7B_1006/2026 — Untersuchungshaft trotz Ausstands der verfahrensleitenden Staatsanwältin
Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Untersuchungshaft, Ausstand, Beweisverwertbarkeit) · Vorinstanz: Cour de justice GE, Chambre pénale de recours · Besetzung: II. strafrechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen (im Umfang der Zulässigkeit)
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Beschwerdeführer macht geltend, die gesamte Strafuntersuchung sei durch die Mitwirkung einer zwischenzeitlich abgelehnten Staatsanwältin «kontaminiert»; sämtliche Aktenstücke und Beweismittel seien unverwertbar, weshalb seine Untersuchungshaft ohne gültigen Hafttitel unrechtmässig sei.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Untersuchungshaft. Die Amtshandlungen einer abgelehnten Person sind nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar (Art. 60 Abs. 1 StPO); der Haftrichter ist nicht zuständig, über die Aufhebung zu befinden. Die Beweismittel sind nicht offensichtlich unverwertbar im Sinne von Art. 141 StPO, und der Haftgrund (dringender Tatverdacht, Flucht-, Kollusions- und Wiederholungsgefahr) bleibt bestehen.
- Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die Zuständigkeitsverteilung zwischen Haftrichter und Verfahrensleitung bei geltend gemachten Ausstandsverstössen und bestätigt die Rechtsprechung, dass die Aufhebung von Amtshandlungen nach Art. 60 StPO nicht automatisch die Freilassung des Beschuldigten gebietet.
Sachverhalt
Gegen A.________ (Beschwerdeführer) wurde am 29. Oktober 2025 durch die erste Staatsanwältin B.________ beim Ministère public der Republik und Kanton Genf eine Untersuchung wegen gewerbsmässigen Betrugs, eventuell gewerbsmässigen Wuchers, eröffnet. Ihm wird vorgeworfen, zusammen mit weiteren nicht identifizierten Personen zwei hochbetagten Personen (91 und 82 Jahre alt) in Genf durch vorgetäuschte Renovationsdienstleistungen und erfinderische Vorwände erhebliche Geldsummen (mindestens 270'000 Franken bzw. 24'034 Franken) abgepresst zu haben.
A.________ wurde am 5. Januar 2026 festgenommen und am folgenden Tag vom Tribunal des mesures de contrainte (TMC) des Kantons Genf in Untersuchungshaft genommen. Die Haft wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 5. Oktober 2026. Ein am 8. Januar 2026 gestelltes Ablehnungsgesuch gegen B.________ und das gesamte Ministère public wurde durch die Chambre pénale de recours am 27. Januar 2026 abgewiesen. Auf Beschwerde hin admittierte das Bundesgericht jedoch das Ablehnungsgesuch gegen die erste Staatsanwältin und das gesamte Ministère public mit Urteil 7B_261/2026 vom 29. Mai 2026. Daraufhin wurde ein ausserordentlicher Staatsanwalt aus dem Kanton Waadt eingesetzt, der durch Entscheidung vom 23. Juni 2026 bestimmte Untersuchungsakte (insbesondere den Untersuchungsauftrag vom 27. November 2025 und daraus resultierende Einvernahmen) annullierte. Ein weiterer Antrag auf vollständige Annullierung aller Aktenstücke ist bei der Chambre pénale de recours pendent.
Das TMC lehnte ein Freilassungsgesuch am 25. Juni 2026 ab; die Chambre pénale de recours wies die Beschwerde dagegen am 15. Juli 2026 ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Zuständigkeit des Haftrichters bei Ausstandsverstössen
Der Beschwerdeführer macht geltend, die gesamte Strafuntersuchung sei durch die Mitwirkung der abgelehnten ersten Staatsanwältin «kontaminiert»; sämtliche Aktenstücke und Beweismittel seien unverwertbar, weshalb seine Untersuchungshaft ohne gültigen Hafttitel unrechtmässig sei. Er beruft sich auf Art. 60 Abs. 1 StPO.
Art. 60 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat. 2 Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde berücksichtigen. 3 Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.»
Das Bundesgericht stellt klar, dass Art. 60 Abs. 1 StPO nur die Rechtsbehelfsnorm darstellt, um — während eines hängigen Verfahrens — die Aufhebung von Amtshandlungen einer zum Ausstand verpflichteten Person zu verlangen. Voraussetzung ist, dass der Ausstandsgrund rechtskräftig feststeht. Die Norm bewirkt keine absolute Nichtigkeit der betroffenen Amtshandlungen, sondern lediglich deren Anfechtbarkeit (BGE 151 IV 303 E. 4.6.2). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung, wonach der Ausstand nur für die Zukunft wirkt und bereits vorgenommene Amtshandlungen nicht mit einer absoluten Nichtigkeit behaftet sind, die jederzeit vor jeder Behörde geltend gemacht werden müsste.
Zuständig für die Beurteilung eines Aufhebungsbegehrens nach Art. 60 Abs. 1 StPO ist im Untersuchungsstadium der neue, mit dem Dossier betraute Staatsanwalt als Verfahrensleitung (Art. 61 lit. a und Art. 62 Abs. 1 StPO; BGE 151 IV 303 E. 4.7.2). Im vorliegenden Fall hat der ausserordentliche Staatsanwalt durch Entscheidung vom 23. Juni 2026 bereits über das Aufhebungsbegehren entschieden; gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel bei der Chambre pénale de recours hängig. Weder das TMC noch die Chambre pénale de recours als Haftrichter waren daher zuständig, über die Aufhebung von Amtshandlungen nach Art. 60 Abs. 1 StPO oder die Möglichkeit ihrer Berücksichtigung nach Art. 60 Abs. 2 StPO zu befinden. Dies betrifft auch die Haftanträge vom 6. Januar 2026 und die darauf folgenden Verlängerungsanträge.
Beweisverwertbarkeit und Prüfungsumfang des Haftrichters
Art. 141 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. 2 Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. 3 Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar. 4 Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre. 5 Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.»
Das Bundesgericht bekräftigt die Grundsätze zur Rolle des Haftrichters bei der Beweisverwertbarkeit: Es obliegt dem Haftrichter nicht, eine vollständige Abwägung der Belastungs- und Entlastungspunkte vorzunehmen, die Glaubwürdigkeit belastender Zeugen zu beurteilen oder endgültig über die Verwertbarkeit eines Beweismittels zu entscheiden (BGE 143 IV 330 E. 2.1; BGE 141 IV 284 E. 2.2 und 2.3). Die Entscheidung über den Ausschluss eines streitigen Beweismittels obliegt der Verfahrensleitung bzw. dem Sachrichter. Der Haftrichter prüft das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts anhand der provisorischen Untersuchungsergebnisse und kann Beweismittel berücksichtigen, sofern diese nicht offensichtlich unverwertbar sind — insbesondere nicht, weil sie in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden (BGE 141 IV 284 E. 2.2–2.3).
Im Untersuchungsstadium ist die Unverwertbarkeit von Beweismitteln nur in offensichtlichen Fällen zu bejahen. Ein Beweismittel kann bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts grundsätzlich berücksichtigt werden, wenn seine Verwertbarkeit auf den ersten Blick in Betracht fällt.
Im vorliegenden Fall bringt der Beschwerdeführer ausser der Mitwirkung der abgelehnten Staatsanwältin keinen selbständigen Grund vor, der eine Unverwertbarkeit der Beweise nach Art. 140 oder 141 StPO begründen könnte. Die blosse Mitwirkung einer abgelehnten Person reicht nicht aus, um die Beweise als offensichtlich absolut unverwertbar im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO zu qualifizieren. Angesichts der konkreten und unbestrittenen Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten sind die Beweise auch nicht offensichtlich unverwertbar im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO; die Interessenabwägung nach dieser Bestimmung obliegt dem Sachrichter, wie der Kommentar zu Art. 141 StPO in Bezug auf die Bedeutung des Schutzzwecks der verletzten Norm und die Zuständigkeit für die Abwägung darlegt.
Keine automatische Freilassung bei Aufhebung von Haftanträgen
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Haftanträge und Verlängerungsanträge der abgelehnten Staatsanwältin seien nichtig. Das Bundesgericht weist dies zurück: Art. 60 Abs. 1 StPO begründet das Prinzip der Anfechtbarkeit, nicht der automatischen Nichtigkeit (BGE 151 IV 303 E. 4.6.2). Selbst wenn diese Akte hätten annulliert werden müssen, würde dies nicht zwingend die sofortige Freilassung des Beschuldigten gebieten (vgl. BGE 116 Ia 60 E. 3b). Die Untersuchungshaft stützt sich weiterhin auf die Verfügung des TMC vom 25. Juni 2026, die einen auf den ersten Blick ausreichenden Tatverdacht sowie Flucht-, Kollusions- und Wiederholungsgefahr bejaht — Umstände, die der Beschwerdeführer ausser im Rahmen der Unverwertbarkeitsrüge nicht substantiiert bestreitet.
Die Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist angesichts der Schwere der Tat und der bereits verstrichenen Haftdauer gewahrt (Art. 212 Abs. 3 StPO). Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO werden vom Beschwerdeführer nicht beantragt.
Formelle Rügen
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht, einen formellen Justizverweigerungsentscheid und eine Verletzung seines Anspruchs auf effektive Kontrolle der Rechtmässigkeit seiner Haft (Art. 107 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 und 2 und Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Das Bundesgericht hält die Begründung der Vorinstanz für ausreichend: Sie hat die Unzulässigkeit der Anträge auf Feststellung der Unverwertbarkeit begründet und sich zum Hafttitel geäussert. Der Beschwerdeführer war in der Lage, den angefochtenen Entscheid zu verstehen und wirksam anzugreifen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid reiht sich in die ständige Rechtsprechung zu Art. 60 StPO ein und bestätigt deren Grundpfeiler. Die zentrale Aussage, dass die Mitwirkung einer zum Ausstand verpflichteten Person nicht zur absoluten Nichtigkeit der betroffenen Amtshandlungen führt, sondern lediglich zu deren Anfechtbarkeit nach Art. 60 Abs. 1 StPO, folgt BGE 151 IV 303, wo das Bundesgericht diese Grundsätze umfassend dargelegt hat. Der vorliegende Entscheid wendet diese Grundsätze auf die Konstellation an, dass die aufgehobenen Amtshandlungen Haftanträge und Beweiserhebungen umfassen, und präzisiert, dass die Frage der Aufhebung im Untersuchungsstadium nicht dem Haftrichter, sondern der neuen Verfahrensleitung obliegt.
Die Abgrenzung der Prüfungskompetenz des Haftrichters bei der Beweisverwertbarkeit folgt der etablierten Praxis (BGE 143 IV 330; BGE 141 IV 284): Der Haftrichter prüft den dringenden Tatverdacht anhand der Akten, ohne die Verwertbarkeit von Beweismitteln vorab zu beurteilen — ausser bei offensichtlicher Unverwertbarkeit. Der Entscheid ergänzt diese Praxis um die Feststellung, dass die blosse Mitwirkung einer abgelehnten Person keinen offensichtlichen Unverwertbarkeitsgrund im Sinne von Art. 141 StPO darstellt.
Die Aussage, dass die Aufhebung von Amtshandlungen nicht automatisch die Freilassung des Beschuldigten gebietet, steht in der Tradition von BGE 116 Ia 60 und ist dogmatisch im Kommentar zu Art. 60 StPO (Rz. 25: «keine automatische Aufhebung») abgebildet. Der Entscheid bestätigt damit, dass das Aufhebungsrecht nach Art. 60 StPO als Parteirecht ausgestaltet ist und nicht ohne Weiteres die Aufhebung der Untersuchungshaft nach sich zieht, solange die materiellen Haftvoraussetzungen (dringender Tatverdacht, Haftgründe, Verhältnismässigkeit) unabhängig davon bestehen.
Der vorgelagerte Ausstandsentscheid 7B_261/2026 vom 29. Mai 2026, in dem das Bundesgericht die Ablehnung der ersten Staatsanwältin gutgeheissen hat, bildete den verfahrensrechtlichen Anknüpfungspunkt für den vorliegenden Entscheid. In der Dogmatik des Kommentars zu Art. 60 StPO (Rz. 20–22) wird der Ausstand von Staatsanwälten unter dem Massstab von Art. 29 Abs. 1 BV behandelt; der dort zitierte Leitentscheid BGE 141 IV 178 (Anschein der Befangenheit wegen wiederholter und krasser Verfahrensfehler) ist auch hier der dogmatische Ausgangspunkt für die Ausstandsrüge gewesen, die zur Abweisung der ersten Staatsanwältin führte.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Untersuchungshaft. Die Amtshandlungen der abgelehnten ersten Staatsanwältin sind nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar nach Art. 60 Abs. 1 StPO; über die Aufhebung entscheidet im Untersuchungsstadium die neue Verfahrensleitung, nicht der Haftrichter. Die Beweismittel sind nicht offensichtlich unverwertbar im Sinne von Art. 141 StPO, und die Aufhebung von Amtshandlungen gebietet nicht automatisch die Freilassung. Die materiellen Haftvoraussetzungen — dringender Tatverdacht, Flucht-, Kollusions- und Wiederholungsgefahr, Verhältnismässigkeit — sind unabhängig von der Ausstandsproblematik erfüllt. Der Entscheid wurde mit Substitution der Motive bestätigt (Art. 97 Abs. 1 BGG analog; BGE 150 II 346 E. 1.5.1).