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Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 8C_90/2025  ·  vom 25.08.2026

Kantonale Sozialversicherung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Streit um den kantonalen Kinderpauschalabzug von Fr. 9'000.- pro Kind bei der Prämienverbilligung, wenn geschiedene Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge und alternierender Obhut getrennt besteuert werden und der unterhaltspflichtige Vater Barunterhalt leistet.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es verneint eine bundesrechtliche Pflicht zur hälftigen oder ganzen Gewährung des Kinderpauschalabzugs an den unterhaltspflichtigen Elternteil. Die vorinstanzliche analoge Heranziehung des steuerrechtlichen Kumulationsverbots ist nicht willkürlich.
  • Bedeutung: Bestätigung des weiten Gestaltungsspielraums der Kantone bei der Ausgestaltung der Prämienverbilligung. Übertragung der steuerrechtlichen Dogmatik zum Kumulationsverbot von Kinderabzug und Unterhaltsabzug auf das prämienverbilligungsrechtliche Kinderpauschale ist bundesrechtskonform, auch bei alternierender Obhut.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, geboren 1985, ist geschiedener Vater von vier minderjährigen Kindern. Mit Scheidungsurteil vom 2. August 2023 wurde die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam belassen und die Kinder in alternierende Obhut gegeben, wobei sie wochenweise abwechselnd von einem Elternteil betreut werden. Die Eltern vereinbarten, dass der zivil- und steuerrechtliche Wohnsitz der Kinder bei der Mutter liegt, bei der sie auch im Einwohnerregister angemeldet sind. Der Beschwerdeführer leistet monatliche Barunterhaltszahlungen von Fr. 1'970.- an die Mutter und trägt während seiner Betreuungszeiten die Alltagskosten selbst. Ausserordentliche Kosten werden je zur Hälfte geteilt.

Der Beschwerdeführer meldete sich am 25. August 2023 bei der Ausgleichskasse Luzern zum Bezug von Prämienverbilligungen für das Jahr 2024 an. Die Ausgleichskasse verneinte einen Anspruch, da die vier Kinder bei der Berechnung der Prämienverbilligung nicht berücksichtigt wurden — der zivil- und steuerrechtliche Wohnsitz der Kinder befinde sich bei der Mutter, weshalb ein Kinderpauschalabzug vom Einkommen des Beschwerdeführers ausser Betracht falle. Ohne diesen Abzug belief sich sein massgebendes Einkommen auf Fr. 38'475.10, was zu einem Anspruch von Fr. 0.- führte. Das Kantonsgericht Luzern wies die Beschwerde mit Urteil vom 17. Dezember 2024 ab, gestützt auf zwei selbständige Begründungen.

Erwägungen

Eintreten

Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (BGE 149 II 476 E. 1). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit sie die unentgeltliche Verbeiständung und Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren betrifft: Die unentgeltliche Verbeiständung begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen Staat und amtlichem Rechtsbeistand (BGE 132 V 200 E. 5.1.4). Der Honoraranspruch steht ausschliesslich der unentgeltlichen Rechtsvertretung zu und kann nur von dieser selbst angefochten werden (BGE 110 V 360 E. 2). Die Rechtsvertreterin hat denn auch eine separate Beschwerde eingereicht (vgl. Urteil 8C_89/2025 vom 25. August 2026). Im Übrigen steht dem Eintreten nichts entgegen.

Bundesrechtlicher Rahmen: Art. 65 KVG

Das Bundesgericht legt seiner Beurteilung die folgenden bundesrechtlichen Bestimmungen zugrunde:

Art. 65 KVG (SR 832.10)«1 Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. 1bis Für untere und mittlere Einkommen verbilligen die Kantone die Prämien der Kinder um mindestens 80 Prozent und die Prämien der jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent. 3 Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden.»

Art. 97 Abs. 1 KVG ermächtigt die Kantone zum Erlass der erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Im Kanton Luzern ist die Prämienverbilligung im Prämienverbilligungsgesetz (PVG; SRL 866) und der Prämienverbilligungsverordnung (PVV; SRL 866a) geregelt. § 7 Abs. 2 PVG sieht einen eigenständigen prämienverbilligungsrechtlichen Pauschalabzug von mindestens Fr. 9'000.- pro Kind vor, der durch § 3b PVV auf Fr. 9'000.- festgelegt wird. Dieser Abzug ist — anders als die übrigen Abzüge nach § 7 Abs. 2 PVG — nicht an das steuerrechtliche Nettoeinkommen gekoppelt, sondern stellt einen eigenständigen Abzugsposten dar. Das kantonale Recht enthält keine ausdrückliche Regelung, welchem Elternteil dieser Pauschalabzug bei alternierender Obhut geschiedener Eltern zusteht.

Verhältnis zu Art. 65 KVG: Gestaltungsspielraum der Kantone

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 3 KVG. Er macht geltend, der kantonalrechtliche Kinderpauschalabzug sei bewusst als eigenständige prämienverbilligungsrechtliche Grösse geschaffen worden, um Haushalte mit Kindern im Niedriglohnbereich gezielter zu entlasten. Die analoge Anwendung der steuerrechtlichen Rechtsprechung zum Kumulationsverbot verkenne diese unterschiedliche Zielsetzung und vereitele den sozialpolitischen Zweck von Art. 65 KVG.

Das Bundesgericht weist diese Rüge zurück. Es stellt fest, dass Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG die Berücksichtigung der aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse bezweckt, um die mangelnde Aktualität steuerrechtlicher Bemessungsgrundlagen auszugleichen (BGE 149 I 172 E. 5.4; BBl 1999 793 ff., 844 f.). Vorliegend geht es jedoch nicht um veraltete Bemessungsgrundlagen, sondern um die grundsätzliche Frage der Zurechnung des Kinderpauschalabzugs bei alternierender Obhut. Eine bundesrechtliche Pflicht zur hälftigen oder ganzen Gewährung lässt sich Art. 65 Abs. 3 KVG nicht entnehmen.

Den Kantonen kommt bei der Ausgestaltung der Prämienverbilligung bundesrechtlich ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu (BGE 149 I 172 E. 5.3.2; BGE 145 I 26 E. 3.2 f.; BGE 136 I 220 E. 4.1). Sie dürfen zur Anspruchsprüfung an steuerrechtliche Grundlagen anknüpfen und aus Gründen der Praktikabilität schematisierende und typisierende Regelungen vorsehen, selbst wenn diese mit einem Verlust an Einzelfallgerechtigkeit verbunden sind (Urteil 8C_612/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 6.4). Dass der Beschwerdeführer seine Kinder hälftig betreut und während seiner Betreuungsphasen direkte Kinderkosten trägt, die bei der Anspruchsberechtigung nicht eigens berücksichtigt werden, bildet seine konkrete wirtschaftliche Belastung nicht in jeder Hinsicht ab. Er kann jedoch die an die Mutter geleisteten Kindesunterhaltsbeiträge einkommensmindernd abziehen (§ 7 Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 1 lit. c StG). Der sozialpolitische Zweck von Art. 65 KVG, wirtschaftlich schwächere Haushalte zu entlasten, wird dadurch nicht als vereitelt erscheinen. Eine weitergehende Berücksichtigung der alternierenden Obhut wäre denkbar, ist aber bundesrechtlich nicht geboten.

Willkürprüfung nach Art. 9 BV

Art. 9 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch

«Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.»

Das Bundesgericht prüft die Anwendung kantonalen Rechts nur unter Willkürgesichtspunkten (Art. 9 BV). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 152 II 1 E. 3.3.4). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht.

Die erste Begründungslinie der Vorinstanz — Anknüpfung an den Wohnsitz der Kinder gemäss Einwohnerregister — wirft nach Auffassung des Bundesgerichts Fragen auf. Praktikabilität bildet bei der Gesetzesauslegung lediglich einen ergänzenden Gesichtspunkt (BGE 141 III 155 E. 4.4; BGE 141 II 14 E. 4.7). Die Vorinstanz stützte sich zur Feststellung des Wohnsitzes letztlich auf das Scheidungsurteil, nicht auf das Einwohnerregister, und diesem lassen sich auf derselben Seite auch die Obhutsverhältnisse entnehmen. Auch bleibt unklar, weshalb Abklärungen zu Unterhaltsverhältnissen zumutbar sein sollen, solche zu Obhutsverhältnissen hingegen nicht. Ob diese Begründung Art. 9 BV standhält, braucht jedoch nicht entschieden zu werden, da sich das angefochtene Urteil auf eine zweite, selbständig tragende Begründung stützt (vgl. Urteil 2C_24/2024 vom 21. März 2024 E. 3.2).

Die zweite Begründung — analoge Anwendung des steuerrechtlichen Kumulationsverbots — erweist sich als nicht willkürlich. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum steuerrechtlichen Kinderabzug nach Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG ist bei getrennt besteuerten Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge eine hälftige Aufteilung des Kinderabzugs ausgeschlossen, soweit Unterhaltsbeiträge nach Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG geltend gemacht werden (BGer 9C_696/2022 vom 18. Oktober 2023; BGer 9C_159/2024 vom 25. Juli 2024). Wer Unterhaltsbeiträge leiste und steuerlich in Abzug bringe, trage aus steuersystematischer Sicht keine Kinderunterhaltskosten; eine doppelte Entlastung über den Unterhaltsabzug und den Kinderabzug sei systemwidrig. Dies gelte aus Praktikabilitätsgründen auch bei alternierender Obhut.

Die Vorinstanz übertrug diese Überlegungen auf den prämienverbilligungsrechtlichen Kinderpauschalabzug nach § 7 Abs. 2 PVG, da dieser das Pendant zum steuerrechtlichen Sozialabzug darstelle. Zwar ist diese Orientierung an der steuerrechtlichen Rechtsprechung — wie das Bundesgericht einräumt — nicht zwingend. Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Materialien ergibt sich, wie der Kinderpauschalabzug bei alternierender Obhut zuzuordnen ist. Die unterschiedliche Zielsetzung von Steuer- und Prämienverbilligungsrecht schliesst es jedoch nicht schlechterdings aus, steuerrechtliche Zurechnungsgrundsätze als Orientierungshilfe heranzuziehen, sofern sachliche Gründe bestehen. Solche durfte die Vorinstanz darin erblicken, dass die geleisteten Unterhaltsbeiträge bereits einkommensmindernd berücksichtigt werden und ein zusätzlicher Kinderpauschalabzug zu einer mehrfachen Berücksichtigung derselben Unterhaltslast führen könnte. Dass eine stärker an den tatsächlichen Betreuungs- und Kostenverhältnissen orientierte Lösung vertretbar oder gar vorzugswürdig erschiene, genügt unter dem eingeschränkten Prüfungsmassstab von Art. 9 BV nicht. Die vorinstanzliche Rechtsanwendung ist daher weder in der Begründung noch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht im Schnittpunkt zweier Rechtsgebiete: dem Prämienverbilligungsrecht (Art. 65 KVG) und dem Steuerrecht (Kinderabzug bei alternierender Obhut). In beiden Bereichen hat das Bundesgericht in den letzten Jahren Grundsatzentscheide gefällt.

Gestaltungsspielraum bei der Prämienverbilligung

Das Bundesgericht hat den weiten Gestaltungsspielraum der Kantone bei der Prämienverbilligung wiederholt betont. In BGE 145 I 26 hat es die Einkommensgrenze für die Kinderprämienverbilligung des Kantons Luzern für das Jahr 2017 aufgehoben, weil sie knapp über der Schwelle von den unteren zu den mittleren Einkommen lag und damit nur ein verschwindend kleiner Teil der mittleren Einkommen in den Genuss einer Prämienverbilligung kam — ein Verstoss gegen Sinn und Geist von Art. 65 Abs. 1bis KVG. In BGE 149 I 172 hat es eine zürcherische Regelung beanstandet, die bei rückwirkendem Antrag eine im Anspruchsjahr eingetretene Einkommenseinbusse unberücksichtigt liess, was gegen Art. 65 Abs. 3 KVG verstiess. In BGE 136 I 220 hat es schematisierende Regelungen grundsätzlich als zulässig erachtet.

Das vorliegende Urteil bestätigt diese Linie, grenzt sie aber zugleich ein: Der Gestaltungsspielraum der Kantone umfasst auch die Frage, welchem Elternteil der Kinderpauschalabzug bei alternierender Obhut zusteht. Eine bundesrechtliche Pflicht zur hälftigen Gewährung an den unterhaltspflichtigen Elternteil besteht nicht — selbst wenn dieser hälftig betreut und zusätzliche direkte Kinderkosten trägt. Der sozialpolitische Zweck von Art. 65 KVG wird nicht vereitelt, solange der unterhaltspflichtige Elternteil die Unterhaltsbeiträge einkommensmindernd abziehen kann.

Steuerrechtliches Kumulationsverbot und seine Übertragung

Die steuerrechtliche Dogmatik zum Kumulationsverbot von Kinderabzug und Unterhaltsabzug hat das Bundesgericht in den Urteilen 9C_696/2022 vom 18. Oktober 2023 und 9C_159/2024 vom 25. Juli 2024 gefestigt: Bei getrennt besteuerten Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge ist eine hälftige Aufteilung des Kinderabzugs ausgeschlossen, soweit Unterhaltsbeiträge geltend gemacht werden. Dies gilt auch bei alternierender Obhut, da der unterhaltspflichtige Elternteil aus steuersystematischer Sicht keine Kinderunterhaltskosten trägt. Die direkten Unterhaltskosten während der alternierenden Obhut sind nicht Gegenstand besonderer Sozialabzüge und berechtigen nicht zum Kinderabzug.

Das vorliegende Urteil überträgt diese Dogmatik erstmals auf das Prämienverbilligungsrecht — allerdings nicht als bundesrechtliche Pflicht, sondern als Frage der Willkürkontrolle. Das Bundesgericht räumt ausdrücklich ein, dass die Orientierung an der steuerrechtlichen Rechtsprechung nicht zwingend ist und eine stärker an den tatsächlichen Betreuungsverhältnissen orientierte Lösung durchaus vertretbar oder gar vorzugswürdig erscheinen könnte. Unter dem eingeschränkten Willkürmassstab des Art. 9 BV genügt dies jedoch nicht zur Aufhebung. Das Urteil lässt damit den Kantonen bewusst Raum für eine eigenständige Lösung der Zurechnungsfrage bei alternierender Obhut und signalisiert, dass eine hälftige Teilung des Kinderpauschalabzugs ebenso bundesrechtskonform wäre wie die hier bestätigte Lösung.

Der Kommentar zu Art. 9 BV auf glossagens.ch stellt den Massstab zutreffend dar: Willkür ist mehr als Unrichtigkeit, und eine mangelhaft begründete, im Resultat aber vertretbare Entscheidung verletzt Art. 9 BV nicht. Genau darauf stützt sich das Bundesgericht: Die erste Begründungslinie der Vorinstanz bleibt zwar problematisch, die zweite, selbständig tragende Begründung ist aber im Ergebnis vertretbar.

Fazit

Das Urteil 8C_90/2025 klärt eine bislang ungeregelte Frage des luzernischen Prämienverbilligungsrechts: die Zurechnung des Kinderpauschalabzugs bei alternierender Obhut geschiedener Eltern. Es bestätigt den weiten Gestaltungsspielraum der Kantone nach Art. 65 KVG und hält fest, dass eine analoge Heranziehung des steuerrechtlichen Kumulationsverbots — wonach der Kinderabzug vollumfänglich dem unterhaltsberechtigten Elternteil zusteht — unter dem Willkürmassstab von Art. 9 BV vertretbar ist. Das Bundesgericht räumt dabei ein, dass die vorinstanzliche Lösung nicht zwingend ist und eine hälftige Teilung des Kinderpauschalabzugs ebenfalls bundesrechtskonform wäre. Die Entscheidung ist damit keine Grundsatzentscheidung im Sinne einer materiellen Vorgabe an die Kantone, sondern eine Bestätigung, dass der Gesetzgeber bei der Zurechnung des Kinderpauschalabzugs gestalterische Freiheit hat. Den Kantonen bleibt es unbenommen, eine explizite Regelung für alternierende Obhut zu schaffen, die den tatsächlichen Betreuungs- und Kostenverhältnissen stärker Rechnung trägt.