6B_466/2026 — Dauerdelikt des rechtswidrigen Aufenthalts: Anrechnung auch von Freiheitsstrafen bei der Gesamtverschuldensprüfung
Rechtsgebiet: Strafrecht (Strafzumessung, Ausländerstrafrecht) · Vorinstanz: Cour d'appel pénale des Kantons Waadt · Besetzung: I. strafrichterliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde gutgeheissen, Strafzumessung an Vorinstanz zurückgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Bei einem Dauerdelikt nach Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG (rechtswidriger Aufenthalt) ohne neue, unabhängige Handlungsentschliessung des Täters dürfen die Summe aller wegen dieses Delikts verhängten Strafen — auch solche aus Freiheitsstrafen — die gesetzliche Höchststrafe nicht überschreiten.
- Entscheidung: Das Bundesgericht hebt die Strafzumessung der Vorinstanz auf, weil diese nur die früheren Geldstrafen, nicht aber die Freiheitsstrafe von 100 Tagen in die Verschuldensgesamtschau einbezogen hat und zudem das Verhältnis zwischen den Teilstrafen für die beiden AIG-Delikte willkürlich gewichtet hat, ohne dies zu begründen.
- Bedeutung: Der Entscheid präzisiert BGE 145 IV 449 und BGE 135 IV 6 dahingehend, dass bei der Gesamtstrafenobergrenze für Dauerdelikte des Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG nicht zwischen Geldstrafen und Freiheitsstrafen differenziert werden darf; die Vorinstanz hatte zu Unrecht Art. 49 Abs. 1 StGB (Asperationsvoraussetzung der Gleichartigkeit) mit der Dauerdelikt-Jurisprudenz verwechselt.
- Folge: Die Sache wird zur neuen Strafzumessung an die kantonale Vorinstanz zurückgewiesen.
Sachverhalt
A.________, ein mongolischer Staatsangehöriger, wurde vom Tribunal de police de l'arrondissement de La Côte am 29. September 2025 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG), rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG) und Ausübung einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit (Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG) zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 30 Fr. verurteilt. Die Cour d'appel pénale des Kantons Waadt wies die Berufung am 9. März 2026 ab.
Die Vorinstanz stellte fest, dass A.________ zumindest zwischen dem 13. Oktober 2021 und dem 13. Februar 2025 ununterbrochen ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz lebte und zwischen dem 13. Februar 2021 und dem 13. Februar 2025 in einem Quartier von U.________ ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachging (Haushaltshilfe, ca. 4 Std./Woche, ca. 700 Fr./Monat). Ferner fuhr er am 10. April 2023 auf einer Hauptstrasse in W.________ 113 km/h (abzüglich Toleranz) statt der erlaubten 80 km/h — eine Überschreitung um 33 km/h.
A.________ war bereits dreimal wegen Delikten nach dem AIG verurteilt worden: am 25. Januar 2013 (90 Tagessätze, bedingt), am 16. Januar 2015 (100 Tage Freiheitsstrafe; bedingte Entlassung am 17. Oktober 2018) und am 12. Oktober 2021 (150 Tagessätze). Die Verurteilung vom 16. Januar 2015 betraf eine Freiheitsstrafe, die beiden anderen je eine Geldstrafe.
Erwägungen
Grundsätze der Strafzumessung und des Asperationsprinzips
Das Bundesgericht verweist auf die ständige Rechtsprechung zu Art. 47 StGB (Strafzumessung nach dem Verschuldensprinzip) und zur Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB (Asperationsprinzip): Bei Tatmehrheit mit gleichartigen Strafen verurteilt das Gericht zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht sie angemessen, wobei das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden darf (vgl. BGE 149 IV 217; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 142 IV 265).
Art. 49 Abs. 1 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.»
Die Vorinstanz hatte richtig festgestellt, dass die schwere Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG: Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe) die abstrakt schwerste Tat darstellt und als Grundstrafe mit 20 Tagessätzen zu bestrafen war. Die beiden AIG-Delikte (jeweils Freiheitsstrafe bis ein Jahr oder Geldstrafe) wurden als Zusatzstrafen je mit 80 Tagessätzen aufgerechnet, was eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen ergab. Das Bundesgericht bestätigt die Vorgehensweise, die schwerste Tat zuerst zu bestrafen und die übrigen Delikte als Zuschlag hinzuzufügen.
Dauerdelikt des rechtswidrigen Aufenthalts und Obergrenze der Gesamtstrafe
Der zentrale rechtliche Fehler der Vorinstanz liegt in der Anwendung der Dauerdelikt-Jurisprudenz zu Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG. Das Bundesgericht hält an seiner in BGE 145 IV 449 und BGE 135 IV 6 begründeten Rechtsprechung fest: Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG erfasst ein Dauerdelikt. Eine Verurteilung bewirkt eine Zäsur, sodass die Fortsetzung des rechtswidrigen Aufenthalts nach dem Urteil eine selbständige Tat darstellt, die eine neue Verurteilung unter Wahrung des ne-bis-in-idem-Grundsatzes zulässt. Fehlt es jedoch an einer neuen, unabhängigen Handlungsentschliessung des Täters nach der ersten Verurteilung — die Situation des vorliegenden Falls —, so muss die Summe aller wegen des Dauerdelikts verhängten Strafen an das Gesamtverschulden angepasst werden und darf die gesetzliche Höchststrafe nicht überschreiten.
Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20)«Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: […] b. sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält; […]»
Die Vorinstanz hatte bei der Berechnung der noch verfügbaren Strafanteile nur die beiden früheren Geldstrafen (90 und 150 Tagessätze) berücksichtigt, die Freiheitsstrafe von 100 Tagen aus dem Urteil vom 16. Januar 2015 jedoch ignoriert. Das Bundesgericht qualifiziert dies als Bundesrechtsverletzung: Bei einem Dauerdelikt ohne neue Handlungsentschliessung müssen alle wegen dieses Delikts verhängten Strafen — unabhängig von der Strafart — in die Verschuldensgesamtschau einbezogen werden. Die Vorinstanz scheint hier die Gleichartigkeitsvoraussetzung des Art. 49 Abs. 1 StGB (die konkrete Gleichartigkeit der Strafen für die Asperation verlangt) mit der Dauerdelikt-Jurisprudenz verwechselt zu haben, die keine solche Differenzierung zwischen Geldstrafen und Freiheitsstrafen kennt, sondern einheitlich auf die gesetzliche Höchststrafe als Obergrenze abstellt.
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Begründungspflicht)
Zusätzlich rügt das Bundesgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unzureichende Begründung. Die Vorinstanz hat ohne nachvollziehbare Darlegung ein Verhältnis von einem Drittel (rechtswidriger Aufenthalt) zu zwei Dritteln (Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung) der früheren Strafeinheiten angenommen, um den für den Aufenthalt bereits «verbrauchten» Strafanteil zu berechnen. Erschwerend kommt hinzu, dass sie die Schwere der beiden AIG-Delikte im Verlauf ihres Entscheids unterschiedlich gewichtete: Bei der Straferhöhung für die beiden Delikte ging sie von gleicher Schwere aus, bei der Obergrenzenberechnung für den rechtswidrigen Aufenthalt jedoch von ungleicher Schwere — ohne diese Inkonsistenz zu erklären.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Pflicht, entscheidwesentliche Punkte zu begründen (vgl. auch die dogmatischen Grundsätze zur Begründungspflicht nach Art. 50 StGB, wie sie im Kommentar zu Art. 47 StGB im Rahmen des Drei-Stufen-Modells der Strafzumessung dargestellt werden). Da die kantonale Instanz die Gewichtung der Teilstrafen nicht transparent nachvollziehbar begründete, kann das Bundesgericht die Strafzumessung nicht überprüfen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid reiht sich in die bestehende Dauerdelikt-Jurisprudenz zu Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG ein und präzisiert diese in einem wesentlichen Punkt.
In BGE 135 IV 4 (E. 3 und 4) legte das Bundesgericht die Grundlage: Das andauernde rechtswidrige Verweilen ist ein Dauerdelikt, dessen Verurteilung eine Zäsur bewirkt. Bei Fehlen einer neuen Handlungsentschliessung nach der ersten Verurteilung muss die Summe aller Strafen die gesetzliche Höchststrafe nicht überschreiten und an das Gesamtverschulden angepasst werden. In BGE 145 IV 449 (E. 1.1) bestätigte und präzisierte das Bundesgericht diese Grundsätze für das geltende AIG.
Der vorliegende Entscheid fügt dieser Linie eine wichtige Konkretisierung hinzu: Die Verschuldensgesamtschau bei einem Dauerdelikt nach Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG erfasst sämtliche früheren Strafen unabhängig von der Strafart. Eine Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung muss ebenso berücksichtigt werden wie eine frühere Geldstrafe. Die für die Asperation nach Art. 49 Abs. 1 StGB geltende Voraussetzung der konkreten Gleichartigkeit der Strafart (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.1) ist im Rahmen der Dauerdelikt-Jurisprudenz nicht massgeblich; hier ist allein die gesetzliche Höchststrafe die absolute Obergrenze. Die Vorinstanz hatte diese beiden rechtlichen Figuren verwechselt und damit den Anwendungsbereich von Art. 49 Abs. 1 StGB mit dem der Dauerdelikt-Rechtsprechung vermengt.
Im Bereich der Begründungspflicht verweist das Bundesgericht auf die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung nach BGE 149 IV 217 E. 1.1 und BGE 141 IV 61 E. 6.1.1, wonach das Gericht alle massgebenden Faktoren und deren relatives Gewicht transparent darlegen muss. Die willkürliche Gewichtung der Teilstrafen ohne Begründung — und erst recht die inkonsistente Gewichtung desselben Delikts an verschiedenen Stellen des Entscheids — verstösst gegen diese Begründungspflicht.
Fazit
Das Bundesgericht hebt die Strafzumessung der Waadtländer Vorinstanz auf und weist die Sache zur Neubeurteilung zurück. Die Vorinstanz muss bei der neuen Strafzumessung sämtliche früheren Strafen — einschliesslich der Freiheitsstrafe von 100 Tagen — in die Verschuldensgesamtschau für das Dauerdelikt des rechtswidrigen Aufenthalts einbeziehen und darf die Gesamtstrafe nicht überschreiten, die sich aus der gesetzlichen Höchststrafe von 180 Tagessätzen bzw. einem Jahr Freiheitsstrafe ergibt. Zudem muss sie die Gewichtung der Teilstrafen für die beiden AIG-Delikte transparent und widerspruchsfrei begründen. Der Entscheid bestätigt die Dauerdelikt-Jurisprudenz zu Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG und präzisiert, dass die Verschuldensgesamtschau strafunabhängig erfolgt, was für die Praxis bei wiederholt verurteilten Ausländern ohne neue Handlungsentschliessung von Bedeutung ist.