Schutz eines Geschäftsmodells genügt nicht, zumal wenn das zugrundeliegende Instrument öffentlich bekannt ist. Drittens bleibt die materielle Gültigkeit der Forderung (hier: der Abtretung) dem Zivilrichter vorbehalten – das Entbindungsverfahren präjudiziert das Hauptsacheverfahren nicht.