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Zivilrecht  ·  Urteil 5F_55/2026  ·  vom 30.09.2026

demande de révision de l'arrêt du Tribunal fédéral suisse du 31 août 2026 (5A_713/2026 [Ordonnance de classement ARMC.2026.45/sk]).

5F_55/2026 — Revisionsgesuch (Art. 121 lit. d BGG): Abgrenzung zwischen Versehen bei der Tatsachenfeststellung und unzulässiger Nachprüfung der rechtlichen Würdigung

Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht (BGG-Revision) · Vorinstanz: Präsident der Zivilrekurskommission des Kantons Neuenburg · Besetzung: II. zivilrechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Revisionsgesuch abgewiesen, unentgeltliche Rechtspflege verweigert, Gerichtskosten 800 CHF

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Revisionsgesuch nach Art. 121 lit. d BGG setzt voraus, dass das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat — ein blosses Abweichen von der rechtlichen Würdigung rechtfertigt keine Revision.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist das Revisionsgesuch ab, da der Gesuchsteller unter dem Deckmantel einer angeblich übersehenen Aktenstelle in Wahrheit die rechtliche Beurteilung seiner Beschwerdebegründung durch das Bundesgericht infrage stellt.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die ständige Rechtsprechung, wonach der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG eine grobe Tatsachenverwechslung verlangt und nicht als Vehikel für eine inhaltliche Nachprüfung des angefochtenen Entscheids dienen kann.

Sachverhalt

Mit Urteil vom 31. August 2026 (5A_713/2026) hatte der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts einen subsidiären verfassungsrechtlichen Beschwerd des Gesuchstellers A.________ als unzulässig erklärt. Der zugrunde liegende Kantonalsentscheid war eine Verfügung des Präsidenten der Zivilrekurskommission des Kantons Neuenburg vom 22. Juni 2026, die eine Beschwerde wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses als gegenstandslos erklärt hatte. Das Bundesgericht hatte die Unzulässigkeit doppelt begründet: Zum einen hatte der Gesuchsteller seine finanzielle Unfähigkeit zur Bezahlung des Kostenvorschusses nicht dargelegt, zum anderen war seine Beschwerde ungenügend begründet.

Mit Posting vom 14. September 2026 reicht der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch ein und beantragt den Erlass superprovisorischer Massnahmen. Er stützt sich auf Art. 121 lit. d BGG und rügt eine „offenkundige Versehen", indem der Inhalt seiner Beschwerdeschriftungen im Verfahren 5A_713/2026 nicht berücksichtigt worden sei. Das Gesuch wurde fristgerecht innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG) eingereicht.

Erwägungen

Begriff der Versehen nach Art. 121 lit. d BGG

Das Bundesgericht legt den massgeblichen Revisionsgrund dar. Der Wortlaut der Bestimmung lautet:

Art. 121 BGG (SR 173.110)«Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: a. die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; b. das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; c. einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; d. das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.»

Das Gericht präzisiert, dass ein Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG voraussetzt, dass das Bundesgericht ein bestimmtes, bei den Akten liegendes Stück übersehen oder falsch gelesen hat, wobei es versehentlich vom genauen Wortlaut abgewichen ist. Das Versehen setzt stets einen groben Fehler im Tatsachenbereich voraus. Der Begriff bezieht sich auf den Inhalt des Faktums selbst und auf dessen Wahrnehmung durch das Gericht — nicht auf dessen rechtliche Würdigung (BGer 5F_33/2026 vom 24. August 2026, E. 2.1).

Zudem hält das Gericht fest, dass der Revisionsweg nicht dazu dient, eine als falsch erachtete Entscheidung erneut prüfen zu lassen. Das Bundesgericht ist in keinem Fall Beschwerdeinstanz seiner eigenen Entscheidungen (BGer 5F_24/2026 vom 2. Juli 2026, E. 4.1; BGer 5F_19/2025 vom 2. Juni 2026, E. 3.1). Ebenso wenig stellt eine behauptete ungenügende oder lückenhafte Behandlung eines Rechtsmittels einen Revisionsgrund dar, da ein Rechtsmittel kein erheblicher Fakt im Sinne von Art. 121 lit. d BGG ist (BGer 5F_33/2026, E. 2.3).

Anwendung auf den Einzelfall

Das Bundesgericht prüft zwei Rügen des Gesuchstellers getrennt:

Erste Rüge — ungenügende Begründung des Ausgangsentscheids: Der Gesuchsteller macht geltend, bestimmte Teile seiner Beschwerdeschrift seien im Verfahren 5A_713/2026 nicht berücksichtigt worden. Das Gericht hält dem entgegen, dass die vorgebrachten Elemente kein Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG darstellen. Unter dem Deckmantel einer angeblichen Übergehung von Schriftstücken versucht der Gesuchsteller in Wahrheit, die rechtliche Würdigung der Begründungsqualität seiner Beschwerde infrage zu stellen. Er formuliert seine Rügen neu, ergänzt und modifiziert sie. Eine Beanstandung der rechtlichen Beurteilung der Beschwerdebegründung stellt — wie der Gesuchsteller selbst einräumt — keinen Revisionsgrund dar. Es liegt keine tatsächliche Übergehung von Aktenstücken vor.

Der Gesuchsteller beruft sich auf BGer 4F_5/2010 vom 9. August 2010, E. 1. Das Gericht weist diesen Hinweis als unerheblich zurück: In jenem Entscheid betraf das Versehen eine Sachverhaltsdarstellung, die Beschreibung notwendiger Beweise und die Einvernahme zahlreicher Zeugen — was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.

Zweite Rüge — fehlende Darlegung der finanziellen Leistungsfähigkeit: Der Gesuchsteller wendet sich gegen den ersten Begründungsstrang des Ausgangsurteils (fehlender Beweis der finanziellen Unfähigkeit). Er spricht von einer „Unterlassung" bezüglich der Unterscheidung zwischen Haupt- und Hilfsbegehren. Das Gericht hält fest, dass damit eine rechtliche Würdigung dessen angefochten wird, was der Gesuchsteller als „Hauptbegehren" und „Hilfsbegehren" bezeichnet — eine Unterscheidung, die beim Lesen seiner Eingaben nicht klar ersichtlich ist. Der Gesuchsteller erkennt selbst, dass seine Kritik rechtlicher Natur ist. Folglich liegt auch hier kein Versehen nach Art. 121 lit. d BGG vor.

Kosten und unentgeltliche Rechtspflege

Da die Begehren des Gesuchstellers von vornherein keine Erfolgschancen aufwiesen, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 Abs. 1 BGG abgewiesen. Die Gerichtskosten von 800 CHF werden dem Gesuchsteller auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Urteil erledigt das Begehren um superprovisorische Massnahmen als gegenstandslos.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid reiht sich in die ständige Rechtsprechung zur engen Auslegung von Art. 121 lit. d BGG ein. Das Bundesgericht grenzt den Revisionsgrund des Versehens konsequent von der unzulässigen Nachprüfung der rechtlichen Würdigung ab. Bereits in BGer 5F_33/2026 vom 24. August 2026 hat das Gericht den Begriff des Versehens als groben Tatsachenfehler definiert und klargestellt, dass ein Rechtsmittel keinen erheblichen Fakt im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Die Grundaussage, dass das Bundesgericht nicht Beschwerdeinstanz seiner eigenen Entscheidungen ist, zieht sich durch eine lange Linie von Entscheiden, darunter BGer 5F_24/2026 vom 2. Juli 2026, BGer 5F_19/2025 vom 2. Juni 2026, BGer 9F_24/2025 vom 5. Dezember 2025 und BGer 4F_10/2023 vom 30. Juli 2024.

Die Abgrenzung des vorliegenden Entscheids zu BGer 4F_5/2010 vom 9. August 2010 ist dogmatisch instruktiv: Während dort das Versehen eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung mit Beweisbeschreibung und Zeugeneinvernahme betraf — mithin einen komplexen tatsächlichen Befund —, genügt die blosse Behauptung, der Inhalt der eigenen Schrift sei nicht gewürdigt worden, nicht. Das Gericht unterstreicht damit, dass Art. 121 lit. d BGG eine konkrete, benennbare Aktenstelle voraussetzt, die das Gericht übersehen oder falsch gelesen hat, und nicht die pauschale Rüge, die eigene Argumentation sei nicht berücksichtigt worden.

Der Entscheid bestätigt somit die restriktive Praxis: Die Revision nach Art. 121 lit. d BGG bleibt ein ausserordentliches Rechtsbehelfsmittel, das nur bei evidenten Tatsachenversehen eingreift und nicht zur Umgehung der regulären Rechtsmittelbegrenzung taugt.

Fazit

Das Bundesgericht weist das Revisionsgesuch konsequent ab. Der Gesuchsteller versucht, über den Revisionsweg eine inhaltliche Nachprüfung des Urteils 5A_713/2026 zu erreichen, was dem Zweck von Art. 121 lit. d BGG widerspricht. Der Entscheid illustriert die scharfe Trennlinie zwischen einem tatsächlichen Versehen des Gerichts — dem Übersehen oder Falschlesen einer konkreten Aktenstelle — und der blossen Unzufriedenheit mit der rechtlichen Würdigung. Für die Praxis bedeutet dies: Revisionsgesuche, die inhaltlich auf eine Neubeurteilung der rechtlichen Argumentation abzielen, haben von vornherein keine Erfolgschance, was regelmässig auch zur Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und zur Kostenauflage führt.