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Zivilrecht  ·  Urteil 4A_100/2025  ·  vom 02.09.2026

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit

4A_100/2025 — Investitionsschutzabkommen China–UK: Schiedsgerichtliche Zuständigkeit und Befangenheitsrüge

Rechtsgebiet: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit (IPRG Kap. 12) · Vorinstanz: Schiedsgericht mit Sitz in Genf (PCA Case No. 2019-39) · Besetzung: I. zivilrechtliche Abteilung, 5 Richter/innen (Art. 22 Abs. 1 lit. c BGG) · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Volksrepublik China erhob gegen einen Endschiedsspruch eines in Genf sitzenden Investitionsschiedsgerichts Rügen nach Art. 190 Abs. 2 lit. a, b, d und e IPRG (vorschriftswidrige Zusammensetzung, Unzuständigkeit, Gehörsverletzung, Ordre-public-Verstoss) und machte dabei geltend, die Investition des Klägers sei illegal erworben worden.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab. Alle Rügen — Befangenheit, Gehörsverletzung, fehlende Zuständigkeit und Ordre-public-Verstoss — erwiesen sich als unbegründet oder unzulässig.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die grosse Zurückhaltung des Bundesgerichts bei der Überprüfung internationaler Schiedssprüche und zeigt auf, dass eine pauschale Befangenheitsrüge, die sich gegen das gesamte Schiedsgericht richtet und aus der Begründung des Endentscheids abgeleitet wird, ebenso wenig greift wie der Versuch, im Endentscheid-Verfahren erneut über die Zuständigkeit zu befinden.

Sachverhalt

Der britische Staatsbürger A.________ (Kläger, Beschwerdegegner) machte vor einem Schiedsgericht mit Sitz in Genf geltend, die Volksrepublik China (Beklagte, Beschwerdeführerin) habe seine Investition im chinesischen Unternehmen B.________ durch Enteignung von Landnutzungsrechten in der Provinz U.________ beeinträchtigt und damit das bilaterale Investitionsschutzabkommen vom 15. Mai 1986 zwischen dem Vereinigten Königreich und der Volksrepublik China (ISA 1986) verletzt. Er beantragte die Feststellung einer Verletzung von Art. 5 ISA 1986 sowie eine Entschädigung von USD 453 Mio.

Das Schiedsgericht erklärte sich mit Zwischenentscheid vom 30. Dezember 2021 für zuständig. Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin stellte jedoch zwei Revisionsgesuche gegen diesen Zuständigkeitsentscheid (4A_46/2024 und 4A_528/2024), die das Bundesgericht mit Urteilen vom 17. April 2025 bzw. 26. Juni 2025 abwies. Mit Endschiedsspruch vom 24. Januar 2025 stellte das Schiedsgericht eine Verletzung von Art. 5 ISA 1986 fest und verurteilte die Beschwerdeführerin zur Zahlung von USD 26'045'613.90 zuzüglich Zins. Die Kosten des Schiedsverfahrens wurden der Beschwerdeführerin zu 85 % auferlegt; ausserdem wurde sie zu einer Parteientschädigung von USD 17'468'955.20 verpflichtet.

Gegen den Endschiedsspruch erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde mit dem Begehren, der Schiedsspruch sei aufzuheben und die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts sei festzustellen, eventualiter die Sache sei an das Schiedsgericht zurückzuweisen.

Erwägungen

Zulässigkeit und Prüfungsmassstab

Das Bundesgericht prüfte zunächst die formellen Voraussetzungen. Der Schiedsgerichtssitz in Genf und die ausländischen Sitze der Parteien begründen den Anwendungsbereich von Art. 176 Abs. 1 IPRG. Gegen den Endschiedsspruch ist die Beschwerde nach Art. 190 Abs. 2 IPRG zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG). Die Beschwerde ist rein kassatorischer Natur (Art. 77 Abs. 2 BGG); ausgenommen hiervon ist die Zuständigkeitsfrage, bei der das Bundesgericht selbst feststellen kann. Zulässig sind nur die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählten Rügen. Es gilt das Rügeprinzip (Art. 77 Abs. 3 BGG), und die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein — die Replik darf nicht zur Ergänzung einer ungenügenden Begründung verwendet werden.

Art. 190 Abs. 2 IPRG (SR 291)Kommentierung auf glossagens.ch

«Der Entscheid kann nur angefochten werden: a. wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; b. wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; c. wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; d. wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; e. wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.»

Rüge der vorschriftswidrigen Zusammensetzung (Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG)

Die Beschwerdeführerin leitete die Befangenheit des Schiedsgerichts aus zwei sprachlichen Elementen des Endschiedsspruchs ab: aus dem einleitenden chinesischen Sprichwort «Berge sind hoch und der Kaiser ist weit weg» sowie aus der Erwähnung des römisch-rechtlichen Prinzips nemo auditur propriam turpitudinem allegans. Das Bundesgericht hielt diese Rüge für fraglich zulässig, da sie sich pauschal gegen das gesamte Schiedsgericht richtete und aus der Begründung des Endentscheids abgeleitet wurde — was auf eine verkappte materielle Kritik hinausläuft. Jedenfalls erwies sie sich als unbegründet: Das Schiedsgericht hatte Sinn und Kontext des Sprichworts in der beanstandeten Passage selbst erklärt, wogegen sich die Beschwerdeführerin nicht substantiiert wendet. Das nemo-auditur-Prinzip bezog sich auf die Nichtzulassung von Zeugenaussagen, weil die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner den Zugang zu seinen Hauptzeugen verweigert hatte, sich aber gleichzeitig auf deren Aussagen stützte.

Das Bundesgericht bekräftigte den Grundsatz, dass Verfahrensmassnahmen als solche — ob richtig oder falsch — keinen objektiven Verdacht der Voreingenommenheit begründen. Vielmehr müssen besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (BGE 152 III 61 E. 6.2.12; BGE 147 III 379 E. 2.3.1). Diesen Massstab erfüllte die allgemein gehaltene Kritik der Beschwerdeführerin nicht.

Rüge der Gehörsverletzung (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG)

Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen den Ausschluss von Zeugenaussagen und die Nichtdurchführung von Kreuzverhören. Das Bundesgericht prüfte die einzelnen Vorbringen:

Ausschluss von Zeugenaussagen: Das Schiedsgericht hatte Teile der schriftlichen Aussagen der Zeugen E.________, F.________ und G.________ ausgeschlossen, weil die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner den Zugang zu zwei seiner Hauptzeugen verweigert hatte, sich aber gleichzeitig auf deren Aussagen stützte. Die Rüge zielte ins Leere, weil das Schiedsgericht in einer selbständigen Eventualbegründung erwog, der Illegalitätseinwand wäre selbst bei Berücksichtigung dieser Aussagen unbegründet. Damit übte die Beschwerdeführerin unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung.

Nichtdurchführung von Kreuzverhören: Das Schiedsgericht hatte am 1. Februar 2024 festgehalten, dass es keine Fragen an Zeuge C.________ habe, worauf der Beschwerdegegner auf ein Kreuzverhör verzichtete und das Schiedsgericht C.________ als entbehrlich erklärte. Die Beschwerdeführerin machte nicht geltend, dass sie im Schiedsverfahren selbst auf einer Befragung bestanden hätte. Die Rüge war damit nach Art. 182 Abs. 4 IPRG verwirkt.

Art. 182 Abs. 3 und 4 IPRG (SR 291)

«Unabhängig vom gewählten Verfahren muss das Schiedsgericht in allen Fällen die Gleichbehandlung der Parteien sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren gewährleisten. Eine Partei, die das Schiedsverfahren fortsetzt, ohne einen erkannten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbaren Verstoss gegen die Verfahrensregeln unverzüglich zu rügen, kann diesen später nicht mehr geltend machen.»

Weitere Gehörsrügen: Der Vorwurf, das Schiedsgericht habe die Frage der Gültigkeit des Landnutzungszertifikats nach chinesischem Recht nicht behandelt, traf nicht zu — das Schiedsgericht hatte die Argumente im Einzelnen dargestellt und sie nach Beweiswürdigung verworfen. Der Einwand, das Schiedsgericht habe eine nicht vom Beschwerdegegner vorgetragene Argumentation verwendet (iura novit curia), verfing nicht: Das Schiedsgericht durfte das Recht von sich aus anwenden (BGE 130 III 35 E. 5). Eine überraschende Rechtsanwendung lag nicht vor. Auch die Rüge, das Schiedsgericht habe sich nicht mit dem Kausalitätseinwand befasst, war unbegründet — das Schiedsgericht hatte die Einwände ausführlich dargestellt und nicht geteilt, ohne dass darin eine Gehörsverletzung läge.

Rüge der Unzuständigkeit (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG)

Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Investition des Beschwerdegegners sei illegal erworben worden, weshalb das Schiedsgericht unzuständig sei. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerdeführerin weder gegen den Zuständigkeitsentscheid vom 30. Dezember 2021 noch gegen den Wiedererwägungsentscheid vom 12. April 2024 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben hatte. Die beiden Revisionsgesuche (4A_46/2024 und 4A_528/2024) waren abgewiesen worden. Damit waren die Vorbringen, soweit sie sich gegen den Zuständigkeitsentscheid oder den Wiedererwägungsentscheid richteten, unzulässig (vgl. BGE 130 III 76 E. 3.2.1). Soweit die Rüge überhaupt offen stand — nämlich gegen die Weigerung des Schiedsgerichts im Endschiedsspruch, neue Einwände zuzulassen und den Zuständigkeitsentscheid zu bestätigen —, setzte sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den konkreten Erwägungen auseinander, sondern übte unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung.

Rüge des Ordre-public-Verstosses (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG)

Kostenentscheid: Die Beschwerdeführerin rügte, die Auferlegung von 85 % der Kosten widerspreche dem Prinzip costs follow the event nach Art. 42 UNCITRAL Rules und verletze den Ordre public. Das Bundesgericht hielt fest, dass der materielle Ordre public nur bei Verstössen gegen fundamentale, weitgehend anerkannte Rechtsgrundsätze verletzt ist (BGE 151 III 53 E. 7.1; BGE 144 III 120 E. 5.1). Der Grundsatz costs follow the event ist nach Art. 42(1) UNCITRAL Rules lediglich ein Grundsatz («in principle»), von dem unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls abgewichen werden darf. Das Schiedsgericht hatte das prozessuale Verhalten der Beschwerdeführerin (Nichtbefolgung verfahrensrechtlicher Anordnungen), den vollumfänglichen Obsieg des Beschwerdegegners in der Zuständigkeitsfrage, sein Obsiegen in der Sache dem Grunde nach sowie die unterschiedlich hohen Parteikosten berücksichtigt. Das Bundesgericht bestätigte seine Praxis, bei Kostenentscheiden von Schiedsgerichten grösste Zurückhaltung zu üben.

Schutz kriminellen Verhaltens: Der Vorwurf, das Schiedsgericht gewähre potentiell kriminellem Verhalten Rechtsschutz, stützte sich auf die gleiche Behauptung illegalem Investitionserwerb. Da die entsprechenden Gehörsrügen unbegründet waren, war auch diesem Vorwurf die Grundlage entzogen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid reiht sich in die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts zur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ein und bestätigt mehrere zentrale Grundsätze, wie sie im Kommentar zu Art. 190 IPRG dargestellt werden.

Befangenheit: Das Bundesgericht bestätigt die in BGE 147 III 379 E. 2.3.1 und BGE 142 III 521 E. 3.1.1 formulierte Praxis, dass die Massstäbe für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit staatlicher Gerichte (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) auch für Schiedsgerichte gelten. Es präzisiert, dass eine pauschale, gegen das gesamte Schiedsgericht gerichtete Befangenheitsrüge, die aus der Begründung des Endentscheids abgeleitet wird, unzulässig ist und auf eine verkappte materielle Kritik hinausläuft. Die Abgrenzung zwischen zulässiger Befangenheitsrüge und unzulässiger Sachkritik wird damit erneut geschärft.

Art. 30 Abs. 1 BV (SR 101)Kommentierung auf onlinekommentar.ch

«Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.»

Gehörsanspruch und Verwirkung: Die Anwendung von Art. 182 Abs. 4 IPRG (Verwirkung bei nicht unverzüglich gerügten Verfahrensverstössen) entspricht der in BGE 134 III 186 E. 5 begründeten und seit der IPRG-Revision 2021 ausdrücklich im Gesetz verankerten Praxis (BBl 2018 7197). Der Entscheid illustriert, wie diese Bestimmung in der Praxis wirkt: eine Partei, die im Schiedsverfahren nicht auf einer Befragung eines Zeugen besteht, kann später nicht mehr rügen, der Zeuge sei nicht einvernommen worden.

Ordre public und Kostenentscheide: Die Bestätigung, dass Kostenentscheide von Schiedsgerichten nur unter extremer Zurückhaltung auf Ordre-public-Verstösse überprüft werden, steht in der Tradition von BGE 121 III 331 E. 3a und BGE 127 III 576 E. 2b. Der Hinweis, dass costs follow the event kein fundamentaler Rechtsgrundsatz im Sinne des Ordre public ist, präzisiert die Abgrenzung zwischen schiedsgerichtlichen Ermessensentscheiden und ordre-public-widrigen Ergebnissen.

Zuständigkeitsverwirkung: Die Feststellung, dass Einwände gegen den Zuständigkeitsentscheid nach ungenutzter Beschwerdefrist verwirkt sind und im Endentscheid-Verfahren nicht mehr erhoben werden können, bestätigt BGE 130 III 76 E. 3.2.1. Der Entscheid verdeutlicht, dass das Schiedsgericht im Endschiedsspruch eine Bestätigung des Zuständigkeitsentscheids nicht neu mit Beschwerde anfechtbar macht, soweit die Einwände bereits im Zwischenentscheid hätten geltend gemacht werden müssen.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Volksrepublik China gegen den Endschiedsspruch des Genfer Schiedsgerichts vollumfänglich ab. Der Entscheid illustriert in prägnanter Weise die Grenzen der bundesgerichtlichen Überprüfung internationaler Schiedssprüche: Die abschliessende Rügeliste nach Art. 190 Abs. 2 IPRG, das Rügeprinzip, die Verwirkung bei nicht unverzüglich gerügten Verfahrensverstössen (Art. 182 Abs. 4 IPRG) und der eingeschränkte Ordre-public-Massstab bilden einen dichten pragmatischen Rahmen, innerhalb dessen appellatorische Kritik und nachgeschobene Einwände keinen Platz haben. Gerade bei Investitionsschiedsverfahren mit staatlichen Parteien, die über erhebliche Ressourcen für Revisionsgesuche und mehrfache Anfechtungsversuche verfügen, unterstreicht das Urteil die Bedeutung von Verfahrenstreue und Rechtssicherheit im Schweizer Schiedsplatz.