1C_52/2026 — Anti-Népotismus-Massnahme einer Universität und Geschlechterdiskriminierung
Rechtsgebiet: Personalrecht des öffentlichen Rechts / Gleichstellung · Vorinstanz: Cour de justice du canton de Genève, Chambre administrative · Besetzung: I. öffentlich-rechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Eine Universität schliesst das Nominationsverfahren für eine Professorin ab, weil deren Lebenspartner stellvertretender Direktor desselben kleinen Institutszentrums ist und daraus unlösbare Befangenheitskonflikte und Reputationsrisiken entstehen.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz: Keine Geschlechterdiskriminierung (direkt oder indirekt) nach Art. 8 Abs. 2 und 3 BV sowie Art. 3 GlG, da die Massnahme geschlechtsneutral an die Paarbeziehung anknüpft und objektiv gerechtfertigt ist.
- Bedeutung: Der Entscheid präzisiert, dass Anti-Népotismus-Massnahmen im akademischen Umfeld den verfassungsrechtlichen Diskriminierungsschorst trotz statistisch ungleicher Auswirkungen auf Frauen nicht verletzen, wenn der Anknüpfungspunkt die Partnerschaft und nicht das Geschlecht ist und die Massnahme verhältnismässig erscheint.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin (A.), geboren 1985, Inhaberin eines Doktorats in Erziehungswissenschaften, ist seit 2015 zu 20% als wissenschaftliche Mitarbeiterin am interdisziplinären Kinderrechtszentrum B. der Universität U. angestellt; gleichzeitig unterrichtet sie zu 80% an einer Hochschule E. Sie lebt in eingetragener Partnerschaft (Konkubinat) mit Prof. D., dem stellvertretenden Direktor desselben Zentrums B.; aus der Verbindung stammen drei Kinder (2016, 2018, 2022).
Im Hinblick auf die Pensionierung eines der vier Professoren des Zentrums schrieb die Fakultät für Psychologie und Bildungswissenschaften 2023 eine Stelle als «assoziierte Professorin oder Assistentin» zu 100% am Zentrum B. aus. A. bewarb sich. Die aus acht Personen bestehende Nominationskommission (darunter Prof. C., Direktor des Zentrums und damit vorgesetzt A. in deren Funktion als wissenschaftliche Mitarbeiterin) schlug A. einstimmig und als einzige Kandidatin («unico loco») vor. Das Kollegium der ordentlichen Professoren der Fakultät genehmigte am 25. April 2024.
Die Dekanin hatte am 20. März 2024 ein Dokument mit Rahmenbedingungen für die Beschäftigung von A. und D. erstellt, das Konflikte vermeiden sollte, und befürwortete in ihrem Präavis vom 26. April 2024 die Nominierung. Die Rektorin schloss jedoch mit Schreiben vom 28. Juni 2024 das Nominationsverfahren ab (Art. 101 Abs. 3 des Reglements über das Personal der Universität U. vom 17. März 2009, RPers). Sie begründete dies damit, dass angesichts der Grösse des Zentrums B. (nur vier Professoren) die familiäre Nähe von A. zu dessen stellvertretendem Direktor D. sie an der vollen Wahrnehmung der mit einer Professur verbundenen Leitungs- und Verwaltungsaufgaben hindern würde (Art. 99 Abs. 3 lit. d RPers). Zudem bestünden unlösbare Interessenkonflikte, ein Imagerisiko, und es liege ein Verfahrensmangel vor, weil Prof. C. seinen Interessenkonflikt (Supervisionsverhältnis zu A.) gegenüber der Kommission nicht schriftlich deklariert habe.
A. erhob Einspruch, der am 23. September 2024 abgewiesen wurde. Die Cour de justice du canton de Genève wies ihre Beschwerde am 9. Dezember 2025 ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Erwägungen
Zulässigkeit und Verfahrensrügen
Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde. Es handelt sich um öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse im Sinn von Art. 83 lit. g BGG; da die Streitigkeit einen Nichtanstellungsentscheid betrifft, hat sie vermögensrechtlichen Charakter, und der Streitwert übersteigt 15'000 Fr. (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin ist beschwerdebefugt (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG), weil der angefochtene Entscheid eine Geschlechterdiskriminierung verneint und sie dadurch besonders betroffen ist.
Neue Sachbehauptungen, die erst vor Bundesgericht vorgebracht werden und eine ergänzte Beweiswürdigung erfordern, sind unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 134 III 637 E. 5.3.2). Ein entsprechender Rügenkomplex wird verworfen.
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) bleibt erfolglos. Das Bundesgericht wiederholt den Grundsatz, dass die Behörde das Beweisverfahren abschliessen darf, wenn sie sich auf der Grundlage der bereits erhobenen Beweise eine Überzeugung gebildet hat und in nicht willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung die Gewissheit hat, dass weitere Beweise ihre Meinung nicht ändern könnten (BGE 145 I 167 E. 4.1; BGE 146 III 3 E. 5.2.2).
Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass der Kommissionsbericht vom 8. März 2024 den Interessenkonflikt von Prof. C. nicht schriftlich deklariert. Nach Art. 4.1 der universitären Richtlinie 0358 müssen alle Kommissionsmitglieder schriftlich das Bestehen oder Fehlen von Interessenkonflikten anmelden; Konflikte der Stufe 2 erfordern eine transparente Behandlung. Die Vorinstanz durfte darauf verzichten, Zeuginnen und Zeugen zur Frage einer bloss mündlichen Thematisierung einzuvernehmen, da dieser Punkt für die entscheidende Frage der fehlenden schriftlichen Anmeldung ohne Bedeutung ist.
Verbot widersprüchlichen Verhaltens
Die Beschwerdeführerin wirft der Universität vor, sie verhalte sich widersprüchlich, weil der Verfahrensmangel ausschliesslich der universitären Eigenorganisation zuzurechnen sei. Das Bundesgericht verweist auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium), das aus dem Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 2 Abs. 2 ZGB analog) und Art. 9 BV abgeleitet wird (BGE 142 II 206 E. 2.3; BGer 2C_482/2020 vom 28. September 2021 E. 4.2).
Art. 9 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.»
Der Einwand greift nicht: Nach Art. 100 Abs. 2 lit. a RPers obliegt dem Rektorat die Sicherstellung des ordnungsgemässen Verfahrensablaufs. Die Rektorin durfte das Verfahren gerade wegen des festgestellten Verfahrensmangels schliessen (Art. 101 Abs. 3 RPers). Ein solches Vorgehen der Universität widerspricht nicht dem Gebot von Treu und Glauben.
Geschlechterdiskriminierung: direkte und indirekte Diskriminierung
Im Zentrum steht die Rüge, die Schliessung des Nominationsverfahrens wegen Unfähigkeit zur Wahrnehmung von Leitungs- und Verwaltungsaufgaben stelle eine Geschlechterdiskriminierung nach Art. 8 Abs. 2 und 3 BV sowie Art. 3 GlG dar. Die Beschwerdeführerin argumentiert, die Berücksichtigung von Paarbeziehungen treffe Frauen in akademischen Dual-Career-Konstellationen statistisch überproportional, da die Partnerin typischerweise jünger und karrierefrüher sei und Anti-Népotismus-Politiken überwiegend Frauen den Aufstieg verstellten.
Art. 8 Abs. 2 und 3 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch
«Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.»
Das Bundesgericht wiederholt die Dogmatik: Art. 8 Abs. 2 BV verbietet sowohl direkte als auch indirekte Diskriminierung. Eine indirekte Diskriminierung liegt vor, wenn eine Regelung, ohne unmittelbar eine bestimmte Gruppe zu benachteiligen, durch ihre Wirkungen Angehörige dieser Gruppe ohne objektive Rechtfertigung besonders benachteiligt (BGE 151 I 314 E. 8.1; BGE 150 I 154 E. 4.1; BGE 145 I 73 E. 5.1). Die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal erzeugt eine widerlegbare Vermutung unzulässiger Differenzierung; widerlegt werden kann sie durch eine qualifizierte Rechtfertigung: legitimer und überragender öffentlicher Zweck, Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismässigkeit (BGE 150 I 154 E. 4.1; BGE 147 I 89 E. 2.1).
Art. 3 Abs. 1 und 2 GlG verbietet direkte und indirekte Benachteiligung aufgrund des Geschlechts, namentlich bei Anstellung, Beförderung und Arbeitsbedingungen. Materiell enthält das GlG nichts über die verfassungsrechtliche Garantie von Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV hinaus; es ergänzt diese lediglich verfahrensrechtlich.
Keine Geschlechterdiskriminierung
Die Vorinstanz hat festgehalten, dass einzig die enge Paarbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem stellvertretenden Direktor des Zentrums B. den Ausschluss begründet — unabhängig von der Geschlechterverteilung. Die Motive wären identisch gewesen, wenn die Beschwerdeführerin ein Mann mit einer Partnerin als stellvertretender Direktorin oder bei gleichgeschlechtlichen Paaren. Das Bundesgericht teilt diese Würdigung: Der massgebliche Anknüpfungspunkt ist die Nähebeziehung (Paar- oder Eltern-Kind-Verhältnis) ohne Bezug zum Geschlecht. Auch eine Verwandtschaft in gerader oder Seitenlinie könnte denselben Befund auslösen.
Damit liegt keine direkte Geschlechterdiskriminierung vor. Eine indirekte Diskriminierung wird zwar statistisch denkbar, vermag aber die qualifizierte Rechtfertigung nicht zu entkräften:
- Der Zweck ist legitim und überragend: Funktionsfähigkeit des kleinen Zentrums (vier Professoren), Vermeidung von Interessenkonflikten und Rekurspflichten, Schutz des Ansehens der Institution und Bekämpfung institutionellen Népotismus als öffentliches Interesse.
- Die Massnahme ist geeignet: Sie verhindert die Konzentration von Einfluss in zwei der vier Professoren und die daraus resultierende Befangenheit.
- Sie ist erforderlich: Die von der Dekanin vorgeschlagenen Rahmenbedingungen (Rekurs der beiden Partner bei Abstimmungen im Professorenkollegium) beseitigen das Risiko nicht, da das Zentrum damit die Hälfte seiner Stimmen verlöre und die Machtverteilung im Kollegium gestört würde. Auch die mutual blockierte Übernahme von Leitungspositionen (Direktion/Stellvertretung) kann nicht gelöst werden.
- Die Interessenabwägung (öffentliches Funktionsinteresse versus individuelles Nominationsinteresse der Beschwerdeführerin) hält sich im Rahmen der Verhältnismässigkeit. Das Interesse, die bestqualifizierte Kandidatin zu ernennen, vermag die Abwägung nicht umzukehren.
Die Beschwerdeführerin genügt den erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht: Sie legt nicht dar, inwiehet der Hauptgrund — die Unfähigkeit zur Leitungsfunktion wegen der Partnerschaft — mit dem Geschlecht verknüpft wäre und beschränkt sich auf allgemeine theoretische Ausführungen zu Dual-Career-Karrieren, die bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurden.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Bundesgericht ordnet diesen Entscheid in die etablierte Dogmatik zum Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 und 3 BV ein. Die Grundsätze zur direkten und indirekten Diskriminierung sind durch eine konstante Linie von Leitentscheiden geprägt, die das Gericht hier anwendet und auf den Kontext akademischer Anti-Népotismus-Politiken überträgt.
Die Definition der indirekten Diskriminierung folgt der ständigen Praxis, wonach eine geschlechtsneutrale Regelung, die faktisch ein Geschlecht überproportional benachteiligt, nur bei objektiver Rechtfertigung zulässig ist (BGE 145 I 73 E. 5.1; BGE 150 I 154 E. 4.1; BGE 151 I 314 E. 8.1). Der Entscheid bestätigt auch, dass die Anknüpfung an ein verpöntes Merkmal kein absolutes Anknüpfungsverbot auslöst, sondern eine widerlegbare Vermutung — gewendet auf den Fall, dass die Anknüpfung gar nicht am Geschlecht, sondern an einer Paarbeziehung erfolgt, die ihrerseits geschlechtsneutral ist.
Der frühere BGE 140 I 201 betrifft die Weigerung einer Universität, eine Studentenverbindung anzuerkennen, die keine Frauen aufnimmt — ein Fall direkter Diskriminierung im universitären Kontext. Das vorliegende Urteil grenzt sich davon ab: Hier knüpft die Massnahme gerade nicht an das Geschlecht an, sondern an die Paarkonstellation in einem sehr kleinen akademischen Gremium. Das Gericht präzisiert damit, dass Anti-Népotismus-Regeln, die an familiäre Beziehungen anknüpfen, den Diskriminierungsschutz nicht verletzen, solange der Zusammenhang zum Geschlecht nicht tragend ist und die Massnahme qualifiziert gerechtfertigt werden kann.
Der dogmatische Rahmen entspricht der Kommentierung zu Art. 8 BV auf glossagens.ch: Danach erfasst das Diskriminierungsverbot nur Anknüpfungen an Identitätsmerkmale, die einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität ausmachen; die Paarbeziehung als solche gehört nicht dazu. Die dort dokumentierte Definition der indirekten Diskriminierung (BGE 125 I 71 E. 2, überführt in Art. 8 Abs. 3 BV) wird hier angewendet, jedoch ohne dass die statistische Benachteiligung die qualifizierte Rechtfertigung zu entkräften vermag — ein Fall, der in der bisherigen Kasuistik so nicht vorkommt und die Linie um einen akademischen Népotismus-Bezug ergänzt.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Eine universitäre Anti-Népotismus-Massnahme, die ein Nominationsverfahren schliesst, weil die Kandidatin mit dem stellvertretenden Direktor desselben kleinen Zentrums liiert ist, ist keine Geschlechterdiskriminierung. Sie knüpft neutral an die Paarbeziehung an und ist durch legitime öffentliche Interessen (Funktionsfähigkeit, Reputations- und Konfliktschutz) qualifiziert gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Nominierung, und die weiten Beurteilungsspielräume der Universität werden nicht willkürlich überschritten. Der Entscheid erweitert die Kasuistik zu Art. 8 Abs. 2 und 3 BV um den Anwendungsbereich akademischer Népotismus-Prävention und verdeutlicht die Grenzen des Diskriminierungsschutzes bei geschlechtsneutralen, aber faktisch ungleich verteilten Auswirkungen.