7B_183/2026 — Beschlagnahme; Einziehung und Ersatzforderung trotz zivilrechtlichem Vergleich
Rechtsgebiet: Strafprozessrecht / Strafrechtliche Massnahmen · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Thurgau · Besetzung: II. strafrechtliche Abteilung, 3 Richter · Verfahrensergebnis: Beschwerde teilweise gutgeheissen, Zurückweisung
Executive Summary
- Kernpunkt: Zivilrechtliche Vergleiche zwischen Beschuldigter und Geschädigten reduzieren die für die Einziehung resp. Ersatzforderung massgebliche Deliktsumme nicht; massgeblich ist der durch die Straftat erlangte Vermögensvorteil, nicht die Höhe der Zivilforderungen.
- Entscheidung: Die Beschlagnahme von Fr. 152'896.70 wird bundesrechtskonform bestätigt; die Vorinstanz muss jedoch einen Vorbehalt nachholen, wonach die Ersatzforderung im Umfang direkter Ersatzleistungen an Geschädigte zurückzuerstatten ist. Die Kostenregelung ist zu korrigieren (hälftiges Obsiegen statt 3/4-Unterliegen).
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die Leitentscheide BGE 139 IV 209 und BGE 140 IV 57 zum Verhältnis von Vergleich und Einziehung und präzisiert die zwingende Pflicht, die Ersatzforderungsbeschlagnahme mit einem Rückerstattungsvorbehalt zu versehen, um eine Doppelbelastung des Täters zu verhindern.
Sachverhalt
Gegen A.________ (Beschwerdeführerin) erhob die Staatsanwaltschaft Bischofszell am 19. Juli 2024 Anklage wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Fälschung von Ausweisen und mehrfacher Geldwäscherei. Bereits am 24. November 2022 hatte die Staatsanwaltschaft Vermögenswerte von rund Fr. 240'000.-- beschlagnahmt (reduziert auf Fr. 192'393.05).
Das Bezirksgericht Arbon ordnete am 18. August 2025 gestützt auf Art. 263 Abs. 1 und Art. 268 StPO i.V.m. Art. 70/71 StGB die Beschlagnahme einer Restzahlung von Fr. 299'000.-- aus dem Verkauf einer vormals der Beschwerdeführerin gehörenden Liegenschaft an. Das Obergericht des Kantons Thurgau reduzierte die beschlagnahmte Summe am 11. Dezember 2025 auf Fr. 152'896.70, wies die Beschwerde im Übrigen aber ab.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, die Beschlagnahme sei auf Fr. 78'094.15 zu beschränken. Sie macht geltend, sie habe Teile der Schadenssumme zurückerstattet, andere Forderungen seien Gegenstand zivilrechtlicher Abmachungen mit den Gläubigern, ein Teil sei nicht geschuldet.
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde
Der angefochtene Beschluss ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid, der die Beschlagnahme von Vermögenswerten betrifft. Beschlagnahmen können einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken, weil die Betroffenen daran gehindert werden, frei über die Vermögenswerte zu verfügen (BGE 150 IV 103 E. 1.2.1; BGE 128 I 129 E. 1). Die Beschwerdeführerin ist als von der Beschlagnahme Betroffene nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Beschlagnahme: Grundsatz und Voraussetzungen
Die strafprozessuale Beschlagnahme ist eine konservatorische provisorische Massnahme. Für ihre Anordnung und Aufrechterhaltung genügt die Möglichkeit, dass die betroffenen Vermögenswerte künftig gebraucht, eingezogen oder zurückerstattet werden könnten (BGE 141 IV 360 E. 3.2; BGE 140 IV 57 E. 4.1.1 f.). Die rechtliche Grundlage für die Ersatzforderungsbeschlagnahme wurde per 1. Januar 2024 vom ehemaligen Art. 71 Abs. 3 StGB in Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO transferiert; die dazu ergangene Rechtsprechung bleibt anwendbar. Der Wortlaut der massgebenden Bestimmung lautet:
Art. 263 Abs. 1 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: a. als Beweismittel gebraucht werden; b. zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden; c. den Geschädigten zurückzugeben sind; d. einzuziehen sind; e. zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB gebraucht werden.»
Einziehung und Ersatzforderung: Zwingender Charakter
Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt wurden, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden:
Art. 70 Abs. 1 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.»
Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe:
Art. 71 Abs. 1 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.»
Einziehung und Ersatzforderung sind strafrechtliche sachliche Massnahmen, die zwingend anzuordnen sind, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 139 IV 209 E. 5.3). Sie bezwecken den Ausgleich deliktischer Vorteile — der Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleiben (BGE 146 IV 201 E. 8.4.3; BGE 141 IV 155 E. 4.1). Die Ersatzforderung soll verhindern, dass der Täter, der die Vermögenswerte verbraucht hat, besser gestellt wird als jener, der sie noch hat (BGE 147 IV 479 E. 3.6; BGE 140 IV 57 E. 4.1.2). Wie der Kommentar zu Art. 71 StGB dogmatisch festhält, ist die Ersatzforderung eine sachliche Massnahme sui generis ohne Strafcharakter, die rein kompensatorisch wirkt und bei deren Voraussetzungen ein Ermessensspielraum nicht besteht.
Vergleich und zivilrechtliche Vereinbarungen
Von zentraler Bedeutung ist der Grundsatz, dass die Einziehung resp. Ersatzforderung nicht zur Disposition des Geschädigten steht. Verzichtet der Geschädigte etwa im Rahmen eines Vergleichs auf Schadenersatz, so bleibt die schädigende Handlung dennoch eine Straftat, und der dadurch erlangte Vermögenswert ist einzuziehen. Ein Vergleich steht der Einziehung nicht entgegen (BGE 139 IV 209 E. 5.3). Der Geschädigte kann zwar entscheiden, was er vom Täter herausverlangen will, aber nicht darüber, was der Täter durch die Tat erlangt hat und behalten darf. Dass durch einen Vergleich der rechtmässige Zustand zwischen den Parteien wiederhergestellt wird, bedeutet lediglich, dass eine Aushändigung des deliktischen Vermögenswerts an den Verletzten nach Art. 70 Abs. 1 StGB nicht mehr zu erfolgen hat — nicht aber, dass die Einziehung entfällt.
Ein Verzicht auf die Einziehung resp. Ersatzforderung rechtfertigt sich erst mit der Erfüllung der Schadenersatzpflicht. Bei der Bestimmung der Einziehungssumme ist die Summe abzuziehen, die der Täter in Erfüllung des Vergleichs bezahlt hat. Die Ersatzforderung darf daher nur unter dem Vorbehalt angeordnet werden, dass diese dem Täter zurückerstattet wird, sollte er den Geschädigten direkt Ersatz leisten (BGE 139 IV 209 E. 5.3; BGE 117 IV 107 E. 2a und 2b; 7B_783/2023 E. 8.4).
Anwendung auf den Einzelfall
Die Vorinstanz stellte dem Total beschlagnahmter Vermögenswerte von Fr. 384'415.25 (Fr. 192'393.05 frühere Beschlagnahme + Fr. 192'022.20 Liegenschaftserlös) die Deliktsumme von Fr. 373'787.-- gegenüber und zog davon die nachgewiesenen Rückzahlungen von Fr. 80'500.-- ab, was eine ungedeckte Deliktsumme von Fr. 293'287.-- ergab. Hinzukommen Fr. 22'002.75 Untersuchungskosten und mindestens Fr. 30'000.-- für das Hauptverfahren — total Fr. 345'289.75. Unter Anrechnung der bereits beschlagnahmten Fr. 192'393.05 verbleibt ein Beschlagnahmebedarf von Fr. 152'896.70.
Das Bundesgericht bestätigt diese Berechnung vollumfänglich. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz weder den Sachverhalt willkürlich festgestellt noch Bundesrecht verletzt, indem sie die zivilrechtlichen Vereinbarungen — namentlich mit der Geschädigten B.________ (Desinteresseerklärung) und dem Ex-Ehemann (Saldovereinbarung im Scheidungsverfahren) — bei der Ermittlung der Deliktsumme ausser Acht liess. Diese Vereinbarungen reduzieren lediglich die Höhe der Zivilforderungen, nicht aber die für die Einziehung relevante Deliktsumme. Es obliegt bei Delikten gegen den Einzelnen nicht den Parteien, darüber zu entscheiden, was der Täter durch die Tat erlangt hat und behalten darf. Der Vergleich mit der Geschädigten C.________ steht der Ersatzforderung ebenfalls nicht entgegen, reduziert diese aber im Umfang der geleisteten Rückzahlungen — was die Vorinstanz korrekt berücksichtigt hat.
Rückerstattungsvorbehalt: Teilgutheissung
Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin jedoch, dass die Beschlagnahme unter dem Vorbehalt hätte erfolgen müssen, wonach ihr die Ersatzforderung in dem Umfang zurückerstattet wird, als sie den Geschädigten direkt Ersatz geleistet hat. Dies ist nachzuholen und im Dispositiv zu ergänzen. Nur so ist gewährleistet, dass die Beschwerdeführerin keine Doppelbelastung erfährt. Die Vorinstanz hatte lediglich Rückzahlungen bis zum 29. August 2025 berücksichtigt; die Beschwerdeführerin macht weitere Fr. 6'000.-- (4 Raten à Fr. 1'500.-- zwischen Oktober 2025 und Februar 2026) geltend, was aber bei der damaligen Aktenlage nicht zu beanstanden war.
Kostenregelung
Die Vorinstanz auferlegte der Beschwerdeführerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu drei Vierteln, ohne dies zu begründen. Ausgehend von der erstinstanzlich beschlagnahmten Summe von Fr. 299'000.-- und der vorinstanzlich bestätigten Summe von Fr. 152'896.70 obsiegt die Beschwerdeführerin im Umfang von rund 50 %. Die Kostenregelung ist daher zu korrigieren: Die Beschwerdeführerin hat hälftig — nicht bloss zu einem Viertel — Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil reiht sich in die gefestigte Rechtsprechung zur Einziehung und Ersatzforderung bei Delikten gegen den Einzelnen ein. Der zentrale Leitentscheid BGE 139 IV 209 klärte bereits 2013, dass ein Vergleich der Einziehung nicht entgegensteht, der deliktische Vermögenswert unter Abzug geleisteter Rückzahlungen einzuziehen ist und die Ersatzforderung nur unter dem Vorbehalt der Rückerstattung bei direkter Ersatzleistung angeordnet werden darf. Das vorliegende Urteil bestätigt diese Grundsätze und wendet sie auf eine Konstellation an, in der mehrere Geschädigte mit unterschiedlichen zivilrechtlichen Vereinbarungen (Desinteresseerklärung, Ratenzahlungsvereinbarung, Saldovereinbarung im Scheidungsverfahren) involviert sind.
Die dogmatische Grundlage — dass Einziehung und Ersatzforderung zwingende sachliche Massnahmen sind, deren Anordnung nicht im Ermessen des Gerichts steht und nicht durch Parteivereinbarungen disponiert werden kann — entspricht der im Kommentar zu Art. 71 StGB dargestellten Rechtsprechungslinie. Das Urteil bestätigt insbesondere, dass die Deliktsumme (nicht die Zivilforderung) der massgebliche Anknüpfungspunkt für die Beschlagnahme ist und dass zivilrechtliche Vergleiche lediglich zu einem Abzug der geleisteten Zahlungen, nicht aber zu einem Wegfall der Einziehung führen.
Eine Präzisierung erfährt die Rechtsprechung in zweierlei Hinsicht: Erstens stellt das Bundesgericht klar, dass der Rückerstattungsvorbehalt nicht nur bei der Anordnung der Ersatzforderung im Endurteil, sondern bereits bei der provisorischen Beschlagnahme zwingend vorzusehen ist — und nachzuholen ist, falls die Vorinstanz ihn unterlassen hat. Zweitens wird die Kostenverteilung im Beschlagnahme-Beschwerdeverfahren präzisiert: Bei teilweisem Obsiegen in der Hauptsache (Reduktion der beschlagnahmten Summe) ist der Obsiegensquote entsprechend Art. 428 Abs. 1 StPO Rechnung zu tragen; eine unbeanstandete 3/4-Kostenauflage ohne Begründung ist bundesrechtswidrig.
Der Transfer der Ersatzforderungsbeschlagnahme vom ehemaligen Art. 71 Abs. 3 StGB auf Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO per 1. Januar 2024 wird bestätigt; die zu aArt. 71 Abs. 3 StGB ergangene Rechtsprechung bleibt anwendbar (7B_612/2024 E. 2.3.1), wie auch der Glossagens-Kommentar zu Art. 71 StGB festhält.
Fazit
Das Bundesgericht bestätigt die beschränkte Beschlagnahme von Fr. 152'896.70 als bundesrechtskonform. Die Deliktsumme — nicht die Zivilforderungen — ist massgeblich; zivilrechtliche Vergleiche zwischen Täter und Geschädigten stehen der Einziehung resp. Ersatzforderung nicht entgegen, führen lediglich zu einem Abzug geleisteter Rückzahlungen. Die Sache wird zur Ergänzung des Rückerstattungsvorbehalts und zur Neuregelung der Kosten an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Urteil unterstreicht den zwingenden Charakter der vermögensrechtlichen Massnahmen und die Notwendigkeit, bereits im provisorischen Beschlagnahmestadium den Schutz vor Doppelbelastung des Täters sicherzustellen.