Executive Summary
- Kernpunkt: Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seinen Schuldspruch wegen Raufhandels (Art. 133 StGB) und rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung – gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Geschädigten, korroborierende Zeugenaussagen und das forensische Gutachten – hält der Willkürprüfung stand.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zu den strengen Anforderungen an Willkürrügen im Bereich der Beweiswürdigung bei Raufhandelsfällen, insbesondere zur Massgeblichkeit der Gesamtwürdigung aller Indizien und zur Zulässigkeit des Indizienbeweises bei fehlenden direkten Beweisen.
Sachverhalt
Am 4. November 2022 kam es um ca. 23.00 Uhr in einer Tiefgarage in U.________ (Kanton Aargau) zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen B.________ einerseits sowie D.________, F.________ und – wie die Vorinstanz feststellte – dem Beschwerdeführer A.________ andererseits. Nachdem zunächst von beiden Seiten geschubst worden war, schlugen mindestens D.________ und F.________ auf B.________ ein. Der Beschwerdeführer soll dabei mehrfach mit einem Schläger bzw. Stock auf den Kopf von B.________ eingeschlagen haben. B.________ zog sich diverse Verletzungen zu, darunter Hämatome an der linken Gesichtshälfte und eine Quetsch-Riss-Wunde am Scheitel links, die im Gutachten des forensischen Instituts des Kantonsspitals Aarau vom 11. November 2022 dokumentiert wurden. Die Täterschaft entfernte sich anschliessend fluchtartig vom Tatort.
Das Bezirksgericht Bremgarten verurteilte A.________ mit Urteil vom 30. April 2024 wegen Raufhandels zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.–. Auf Berufung hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 9. September 2025 den Schuldspruch, wies jedoch die Zivilklage von B.________ ab. Gegen das obergerichtliche Urteil richtet sich die vorliegende Beschwerde in Strafsachen, mit welcher A.________ vollständigen Freispruch beantragt.
Erwägungen
1. Rahmenbedingungen der bundesgerichtlichen Überprüfung
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Abweichung davon ist nur möglich, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist, oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist – wenn die Behörde von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht. Der Entscheid muss sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis willkürlich sein. Die Willkürrüge ist anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorzubringen und substanziiert zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Art. 97 Abs. 1 BGG (SR 173.110)«Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.»
2. Indizienbeweis und Gesamtwürdigung
Das Bundesgericht betont, dass beim Fehlen direkter Beweise auch ein indirekter Beweis (Indizienbeweis) zulässig ist. Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich allein nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hindeuten, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis erlaubt. Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar ist. Der Beschwerdeführer muss sich mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern der aus der Gesamtheit der Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist.
3. Freie Beweiswürdigung und Gutachten
Das Gericht würdigt Beweise frei nach seiner Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es jedoch nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise oder der Verzicht auf gebotene zusätzliche Beweiserhebungen kann gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3). Ob das Gericht den Schlussfolgerungen der Experten folgt, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die nur unter dem Willkuraspekt überprüft wird.
Art. 10 Abs. 2 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.»
4. Beweiswürdigung der Vorinstanz im Einzelnen
4.1 Aussagen des Geschädigten B.________
Die Vorinstanz stützte sich massgeblich auf die Aussagen von B.________, die sie als konstant, widerspruchsfrei und detailreich qualifizierte. B.________ hatte den Ablauf stets gleichbleibend geschildert und den Beschwerdeführer als aktiven Teilnehmer zweifelsfrei erkannt. Er benannte diesen bereits in seiner Erstaussage gegenüber der um 23.05 Uhr alarmierten Polizeipatrouille namentlich als Täter – ein Umstand, der für die Glaubhaftigkeit spricht. Ein Motiv für eine Falschbelastung war nicht ersichtlich, zumal B.________ sich vor dem Vorfall nicht in einem persönlichen Streit mit dem Beschwerdeführer befunden hatte. Das forensische Gutachten bestätigte, dass die Verletzungen im Einklang mit den Aussagen standen; die Quetsch-Riss-Wunde am Scheitel liess sich plausibel mit einem Schlag durch einen stabförmigen Gegenstand erklären. Dass B.________ keine Hämatome am Oberkörper aufwies, steht nach Auffassung der Vorinstanz – angesichts der dicken Kleidung im November – nicht im Widerspruch zum geschilderten Tatablauf.
4.2 Aussagen des Zeugen G.________
Der Zeuge G.________, der zur Tatzeit beim C.________ anwesend war, bestätigte anlässlich der Berufungsverhandlung, einen Schläger gesehen und den Beschwerdeführer aus der Tiefgarage hochkommen gesehen zu haben. Zwar wiesen seine Aussagen hinsichtlich des Schlägers einen Widerspruch auf (er hatte ihn teils in der Hose des Beschwerdeführers verstaut gesehen, teils nicht), was die Vorinstanz aber durch den Zeitablauf von fast drei Jahren und die fehlende unmittelbare Beteiligung am Geschehen erklärte. Als Realkennzeichen wertete die Vorinstanz G.________' Angabe, er habe überlegt, ob es sich um einen Schläger aus der Schule W.________ handeln könne – ein Gedankengang, der bei völligem Fehlen eines Schlägers kaum auszudenken wäre. Eine Verwechslung war auszuschliessen, da G.________ und der Beschwerdeführer bis zur Oberstufe in einer Klasse gewesen waren.
4.3 Aussagen des Zeugen H.________
H.________ hatte in seiner Einvernahme vom 15. März 2023 angegeben, den Beschwerdeführer mit einem Schläger in der Hand die Treppe von der Tiefgarage hinaufrennen gesehen zu haben, und ihn aufgrund seiner auffälligen Frisur ("Lockenkopf") identifiziert. Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte er sich daran nicht mehr erinnern. Die Vorinstanz hielt jedoch an der tatnäheren Erstaussage fest und erklärte die Widersprüche durch den Zeitablauf. Eine Absprache mit B.________ dränge sich nicht auf, andernfalls die Aussagen anders ausgefallen wären.
4.4 Aussagen des Beschwerdeführers und seines Entlastungszeugen I.________
Der Beschwerdeführer bestritt von Anfang an, sich in der Tiefgarage aufgehalten zu haben. Auffällig war jedoch sein in anderen Punkten nicht konstantes Aussageverhalten, insbesondere widersprüchliche Angaben zur Anzahl der in die Tiefgarage gegangenen Personen. Sein Alibi, sich die ganze Zeit mit seinem Kollegen I.________ im Blickfeld gehabt zu haben, erwähnte er erst ab seiner Einvernahme vom 28. Juni 2023. Die Vorinstanz sah darin den Verdacht einer Absprache. I.________, ein guter Kollege des Beschwerdeführers, sagte mit übertriebener Sicherheit aus (den Beschwerdeführer "zu 100 %" die ganze Zeit gesehen zu haben, ihn "alle 30 Sekunden" gesehen zu haben), was bei objektiver Betrachtung unmöglich sei. Die Vorinstanz erachtete seine Aussagen als unglaubhaft.
4.5 Aussagen von D.________ und F.________
D.________ und F.________, die bereits rechtskräftig wegen Raufhandels verurteilt worden waren, hatten in ihren ersten Einvernahmen als Beschuldigte den Beschwerdeführer an diesem Tag gar nicht gesehen. Anlässlich der Berufungsverhandlung sagten sie als Zeugen aus, der Beschwerdeführer sei "zu 100 %" nicht in der Tiefgarage gewesen. Die Vorinstanz würdigte diese Aussagen mit erheblicher Zurückhaltung, da D.________, F.________ und der Beschwerdeführer sich kurz zuvor gemeinsam an einem anderen Raufhandel beteiligt hatten. Eine Snapchat-Nachricht von D.________ vom 5. November 2022, 00.56 Uhr ("seg das was ich dir gseit han a de andere wo mit dir sind"), legte den Schluss einer Absprache nahe.
4.6 Gesamtwürdigung
Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Aussagen von B.________, gestützt auf das Verletzungsbild und korroboriert durch G.________ und H.________, stimmig, schlüssig und glaubhaft seien. Die bestreitenden Aussagen des Beschwerdeführers wertete sie als Schutzbehauptungen; die Aussagen von D.________, F.________ und I.________ als nicht glaubhaft. Damit war für die Vorinstanz erstellt, dass der Beschwerdeführer am Raufhandel aktiv mitgewirkt hatte, indem er mehrfach mit einem Schläger/Stock auf den Kopf von B.________ einschlug.
5. Substantive Einordnung: Raufhandel nach Art. 133 StGB
Der Raufhandelstatbestand erfasst die Beteiligung an einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung von mindestens drei Personen, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Der Begriff der Beteiligung ist weit zu fassen; auch ein einziger aktive Förderung des Geschehens darstellender Schlag genügt (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2; BGE 106 IV 246 E. 1). Wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet, ist nach Abs. 2 nicht strafbar. Die objektive Strafbarkeitsbedingung (Tod oder Körperverletzung) bedarf keines Vorsatzes (BGE 139 IV 168 E. 1.1). Im vorliegenden Fall hatte die Vorinstanz eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen B.________ einerseits und D.________, F.________ und dem Beschwerdeführer andererseits festgestellt, bei der B.________ Verletzungen erlitt. Die strafbarkeitsbegründende Beteiligung des Beschwerdeführers bestand in einer aktiven und das Geschehen fördernden Teilnahme, die den Tatbestand des Art. 133 Abs. 1 StGB erfüllt, vgl. hierzu den Kommentar zu Art. 133 StGB, der die Beteiligungsfrage als zentrales Tatbestandsmerkmal darstellt.
Art. 133 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.»
Einordnung in die Rechtsprechung
1. Bestätigung der gefestigten Willkürrechtsprechung
Der Entscheid reiht sich nahtlos in die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Willkürprüfung bei der Sachverhaltsfeststellung ein. Die massgeblichen Grundsätze – dass die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar sein muss, dass eine andere mögliche Lösung nicht genügt und dass der Entscheid auch im Ergebnis willkürlich sein muss – werden in ständiger Praxis angewandt (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Der Entscheid bestätigt insbesondere, dass der Beschwerdeführer bei einer Willkürrüge nicht bloss aufzeigen darf, wie einzelne Indizien aus seiner Sicht zu würdigen gewesen wären, sondern sich mit der gesamten Beweislage auseinandersetzen muss. Diese Anforderung wird in der neueren Rechtsprechung konsequent durchgehalten, vgl. etwa 6B_891/2025 vom 12. Januar 2026 (Raufhandel; Willkür; Indizienbeweis) oder 6B_87/2024 vom 27. Januar 2026 (Raufhandel; Willkür).
2. Indizienbeweis bei Raufhandelsfällen
Raufhandelsfälle sind typischerweise durch schwierige Beweislagen gekennzeichnet, da sich die Beteiligten wechselseitig belasten oder entlasten und oft unklar ist, wer welche Verletzung verursacht hat. Gerade deshalb pönalisiert Art. 133 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt bereits die Beteiligung (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2; 6B_873/2016 E. 1.3.3). Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden bestätigt, dass bei Raufhandelsfällen der Indizienbeweis zulässig ist und die Gesamtwürdigung aller Beweismittel – einschliesslich Zeugenaussagen, medizinischer Befunde und Sachverhaltsplausibilität – massgebend ist, vgl. 6B_555/2018 (Raufhandel; Beweiswürdigung; in dubio pro reo) und 6B_1163/2020 (Raufhandel; Willkür). Der vorliegende Entscheid bestätigt diese Praxis in exemplarischer Weise: Die Vorinstanz stützte sich auf ein Korroborationssystem aus Opferaussage, zwei unabhängigen Zeugenaussagen und forensischem Gutachten, wobei jede einzelne Aussage für sich genommen Zweifel offenlassen konnte, die Gesamtschau jedoch den Schluss auf die Täterschaft des Beschwerdeführers zuliess.
3. Abgrenzung zum Angriff (Art. 134 StGB)
Der vorliegende Fall betraf ausschliesslich den Raufhandelstatbestand des Art. 133 StGB, nicht den des Angriffs nach Art. 134 StGB. Die Vorinstanz ging von einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung aus, bei der von beiden Seiten geschubst worden war – mithin liegt kein einseitiger Angriff vor. In der jüngeren Rechtsprechung hat das Bundesgericht die Abgrenzung zwischen Raufhandel und Angriff präzisiert: Ein die Tatbestandsvoraussetzungen des Angriffs erfüllendes Verhalten wird nicht zu einem blossen Raufhandel, weil sich die angegriffene Person tätlich zur Wehr setzt oder Dritte hinzukommen (BGE 152 IV 64 E. 3; 6B_1297/2023). Im vorliegenden Fall war die Einordnung als Raufhandel nicht strittig; streitig war einzig die Beteiligung des Beschwerdeführers.
4. Würdigung widersprüchlicher Zeugenaussagen
Ein praxisrelevanter Aspekt des Entscheids ist die Würdigung von Zeugenaussagen, die im zeitlichen Abstand zu den Ereignissen gemacht wurden und Widersprüche aufweisen. Die Vorinstanz hielt an den tatnäheren Erstaussagen fest und erklärte spätere Erinnerungslücken durch den Zeitablauf von fast drei Jahren. Das Bundesgericht bestätigte dieses Vorgehen als willkürfrei. Diese Praxis entspricht der ständigen Rechtsprechung, wonach tatnähere Aussagen grundsätzlich grösseres Gewicht zukommt, Widersprüche aber im Einzelfall durch plausible Erklärungen (hier: Zeitablauf, fehlende unmittelbare Beteiligung) aufgelöst werden können.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Gerichtskosten von Fr. 3'000.–). Der Entscheid ist ein typisches Beispiel für die konsequente Anwendung der Willkürprüfung bei der Sachverhaltsfeststellung in Raufhandelsfällen. Das Bundesgericht tritt nicht an die Stelle der kantonalen Beweisrichterin, sondern prüft einzig, ob die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist. Dies war hier nicht der Fall: Die Vorinstanz hatte eine sorgfältige und mehrfach korroborierte Gesamtwürdigung vorgenommen, die auf der glaubhaften Aussage des Geschädigten, zwei unabhängigen Zeugenaussagen und dem forensischen Gutachten beruhte, während die entlastenden Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Kollegen als Schutzbehauptungen bzw. als Resultat von Absprachen gewürdigt wurden. Der Entscheid unterstreicht, dass die Schwelle für eine erfolgreiche Willkürrüge hoch bleibt und dass der Beschwerdeführer sich mit der gesamten Beweislage auseinandersetzen muss, anstatt sich auf die Kritik einzelner Indizien zu beschränken.