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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_670/2026  ·  vom 03.09.2026

Notverkauf

5A_670/2026 — Notverkauf von Pferden im Betreibungsverfahren

Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen · Besetzung: II. zivilrechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein freihändiger Notverkauf von sechs Pferden gemäss Art. 124 Abs. 2 SchKG wegen unverhältnismässig hoher Unterhaltskosten ist nicht zu beanstanden, wenn die monatlichen Kosten den Schätzwert der Tiere deutlich übersteigen.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Beurteilung, wonach die Voraussetzungen für den Notverkauf gegeben waren, und weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Praxis zu Art. 124 Abs. 2 SchKG im Tierverwertungsbereich: Bei Tieren kann sich die Notverkaufsdringlichkeit allein aus den Unterhalts- und Aufbewahrungskosten ergeben, unabhängig vom Gesundheitszustand der Tiere. Drittansprüche stehen einem Notverkauf entgegen, wenn das Betreibungsamt vor dem Verwertungsauftrag davon Kenntnis erlangt.

Sachverhalt

Die Schuldnerin B.________ wird im Betreibungsamt Berner Jura-Seeland von mehreren Gläubigern betrieben. Anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 22. Januar 2026 wies sie weder pfändbares Vermögen noch pfändbares Einkommen auf. Eine Gläubigerin hatte in ihrem Fortsetzungsbegehren die Pfändung der Pferde der Schuldnerin verlangt, die sich auf einem Hof im Kanton Solothurn befanden. Das Betreibungsamt Berner Jura-Seeland erteilte daraufhin dem Betreibungsamt Region Solothurn einen Rechtshilfeauftrag zur Ergänzungspfändung.

Das Betreibungsamt Region Solothurn pfändete am 13. bzw. 17. März 2026 sechs Pferde der Schuldnerin (fünf erwachsene Tiere und ein am 15. März 2026 geborenes Fohlen) mit einem Schätzwert von insgesamt Fr. 3'002.-- und wies auf die Notwendigkeit eines Notverkaufs hin. Das Betreibungsamt Berner Jura-Seeland erteilte am 23. März 2026 den Verwertungsauftrag. Die sechs Pferde wurden am 30. März 2026 notverkaufsweise freihändig zu einem Preis von Fr. 4'000.-- veräussert.

Der Lebenspartner der Schuldnerin, A.________ (Beschwerdeführer), erhob Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde. Er beanspruchte die Herausgabe von drei Fohlen, die in seinem Eigentum stünden, und machte geltend, der Notverkauf sei rechtswidrig. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern vereinigte die Verfahren und wies die Beschwerden ab, soweit sie darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid gelangt der Beschwerdeführer ans Bundesgericht.

Erwägungen

Beschwerdelegitimation und schutzwürdiges Interesse

Das Bundesgericht prüft zunächst die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 17 f. SchKG. Ein schutzwürdiges Interesse ist nicht mehr gegeben, wenn sich im Falle der Gutheissung der Beschwerde keine vollstreckungsrechtlich wirksame Berichtigung des gerügten Verfahrensfehlers erreichen liesse, sondern nur noch festzustellen wäre, dass die Vollstreckungsbehörde fehlerhaft gehandelt hat (BGE 141 III 580 E. 1.2; BGE 140 III 92 E. 1.1). Die Anfechtung eines Verwertungsaktes ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber die Sache inzwischen einem gutgläubigen Dritten weiterveräussert hat (Art. 933, 973 ZGB; BGE 107 III 20 E. 3).

Im vorliegenden Fall fehlt es an einem aktuellen schutzwürdigen Interesse zumindest insoweit, als zwei der drei Fohlen, deren Herausgabe der Beschwerdeführer ursprünglich begehrt hatte, mittlerweile verstorben sind. Ob der Beschwerdeführer weiterhin eine Wiederbeibringung des dritten Fohlens anstrebt, kann nach dem Ausgang des Verfahrens offenbleiben.

Voraussetzungen des Notverkaufs gemäss Art. 124 Abs. 2 SchKG

Der Beschwerdeführer rügt, die Voraussetzungen für den Notverkauf hätten nicht vorgelegen. Das Bundesgericht verweist auf den Wortlaut der massgebenden Bestimmung:

Art. 124 Abs. 2 SchKG (SR 281.1) «Der Betreibungsbeamte kann jederzeit Gegenstände verwerten, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen.»

Als Unterhaltskosten gelten alle finanziellen Aufwendungen, die aus der gehörigen Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der gepfändeten Vermögenswerte resultieren. Ein kostspieliger Unterhalt liegt vor, wenn die Kosten während der Dauer der Zwangsverwertung im Verhältnis zum Wert der Objekte unverhältnismässig hoch sind. Die Unterscheidung zwischen Aufbewahrungs- und Unterhaltskosten ist weitgehend obsolet geworden, da das Gesetz den Notverkauf auch bei unverhältnismässig hohen Aufbewahrungskosten vorsieht. Notverkäufe können sich insbesondere bei der Tierverwertung mit Blick auf Fütterungs-, Pflege- und Unterbringungskosten aufdrängen.

Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Schuldnerin monatlich rund Fr. 1'000.-- für die Unterbringung von drei Pferden bezahlte. Das Betreibungsamt rechnete mit Unterbringungs- und Behandlungskosten von Fr. 1'000.-- pro Pferd und Monat. Eine anlässlich der Ergänzungspfändung anwesende sachverständige Person schätzte die Kosten bei externer Unterbringung auf Fr. 35.-- pro Pferd und Tag, was bei sechs Pferden tägliche Kosten von mindestens Fr. 210.-- bzw. monatliche Kosten von rund Fr. 6'000.-- ergibt. Bei einem Schätzwert von Fr. 3'002.-- und einem erzielten Verkaufspreis von Fr. 4'000.-- ist von unverhältnismässig hohen Aufbewahrungskosten auszugehen.

Das Bundesgericht bestätigt diese Beurteilung. Die Vorinstanz durfte ohne Weiteres davon ausgehen, dass sich die für den Notverkauf erforderliche Dringlichkeit — unabhängig vom Gesundheitszustand der Tiere — bereits aus den hohen Unterhaltskosten ergibt. Die Kognition des Bundesgerichts ist dabei durch die Sachverhaltsbindung gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG beschränkt.

Drittansprüche und Unkenntnis des Betreibungsamts

Die Vorinstanz hat verbindlich festgestellt, dass das Betreibungsamt Berner Jura-Seeland vor Erhebung der Beschwerde und damit vor dem Verwertungsauftrag keine Kenntnis von einem Drittanspruch hatte. Ein rechtzeitig angemeldeter Drittanspruch hätte unter Umständen einem Notverkauf entgegenstehen können. Da das Betreibungsamt jedoch keine entsprechende Kenntnis hatte, ist der Notverkauf nicht zu beanstanden. Das Betreibungsamt hat mittlerweile den geltend gemachten Drittanspruch aufgenommen und ein Widerspruchsverfahren eingeleitet.

Zuständigkeit bei rechtshilfeweiser Pfändung

Die Vorinstanz hat erwogen, dass bei einer rechtshilfeweise angeordneten Pfändung die Beschwerde bezüglich der Modalitäten des Pfändungsvollzugs — einschliesslich der Prüfung der Unpfändbarkeit, der Entgegennahme von Drittansprüchen und der Schätzung — bei der Aufsichtsbehörde des beauftragten Betreibungsamts zu führen ist. Für die Beurteilung der Rüge, das Betreibungsamt Region Solothurn habe bei der Verwertung und beim Pfändungsvollzug Drittansprüche zu Unrecht nicht aufgenommen, ist die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern nicht zuständig. Der Beschwerdeführer genügt seiner Begründungspflicht nicht, indem er bloss seine Behauptung wiederholt, ohne sich mit der Begründung der Vorinstanz zur Zuständigkeitsfrage auseinanderzusetzen.

Akteneinsicht und Beweisanträge

Ein Gesuch um Akteneinsicht gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG ist direkt beim Betreibungsamt zu stellen; die Aufsichtsbehörde ist erst für Beschwerden gegen eine Verweigerung in Verfügungsform zuständig. Der Beschwerdeführer legte nicht konkret dar, inwiefern die Vorinstanz mit diesen Erwägungen Recht verletzt haben soll, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt als nicht hinreichend begründet zu betrachten ist. Die gestellten Beweisanträge lehnt das Bundesgericht ab, da keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, die Beweismassnahmen nach Art. 55 f. BGG rechtfertigen würden.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil reiht sich in die bestehende Rechtsprechung zu Art. 124 Abs. 2 SchKG ein. Der Leitentscheid BGE 101 III 27 klärte bereits 1975 Begriff und Zuständigkeit bei Gegenständen, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern. BGE 111 IV 41 E. 3 stellte fest, dass unter den Begriff des «Unterhalts» auch Aufbewahrungs- und Lagerkosten fallen und dass sich die Kostspieligkeit nach dem Verhältnis des Wertes der Gegenstände zu den Unterhaltskosten bestimmt — ein Massstab, den das vorliegende Urteil bei den Pferden anwendet (monatliche Kosten von rund Fr. 6'000.-- bei einem Schätzwert von Fr. 3'002.--).

Das Urteil bestätigt die in der Lehre (LORANDI, KUNZ) vertretene Auffassung, dass sich Notverkäufe bei Tieren wegen der Fütterungs-, Pflege- und Unterbringungskosten besonders aufdrängen. Es präzisiert die Praxis insofern, als es ausdrücklich festhält, dass die Notverkaufsdringlichkeit bei Tieren allein aus den Unterhaltskosten abgeleitet werden kann, ohne dass der Gesundheitszustand der Tiere relevant ist. Die dogmatische Annäherung von Aufbewahrungs- und Unterhaltskosten, die bereits in BGE 111 IV 41 angelegt war, wird hier auf den tierbezogenen Kontext übertragen.

Die Grundsätze zur Beschwerdelegitimation bei Verwertungsakten (BGE 107 III 20 E. 3; BGE 141 III 580 E. 1.2; BGE 140 III 92 E. 1.1) werden bestätigt: Beim Wegfall des praktischen Interesses — hier durch den Tod der Fohlen — wird das Verfahren gegenstandslos.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Der Notverkauf der sechs Pferde gemäss Art. 124 Abs. 2 SchKG ist rechtlich nicht zu beanstanden, da die unverhältnismässig hohen Unterhaltskosten die Dringlichkeit des Notverkaufs begründeten. Der Gesundheitszustand der Tiere ist dafür nicht relevant. Drittansprüche stehen einem Notverkauf nur entgegen, wenn das Betreibungsamt vor dem Verwertungsauftrag davon Kenntnis erlangt — was hier nicht der Fall war. Auf die Rügen zur Zuständigkeit bei rechtshilfeweiser Pfändung und zur Akteneinsicht wird nicht eingetreten. Auf Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet.