Executive Summary
- Kernpunkt: Vorsorgliche Zuteilung der alleinigen Obhut über zwei Kinder (davon eines mit seltenem Syndrom und Entwicklungsverzögerung) an die Mutter bei unverheirateten, getrennt lebenden Eltern; der Vater rügt Willkür bei Gutachtenverwertung, Erziehungsfähigkeits- und Bindungstoleranzbewertung.
- Entscheidung: Beschwerde abgewiesen — die Vorinstanz hat das Gutachten rechtskonform verwertet, die Obhutskriterien vertretbar gewürdigt und keine Willkür begangen; die Rügen des Vaters genügen den strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
- Bedeutung: Bestätigung der ständigen Rechtsprechung zu den Obhutskriterien (Erziehungsfähigkeit, Bindungstoleranz, Stabilität) und zum eingeschränkten Kognitionsrahmen bei vorsorglichen Massnahmen (nur Verletzung verfassungsmässiger Rechte); präzisiert, dass eine gutachterliche Empfehlung der separativen Beschulung trotz tatsächlicher positiver Entwicklung im integrativen Setting das Gutachten nicht unverwertbar macht.
Sachverhalt
Ausgangslage
A.________ (Vater, geb. 1965) und B.________ (Mutter, geb. 1985) sind die unverheirateten, getrennt lebenden Eltern von C.________ (Tochter, geb. 2015) und D.________ (Sohn, geb. 2020). Der Sohn leidet an dem seltenen E.________-Syndrom, das unter anderem durch Entwicklungsverzögerungen gekennzeichnet ist. Die Mutter lebte mittlerweile in U.________ (Kanton Thurgau), während die Kinder seit Geburt am Wohnort des Vaters in V.________ (Kanton Graubünden) lebten und dort zur Schule bzw. in den Kindergarten gingen.
Kantonalverfahren
Die Mutter machte am 28. Februar 2024 beim Vermittleramt Prättigau/Davos ein Verfahren betreffend Kinderunterhalt und Obhut anhängig und ersuchte gleichzeitig das Regionalgericht Prättigau/Davos um vorsorgliche Massnahmen: alleinige Obhut für sich und Berechtigung zum Wegzug mit den Kindern. Das Regionalgericht ordnete einstweilen alternierende Obhut an, bestellte eine Kindesvertreterin, hörte die Tochter an und holte ein Gutachten bei Dr. F.________ ein. Nach Eingang des Gutachtens am 17. März 2025 beantragte der Vater Ergänzungsfragen bzw. eventualiter ein Zweitgutachten — Anträge, denen das Regionalgericht nicht folgte.
Mit Entscheid vom 15. Mai 2025 beliess das Regionalgericht die elterliche Sorge beiden Elternteilen, teilte die alleinige Obhut der Mutter zu, regelte das Besuchsrecht des Vaters und verpflichtete diesen zur Zahlung von Kindesunterhalt (monatlich Fr. 2'750.-- für die Tochter, Fr. 2'667.-- für den Sohn). Die Prozesskosten wurden dem Vater auferlegt.
Berufungsverfahren
Gegen den erstinstanzlichen Entscheid gelangte der Vater mit Berufung an das Obergericht des Kantons Graubünden. Er beantragte im Wesentlichen die Aufhebung und Rückweisung (mit Anweisung für Ergänzungsfragen/Zweitgutachten) sowie materiell die alleinige Obhut für sich. Das Obergericht führte eine mündliche Hauptverhandlung durch, in deren Rahmen die Gutachterin ihr Gutachten ergänzte und danach eine schriftliche Stellungnahme einreichte. Mit Urteil vom 27. März 2026 wies das Obergericht die Berufung überwiegend ab, änderte lediglich die Kindesunterhaltsbeiträge ab (neu Fr. 2'066.-- für die Tochter, Fr. 3'443.-- für den Sohn) und setzte den Vollzug des Obhutswechsels auf die Schulsommerferien 2026 fest. Die Kosten wurden vollumfänglich dem Vater auferlegt.
Bundesgerichtliches Verfahren
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 30. April 2026 beantragte der Vater die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und Festhaltung an seinen vorinstanzlichen Anträgen. Er ersuchte zudem superprovisorisch um aufschiebende Wirkung und um Auswechslung der Kindesvertreterin. Der Präsident der urteilenden Abteilung wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 29. Juni 2026 ab, ebenso das Gesuch um Absetzung der Kindesvertreterin. Das Bundesgericht holte keine Vernehmlassungen in der Sache ein.
Erwägungen
Zuständigkeit und Eintreten (E. 1)
Das Bundesgericht bejaht die Zuständigkeit für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid ist bezüglich Obhut und Besuchsrecht ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, der für den Beschwerdeführer praxisgemäss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Bezüglich des Kindesunterhalts liegt ein Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG vor. Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 76 BGG) und hat fristgerecht beschwert (Art. 100 Abs. 1 BGG). Ein Rechtsschutzinteresse fehlt allerdings hinsichtlich des Antrags auf Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge, da dies dem vorinstanzlichen Entscheid bereits entspricht.
Beschränkte Beschwerdegründe und Noven (E. 2)
Zentral ist Art. 98 BGG: Bei der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Die Rüge muss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen — die Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde und worin die Verletzung besteht. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein.
Art. 98 BGG (SR 173.110)«Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.»
Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, soweit erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven — solche, die nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstanden sind — sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1). Der Vater reicht dem Bundesgericht Beilagen 152–160 ein, die nicht Bestandteil des kantonalen Verfahrens waren. Das Bundesgericht qualifiziert sie überwiegend als echte Noven und weist sie als unzulässig ab. Auch für die unechten Noven macht der Vater keine Ausführungen dazu, weshalb deren Einreichung zulässig sein sollte. Auf die Beilagen und die darauf gestützte Argumentation wird daher nicht eingetreten.
Art. 99 BGG (SR 173.110)«1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. 2 Neue Begehren sind unzulässig.»
Rechtliches Gehör und Begründungspflicht (E. 3)
Der Vater wirft der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor, weil sie sich nicht ernsthaft mit seiner Kritik an der Kindesvertreterin auseinandergesetzt habe. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die Vorinstanz sich detailliert mit den Einwänden des Vaters — insbesondere zum mangelhaft abgeklärten Kindeswillen und zur ungenügenden kritischen Hinterfragung des Gutachtens — auseinandergesetzt und diese im Ergebnis verworfen hat. Von einer Verletzung der Begründungspflicht kann keine Rede sein (BGE 150 III 1 E. 4.5).
Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»
Auswechslung der Kindesvertreterin und Willkürverbot (E. 4)
Der Antrag auf Auswechslung der Kindesvertreterin wurde im bundesgerichtlichen Verfahren bereits abgewiesen. Im Übrigen setzt sich der Vater nicht substanziell mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, sondern beschränkt sich auf die abstrakte Berufung auf Art. 9 BV. Er macht weder geltend, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, noch rügt er den Sachverhalt als unvollständig und damit willkürlich festgestellt. Die Kritik bleibt rein appellatorisch und genügt den Rügeanforderungen nicht.
Obhutszuteilung: Massstab und Kriterien (E. 5)
Rechtsgrundlagen und Prüfungsrahmen
Streitig ist die vorsorgliche Zuteilung der alleinigen Obhut an die Mutter. Nicht Thema ist die alternierende Obhut, da der Vater alleinige Obhut für sich beansprucht. Das Wohl des Kindes hat bei der Obhutszuteilung Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern (BGE 142 III 617 E. 3.2.3). Das Bundesgericht wiederholt die etablierten Kriterien: Erziehungsfähigkeit, Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse, Bindungstoleranz (BGE 142 III 481 E. 2.7), persönliche Bindung und echte Zuneigung, persönliche Betreuungsmöglichkeit (dabei grundsätzlich Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung, BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7) und — je nach Alter — die Äusserungen der Kinder. Kleinere Kinder sind stärker personenorientiert, bei älteren Kindern werden Wohn- und Schulumgebung sowie Freundeskreis wichtiger (BGE 142 III 481 E. 2.7).
Beim Obhutsentscheid ist das Sachgericht in vielfacher Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz den Ermessensspielraum über- oder unterschritten oder das Ermessen missbraucht hat und damit zu einem offensichtlich unbilligen, in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken widersprechenden Ergebnis gelangt ist (BGE 143 III 140 E. 4.1.3). Der Massstab ist mithin das Willkürverbot nach Art. 9 BV.
Art. 9 BV (SR 101)Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.»
Wie der Kommentar zu Art. 9 BV darlegt, ist Willkür mehr als Unrichtigkeit: Ein Entscheid muss offensichtlich unhaltbar sein, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheinen mag, genügt für die Annahme von Willkür nicht. Dieses Verständnis ist für den vorliegenden Fall zentral: Der Vater ersetzt die Willkürrüge weitgehend durch eine appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Bewertung, was dem strengen Massstab nicht genügt.
Vorinstanzliche Würdigung
Die Vorinstanz setzte sich über mehr als dreissig Seiten mit dem Gutachten und der Kritik des Vaters daran auseinander und gelangte zum Schluss, dass das Gutachten — trotz einzelner kleiner formaler oder methodischer Ungenauigkeiten — als vollständig, klar, widerspruchsfrei, aus sich selbst heraus verständlich und aktuell verwertbar sei.
Hinsichtlich der Obhutskriterien stellte die Vorinstanz fest: Die Erziehungsfähigkeit des Vaters ist moderat eingeschränkt. Er ist zwar eine wichtige Bezugsperson und ihm liegt die Förderung der Kinder am Herzen, aber er kann in emotionaler Hinsicht nur wenig Unterstützung leisten. Dies ist insbesondere für den Sohn mit E.________-Syndrom, aber auch für die Tochter bedeutsam, die besonders auf emotionale Unterstützung angewiesen sind. Die Mutter leistet dies besser. Die Bindungstoleranz des Vaters ist deutlich eingeschränkt (er agiere alleine und informiere die Mutter erst im Nachgang; sie spiele in seinem Familiensystem keine Rolle), während bei der Mutter keine Einschränkung besteht. Beim Kriterium der örtlichen Stabilität sah die Vorinstanz leichte Vorteile für den Vater, da die Kinder seit Geburt in V.________ leben und dort zur Schule bzw. in den Kindergarten gehen. Bei der familiären Stabilität sah sie leichte Vorteile bei der Mutter, da am deren Wohnort auch die Grosseltern mütterlicherseits (zu denen die Kinder eine enge Beziehung haben) und die Tante leben. Insgesamt wertete die Vorinstanz das Stabilitätskriterium als ausgewogen. Die übrigen Kriterien beurteilte sie als ausgeglichen; ein eindeutiger Kinderwille war nicht erkennbar. Aufgrund der Vorteile beim wesentlichen Kriterium der Erziehungsfähigkeit bestätigte die Vorinstanz die Obhutszuteilung an die Mutter.
Eine besonders delikate Frage betraf die Beschulung des Sohnes: In V.________ wird er integrativ beschult und profitiert von einem auf ihn abgestimmten schulischen und ausserschulischen Förderangebot. Am Wohnort der Mutter müsste er wohl separativ sonderbeschult werden. Die Vorinstanz stellte jedoch fest, dass nicht erwiesen ist, dass ein solcher Wechsel einen Nachteil bedeutet, zumal die Gutachterin gerade eine separative Beschulung empfiehlt und davon auszugehen ist, dass der Sohn auch im Kanton Thurgau von einem förderlichen Schulsetting profitieren würde.
Rügen des Vaters und Beurteilung durch das Bundesgericht
Gutachtenverwertbarkeit (E. 5.3): Der Vater rügt, die Vorinstanz habe selbst einen Mangel am Gutachten festgestellt, diesen aber willkürlich nicht qualifiziert. Insbesondere habe das Gutachten die positive Entwicklung des Sohnes seit dem Kindergarteneintritt nicht berücksichtigt, und es bestehe ein Konflikt zwischen der gutachterlichen Empfehlung einer separativen Beschulung und der tatsächlichen positiven Entwicklung im integrativen Setting. Das Bundesgericht weist diese Rüge zurück: Ein Widerspruch zwischen der Empfehlung der separativen Beschulung und der tatsächlichen (positiven) Entwicklung auf Kindergartenstufe im integrativen Setting ist nicht erkennbar und macht das Gutachten nicht unverwertbar. Auch der Verweis auf Erfahrungen der E.________-Community (integrative Beschulung, erwachsene Personen mit Universitätsabschluss) vermag die Verwertbarkeit des Gutachtens nicht infrage zu stellen, zumal der Vater nicht erklärt, inwiefern dies relevant sein soll.
Erziehungsfähigkeit und Bindungstoleranz (E. 5.4): Der Vater rügt die Bewertung seiner Erziehungsfähigkeit als «krass willkürlich» und meint pauschal, die Vorinstanz bediene nur allgemeine Rollenbilder. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz sich detailliert — gestützt auf das verwertbare Gutachten — mit der Persönlichkeitsstruktur des Vaters auseinandergesetzt hat. Dass der Vater auf die Wünsche der Kinder eingeht (z.B. hinsichtlich Freizeitgestaltung), bedeutet nicht, dass er deren emotionale Bedürfnisse erkennt und befriedigt. Die pauschale Kritik genügt den Rügeanforderungen nicht. Zur Bindungstoleranz setzt sich der Vater nicht mit der vorinstanzlichen, gutachterlich gestützten Beurteilung auseinander, dass er alleine agiere und die Mutter erst im Nachgang informiere.
Stabilität und Beschulung (E. 5.5): Der Vater macht geltend, der Sohn dürfe nicht aus der funktionierenden integrativen Beschulung «herausgerissen» werden. Das Bundesgericht verweist auf die nachvollziehbare vorinstanzliche Erwägung, dass der Sohn auch im Kanton Thurgau von einem geeigneten Schulsetting profitieren würde. Der Vater stellt der vorinstanzlichen Beurteilung lediglich seine eigene Sichtweise gegenüber, was keine Willkür begründet. Wegen der geringen Erfahrungswerte mit dem E.________-Syndrom ist ohnehin unklar, ob sich der Sohn in der separativen Beschulung nicht auch positiv oder sogar besser entwickelt. Auch die Würdigung der besseren Verfügbarkeit der Grosseltern mütterlicherseits und der Tante als Vorteil für die Mutter ist nicht zu beanstanden.
Gesamtergebnis (E. 5.6): Da der Vater die vorinstanzliche Beurteilung der Erziehungsfähigkeit nicht infrage stellen konnte und die übrigen Kriterien bis auf das Stabilitätskriterium als ausgeglichen erachtet werden, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Obhutszuteilung im Ergebnis als offensichtlich unbillig erscheinen sollte. Eine willkürliche Abklärung des Kindeswillens macht der Vater — wie das Bundesgericht in E. 4 festhält — nicht genügend geltend. Die weiteren mit der Obhut verknüpften Aspekte (persönlicher Verkehr, Kindesunterhalt) ficht der Vater nicht unabhängig von der Obhutsfrage an.
Kosten (E. 6)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. Der Vater trägt die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- (inkl. Fr. 500.-- für die Kindesvertreterin) und hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 500.-- zu entschädigen (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der etablierten Obhutskriterien
Das Urteil bewegt sich vollständig im Rahmen der ständigen Rechtsprechung zur Obhutszuteilung. Die massgeblichen Kriterien — Kindeswohl als oberste Maxime, Erziehungsfähigkeit, Bindungstoleranz, Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse, persönliche Bindung — entsprechen der etablierten Dogmatik, die insbesondere in BGE 142 III 617 und BGE 142 III 481 entwickelt wurde. Der Kommentar zu Art. 298 ZGB auf glossagens.ch stellt dar, dass mit der Sorgerechtsreform von 2014 die gemeinsame elterliche Sorge zum Regelfall wurde und die Alleinzuteilung die Ausnahme darstellt, die nur bei Kindeswohlgefährdung zulässig ist. Das vorliegende Urteil illustriert, wie diese Grundsätze im vorsorglichen Massnahmeverfahren bei unverheirateten Eltern angewendet werden: Die gemeinsame elterliche Sorge bleibt unbestritten, strittig ist einzig die Obhutszuteilung.
Ermessenskontrolle und Willkürmassstab
Die applied Kontrolle — Eingriff nur bei Ermessensmissbrauch mit offensichtlich unbilligem Ergebnis (BGE 143 III 140 E. 4.1.3) — ist die konstante Linie der bundesgerichtlichen Praxis bei Obhutsentscheiden. Das Urteil bestätigt diese Praxis und verdeutlicht die praktische Schwelle: Eine pauschale Kritik an der Gewichtung einzelner Kriterien, ohne sich substanziell mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, genügt den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Dies entspricht der auf glossagens.ch dokumentierten Rechtsprechung zu Art. 9 BV, wonach Vertretbarkeit genügt und Willkür kein Ersatz für eine freie Überprüfung ist.
Gutachtenverwertbarkeit bei seltenen Erkrankungen
Eine präzisierende Aussage des Urteils betrifft die Verwertbarkeit psychiatrischer/psychologischer Gutachten bei seltenen Erkrankungen mit unsicherer Prognose: Das Bundesgericht bestätigt, dass ein Gutachten nicht unverwertbar wird, wenn die gutachterliche Empfehlung (hier: separative Beschulung) von der tatsächlichen Entwicklung (hier: positive Entwicklung im integrativen Setting auf Kindergartenstufe) abweicht. Bei seltenen Syndromen mit geringen Erfahrungswerten ist eine zuverlässige Prognose ohnehin nicht möglich, weshalb die aktuelle Entwicklung nicht stärker als die gutachterliche Einschätzung gewichtet werden muss. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung zur Gutachtenverwertbarkeit, wonach ein Gutachten verwertbar ist, wenn es vollständig, klar, widerspruchsfrei und aus sich selbst heraus verständlich ist (vgl. 5A_928/2022 E. 3, wo das Bundesgericht ebenfalls die Verwertbarkeit eines Gutachtens trotz Kritik an der Empfehlung bejahte).
Bindungstoleranz als entscheidendes Kriterium
Das Urteil bestätigt die Bedeutung der Bindungstoleranz als ausschlaggebendes Kriterium, wenn die Erziehungsfähigkeit bei beiden Elternteilen grundsätzlich gegeben ist. Die Feststellung, dass der Vater allein agiert und die Mutter erst im Nachgang informiert — und dies in der vorinstanzlichen Beurteilung als Ausdruck eingeschränkter Bindungstoleranz gewertet wurde — steht in der Linie von 5A_748/2022 E. 3.4.2 und 5A_363/2023 E. 3.1, in denen das Bundesgericht ebenfalls eingeschränkte Bindungstoleranz als entscheidendes Moment für die Obhutszuteilung an den anderen Elternteil bestätigte. Die Präzisierung des vorliegenden Urteils liegt in der klaren Unterscheidung zwischen der Erfüllung von Kinderwünschen (Freizeitgestaltung) und der Wahrnehmung emotionaler Bedürfnisse — erstere bedeutet nicht automatisch letztere.
Novenrecht im vorsorglichen Massnahmeverfahren
Die konsequente Abweisung der Beilagen 152–160 als (überwiegend) echte Noven bestätigt die restriktive Novenpraxis im bundesgerichtlichen Verfahren (Art. 99 BGG; BGE 149 III 465 E. 5.5.1). Dass der Vater auch für die unechten Noven keine Ausführungen zur Zulässigkeit machte, unterstreicht die Praxis, dass die Darlegungslast für die Noveneingabe bei der beschwerdeführenden Partei liegt (BGE 143 I 344 E. 3).
Fazit
Das Urteil 5A_375/2026 ist ein routinemässiger Bestätigungsentscheid, der die etablierte Rechtsprechung zu den Obhutskriterien, zur Bindungstoleranz, zum Willkürmassstab bei Ermessensentscheiden und zur Novenpraxis im vorsorglichen Massnahmeverfahren bestätigt. Eine Rechtsprechungsänderung oder -fortentwicklung findet nicht statt. Das Urteil illustriert jedoch anschaulich die Schwierigkeiten, die entstehen, wenn bei einer seltenen Erkrankung mit unsicherer Prognose gutachterliche Empfehlungen und tatsächliche Entwicklungen auseinanderklaffen: Das Bundesgericht hält fest, dass dies allein die Verwertbarkeit eines ansonsten methodisch vertretbaren Gutachtens nicht infrage stellt. Von praktischer Bedeutung ist ferner die Klarstellung, dass die Erfüllung von Kinderwünschen nicht mit der Wahrnehmung emotionaler Bedürfnisse gleichzusetzen ist — eine Differenzierung, die im Kontext der Erziehungsfähigkeitsbewertung künftig vermehrt Beachtung finden dürfte.