6B_287/2026 — Strafzumessung bei Konkurrenz: methodische Mängel der Vorinstanz
Rechtsgebiet: Strafrecht (Strafzumessung, Konkurrenzen) · Vorinstanz: Cour de justice GE, Chambre pénale d'appel et de révision · Besetzung: I. strafrechtliche Abteilung, 3 Richter · Verfahrensergebnis: Beschwerde teilweise gutgeheissen; Strafe aufgehoben, Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.
Executive Summary
- Kernpunkt: Die Vorinstanz hatte die Strafe eines wegen Untreue und Urkundenfälschung verurteilten Chefbuchhalters (Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 7 Monaten) methodisch fehlerhaft zugemessen: Sie berücksichtigte täterbezogene Faktoren bereits bei der Bestimmung der Einsatzstrafe statt erst nach Bildung der Gesamtstrafe und begründete die Wahl der Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe nicht.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Sachverhaltsrüge (Beginn der deliktischen Tätigkeit 2009) ab, hebt jedoch die Strafzumessung auf und verweist die Sache an die kantonale Instanz zurück. Die Rüge betreffend das Beschleunigungsgebot (10 %-Abzug) wird abgewiesen.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die strengen methodischen Anforderungen an die Strafzumessung bei Konkurrenzen nach Art. 49 StGB: die Dreistufigkeit (Einsatzstrafe → Asperation → Täterkomponenten) ist zwingend, und die Wahl der Strafart muss bei der Gesamtstrafenbildung explizit begründet werden.
Sachverhalt
A.________ war seit 1999 als Chefbuchhalter des Hôtel D.________ (im Kanton Genf) angestellt und zudem Verwaltungsrat der Betreiberin B.________ SA. Seine Kollegin C.________ war seit 2002 als Buchhalterin für die Führung der Kassen und die Lohnabrechnungen zuständig. Zwischen Januar 2009 und Dezember 2018 eigneten sich die beiden einen Teil der Bareinnahmen des Hotels an, insgesamt rund 2'502'003 Fr. (abzüglich bereits zurückerstatteter Beträge). Der Modus operandi bestand darin, dass C.________ nicht alle Tageseinnahmen auf das Bankkonto der B.________ SA einzahlte, sondern Bargeld zurückbehielt. Um dies zu vertuschen, stellte sie falsche Einzahlungsbelege auf nachgedrucktem Briefpapier der Bank E.________ sowie gefälschte Tageskassenabrechnungen her. A.________ deckte die Unterschlagungen in der Buchhaltung ab, indem er fingierte Buchungen im Hauptbuch vornahm, die in Lohnaufwandskonten aufgelöst wurden. Die beiden hatten zu diesem Zweck gemeinsam eine Vorlage für die E.________-Belege erstellt, die bei A.________ zu Hause oder im Hotel gedruckt und von C.________ ausgefüllt wurden.
Die B.________ SA erstattete am 15. Februar 2019 Strafanzeige. Nach einem internen Audit wurde die Schadenssumme auf 2'440'929 Fr. erhöht, da die Unterschlagungen bereits ab 2009 und nicht erst ab 2015 begonnen hatten. Die erste Instanz verurteilte A.________ zu 4 Jahren Freiheitsstrafe, die Berufungsinstanz reduzierte diese auf 3 Jahre und 7 Monate. C.________ erhielt eine bedingte Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten. Zivilrechtlich wurden beide solidarisch zu 2'234'527.35 Fr. verurteilt. A.________ focht das Berufungsurteil beim Bundesgericht an.
Erwägungen
Sachverhaltsrüge: Beginn der deliktischen Tätigkeit (E. 1)
Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, als sie annahm, er habe bereits ab 2009 mit der Unterschlagung begonnen und nicht erst ab 2015. Das Bundesgericht stellte fest, dass es an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser diese sind willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Eine Entscheidung sei nicht schon deshalb willkürlich, weil sie diskutabel oder gar kritikwürdig erscheine; sie müsse offensichtlich unhaltbar sein. Im Bereich der Beweiswürdigung liegt Willkür nur vor, wenn die Behörde ohne ernsthaften Grund ein beweiswürdiges Element ausser Acht lässt, sich offensichtlich über dessen Sinn und Tragweite irrt oder aus den gesammelten Elementen unhaltbare Feststellungen trifft. Rügen, die auf die Verletzung von Grundrechten — darunter das Willkürverbot — gestützt sind, müssen präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1).
Die Vorinstanz stützte ihre Feststellung, dass die deliktische Tätigkeit bereits 2009 begann, auf ein Bündel konvergierender Indizien: (a) die konstanten Aussagen von C.________, die sich selbst für eine längere Periode seit 2009 belastete und angab, A.________ habe sie nach der ersten Unterschlagung beruhigt und angewiesen, weiterzumachen; (b) die unklaren Aussagen des Beschwerdeführers, die eine deliktische Tätigkeit in der frühen Periode nicht ausschlossen; (c) der Modus operandi, der es als unwahrscheinlich erscheinen liess, dass der als Chefbuchhalter für die Konten verantwortliche A.________ über fünf Jahre hinweg (2009–2014) nichts von den Unterschlagungen bemerkt haben wollte; und (d) die gemeinsame Erstellung der E.________-Vorlage, die notwendig wurde, weil der Finanzdirektor H.________ spätestens 2011 ein neues Kontrollprotokoll eingeführt hatte. Das Bundesgericht hielt dieses auf einem Indizienbündel beruhende Vorgehen für nicht willkürlich. Der Beschwerdeführer ersetzte die Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung durch appellatorische Kritik, ohne darzutun, dass die Vorinstanz ein relevantes Beweiselement übersehen oder falsch interpretiert hätte. Die Rüge wurde abgewiesen.
Strafzumessung bei Konkurrenzen (E. 2)
Verschuldensprinzip und Ermessensspielraum
Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird durch die Schwere der Rechtsgutverletzung, die Verwerflichkeit des Handelns, die Beweggründe und Ziele des Täters sowie dessen Möglichkeit bestimmt, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Dabei sind die objektive Tatkomponente, die subjektive Tatkomponente und die Täterkomponente (Vorleben, persönliche Situation, Nachtatverhalten) zu berücksichtigen. Der Richter verfügt über ein weites Ermessen; das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Strafe ausserhalb des gesetzlichen Rahmens liegt, auf artfremde Kriterien gestützt wird, wesentliche Bemessungsfaktoren unbeachtet blieben oder die Strafe offensichtlich übermässig hart oder mild ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; BGE 149 IV 395 E. 3.6.1; BGE 144 IV 313 E. 1.2).
Art. 47 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. 2 Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.»
Asperationsprinzip und konkrete Gleichartigkeit
Liegen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen vor, verurteilt das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzung der Gleichartigkeit erfordert, dass der Richter für jede einzelne Straftat die konkrete Strafart prüft. Eine Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn er im konkreten Fall dieselbe Strafart für jedes Delikt wählt. Dass die Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Sind die konkret in Betracht gezogenen Sanktionen nicht gleichartig, sind sie kumulativ auszusprechen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1).
Art. 49 Abs. 1 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.»
Das Bundesgericht präzisiert die methodische Abfolge bei der Gesamtstrafenbildung: Zunächst ist die Strafe für das abstrakt schwerste Delikt unter Anwendung der üblichen Zumessungsregeln (insbesondere Art. 47 StGB) festzusetzen (Einsatzstrafe). In einem zweiten Schritt ist diese Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen, wobei für alle weiteren Delikte eine hypothetische Einzelstrafe — zumindest gedanklich — zu bilden ist (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 und 3.5.3). Erst nach Festlegung der Gesamtstrafe für alle Delikte werden die allgemeinen täterbezogenen Faktoren berücksichtigt, also die von der konkreten Tat unabhängigen Umstände wie Vorstrafen, persönliche Situation und Verhalten im Strafverfahren.
Begründungspflicht
Art. 50 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.»
Die Begründung muss es ermöglichen, dem Richter bei der Strafzumessung angewandten Gedankengang zu folgen und alle berücksichtigten Faktoren in ihrer Gewichtung — ob strafschärfend oder strafmindernd — nachzuvollziehen. Der Richter kann unerhebliche oder von untergeordneter Bedeutung befindliche Faktoren mit Recht unerwähnt lassen. Ein Rechtsmittel wird nicht bloss zur Verbesserung oder Ergänzung einer Erwägung zugelassen, wenn die ergangene Entscheidung rechtskonform erscheint (BGE 149 IV 217 E. 1.1; BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 136 IV 55 E. 5.6; BGE 127 IV 101 E. 2c).
Fehler der Vorinstanz
Die Begründung der Vorinstanz genügte diesen Anforderungen nicht. Das Bundesgericht beanstandete zwei zentrale methodische Mängel:
Erstens erklärte die Vorinstanz nicht, weshalb sie für die Delikte der Urkundenfälschung und der Untreue Freiheitsstrafen statt Geldstrafen in Betracht zog. Nach Art. 49 Abs. 1 StGB setzt die Gesamtstrafenbildung voraus, dass für jedes Delikt dieselbe konkrete Strafart gewählt wird. Die Vorinstanz begründete diese Wahl weder deliktsbezogen noch im Hinblick auf die Gleichartigkeit der Strafen.
Zweitens berücksichtigte die Vorinstanz allgemeine täterbezogene Faktoren — Vorstrafenlosigkeit, persönliche Situation, Gesundheitsprobleme und Verhalten im Verfahren — bereits bei der Festsetzung der Einsatzstrafe und nicht erst nach der (hypothetischen) Gesamtstrafenbildung für alle Delikte. Dies verstösst gegen die von der Rechtsprechung entwickelte methodische Reihenfolge, wonach die Einsatzstrafe auf der Grundlage der Tatkomponenten zu bilden ist und die Täterkomponenten erst nach der Asperation zum Tragen kommen.
Die mangelhafte Begründung verletzt die gesetzlichen Bestimmungen über die Strafzumessung und genügt nicht den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG, wonach die Entscheidgründe so darzulegen sind, dass die betroffene Partei die Tragweite des Entscheids erkennen und ihn in Kenntnis der Sachlage anfechten kann (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1). Das Bundesgericht konnte die Strafe anhand der Erwägungen des Berufungsurteils nicht selbst überprüfen. Das angefochtene Urteil wurde im Strafpunkt aufgehoben und die Sache wurde nach Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Instanz zurückverwiesen, damit sie die Strafe gemäss den Art. 47, 49 und 50 StGB sowie der dazu entwickelten Rechtsprechung neu festsetzt und begründet.
Beschleunigungsgebot (E. 3)
Art. 5 StPO und Art. 29 Abs. 1 BV garantieren das Recht auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots kann eine Strafminderung, in extremen Fällen einen Strafverzicht oder eine Einstellung zur Folge haben (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1). Für die Bestimmung der angemessenen Sanktion sind die Schwere der durch die Verzögerung verursachten Beeinträchtigung, die Schwere der vorgeworfenen Taten, die Interessen der Geschädigten, die Komplexität des Falles und die Ursache des Verfahrensverzugs zu berücksichtigen.
Die Vorinstanz hatte eine moderate Verletzung des Beschleunigungsgebots zwischen 2020 und 2024 festgestellt, die Verzögerung aber teilweise dem Beschwerdeführer angelastet, da die zweimalige Verschiebung der Hauptverhandlung wegen seiner Gesundheitsprobleme erfolgt war. Sie reduzierte die Strafe um fünf Monate (10 %). Das Bundesgericht sah keinen Anlass einzugreifen: die Vorinstanz habe ihren Ermessensspielraum nicht überschritten. Der Beschwerdeführer unternahm keinen Versuch, einzig eine eigene abweichende Würdigung mit einer Reduktion von 20 % vorzuschlagen. Die Rüge wurde abgewiesen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid reiht sich in die konstante Rechtsprechung zur methodischen Strafzumessung bei Konkurrenzen ein und bestätigt die Grundsätze aus BGE 144 IV 313 und BGE 144 IV 217 zur konkreten Gleichartigkeit und zur Asperationsmethode. Wie der Kommentar zu Art. 49 StGB darlegt, verlangt die Dogmatik eine strikte Trennung zwischen der tatbezogenen Einsatzstrafe und der erst nachfolgenden Berücksichtigung täterbezogener Faktoren. Der vorliegende Entscheid illustriert eine in der kantonalen Praxis wiederkehrende Fehlerquelle: die Vermengung von Tat- und Täterkomponenten bereits auf der Stufe der Einsatzstrafenbildung. Das Bundesgericht hatte bereits in BGE 136 IV 55 die Pflicht zur getrennten Würdigung von Tat- und Täterverschulden betont; der vorliegende Entscheid präzisiert diese Anforderung für den Sonderfall der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 StGB und verdeutlicht, dass die Täterkomponenten erst nach der Asperation — nicht bereits bei der Bestimmung der Einsatzstrafe — zu gewichten sind.
Der Entscheid ergänzt zudem die Kasuistik zur Begründungspflicht nach Art. 50 StGB und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG: genügt die Begründung nicht, um den Strafzumessungsgedankengang nachzuvollziehen, ist die Strafe aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, selbst wenn der Strafsatz im Ergebnis nicht offensichtlich fehlerhaft ist. Dies steht im Einklang mit der ständigen Praxis (BGE 149 IV 217; BGE 141 IV 244). Der Entscheid beleuchtet dabei auch ein in der Praxis häufig vernachlässigtes Detail: die Pflicht, bei der Gesamtstrafenbildung die Wahl der konkreten Strafart für jedes einzelne Delikt zu begründen, da die blosse abstrakte Gleichartigkeit der angedrohten Strafen die Asperation nach Art. 49 Abs. 1 StGB nicht zu tragen vermag. Wie im Kommentar zu Art. 47 StGB dargelegt, ist die Bestimmung des gesetzlichen Strafrahmens und die Wahl der Sanktionsart die erste Prüfstufe jeder Strafzumessung — eine Vorgabe, die im Konkurrenzfall für jedes Delikt einzeln zu erfüllen ist.
Hinsichtlich des Beschleunigungsgebots bestätigt der Entscheid die Praxis aus BGE 143 IV 373, wonach dem Bundesgericht im Rahmen der Sanktionierung von Verfahrensverzögerungen ein breiter Ermessensspielraum zusteht und eine blosse abweichende eigene Würdigung des Beschwerdeführers ohne Darlegung eines Ermessensmissbrauchs nicht genügt.
Fazit
Das Bundesgericht bestätigt mit 6B_287/2026 die strengen methodischen Anforderungen an die Strafzumessung bei Konkurrenzen: die Dreistufigkeit — Einsatzstrafe auf der Grundlage der Tatkomponenten, Asperation für die weiteren Delikte, erst dann Berücksichtigung täterbezogener Faktoren — ist zwingend. Die kantonale Instanz muss zudem die Wahl der konkreten Strafart für jedes Delikt begründen, da die Voraussetzung der Gleichartigkeit nur auf der konkreten, nicht auf der abstrakten Ebene geprüft werden kann. Die Sachverhaltsrüge und die Rüge zum Beschleunigungsgebot blieben erfolglos. Die Sache wurde zur neuen Strafzumessung an die Cour de justice GE zurückverwiesen.