Executive Summary
- Kernpunkt: Strittig ist die Anordnung einer alternierenden Obhut für den jüngeren Sohn anstelle der dem Vater zugesprochenen alleinigen Obhut.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die alleinige Obhut beim Vater bleibt bestehen. Die Kommunikationsunfähigkeit der Eltern, der nicht stabile Kindeswille und die enge Geschwisterbindung rechtfertigen die Verneinung einer alternierenden Obhut.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der alternierenden Obhut nach Art. 298 Abs. 2ter ZGB und konkretisiert das Gewicht der Kommunikationsunfähigkeit bei variablen Arbeitszeiten sowie die Bedeutung der Geschwisterbindung für die Obhutsentscheidung.
Sachverhalt
Die seit 2010 verheirateten Parteien haben zwei gemeinsame Kinder, eine 2010 geborene Tochter und einen 2016 geborenen Sohn. Das Bezirksgericht Winterthur schied die Parteien mit Entscheid vom 19. Dezember 2025 und beliess beiden Eltern die gemeinsame elterliche Sorge. Die Obhut über beide Kinder wurde dem Vater zugeordnet, der Mutter wurde ein Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt (für den Sohn: jedes zweite Wochenende sowie Mittwochabend und vier Wochen Ferien pro Jahr; für die Tochter verzichtete das Bezirksgericht auf eine ausdrückliche Regelung des persönlichen Verkehrs). Die Mutter wurde zur Bezahlung von Kindesunterhaltsbeiträgen verpflichtet, eine Beistandschaft für die Kinder bestätigt und festgestellt, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist.
Gegen diesen Entscheid gelangte die Ehefrau mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragte insbesondere die Anordnung einer alternierenden Obhut für den Sohn (Betreuung durch die Mutter von Samstag 19:00 Uhr bis Mittwoch 07:00 Uhr, in der übrigen Zeit durch den Vater) und die Reduktion der Kindesunterhaltsbeiträge. Das Obergericht wies die Berufung mit Entscheid vom 1. April 2026 ab, soweit es darauf eintrat. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in Zivilsachen der Mutter an das Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit
Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde: Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts auf Rechtsmittel (Art. 75 BGG) in einer Scheidungssache, die insgesamt nicht vermögensrechtlicher Natur ist (Art. 72 BGG). Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 76 BGG) und hat fristgerecht Beschwerde erhoben (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG). Das Bundesgericht prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 106 Abs. 1 BGG), befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). Verfassungsmässige Rechte werden nur insoweit geprüft, als die Rüge klar und detailliert erhoben wurde (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Den Sachverhalt legt das Bundesgericht den vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG); eine Abweichung ist nur bei Willkür (Art. 9 BV) oder qualifizierter Bundesrechtsverletzung möglich.
Voraussetzungen der alternierenden Obhut
Das Bundesgericht legt die massgeblichen Kriterien für die alternierende Obhut dar, wie sie in der ständigen Rechtsprechung entwickelt worden sind (BGE 142 III 612 E. 4.2 und 4.3; BGE 142 III 617 E. 3.2.3):
Eine alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Sie erfordert ein gewisses Zusammenwirken der Eltern, insbesondere gegenseitigen Informationsaustausch sowie die Fähigkeit und Bereitschaft, in Kinderbelangen zu kommunizieren und zu kooperieren. Zu berücksichtigen sind ferner die geografische Situation (Distanz zwischen den Wohnungen der Eltern), die Stabilität der bisherigen Betreuungsregelung, die Möglichkeit der persönlichen Betreuung (insbesondere bei spezifischen Bedürfnissen des Kindes oder bei Randzeiten), das Alter des Kindes, Beziehungen zu Geschwistern, die Einbettung in ein soziales Umfeld und der Wunsch des Kindes. Von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung ist auszugehen, soweit keine spezifischen Bedürfnisse eine persönliche Betreuung erforderlich machen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7). Die einzelnen Kriterien sind voneinander abhängig und je nach Einzelfall von unterschiedlicher Bedeutung: Bei Säuglingen und Kleinkindern spielt die Stabilität eine wichtige Rolle, bei Jugendlichen die Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld, und die Kooperationsfähigkeit verdient besondere Beachtung bei schulpflichtigen Kindern oder bei grösserer geografischer Distanz.
Die hier zentrale Bestimmung lautet:
Art. 298 ZGB (SR 210)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. 2 Es kann sich auch auf eine Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken, wenn keine Aussicht besteht, dass sich die Eltern diesbezüglich einigen. 2bis Es berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen. 2ter Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft es im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. 3 Es fordert die Kindesschutzbehörde auf, dem Kind einen Vormund zu bestellen, wenn weder die Mutter noch der Vater für die Übernahme der elterlichen Sorge in Frage kommt.»
Der Entscheid über die alternierende Obhut liegt im Ermessen des Sachrichters. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von ihrem Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat — etwa durch grundlose Abweichung von anerkannten Grundsätzen, Berücksichtigung irrelevanter Gesichtspunkte oder Ausserachtlassung rechtserheblicher Umstände — oder wenn der Entscheid sich als offensichtlich unbillig erweist (BGE 142 III 612 E. 4.5).
Anwendung auf den Einzelfall
Die Vorinstanzen stellten fest, dass beide Eltern grundsätzlich erziehungsfähig sind. Gegen eine alternierende Obhut sprachen jedoch mehrere gewichtige Faktoren:
Kommunikationsunfähigkeit: Die Parteien sind nicht in der Lage, auch nur die grundsätzlichsten Belange der Kinder miteinander abzusprechen. Die Kommunikation erfolgt hauptsächlich über die ältere Tochter, was als höchst problematisch eingestuft wird und bereits zu Situationen geführt hat, in denen das Kindeswohl in Mitleidenschaft gezogen wurde. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner auf Kommunikationskanälen blockiert. Hinzu kommt, dass aufgrund der variablen Arbeitszeiten der Parteien ein erhöhter Kommunikationsbedarf besteht, was die Kommunikationsunfähigkeit besonders ins Gewicht fallen lässt. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, die bestehenden Probleme stünden einer alternierenden Obhut nicht entgegen, da klar definierte Betreuungs- und Übergaberegelungen keinen aussergewöhnlichen Kommunikationsaufwand erforderten. Das Bundesgericht weist dies zurück: Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass auch klar definierte Übergabezeiten an dem aufgrund der variablen Arbeitszeiten bestehenden erhöhten Kommunikationsbedarf nichts zu ändern vermögen. Die Rüge der Willkür (Art. 9 BV) scheitert daran, dass die Beschwerdeführerin ihre Behauptungen nicht mit konkreten Aktenhinweisen belegt und sich nicht mit der Feststellung der blockierten Kommunikationskanäle auseinandersetzt.
Kindeswille: Die Tochter hat mehrfach ausdrücklich erklärt, beim Vater wohnen zu wollen. Beim Sohn hat sich noch kein stabiler Wille etablieren können — er erscheint in seinen Wünschen ambivalent. Er hat zwar Belastungsanzeichen geäussert, gleichzeitig aber auch angegeben, mit der aktuellen Situation zufrieden zu sein, wenn er seine Mutter auch jeweils vermisse, und den Wunsch geäussert, etwas mehr Zeit beim Vater zu verbringen. Eine gefestigte und zweifelsfreie Wiedergabe eines Wunsches nach alternierender Obhut konnte daher nicht angenommen werden. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar einen klaren und unzweideutigen Wunsch des Sohnes nach symmetrischer Betreuung, erhebt aber keine Sachverhaltsrügen und geht nicht auf die vorinstanzliche Begründung ein, weshalb der Wille nicht als stabil bezeichnet werden kann.
Geschwisterbindung: Die beiden Geschwister haben eine sehr innige Beziehung und haben beide eine unterschiedliche Betreuungsregelung klar abgelehnt. Das Bundesgericht bestätigt, dass die Vorinstanz die enge Bindung der Geschwister bei der Obhutsentscheidung zutreffend mitberücksichtigt hat. Die Beschwerdeführerin bestreitet weder die enge Bindung noch die Ablehnung der Geschwister gegenüber einer unterschiedlichen Betreuungsregelung.
Stabilität: Der Beschwerdegegner übernimmt seit Oktober 2023 die Betreuungsverantwortung überwiegend. Das Kriterium der Stabilität bzw. Kontinuität spricht für die Beibehaltung der alleinigen Obhut beim Vater. Das Argument der Beschwerdeführerin, die Dauer der alleinigen Obhut des Vaters sei zu kurz gewesen, um das Stabilitätskriterium zugunsten einer alleinigen Obhut zu werten, lässt das Bundesgericht nicht genügen — zumal die bestehende Kommunikationsunfähigkeit unter den konkreten Verhältnissen eine alternierende Obhut ohnehin als illusorisch erscheinen lässt.
Rügen im Einzelnen
Unterbliebene erneute Kindesanhörung (Art. 296 ZPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 298 ZGB): Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz hätte den Sohn obhutsbezüglich erneut anhören müssen, da sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der ursprünglichen Anhörung wesentlich verändert hätten. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren selbst der Vorinstanz die Entscheidung über eine erneute Anhörung überlassen hat, ohne geltend zu machen, dass sich die Verhältnisse verändert hätten. Mit diesem Vorbringen ist sie vor Bundesgericht nicht mehr zu hören (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Rüge läuft damit ins Leere (vgl. zur Kindesanhörung allgemein BGE 146 III 203 E. 3.3.2). Inwiefern Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 298 ZGB in diesem Zusammenhang verletzt sein sollten, wird von der Beschwerdeführerin nicht weiter begründet.
Verletzung von Art. 298 Abs. 2ter ZGB: Von einer Verletzung von Art. 298 Abs. 2ter ZGB kann keine Rede sein, hat die Vorinstanz die alternierende Obhut doch geprüft.
Verletzung von Art. 302 Abs. 1 ZGB: Hält die Obhutsregelung vor Bundesrecht stand, begründet sie — wie das Bundesgericht zutreffend feststellt — auch keine Verletzung von Art. 302 Abs. 1 ZGB (Pflicht der Eltern, das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine Entfaltung zu fördern).
Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV): Die Vorinstanz hat sich mit der Kritik der Beschwerdeführerin, die getroffene Obhutsregelung schliesse sie von der gleichwertigen Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung aus, auseinandergesetzt. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
Kindesunterhalt und Kosten: Die Anträge zum Kindesunterhalt begründet die Beschwerdeführerin ausschliesslich mit dem Obsiegen in der Hauptsache. Da die Beschwerde unbegründet ist, erübrigen sich Ausführungen hierzu. Dasselbe gilt für die kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Verfahrensausgang
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung schuldet sie dem Beschwerdegegner nicht, da diesem kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Linie der ständigen Rechtsprechung zur alternierenden Obhut, die mit BGE 142 III 612 und BGE 142 III 617 die grundlegende Dogmatik entwickelt hat. Das Bundesgericht hat dort festgehalten, dass die alternierende Obhut eine sachverhaltsbasierte Prognose erfordert und eine Reihe von Kriterien — Erziehungsfähigkeit, Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, geografische Nähe, Stabilität, Kindeswille und Alter — massgebend sind. Mit BGE 147 III 121 wurde die Bezeichnung der Betreuungsform als «alternierende Obhut» im Dispositiv präzisiert. Das vorliegende Urteil bestätigt diese Rechtsprechung und wendet die etablierten Kriterien auf einen Fall an, in dem die Kommunikationsunfähigkeit der Eltern — verstärkt durch variable Arbeitszeiten und die Kommunikation über die ältere Tochter als «Botin» — das zentrale Ausschlusskriterium darstellt.
Die dogmatische Einordnung wird durch den Kommentar zu Art. 298 ZGB auf glossagens.ch bestätigt, der in seinem Prüfschema für die alternierende Obhut (Abs. 2ter) dieselben Kriterien aufführt: Erziehungsfähigkeit, Kommunikations-/Kooperationsfähigkeit, geografische Nähe, Stabilität/Kontinuität, Kindeswille und Alter. Der Kommentar weist darauf hin, dass der Sachrichter bei der Obhutsentscheidung über einen weiten Ermessensspielraum verfügt und das Bundesgericht nur bei Ermessensmissbrauch eingreift. Genau dies ist hier nicht der Fall: Die Vorinstanz hat die rechtserheblichen Umstände — namentlich die Kommunikationsunfähigkeit, den nicht stabilen Kindeswillen und die Geschwisterbindung — vollständig gewürdigt und in eine nachvollziehbare Prognose umgesetzt.
Besondere Bedeutung kommt im vorliegenden Fall der Geschwisterbindung zu. Das Bundesgericht bestätigt, dass die enge Beziehung zwischen Geschwistern und deren gemeinsame Ablehnung einer unterschiedlichen Betreuungsregelung ein legitimer Faktor der Kindeswohlabwägung ist. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung, die den Beziehungen des Kindes zu (Halb- oder Stief-)Geschwistern ausdrücklich als Beurteilungskriterium anerkennt (BGE 142 III 612 E. 4.3).
Hervorzuheben ist ferner die prozessuale Weichenstellung: Die Beschwerdeführerin hat im kantonalen Verfahren nicht geltend gemacht, dass sich die Verhältnisse seit der ersten Kindesanhörung verändert hätten. Das Bundesgericht verweist sie mit diesem neuen Vorbringen zu Recht nach Art. 99 Abs. 1 BGG. Die Kindesanhörung als solche — geregelt in Art. 298 ZPO und näher konturiert durch BGE 146 III 203 — muss im Zeitpunkt des Entscheids aktuell sein; ob eine erneute Anhörung erforderlich ist, liegt jedoch im Ermessen des Sachrichters, solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine Veränderung der Sachlage vorgebracht werden.
Fazit
Das Urteil 5A_417/2026 ist eine routinemässige Bestätigung der etablierten Rechtsprechung zur alternierenden Obhut. Es verdeutlicht, dass die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern — insbesondere bei variablen Arbeitszeiten mit erhöhtem Koordinationsbedarf — ein zentrales Ausschlusskriterium darstellt, an dem auch klar definierte Übergabezeiten nichts zu ändern vermögen. Einer alternierenden Obhut steht ferner entgegen, wenn die Eltern ihre Kommunikation über ein Kind als «Botin» abwickeln und Kommunikationskanäle blockieren. Das Bundesgericht greift bei derart eindeutigen Sachlagen nicht in das Ermessen des Sachrichters ein. Die Beschwerde erweist sich als von Anfang an aussichtslos, was zur Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege führt.