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Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 8C_48/2026  ·  vom 08.09.2026

Assurance-accidents (maladie professionnelle)

8C_48/2026 — Berufskrankheit bei Muskel-Skelett-Erkrankungen: Grenzen der qualifizierten Kausalität nach Art. 9 Abs. 2 UVG

Rechtsgebiet: Unfallversicherung (Berufskrankheiten) · Vorinstanz: Kantonsgericht Freiburg, I. sozialrechtliche Kammer · Besetzung: IV. öffentlich-rechtliche Abteilung, 3 Richter/innen · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Versicherter begehrt die Anerkennung multipler Muskel-Skelett-Erkrankungen (Schulter, Rücken, Nacken) als Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 2 UVG, nachdem die SUVA die Epikondylitis anerkannt, die übrigen Beschwerden aber nur bis zum Eintritt der 100%igen Arbeitsunfähigkeit übernommen hatte.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Ablehnung: Für die nicht gelisteten Erkrankungen ist der Beweis der qualifizierten (stark überwiegenden, ≥75%) Kausalität mit der beruflichen Tätigkeit nicht erbracht, da die Expertise eine multifaktorielle Genese mit degenerativen, anatomischen, iatrogenen und verhaltensbedingten Faktoren aufzeigt.
  • Bedeutung: Der Entscheid reiht sich in die konstante Rechtsprechung zu Muskel-Skelett-Erkrankungen ein, wonach diese zwar eine berufliche Komponente aufweisen können, aber typischerweise nicht ausschliesslich oder stark überwiegend durch die Arbeitstätigkeit verursacht werden, sodass die Anerkennung als Berufskrankheit nach der Auffangklausel des Art. 9 Abs. 2 UVG regelmässig scheitert.

Sachverhalt

A.________, geboren 1961, arbeitete von 1994 bis 2012 bei einer Genossenschaft in U.________, wo er im Winter Futtermittel für Rinder und im Sommer Saatgut abpackte. Diese Tätigkeit umfasste das Tragen von Säcken (zunächst 50 kg, später 25 kg) auf Paletten. Ab 1996 litt er unter Schmerzen an beiden Schultern und Ellenbogen. Im Jahr 2000 wurde er aus gesundheitlichen Gründen in den Verkauf versetzt. Am 18. August 2009 erfolgte eine Operation der rechten Schulter, ab der eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde.

Am 13. Dezember 2011 beantragte der Versicherte die Übernahme seiner Beschwerden des Bewegungsapparates als Berufskrankheit. Die SUVA lehnte dies mit Entscheidung vom 26. März 2012 ab (Polypathologie degenerativer Natur). Auf Beschwerde hin wies das Kantonsgericht die Sache an die SUVA zurück zur Einholung einer externen Expertise und allfälligen Arbeitsplatzinspektion.

Nach Ergänzung des Sachverhalts (Rheumatologie-Gutachten 2017, Arbeitsplatzevaluation 2021, interdisziplinäre Expertise 2023) erkannte die SUVA die Epikondylitis beidseits als Berufskrankheit an und übernahm die Folgen ab dem 1. Mai 1996, beschränkt auf den 17. August 2009 (Datum vor der Operation resp. dem Eintritt der 100%igen Arbeitsunfähigkeit). Für die übrigen Beschwerden — Schultertendinopathie, Kapsulitis, Zervikobrachialgie, Lumbalgien, somatoforme Schmerzstörung — lehnte sie die Übernahme ab. Das Kantonsgericht Freiburg wies die Beschwerde dagegen am 4. Dezember 2025 ab. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

Erwägungen

Massgebliche Rechtsgrundlage: Art. 9 UVG

Das Bundesgericht prüft, ob die Voraussetzungen einer Berufskrankheit nach Art. 9 UVG für die streitigen (nicht gelisteten) Erkrankungen erfüllt sind. Der Wortlaut der massgebenden Bestimmung lautet:

Art. 9 UVG (SR 832.20)«1 Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. 2 Als Berufskrankheiten gelten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. 3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.»

Listenberufskrankheiten (Art. 9 Abs. 1 UVG)

Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat hat die entsprechenden Listen in Anhang 1 der UVV (SR 832.202) erstellt, auf die Art. 14 UVV verweist. Diese Aufzählung ist exhaustiv (BGE 114 V 109 E. 2a). Die Vorwiegend-Kausalität nach Art. 9 Abs. 1 UVG ist gegeben, wenn die Krankheit zu mehr als 50 % durch die Listenarbeiten verursacht wurde (BGE 146 V 51 E. 8.2.2.1). Für die Epikondylitis beidseits wurde diese Voraussetzung bejaht; diese Anerkennung ist nicht Streitgegenstand.

Auffangklausel und qualifizierte Kausalität (Art. 9 Abs. 2 UVG)

Art. 9 Abs. 2 UVG bildet eine Auffangklausel, die Lücken schliesst, wenn weder ein schädigender Stoff noch eine Krankheit in der Liste des Bundesrates enthalten ist (BGE 119 V 200 E. 2b). Die Voraussetzung eines ausschliesslichen oder stark überwiegenden Zusammenhangs — auch als qualifizierte Kausalität bezeichnet — ist nur erfüllt, wenn die Krankheit zu mindestens 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 114 V 109 E. 3; BGE 126 V 183 E. 2b). Das Bundesgericht hat präzisiert, dass dieser 75 %-Satz für Affektionen, die nicht typischerweise berufsbedingt sind, bedeutet, dass anhand epidemiologischer Statistiken oder klinischer Erfahrungen nachgewiesen werden muss, dass die Fälle von Erkrankungen in einer bestimmten Berufsgruppe viermal häufiger sind als in der Allgemeinbevölkerung (BGE 126 V 183 E. 4c). Ist es hingegen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft von der Natur einer Affektion her nicht möglich zu beweisen, dass sie durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde, so ist der Beweis der qualifizierten Kausalität im Einzelfall unmöglich (BGE 126 V 183 E. 4c).

Anwendung auf den Einzelfall: Muskel-Skelett-Erkrankungen

Die Vorinstanz hat die Expertise des Dr. F.________ als Grundlage genommen, wonach eine stark überwiegende Kausalität zwischen der Tätigkeit bei der Arbeitgeberin und den Schulter- und Rückenbeschwerden nicht bejaht werden kann. Es handelt sich um muskuloskelettale Beschwerden, die in der Bevölkerung relativ verbreitet sind und aus zahlreichen Risikofaktoren resultieren können: individuelle (Alter, Geschlecht, Händigkeit, Vorgeschichte), psychosoziale am Arbeitsplatz (Unzufriedenheit mit Arbeitsbedingungen, Zeitdruck, verschlechterte Arbeitsbeziehungen) und ausserberufliche Faktoren. Auch wenn muskuloskelettale Beschwerden grundsätzlich eine berufliche Komponente aufweisen, werden sie in der Regel nicht ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht.

Das Bundesgericht bestätigt diese Würdigung im Detail:

  • Schultertendinopathie: Die radiologisch unauffällige Aufnahme von 1997 schliesst degenerative Faktoren nicht aus. Der Experte erklärte, dass ein relevanter degenerativer Zustand der Rotatorenmanschette bereits zu Beginn der Tätigkeit vorgelegen haben konnte, auch im Alter von 35 Jahren. Anatomische Faktoren (Os acromiale) begünstigten Sehnenläsionen. Die Weiterarbeit trotz Schmerzen und die verzögerte Therapie trugen zur Chronifizierung bei. Die Schmerzpersistenz wurde nicht der Tendinitis selbst, sondern einem Deconditioning und einer noziplastischen Symptomausweitung zugeschrieben.

  • Linke Schulter / Kapsulitis: Die Arthro-MRT von 2010 zeigte weder ein erhebliches subakromiales Impingement noch eine Sehnenläsion; die Funktion war kurz vor der Operation noch vollständig. Die postoperative Verschlechterung — der Experte bezweifelte die Operationsindikation — stellt einen von der Berufstätigkeit unabhängigen Faktor dar.

  • Zervikobrachialgie: Diese wurden mit einer ab dem 30. Lebensjahr progredienten Zervikarthrose und Spondylarthrose C5/6 ohne traumatisches Ereignis in Verbindung gebracht, hinzu kam eine Foraminalstenose mit C6-Wurzelirritation. Der degenerative und progressive Charakter schliesst eine stark überwiegende Berufskausalität aus.

Würdigung der vom Beschwerdeführer angerufenen Arztberichte

Die vom Beschwerdeführer zitierten Arztberichte (Drs. H.________, E.________, I.________, J.________, K.________ und C.________) belegen nach Ansicht des Bundesgerichts allenfalls einen Kausalzusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, nicht aber, dass diese im erforderlichen Beweismass die ausschliessliche oder stark überwiegende Ursache der streitigen Beschwerden gewesen wäre. Diese Berichte setzen sich nicht vertieft mit den vom Experten Dr. F.________ identifizierten konkurrierenden Faktoren auseinander — der radiologischen Entwicklung, den früheren beruflichen Belastungen, den anatomischen und degenerativen Faktoren, den Behandlungsmodalitäten und den Chronifizierungsmechanismen. Dass eine berufliche Tätigkeit eine wichtige kausale Rolle gespielt oder gar die symptomatische Manifestation einer Affektion ausgelöst hat, genügt für die qualifizierte Kausalität nach Art. 9 Abs. 2 UVG nicht.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid steht in der Tradition der ständigen Rechtsprechung zu Muskel-Skelett-Erkrankungen im Berufskrankheitenrecht. Das Grundprinzip wurde in BGE 126 V 183 formuliert: Wenn nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft der Beweis, dass eine bestimmte Affektion berufsbedingt ist, von ihrer Natur her nicht erbracht werden kann, ist der Beweis der qualifizierten Kausalität im Einzelfall ausgeschlossen. Die 75 %-Grenze als Massstab für die qualifizierte Kausalität nach Art. 9 Abs. 2 UVG wurde erstmals in BGE 114 V 109 festgelegt und seitdem konstant angewendet. Die Auffangklausel des Art. 9 Abs. 2 UVG als Lückenschliesserung wurde in BGE 119 V 200 umrissen.

Der vorliegende Entscheid illustriert diese Grundsätze am konkreten Fall eines langjährig körperlich arbeitenden Versicherten mit multiplen muskuloskelettalen Beschwerden. Er bestätigt und konkretisiert die Praxis in mehrfacher Hinsicht: Erstens wird klargestellt, dass die radiologische Abwesenheit einer strukturellen Pathologie zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht genügt, um degenerative, anatomische und frühere berufliche Faktoren auszuschliessen. Zweitens wird der Grundsatz bekräftigt, dass das Vorliegen eines (auch erheblichen) beruflichen Kausalbeitrags die qualifizierte Kausalitätsschwelle von 75 % nicht überschreitet, wenn konkurrierende Faktoren — hier insbesondere Degeneration, Os acromiale, iatrogene Faktoren (umstrittene Operationsindikation) und Weiterarbeit trotz Schmerzen — ebenfalls kausal relevant sind. Drittens wird die Abgrenzung zwischen dem Auslösen der symptomatischen Manifestation und der dominierenden Verursachung betont: das Auslösen der Symptomatik durch die Berufstätigkeit genügt für Art. 9 Abs. 2 UVG nicht.

Der Entscheid ergänzt damit die Kasuistik zu Muskel-Skelett-Erkrankungen um einen weiteren Fall, der die praktische Bedeutung der multifaktoriellen Genese dieser Beschwerdebilder und die strengen Beweisanforderungen der Auffangklausel unterstreicht. Eine Abweichung oder Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung liegt nicht vor; das Gericht wendet die etablierten Grundsätze auf den konkreten Sachverhalt an.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt, dass die streitigen Schulter-, Rücken- und Nackenbeschwerden des Beschwerdeführers nicht als Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 2 UVG anerkannt werden können. Die Expertise hat eine multifaktorielle Genese mit erheblichen degenerativen, anatomischen, iatrogenen und verhaltensbedingten Faktoren aufgezeigt, die den Beweis der qualifizierten (≥75 %) Berufskausalität ausschliessen. Der Entscheid unterstreicht, dass Muskel-Skelett-Erkrankungen zwar eine berufliche Komponente aufweisen können, die Anerkennung als Berufskrankheit nach der Auffangklausel des Art. 9 Abs. 2 UVG daran aber regelmässig scheitert. Die Gerichtskosten von 800 Franken werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).