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öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_524/2026  ·  vom 29.09.2026

Einsprache gegen die Botschaft über das Paket Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz-EU (Bilaterale III) vom 13.03.2026

1C_524/2026 — Nichteintreten auf Beschwerde gegen Bundesratsbotschaft "Bilaterale III"

Rechtsgebiet: Verfassungs- und Verwaltungsprozessrecht · Vorinstanz: Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II (Einzelrichter) · Besetzung: I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Einzelrichter (Bundesrichter Müller) · Verfahrensergebnis: Nichteintreten (vereinfachtes Verfahren)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Beschwerdeführer wandte sich gegen eine Bundesratsbotschaft (Bilaterale III) und gelangte gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts ans Bundesgericht. Letzteres trat im vereinfachten Verfahren nicht ein, da die Beschwerdeschrift rein appellatorische Kritik ohne sachgerechte Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz enthielt.
  • Entscheidung: Nichteintreten mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); Verzicht auf Kostenerhebung.
  • Bedeutung: Der Entscheid illustriert die konsequente Anwendung der Begründungspflicht bei Beschwerden gegen nicht anfechtbare Bundesratsakte und bestätigt die Unanfechtbarkeit von Botschaften nach Art. 189 Abs. 4 BV. Zugleich erinnert das Gericht an das Problem unleserlicher "Dass-Entscheide" und kündigt an, weitere Eingaben formlos abzulegen.

Sachverhalt

Am 31. März 2026 erhob A.________ beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Einsprache gegen die Botschaft des Bundesrates vom 13. März 2026 über das Paket "Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz-EU (Bilaterale III)" (BBI 2026 615). Das EDA leitete die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht weiter, welches das Schreiben retournierte und ausführte, es liege kein Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG vor.

Daraufhin reichte A.________ beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein und beantragte zudem die Prüfung einer Beschwerde nach Art. 25a VwVG. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2026 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab — die Beschwerde gegen die Bundesratsbotschaft sei prima facie aussichtslos, da eine Botschaft nach Art. 189 Abs. 4 BV nicht angefochten werden könne —, lehnte vorsorgliche Massnahmen ab und forderte einen Kostenvorschuss von Fr. 800.--. Nach mehrfachen Fristerstreckungen, einer weiteren Zwischenverfügung vom 23. Juni 2026 und der Feststellung vom 9. Juli 2026, dass der Kostenvorschuss nicht geleistet worden sei, trat der Instruktionsrichter als Einzelrichter mit Urteil vom 22. Juli 2026 auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte A.________ Verfahrenskosten von Fr. 250.--.

Gegen dieses Urteil gelangte A.________ mit Eingabe vom 14. September 2026 an das Bundesgericht.

Erwägungen

Eintretensvoraussetzungen und "Dass-Entscheid"-Problem

Das Bundesgericht bejaht die formellen Voraussetzungen: Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90 BGG); der Beschwerdeführer ist grundsätzlich legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG) und hat die Frist gewahrt (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG).

Das Gericht weist jedoch auf eine Besonderheit des angefochtenen Entscheids hin: Dieser ist in einem einzigen Satz als sogenannter "Dass-Entscheid" abgefasst und umfasst fünf Seiten, was Lesbarkeit und Nachvollziehbarkeit erheblich erschwert. Das Bundesgericht hat auf diese Problematik im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und den Anforderungen an die Entscheideröffnung (Art. 112 BGG) bereits mehrfach hingewiesen, so in BGer 1C_202/2025 vom 1. Mai 2025 E. 1.2. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine Gehörsrüge erhebt (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) und der Entscheid trotz seiner "Dass-Form" gerade noch hinreichend verständlich ist, sieht das Gericht von einer Rückweisung nach Art. 112 Abs. 3 BGG ab.

Begründungspflicht und Nichteintreten

Die zentrale Prüfung betrifft die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG:

Art. 42 Abs. 2 BGG (SR 173.110)Kommentierung auf glossagens.ch

«In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist.»

Erschwert wird die Begründungspflicht durch die qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht bei Grundrechtsverletzungen:

Art. 106 Abs. 2 BGG (SR 173.110)Kommentierung auf glossagens.ch

«Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.»

Die Vorinstanz hatte ausgeführt, dass eine Bundesratsbotschaft nach Art. 189 Abs. 4 BV nicht anfechtbar sei und das im VGG (SR 173.32) konkretisierte Rechtsschutzkonzept der Bundesverfassung für ein solches Anfechtungsobjekt keinen Raum lasse. Die Beschwerde sei damit prima facie aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Bedürftigkeitsprüfung abgewiesen werden konnte. Ausserdem hatte die Vorinstanz festgehalten, dass der Streitgegenstand im Lauf des Verfahrens nicht erweitert werden könne — die vom Beschwerdeführer später vorgebrachten weiteren "Realakte" und "Anfechtungsobjekte" blieben damit ausser Betracht.

Art. 189 Abs. 4 BV (SR 101)Kommentierung auf onlinekommentar.ch

«Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.»

Der Beschwerdeführer setzte sich in seiner Eingabe an das Bundesgericht mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht näher und sachgerecht auseinander. Er begnügte sich damit, seine eigene Sicht der Dinge vorzutragen — namentlich die Auffassung, die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob es sich bei weiteren "staatlichen Handlungen" um anfechtbare Realakte handeln könnte — und stützte darauf verschiedene Rechtsverletzungen, ohne deren Vorliegen im Einzelnen darzutun. Diese im Wesentlichen appellatorische Kritik genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, wie die ständige Rechtsprechung belegt (BGE 148 I 104 E. 1.5; BGE 143 II 283 E. 1.2.2; BGE 138 I 171 E. 1.4; BGE 140 V 136 E. 1.1).

Das Bundesgericht tritt daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen wird damit gegenstandslos. Das Gericht behält sich zudem vor, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen — ein Hinweis auf den querulatorischen Charakter der Prozessführung (vgl. auch Art. 42 Abs. 7 BGG).

Kosten

Bei diesem Verfahrensausgang wäre der Beschwerdeführer kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung wird jedoch verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird damit gegenstandslos. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid bestätigt die ständige und gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG und zur qualifizierten Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Wie der Kommentar zu Art. 42 BGG darlegt, genügt rein appellatorische Kritik — das blosse Beharren auf dem eigenen Standpunkt ohne gezielte Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz — den Begründungsanforderungen nicht und führt zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Der vorliegende Fall reiht sich nahtlos in diese Praxis ein; er enthält keine neuen rechtlichen Aussagen.

Die Nichtanfechtbarkeit von Bundesratsbotschaften folgt unmittelbar aus Art. 189 Abs. 4 BV und ist verfassungsrechtlich unbestritten. Das im VGG konkretisierte Rechtsschutzkonzept bestätigt, dass für die Anfechtung solcher Akte kein Rechtsschutzbedürfnis besteht und das Bundesverwaltungsgericht insoweit kein Anfechtungsobjekt festzustellen vermag.

Bemerkenswert ist einzig der Hinweis auf das "Dass-Entscheid"-Problem: Das Bundesgericht moniert erneut, dass die Vorinstanz ihren Entscheid in einem einzigen Satz abgefasst hat, was die Lesbarkeit und Nachvollziehbarkeit erheblich erschwert (vgl. bereits BGer 1C_202/2025 E. 1.2). Eine Rückweisung unterliess das Gericht nur, weil der Beschwerdeführer selbst keine Gehörsrüge erhob und der Entscheid "gerade noch hinreichend verständlich" war. Diese Obiter-dictum-hafte Kritik richtet sich an die untere Instanz und erinnert an die Pflicht zu klarer und strukturierter Entscheideröffnung (Art. 112 BGG; Art. 29 Abs. 2 BV).

Die Ankündigung, künftige ähnliche Eingaben formlos abzulegen, entspricht der in Art. 42 Abs. 7 BGG angelegten Querulantenregelung und der Praxis des Gerichts, bei offensichtlich rechtsmissbräuchlicher oder querulatorischer Prozessführung den administrativen Aufwand zu begrenzen.

Fazit

Der Entscheid ist ein routinemässiges Nichteintreten, das die Grundmechanismen des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens veranschaulicht: Wer nicht substanziiert darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, sondern lediglich die eigene Sichtweise wiederholt, wird nicht gehört. Die verfassungsrechtliche Unanfechtbarkeit von Bundesratsbotschaften (Art. 189 Abs. 4 BV) bildet den materiellen Hintergrund, ohne dass das Bundesgericht diese Frage eigenständig vertieft — der Nichteintretensgrund liegt allein in der ungenügenden Begründung. Der Hinweis auf die mangelhafte "Dass-Form" des Vorinstanzentscheids und die Androhung formloser Ablegung künftiger Eingaben geben dem Urteil jedoch einen verfahrenskulturellen Akzent.