bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Zivilrecht  ·  Urteil 5A_738/2026  ·  vom 30.09.2026

effet suspensif (mesures provisionnelles, protection de la personnalité, publication)

5A_738/2026 — Suspensive Wirkung bei vorübergehendem Publikationsverbot (Pressefreiheit vs. Persönlichkeitsschutz)

Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht · Vorinstanz: Cour de justice GE, Chambre civile · Besetzung: II. zivilrechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Nichteintreten (Beschwerde unzulässig)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Gewährung der suspensiven Wirkung an ein Appellationsgericht, wodurch ein superprovisionelles Publikationsverbot vorläufig wieder in Kraft gesetzt wird, stellt für das betroffene Medienunternehmen keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde in Zivilsachen und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht ein, da kein irreparabler Rechtsnachteil dargetan ist.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die restriktive Eintretenspraxis bei Zwischenentscheiden im Vorsorgemassnahmenverfahren und grenzt den EGMR-Grundsatz der Vergänglichkeit von Informationen als blosses Abwägungselement — nicht als absoluten Zulässigkeitsgrund — ein.

Sachverhalt

Die Intimierten (D.________ und E.________ SA) beantragten am 20. März 2026 beim Tribunal de première instance Genf superprovisionelle und provisionelle Massnahmen gegen die Beschwerdeführerinnen (A.________ SA, ein Medienunternehmen, sowie zwei Redaktoren). Sie verlangten die Entfernung sämtlicher Nennungen aus einem am 12. März 2026 publizierten Artikel, der die Finanzierungsbedingungen der Übernahme von G.________ SA durch F.________ über den Konzern H.________ thematisierte. Konkret betroffen war ein Passus, der D.________ mit Name, Herkunft und beruflicher Laufbahn nannte. Das Gericht bewilligte die superprovisionelle Massnahme am selben Tag — allerdings ohne Androhung der Strafe nach Art. 292 StGB.

Nach instruiertem Verfahren wies das Tribunal mit Verfügung vom 10. Juli 2026 die Gesuche um provisionelle Massnahmen ab (Dispositivziffer 2) und hob die superprovisionelle Massnahme vom 20. März 2026 auf (Dispositivziffer 3). Die Intimierten legten Appell ein und beantragten gleichzeitig die suspensive Wirkung, sodass die superprovisionelle Massnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Appellationsverfahrens in Kraft bliebe.

Die Cour de justice du canton de Genève hiess dieses Gesuch am 23. Juli 2026 gut und suspendierte die Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 10. Juli 2026 — einschliesslich der Aufhebung der superprovisionellen Massnahme, die somit wieder in Kraft trat. Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerinnen vom 31. Juli 2026. Sie rügen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Pressefreiheit (Art. 10 EMRK) und beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

Erwägungen

Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid

Der angefochtene Entscheid über die Gewährung der suspensiven Wirkung ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Er wurde im Rahmen eines Vorsorgemassnahmenverfahrens (Art. 261 ff. ZPO, hier Art. 266 ZPO) in einer Persönlichkeitsschutzsache (Art. 28 ZGB) erlassen — mithin in einer nicht vermögensrechtlichen Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist mangels anderweitigen Bundesrechtswegs ausgeschlossen (Art. 113 BGG).

Da die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG offensichtlich nicht gegeben sind, richtet sich die Zulässigkeit nach lit. a: Der Zwischenentscheid muss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Das Bundesgericht erinnert an die gefestigte Praxis, wonach ein solcher Nachteil rechtlicher Natur sein muss und nicht durch einen günstigen Endentscheid vollständig kompensiert werden kann; er ist von der beschwerdeführenden Partei zu substanziieren, es sei denn, er ergäbe sich ohne weiteres (BGE 150 III 248 E. 1.2; BGE 149 II 170 E. 1.3; BGE 147 III 159 E. 4.1). Von diesem Erfordernis wird nur bei formeller Rechtsverweigerung oder ungerechtfertigter Verzögerung abgesehen (BGE 143 III 416 E. 1.4; BGE 138 III 190 E. 6; BGE 134 IV 43 E. 2.5).

Art. 93 Abs. 1 BGG (SR 173.110)Kommentierung auf glossagens.ch

«Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.»

Kein irreparabler Nachteil durch vorübergehendes Publikationsverbot

Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass eine richterliche Pressezensur, die seit dem 20. März 2026 in Kraft sei, per se einen irreparablen Nachteil darstelle — unabhängig von einer späteren Aufhebung. Sie berufen sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), wonach Information ein vergängliches Gut sei und auch eine kurzfristige Verzögerung der Publikation deren Wert und Interesse gefährde (EGMR, Observer and Guardian c. Royaume-Uni, 26. November 1991, Nr. 13585/88, Ziff. 60 und 61).

Das Bundesgericht hält dieser Argumentation entgegen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen rein abstrakter Natur seien und nicht mit den konkreten Umständen des Falles in Beziehung gesetzt würden. Der beanstandete Artikel sei bereits publiziert und bleibe frei zugänglich im Internet; die beanstandete Massnahme betreffe nur einen Passus von wenigen Zeilen, für dessen Bedeutung für das Verständnis des Gesamtartikels nichts Konkretes dargetan werde. Der EGMR-Grundsatz der Vergänglichkeit von Information sei kein absolutes, jeder Beschränkung entgegenstehendes Kriterium, sondern ein Gesichtspunkt im Rahmen der Interessenabwägung. Im vorliegenden Fall stehe einerseits das Risiko einer schwer revidierbaren Persönlichkeitsverletzung der Intimierten, andererseits der den Beschwerdeführerinnen durch die Publikationsbeschränkung bis zum Ende des Appellationsverfahrens entstehende Nachteil gegenüber. Diese Abwägung im Rahmen einer prima facie-Beurteilung genügt den Anforderungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht als irreparabler Nachteil.

Art. 13 EMRK als Zulässigkeitsgrund

Die Beschwerdeführerinnen stützen sich ferner auf Art. 13 EMRK: Da das Bundesgericht die einzig potenziell wirksame Rechtsweginstanz zur sofortigen Überprüfung und Aufhebung einer die Pressefreiheit einschränkenden Massnahme sei, müsse die Beschwerde zulässig sein. Das Bundesgericht weist dies zurück: Art. 13 EMRK verlangt zwar einen wirksamen Rechtsbehelf, impliziert aber nicht, dass jeder Vor- oder Zwischenentscheid sofort vor Bundesgericht gebracht werden könne (BGE 151 I 382 E. 4.4.3; EGMR, E.H. c. France, 22. Juli 2021, Nr. 39126/18, Ziff. 176). Art. 93 Abs. 1 BGG stellt keine Beschränkung des Gerichtszugangs dar, da die beanstandeten Entscheide mit der Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden können (Art. 93 Abs. 3 BGG). Der Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bleibt durch die Fortführung des Verfahrens gewährleistet.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil reiht sich in die gefestigte Linie der restriktiven Eintretenspraxis des Bundesgerichts bei Zwischenentscheiden ein, wie sie im Kommentar zu Art. 93 BGG dargestellt wird. Der Leitentscheid BGE 137 III 380 hat den Massstab für den nicht wieder gutzumachenden Nachteil geprägt: Dieser muss rechtlicher Natur sein und sich auch bei vollständigem Obsiegen im Endentscheid nicht mehr kompensieren lassen. Das vorliegende Urteil bestätigt diese Grundsätze und wendet sie auf den — bislang wenig behandelten — Fall einer vorübergehenden Publikationsbeschränkung gegenüber einem Medienunternehmen an.

Die dogmatische Einordnung folgt der Kasuistik zu Vorsorgemassnahmen im Zivilprozessrecht: Wie bei kurzfristigen Sicherungsmassnahmen im Immaterialgüterrecht, bei denen das Bundesgericht einen irreparablen Nachteil verneint hat, wenn allfällige Einbussen im Hauptverfahren durch Schadenersatz kompensiert werden können (BGE 137 III 324 E. 1.1), betont auch hier das Gericht, dass die vorübergehende Beschränkung durch eine spätere Sachentscheidung kompensierbar bleibt. Neu ist hingegen die Auseinandersetzung mit dem EGMR-Grundsatz der Vergänglichkeit von Information: Das Bundesgericht qualifiziert diesen ausdrücklich nicht als absolutes Zulässigkeitskriterium, sondern als Abwägungselement im Rahmen der prima facie-Beurteilung der Interessenlagen. Dies ist eine Präzisierung gegenüber der abstrakten Berufung auf die Pressefreiheit im Zwischenentscheidsverfahren.

Die Abgrenzung zu den Fällen der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (BGE 138 III 190 E. 6; BGE 134 IV 43 E. 2.5) bleibt unberührt: Nur bei ausdrücklicher Verweigerung der richterlichen Entscheidung oder ungerechtfertigter Verfahrensverzögerung entfällt das Erfordernis des irreparablen Nachteils. Eine inhaltlich begründete Gewährung der suspensiven Wirkung — wie hier durch die Cour de justice — fällt nicht darunter.

Fazit

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein. Die vorübergehende Wiederinkraftsetzung eines Publikationsverbots im Rahmen der suspensiven Wirkung eines Appellationsverfahrens begründet für das betroffene Medienunternehmen keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Der EGMR-Grundsatz der Vergänglichkeit von Information ist kein absolutes Kriterium, das die Zulässigkeit der Beschwerde zu begründen vermöchte, sondern ein Element der Interessenabwägung. Der wirksame Rechtsbehelf gemäss Art. 13 EMRK bleibt durch die Anfechtbarkeit im Endentscheid (Art. 93 Abs. 3 BGG) gewahrt. Die Beschwerdeführerinnen tragen die Gerichtskosten von 1'000 Fr. solidarisch und werden zur Zahlung einer Parteientschädigung von 2'000 Fr. an die Intimierten verpflichtet.