6B_282/2026 — Grobe Verletzung von Verkehrsregeln: Verbindlichkeit signalisierter Höchstgeschwindigkeit und Messgenauigkeit
Rechtsgebiet: Strassenverkehrsstrafrecht · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Graubünden, Erste strafrechtliche Kammer · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Fahrzeuglenker überschritt innerorts die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um 32 km/h und verlangte Sistierung des Strafverfahrens bis zur Klärung der Rechtmässigkeit der Temposignalisation im Verwaltungsverfahren; zudem rügte er die Messgenauigkeit.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab — signalisierte Höchstgeschwindigkeiten sind aus Gründen der Verkehrssicherheit auch dann verbindlich, wenn ihre Rechtswidrigkeit behauptet wird; die vorinstanzliche Beweiswürdigung zur Messgenauigkeit ist willkürfrei.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die Grundsätze aus BGE 150 II 505 zur uneingeschränkten Beachtungspflicht signalisierter Geschwindigkeiten im Strafverfahren und präzisiert, dass eine Sistierung bis zum Abschluss eines allenfalls eingeleiteten Verwaltungsverfahrens nicht in Betracht kommt, solange der Lenker kein solches Verfahren tatsächlich eingeleitet hat.
Sachverhalt
A.________ lenkte am 9. Februar 2024 einen Personenwagen Mercedes-Benz G500 auf der U.________strasse in Richtung V.________. Bei einer Bushaltestelle in W.________ — innerorts, signalisierte Höchstgeschwindigkeit 50 km/h — wurde er mit einem semistationären Radargerät nach Abzug der Toleranz von 5 km/h mit 82 km/h gemessen. Er fuhr damit 32 km/h schneller als erlaubt.
Das Obergericht des Kantons Graubünden verurteilte ihn am 4. Februar 2026 zweitinstanzlich wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 150.-- und einer Busse von Fr. 1'500.--. Dagegen richtet sich die Beschwerde in Strafsachen.
Der Beschwerdeführer stellt ausschliesslich kassatorische Rechtsbegehren. Aus der Begründung erhellt jedoch, dass er letztlich auf einen Freispruch vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln zielt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3).
Erwägungen
Verbindlichkeit signalisierter Höchstgeschwindigkeit und Sistierungsfrage
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz Willkür (Art. 9 BV) und eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) sowie des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV) vor, weil sie den Strafprozess zu Ende geführt und seinen Sistierungsantrag abgewiesen habe. Er macht geltend, die 2021 im Rahmen eines Lärmschutzversuchs von 60 km/h auf 50 km/h reduzierte Geschwindigkeit sei mangels Gutachten unzulässig gewesen. Wenn die Signalisation unzulässig sei, könne der Vorwurf nicht aufrechterhalten werden. Er beruft sich auf den Leitentscheid BGE 150 II 505, in dem das Bundesgericht erwog, dass signalisierte Höchstgeschwindigkeiten ungeachtet der Gültigkeit ihrer Publikation aus Gründen der Verkehrssicherheit zu beachten sind, und dass Mängel der Signalisation auf dem Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen sind (E. 5.5). Daraus leitet er ab, der Strafprozess sei zu sistieren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verwaltungsverfahrens.
Die massgebende Bestimmung lautet:
Art. 27 Abs. 1 SVG (SR 741.01)«Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.»
Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Argumentation, die sich auf den erwähnten Leitentscheid BGE 150 II 505 stützt: Dort schützte das Bundesgericht die Feststellung des Verwaltungsgerichts Graubünden, das einer Überschreitung von 40 km/h (statt der von der Staatsanwaltschaft angenommenen 20 km/h) zugrunde legte, weil die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h trotz fehlender Publikation verbindlich war (E. 6.2). Die Rechtsprechung ist nur so zu verstehen, dass die verwaltungsrechtliche Überprüfung offensteht, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit aber aus Gründen der Verkehrssicherheit zu beachten und massgebend ist, selbst wenn sie nicht gesetzeskonform erlassen worden sein sollte. Dies entspricht der ständigen Praxis: «Selbst rechtswidrig aufgestellte Höchstgeschwindigkeitssignale sind verbindlich und zu beachten» (1C_265/2025 vom 23. Oktober 2025 E. 2.2.1; 6B_378/2024 vom 15. Januar 2025 E. 3.2).
Zudem kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet hat, ein Verwaltungsverfahren zur Überprüfung der Signalisation tatsächlich eingeleitet zu haben. Eine Sistierung des Strafverfahrens bis zur Erledigung eines allfälligen Verwaltungsverfahrens scheitert bereits aus diesem Grund. Die Gültigkeit der Signalisation ist im Strafverfahren nicht zu überprüfen, da der Fahrzeuglenker sich ohnehin an die signalisierte Geschwindigkeit zu halten hat.
Rügen zur Messgenauigkeit
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung vor und macht geltend, das Messprotokoll sei eine «inhaltlich unwahre Urkunde», weil es vor dem Messende unterzeichnet worden sei. Zudem sei das Logbuch unvollständig, die Ausrichtbilder zeigten eine Achsverschiebung, Kinder hätten das Gerät verschoben, und der Messstandort habe die Vorgaben der Herstellerin überschritten. Schliesslich rügt er eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo».
Das Bundesgericht weist darauf hin, dass «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel im bundesgerichtlichen Verfahren keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt (BGE 148 IV 409 E. 2.2). Der Beschwerdeführer müsste darlegen, dass das angefochtene Urteil geradezu unhaltbar ist — was ihm nicht gelingt.
Die vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich als schlüssig und überzeugend: Die ASTRA-Weisungen stellen kein Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a und Art. 105 Abs. 2 BGG dar und lassen die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte unberührt (BGE 150 IV 242 E. 1.1.4; 6B_1057/2023 vom 11. März 2025 E. 2.3). Eine Verletzung der Weisungen führt nicht zwingend zur Unverwertbarkeit des Messergebnisses. Das Gericht kann sich aufgrund anderer Beweise von der Überschreitung überzeugen lassen.
Das automatisch erstellte Messprotokoll weist das Datum und die Zeit der Messung, die Standortbezeichnung, die METAS-Nummer, die Bestätigung der Funktionskontrolle und die Ausricht- und Testbilder «START» und «ENDE» aus. Der vom Beschwerdeführer monierte Vermerk «10/2024» mit dem Zusatz «geeicht bis» gibt die Gültigkeit der Eichung an und stimmt mit dem Eichzertifikat überein. Die Ausrichtbilder belegen die exakte Übereinstimmung bei Start und Ende, was die Behauptung einer Achsverschiebung durch Kinder widerlegt. Im Logbuch sind nach der Eichung am 24. Oktober 2023 keine Vorfälle registriert — die Komponenten wurden nicht ausgetauscht. Der Beamte war als Radar-Spezialist zertifiziert und bei der Verkehrspolizei angestellt, sodass auf die erforderlichen Fachkenntnisse im Sinne von Art. 2 Abs. 3 VSKV-ASTRA geschlossen werden darf. Auch die Beanstandung des Messstandorts verfängt nicht: Die Bedienungsanleitung empfiehlt einen Abstand zum Strassenrand von 0 bis 5 Metern; ein 10 Meter freier Messstreifen war — wie die Ausrichtbilder zeigen — eingehalten.
Strafbarkeit nach Art. 90 Abs. 2 SVG
Die rechtliche Würdigung als grobe Verletzung der Verkehrsregeln und die Strafzumessung werden vom Beschwerdeführer zu Recht nicht angefochten. Die massgebende Bestimmung lautet:
Art. 90 Abs. 2 SVG (SR 741.01)Kommentierung auf glossagens.ch
«Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.»
Nach der ständigen Rechtsprechung genügt für den Tatbestand des Art. 90 Abs. 2 SVG eine erhöhte abstrakte Gefährdung — es muss kein Unfall eintreten noch eine Person konkret gefährdet werden (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Für Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h hat das Bundesgericht feste Schwellenwerte aufgestellt: ab einer Überschreitung von 25 km/h (netto ab 75 km/h) ist der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG unabhängig von den konkreten Verkehrs- und Witterungsverhältnissen objektiv und subjektiv erfüllt (BGE 124 II 259 E. 2b; BGE 123 II 37 E. 1b). Mit einer gemessenen Überschreitung von 32 km/h (82 km/h nach Toleranzabzug bei 50 km/h signalisiert) liegt der Fall deutlich über dieser Schwelle. Der Kommentar zu Art. 90 SVG auf glossagens.ch führt diese Kasuistik im Abschnitt zur Abgrenzung von Abs. 1 und Abs. 2 ausführlich nach.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil reiht sich in die konstante Rechtsprechung zur Verbindlichkeit signalisierter Höchstgeschwindigkeiten ein. Der zentrale Leitentscheid BGE 150 II 505 vom 23. Mai 2024 klärte, dass signalisierte Höchstgeschwindigkeiten für alle Verkehrsteilnehmenden verbindlich sind, auch wenn sie nicht rechtsgültig publiziert wurden — und dass Mängel der Signalisation auf dem Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen sind, nicht im Strafverfahren. Das vorliegende Urteil bestätigt diese Grundsätze für den innerorts-Bereich und für eine dauerhafte (nicht nur temporäre) Signalisation. Es präzisiert in zwei Punkten:
Erstens bekräftigt es, dass die Verbindlichkeit auch bei behaupteten materiellen Fehlern der Signalisation (hier: fehlendes Gutachten für eine Lärmschutzmassnahme) gilt. Der Hinweis auf 1C_265/2025 und 6B_378/2024 unterstreicht, dass selbst gesetzeswidrige Geschwindigkeitsbeschränkungen zu beachten sind.
Zweitens stellt das Gericht klar, dass eine Sistierung des Strafverfahrens bis zum Abschluss eines Verwaltungsverfahrens bereits dann ausscheidet, wenn der Beschwerdeführer kein solches Verfahren tatsächlich eingeleitet hat. Die Pflicht, sich an signalisierte Geschwindigkeiten zu halten, entfaltet ihre Wirkung unabhängig von der Einleitung verwaltungsrechtlicher Abklärungen.
Die Rügen zur Messgenauigkeit betreffen Standardthemen der radargestützten Geschwindigkeitsmessung, zu denen das Bundesgericht eine gefestigte Kasuistik entwickelt hat. Die Erwägungen zu den ASTRA-Weisungen (kein Bundesrecht, freie Beweiswürdigung unberührt), zur Eichung und zum Logbuch sowie zur Fachkenntnis des Kontrollpersonals entsprechen der ständigen Praxis (BGE 150 IV 242 E. 1.1.4; BGE 121 IV 64 E. 3; 6B_1057/2023). Das Urteil enthält hier keine Rechtsfortbildung, sondern bestätigt die bisherige Linie in einem weiteren Einzelfall.
Fazit
6B_282/2026 ist ein Anwendungsfall der etablierten Grundsätze zur Verbindlichkeit signalisierter Höchstgeschwindigkeiten im Strassenverkehrsstrafrecht. Die zentrale Aussage: Ein Fahrzeuglenker kann sich im Strafverfahren nicht auf die (behauptete) Rechtswidrigkeit der Signalisation berufen, um eine Sistierung zu erwirken oder einen Freispruch zu erreichen — die signalisierte Geschwindigkeit ist massgebend, und der Verwaltungsrechtsweg steht ihm für die Überprüfung der Signalisation offen, unabhängig vom Strafverfahren. Die Rügen zur Messgenauigkeit scheitern am Willkürmassstab, da die Vorinstanz die Funktionsfähigkeit des Messgeräts, die Eichung, das Logbuch und die Fachkenntnisse des Kontrollpersonals willkürfrei festgestellt hat.