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öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_717/2025  ·  vom 11.09.2026

Responsabilité de l'État, assistance judiciaire

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Beschwerdeführer begehrte Schadensersatz vom Kanton Waadt für Schäden an seinen Gütern bei zwei polizeilichen Hausdurchsuchungen in einem Möbeldepot. Streng umstritten war, ob die Identifikation des Schädigers zur Widerrechtlichkeit oder zur Kausalität gehört und in welcher Verfahrensphase sie zu beweisen ist.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Es bestätigt, dass die Feststellung, ob Staatsangestellte die Urheber der Schäden sind, zur Widerrechtlichkeit (und nicht zur Kausalität) gehört und im ersten, auf den Haftungsgrundsatz beschränkten Verfahrensabschnitt zu beweisen ist. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor; die antizipierte Beweiswürdigung ist nicht willkürlich.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die dogmatische Einordnung der Urheberschaft im Staatshaftungsrecht: Die Zurechnung zum Staat ist Teil der Widerrechtlichkeit, nicht der Kausalität. Es bestätigt die Praxis der Verfahrensspaltung nach Art. 125 ZPO und unterstreicht die Beweislast des Geschädigten nach Art. 8 ZGB auch im öffentlich-rechtlichen Staatshaftungsprozess.

Sachverhalt

A.________ verwahrte Möbel, alte Bücher und Kunstgegenstände in einem Möbeldepot der Umzugsfirma B.________ Sàrl in Yverdon-les-Bains. Im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung wegen Todesdrohungen gegen eine waadtländische Magistratin und unerlaubtem Waffenbesitz führte die Kantonspolizei zwei Durchsuchungen im Depot durch:

Am 18. Juli 2016 öffneten die Beamten ohne Zustimmung von A.________ alle Kartons, blätterten durch die Bücher und brachen einen Holzsockel auf, um nach der Waffe zu suchen. Am 12. August 2016, nachdem A.________ den Aufbewahrungsort der Waffe (in einer Bürokommode) angegeben hatte, brachen die Beamten eine Holzvertäfelung hinter einem Möbel auf und fanden die Waffe schliesslich in einem anderen Möbel, das sich ohne Schaden mit dem Schlüssel öffnen liess.

A.________ klagte am 6. Februar 2018 gegen den Kanton Waadt auf Schadensersatz von mindestens 291'090 Fr. für die bei den Durchsuchungen angeblich entstandenen Schäden. Die erste Instanz trennte das Verfahren: In einem Zwischenurteil vom 26. Juli 2022 wurde festgestellt, dass der Kanton beim Aufbrechen des Holzmöbels bei der zweiten Durchsuchung ein unrechtmässiges Handeln begangen hatte, nicht aber bei der ersten Durchsuchung. Die Schadensberechnung und Kausalität wurden dem Endurteil vorbehalten. Im Endurteil vom 9. Juli 2024 wurde die Klage abgewiesen, da A.________ den Schaden nicht nachweisen konnte (die betroffene Berner Anrichte war verkauft worden, und er verzichtete auf ein Gutachten). Die kantonalen Instanzen wiesen die Berufungen ab. A.________ zog ans Bundesgericht.

Erwägungen

Zuständigkeit und Zulässigkeit

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). Der Streit betrifft eine Staatshaftungsklage nach dem waadtländischen Gesetz vom 16. Mai 1961 über die Verantwortlichkeit des Staates, der Gemeinden und ihrer Angestellten (LRECA/VD; RS/VD 170.11). Da die Ansprüche nicht aus ärztlicher Tätigkeit resultieren, ist der Streitgegenstand dem öffentlichen Recht zuzuordnen, und die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich offen (Art. 82 lit. a BGG).

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den kantonalen Entscheid vom 10. Januar 2023 richtet, sind seine Rügen von vornherein unzulässig: Er hat bereits gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht rekuriert (BGer 2C_96/2023 vom 16. Februar 2023), womit die Sache insoweit rechtskräftig erledigt ist. Gegen den Entscheid vom 4. November 2025, soweit er die Berufung gegen das Endurteil vom 9. Juli 2024 als unzulässig erklärt, sind nur Aufhebungs- und Zurückweisungsanträge zulässig, nicht aber Sachanträge. Da der Beschwerdeführer keine Rüge gegen die Begründung des Nichteintretens erhebt, ist die Beschwerde auch insoweit unzulässig. Zulässig bleibt einzig die Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. November 2025, soweit er die Berufung gegen das Zwischenurteil vom 26. Juli 2022 abweist.

Rechtliches Gehör (Art. 29 BV)

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz den Antrag auf Einholung eines Gutachtens im Rahmen des Zwischenurteils abgewiesen habe. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass der Beschwerdeführer das Gutachten zumindest stillschweigend auf die Schadensfrage beschränkt hatte. Die Richterin hatte in ihrer Verfügung vom 25. Juli 2019 angekündigt, das Gutachten auf «das Vorliegen eines Schadens» und «die Schadenshöhe» zu erstrecken, und ihm eine Frist für allfälligen Widerspruch angesetzt. Darauf reagierte der Beschwerdeführer nicht. Die Vorinstanz durfte daher ohne Willkür annehmen, dass er der Beschränkung zugestimmt hatte.

Art. 29 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. 2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. 3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.»

Das Bundesgericht betont, dass das rechtliche Gehör zwar das Recht umfasst, relevante und rechtzeitig angebotene Beweise abnehmen zu lassen, die Behörde jedoch das Verfahren abschliessen darf, wenn sie sich in nicht willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung die Gewissheit gebildet hat, dass weitere Beweise ihre Meinung nicht ändern könnten (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; BGE 145 I 167 E. 4.1). Im vorliegenden Fall kam hinzu, dass der Beschwerdeführer sein Beweisangebot nach der Interpellation der Richterin nicht aufrechterhalten hatte. Das Bundesgericht verweist auf die Rechtsprechung im Privatrecht, wonach das aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Beweisrecht den Beweisbelasteten das Recht gibt, adäquate Beweismittel rechtzeitig und formgültig zu offerieren (BGE 143 III 297 E. 9.3.2). Unter diesem Gesichtspunkt hätte es dem Beschwerdeführer obgelegen, sein Beweisangebot aufrechtzuerhalten.

Massgebliche Haftungsgrundlage: LRECA/VD und OR als kantonales Ersatzrecht

Die Verantwortlichkeit der kantonalen Gemeinwesen wird nach den Art. 41 ff. OR geregelt, doch können die Kantone sie kraft Art. 59 Abs. 1 ZGB und Art. 61 Abs. 1 OR öffentlich-rechtlich ausgestalten (BGE 148 I 145 E. 4.1; BGE 128 III 76 E. 1a). Der Kanton Waadt hat davon durch Erlass der LRECA/VD Gebrauch gemacht. Nach Art. 4 LRECA/VD haften der Staat und die Gemeinwesen für Schäden, die ihre Angestellten Dritten in widerrechtlicher Weise zufügen. Anders als Art. 41 OR, der eine Verschuldenshaftung statuiert, verlangt Art. 4 LRECA/VD lediglich ein objektiv widerrechtliches Handeln, einen Schaden und einen Kausalzusammenhang (BGer 2C_132/2017 vom 16. Oktober 2018, E. 7.2; BGer 4A_547/2019 vom 9. Juli 2020, E. 4.1). Art. 8 LRECA/VD erklärt die OR-Bestimmungen über unerlaubte Handlungen ergänzend für anwendbar, sodass das OR als kantonales Ersatzrecht gilt und vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüft wird (BGE 144 I 318 E. 5.3.1).

Dogmatik der Widerrechtlichkeit: Erfolgsunrecht und Verhaltensunrecht

Das Bundesgericht bestätigt seine ständige Rechtsprechung zur Unterscheidung von Erfolgsunrecht und Verhaltensunrecht im Staatshaftungsrecht. Besteht der schädigende Eingriff in ein absolutes Recht (wie das Eigentum), ist die Widerrechtlichkeit durch den Erfolg ohne Weiteres gegeben, ohne dass eine spezifische Verhaltensnorm verletzt sein muss (BGE 151 II 245 E. 6.3.1; BGE 150 II 225 E. 4.2; BGE 148 II 73 E. 3.2). Bei blosser Vermögensschädigung hingegen setzt die Widerrechtlichkeit einen «Unrechtszusammenhang» voraus, d.h. die Verletzung einer Verhaltensnorm, die dem Schutz des verletzten Rechtsguts dient (BGE 139 IV 137 E. 4.2). Rechtfertigungsgründe wie Notwehr, Einwilligung oder rechtmässige Amtsausübung können die Widerrechtlichkeit aufheben (BGE 139 IV 137 E. 4.2; BGer 2E_6/2024 vom 19. Februar 2026, E. 8.6).

Im vorliegenden Fall bejahte die Vorinstanz ein Erfolgsunrecht, weil die Durchsuchungen eine Eigentumsverletzung darstellten. Sie prüfte sodann, ob der Kanton Waadt durch seine Angestellten als Urheber der Schäden zu betrachten ist. Für den Holzsockel, der bei der ersten Durchsuchung aufgebrochen wurde, bejahte sie einen Rechtfertigungsgrund (rechtmässige Amtspflichterfüllung unter Wahrung der Verhältnismässigkeit). Für die angeblichen Schäden an den Büchern bei der ersten Durchsuchung verneinte sie die Urheberschaft der Polizeiangestellten.

Einordnung der Urheberschaft in die Widerrechtlichkeit (zentraler Streitpunkt)

Der Beschwerdeführer machte geltend, die Frage, wer der Urheber des Schadens sei, betreffe die Kausalität und nicht die Widerrechtlichkeit. Er hätte daher im ersten Verfahrensabschnitt nicht die Identität des Schädigers beweisen müssen. Das Bundesgericht weist diese Auffassung als nicht willkürlich ab.

Die Vorinstanz hatte die Prozedur nach Art. 125 lit. a ZPO auf die «Frage der Verantwortlichkeit des Kantons Waadt, d.h. das Vorliegen eines unrechtmässigen Handelns und eines Verschuldens» beschränkt. Das Bundesgericht bestätigt, dass damit nicht nur das Vorliegen eines Eingriffs in absolute Rechtsgüter zu prüfen war, sondern auch, ob die Polizeiangestellten die Urheber dieses Eingriffs waren. Die von der ersten Instanz instruierten Sachbehauptungen (z.B. «die Beamten der Kantonspolizei haben zahlreiche Schäden an den Gegenständen verursacht», «sie haben die Werke stark beschädigt») bezogen sich ausdrücklich auf die Urheberschaft der Polizeiangestellten. Die Schadensquantifizierung war hingegen ausgenommen worden.

Art. 125 ZPO (SR 272)

«Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht insbesondere: a. das Verfahren auf einzelne Fragen oder auf einzelne Rechtsbegehren beschränken; b. gemeinsam eingereichte Klagen trennen; c. selbstständig eingereichte Klagen vereinigen; d. eine Widerklage vom Hauptverfahren trennen.»

Das Bundesgericht stellt fest, dass es in der Praxis häufig vorkommt, dass Staatshaftungsverfahren zunächst auf den Haftungsgrundsatz beschränkt werden und die Schadensfrage einem späteren Verfahrensabschnitt vorbehalten bleibt (BGE 144 I 318 E. 5.3). Die Zuweisung der Urheberschaftsfrage zur Widerrechtlichkeit ist dogmatisch zutreffend: Es geht um die Zurechnung des Handelns zum Staat, nicht um den natürlichen oder adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Schaden (vgl. BGE 152 III 23 E. 2.3.2; BGE 148 II 73 E. 3.3). Die Vorinstanz war nicht willkürlich, als sie die Urheberschaft im ersten Verfahrensabschnitt prüfte.

Beweislast nach Art. 8 ZGB

Das Bundesgericht bekräftigt, dass im Staatshaftungsprozess der Kläger alle Voraussetzungen der Staatshaftung zu beweisen hat (BGE 151 II 245 E. 4.2; BGE 150 II 225 E. 4.1; BGE 139 IV 137 E. 4.1). Art. 8 ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet, gilt auch im öffentlichen Recht (BGE 151 II 11 E. 2.2.2; BGE 146 II 6 E. 4.2).

Art. 8 ZGB (SR 210)Kommentierung auf glossagens.ch

«Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.»

Der Beschwerdeführer trug die Beweislast dafür, dass die Polizeiangestellten die Urheber der Schäden an seinen Büchern bei der ersten Durchsuchung waren. Er legte lediglich gewisse Zeugenaussagen vor, ohne die Willkür bei der Beweiswürdigung der Vorinstanz darzutun. Das Bundesgericht prüft die Beweiswürdigung nicht weiter (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Zurückweisung des Solidaritätsarguments (Art. 51 OR)

Der Beschwerdeführer berief sich in der Replik auf die Solidaritätsregeln (insbesondere Art. 51 OR), um den Mangel am Beweis der Urheberschaft zu kompensieren. Das Bundesgericht weist dies zurück: Es liege kein Fall mehrerer Mitverantwortlicher vor, sondern die Frage, ob dem Kanton Waadt überhaupt ein widerrechtliches Handeln zugerechnet werden könne. Die Solidaritätsregeln setzen eine Mehrheit von Verantwortlichen voraus, die für denselben Schaden haften — hier ist die Zurechnung zum Staat selbst nicht erstellt.

Ergebnis

Die Willkürrügen des Beschwerdeführers gegen die Anwendung des kantonalen Haftungsrechts werden vollumfänglich zurückgewiesen. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. Die Gerichtskosten von 6'500 Fr. werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung wird dem Kanton Waadt nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert mehrere Linien der Bundesgerichtspraxis im Staatshaftungsrecht:

1. Erfolgsunrecht und Verhaltensunrecht im Staatshaftungsrecht. Die Unterscheidung zwischen Erfolgsunrecht (Verletzung eines absoluten Rechts, insb. Eigentum) und Verhaltensunrecht (Vermögensschaden mit Schutznorm) ist gefestigt und gilt sowohl im privatrechtlichen Haftpflichtrecht (Art. 41 OR) als auch im öffentlich-rechtlichen Staatshaftungsrecht (BGE 139 IV 137 E. 4.2; BGer 2C_597/2013 vom 28. Oktober 2013, E. 4.2; BGer 2C_275/2012 vom 11. Dezember 2012, E. 3.2). Das Urteil bestätigt diese Dogmatik für das waadtländische Haftungsrecht (LRECA/VD). Der Glossagens-Kommentar zu Art. 41 OR stellt diese Unterscheidung als zentrales Strukturelement der objektiven Widerrechtlichkeitstheorie des Bundesgerichts dar — das vorliegende Urteil wendet sie im Staatshaftungskontext unverändert an.

2. Urheberschaft als Element der Widerrechtlichkeit, nicht der Kausalität. Dies ist der dogmatisch wichtigste Punkt des Urteils. Das Bundesgericht bestätigt, dass die Frage, ob der Staat durch seine Angestellten als Urheber des widerrechtlichen Eingriffs zu betrachten ist, Teil der Widerrechtlichkeit ist und nicht der Kausalität zugehört. Diese Einordnung ist dogmatisch konsequent: Die Zurechnung des Handelns zum Staat (Organbezugslehre) ist eine Frage der Tatbestandsverwirklichung, während die Kausalität den Zusammenhang zwischen Handlung und Schaden betrifft. Das Urteil präzisiert damit die Rechtsprechung zu BGE 144 I 318, wo das Bundesgericht bereits die Verfahrensspaltung im Staatshaftungsprozess behandelte, ohne die dogmatische Einordnung der Urheberschaft ausdrücklich vorzunehmen.

3. Verfahrensspaltung nach Art. 125 ZPO. Die Praxis, das Staatshaftungsverfahren in einen Haftungsgrundsatz und eine Schadensberechnung zu trennen, ist etabliert (BGE 144 I 318 E. 5.3; BGE 147 III 463). Das Urteil bestätigt, dass diese Trennung auch die Urheberschaftsfrage umfassen kann, wenn die Sachbehauptungen der Klage sich auf das Handeln der Staatsangestellten beziehen.

4. Beweislast im öffentlichen Recht. Die Anwendung von Art. 8 ZGB im öffentlichen Recht ist ständige Rechtsprechung (BGE 151 II 11 E. 2.2.2; BGE 146 II 6 E. 4.2). Der Glossagens-Kommentar zu Art. 8 ZGB beschreibt die Beweislastverteilung als materiellrechtliche Grundnorm, deren prozessuales Korrelat der Beweisführungsanspruch ist. Das Urteil bestätigt, dass der Staatshaftungskläger alle Tatbestandsmerkmale — einschliesslich der Urheberschaft der Staatsangestellten — voll zu beweisen hat. Eine Beweiserleichterung oder Beweislastumkehr wird nicht gewährt.

5. Antizipierte Beweiswürdigung und rechtliches Gehör. Die Rechtsprechung, dass die Behörde das Verfahren abschliessen darf, wenn sie in nicht willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass weitere Beweise nichts ändern würden (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1), wird auf den Fall angewendet, dass der Beweisführer sein Beweisangebot nach einer richterlichen Interpellation nicht aufrechterhält. Der Glossagens-Kommentar zu Art. 29 BV weist im Abschnitt zur antizipierten Beweiswürdigung darauf hin, dass das Gericht bei unklarem Sachverhalt nicht auf Beweisabnahme verzichten darf — im vorliegenden Fall war der Sachverhalt jedoch dadurch geklärt, dass der Beschwerdeführer sein Beweisangebot stillschweigend hatte fallen lassen.

Fazit

Das Urteil 2C_717/2025 ist ein instruktiver Anwendungsfall der Staatshaftung nach kantonalem öffentlichem Recht (LRECA/VD) mit klaren dogmatischen Aussagen zur Systematik der Haftungsbedingungen. Die zentrale Aussage — dass die Urheberschaft des schädigenden Handelns zur Widerrechtlichkeit und nicht zur Kausalität gehört — trägt zur dogmatischen Präzisierung bei und bestätigt die Trennung zwischen Zurechnung (Widerrechtlichkeit) und Schadensverursachung (Kausalität). Für die Praxis bedeutet dies, dass der Staatshaftungskläger im Haftungsgrundsatzverfahren umfassend dartun muss, dass die Staatsangestellten die Urheber des ihm vorgeworfenen Eingriffs sind — ein Umstand, den der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall für die erste Durchsuchung nicht zu beweisen vermochte. Das Urteil ist eine konsequente Fortführung der etablierten Dogmatik ohne Bruch mit der bisherigen Rechtsprechung.