7B_1226/2026 — Untersuchungshaft bei qualifiziertem Rückfallrisiko nach Kokainkonsum und Schussabgabe im Polizeifahrzeug
Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Untersuchungshaft) · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Bern, Strafrechtliche Beschwerdekammer · Besetzung: II. strafrechtliche Abteilung, 3 Richter/innen (Abrecht, van de Graaf, Koch) · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, Untersuchungshaft bestätigt
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Beschwerdeführer, der unter Kokaineinfluss im Polizeifahrzeug die Waffe eines Beamten ergriff und einen Schuss abfeuerte, wird wegen dringenden Tatverdachts der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) und eines qualifizierten Rückfallrisikos in Untersuchungshaft gehalten.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die dreimonatige Untersuchungshaft gestützt auf Art. 221 Abs. 1bis StPO (qualifiziertes Rückfallrisiko) und verneint die Eignung vorgeschlagener Ersatzmassnahmen.
- Bedeutung: Der Entscheid präzisiert, dass die Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB als taugliche Anlasstat für die Sicherheitshaft nach Art. 221 Abs. 1bis StPO genügt und dass bei substanzbedingter Verhaltensunvorhersehbarkeit — Vorliegen einer psychiatrischen Expertise — tiefere Anforderungen an die Imminenz des Rückfallrisikos gelten.
Sachverhalt
Am 31. Juli 2026 eröffnete die Staatsanwaltschaft Jura bernois-Seeland ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), eventuell versuchter Tötung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Waffengesetzesverstössen. Der Beschwerdeführer wird beschuldigt, während eines Polizeitransports in einem Fahrzeug die Waffe eines Beamten ergriffen und im Fahrzeuginneren einen Schuss abgegeben zu haben, während er sich unter starkem Drogeneinfluss in einem Zustand intensiver Erregung befand.
Das Zwangsmassnahmengericht Jura bernois-Seeland verfügte am 3. August 2026 Untersuchungshaft für drei Monate (bis 30. Oktober 2026). Die Strafrechtliche Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern wies die dagegen gerichtete Beschwerde am 25. August 2026 ab. A.________ focht diesen Entscheid mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht an und beantragte primär seine sofortige Freilassung, eventualiter die Aufhebung und Rückweisung sowie die Anordnung von Ersatzmassnahmen. Ausserdem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
Dringender Tatverdacht (Art. 221 Abs. 1 StPO)
Das Bundesgericht stellt zunächst fest, dass die Untersuchungshaft mit der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 5 EMRK) nur vereinbar ist, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht (Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 BV) — hier Art. 221 StPO —, einem öffentlichen Interesse entspricht und dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) genügt. Vor den Haftgründen müssen hinreichende Tatverdachtsgründe vorliegen.
Art. 221 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: a. sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; b. Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder c. durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. 1bis Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn: a. die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und b. die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben. 2 Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.»
Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen dringenden Tatverdacht bejaht. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass der Haftrichter keine vollständige Beweiswürdigung vorzunehmen habe, sondern nur zu prüfen habe, ob ernsthafte Schuldindizien vorliegen (BGE 143 IV 330 E. 2.1; 7B_990/2026 E. 3.2.2). Die Intensität des Tatverdachts steige mit dem Fortschritt des Verfahrens: während anfangs noch vage Verdachtsmomente genügen, müsse eine Verurteilung später mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten (BGE 143 IV 330 E. 2.1; BGE 143 IV 316 E. 3.2).
Im Fall hatte die Vorinstanz festgehalten, dass der Beschwerdeführer während eines Transports die Waffe eines Polizeibeamten ergriffen und in einem engen Raum einen Schuss abgegeben hatte. Auch wenn er nicht direkt auf einen Beamten gezielt haben sollte, wusste er, dass die Kugel abprallen und jemanden töten oder verletzen konnte. Seine Erklärung, er habe «nur Lärm machen» wollen, implizierte die Inkaufnahme des Risikos, Personen in der Nähe zu töten oder zu verletzen. Das Bundesgericht hält diese Würdigung für vertretbar und weist die Rüge als appellatorisch und damit unzulässig zurück (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 150 I 50 E. 3.3.1).
Qualifiziertes Rückfallrisiko (Art. 221 Abs. 1bis StPO)
Der Beschwerdeführer rügte weiter, die Vorinstanz habe zu Unrecht ein qualifiziertes Rückfallrisiko nach Art. 221 Abs. 1bis StPO bejaht. Er machte geltend, die Vorinstanz habe die konkrete Schwere der Tat nicht geprüft und das Rückfallrisiko auf eine «Kaskade von Hypothesen» gestützt.
Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass Art. 221 Abs. 1bis StPO einen qualifizierten Rückfall gegenüber Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO darstellt und eingeführt wurde, um den Verzicht auf die Vortatvoraussetzung zu kompensieren. Die Bestimmung verlangt kumulativ: (a) dringender Verdacht, durch ein Verbrechen oder schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben, und (b) ernsthafte und unmittelbare Gefahr, ein gleichartiges schweres Verbrechen zu begehen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.2; 7B_416/2026 E. 2.2; 7B_789/2025 E. 4.2.1).
Zur Vortat (lit. a): Die Anlasstat muss ein individuelles fundamentales Rechtsgut wie Leben, physische oder sexuelle Integrität schützen (BGE 151 IV 277 E. 2.3.8; BGE 151 IV 207 E. 4.4) und eine konkret schwere Verletzung dieses Rechtsguts sanktionieren. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB ein Verbrechen darstellt (Art. 10 Abs. 2 StGB) und intrinsisch eine konkret schwere, das Leben betreffende Verletzung sanktioniert, sodass die Voraussetzungen von Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO erfüllt sind. Dabei ist unerheblich, ob das Verhalten ohne Folgen für das Leben Dritter blieb (BGE 151 IV 207 E. 4.4 in fine; 7B_859/2024 E. 3.6).
Art. 129 StGB (SR 311.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Zum Rückfallrisiko (lit. b): Der Begriff des «schweren Verbrechens» bezieht sich auf die unter lit. a genannten Rechtsgüter. Das Erfordernis der «unmittelbaren» Gefahr bedeutet, dass der Beschwerdeführer eine schwere Bedrohung darstellen muss und dass schwere Verbrechen in naher Zukunft drohen (BGE 150 IV 360 E. 3.4.4; 7B_650/2026 E. 3.1.3). Dabei gilt eine umgekehrte Proportionalität: je schwerer die Tat und die Gefährdung, desto niedrigere Anforderungen an das Rückfallrisiko (BGE 150 IV 360 E. 3.2.4; BGE 150 IV 149 E. 3.6.2; BGE 146 IV 326 E. 3.1).
Im Fall stützte sich die Vorinstanz auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers, der unter Kokaineinfluss von Verfolgungswahn befallen wird, sowie auf seine Aussagen bei der Festnahmeaudienz vom 1. August 2026, wonach er bereits vier Wochen zuvor nach Kokainkonsum eine «Angstkrise» erlitten hatte, die eine Hospitalisation erforderte, ohne dass ihn dies davon abhielt, «denselben Fehler» erneut zu begehen. Ausserdem leidet er seit zwei bis drei Jahren an einer depressiven Störung und hatte seine psychiatrische Medikation Ende 2025 abgebrochen. Das Bundesgericht hält fest, dass diese Elemente eine Verhaltensunvorhersehbarkeit belegen, die ausreicht, um ein gleichartiges schweres Verbrechen zu befürchten. Bei besonders hoher Schwere der Tat und ihrer Auswirkungen auf die Sicherheit können niedrigere Anforderungen an die Imminenz gestellt werden, und es gebietet die Vorsicht, die Anforderungen an die Imminenz nicht zu hoch anzusetzen, solange eine psychiatrische Expertise aussteht (BGE 143 IV 9 E. 2.8).
Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO)
Schliesslich rügte der Beschwerdeführer die Verweigerung von Ersatzmassnahmen. Er schlug Wohnsitzauflage, regelmässige Drogenkontrollen, Meldepflicht und ärztliche Behandlung vor.
Art. 237 StPO (SR 312.0)Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. 2 Ersatzmassnahmen sind namentlich: a. die Sicherheitsleistung; b. die Ausweis- und Schriftensperre; c. die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; d. die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; e. die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; f. die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen; g. das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen. 3 Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen. 4 Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft. 5 Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.»
Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz: Drogentests ermöglichen lediglich eine a-posteriori-Kontrolle und können den Konsum nicht verhindern. Eine ambulante Behandlung würde ausschliesslich auf der angeblichen Mitwirkungsbereitschaft des Beschwerdeführers beruhen, der in der Vergangenheit seine Medikation nicht regelmässig eingenommen hat. Wohnsitzauflage und Meldepflicht sind ebenfalls ungeeignet, um das qualifizierte Rückfallrisiko zu kompensieren. Solange eine psychiatrische Expertise aussteht, ist nicht nachgewiesen, dass Ersatzmassnahmen das Risiko auffangen können (BGE 145 IV 503 E. 3.1). Das Bundesgericht hält jedoch fest, dass die Staatsanwaltschaft bei einem allfälligen künftigen Haftverlängerungsgesuch die Umstände neu prüfen und die Expertise beschleunigt erstellen lassen muss.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid reiht sich in die konstante Rechtsprechung zur Sicherheitshaft nach Art. 221 Abs. 1bis StPO ein, die seit dem Inkrafttreten der Bestimmung am 1. Januar 2024 durch zahlreiche BGer-Entscheide konkretisiert wurde (vgl. die übersichtliche Darstellung im Kommentar zu Art. 221 StPO). Die Leitentscheide BGE 150 IV 360 und BGE 151 IV 207 haben die Voraussetzungen der Vortat (lit. a) und des qualifizierten Rückfallrisikos (lit. b) umrissen.
Drei Aspekte des vorliegenden Entscheids sind besonders hervorzuheben:
Erstens bestätigt das Bundesgericht, dass die Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB eine taugliche Anlasstat für die Sicherheitshaft nach Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO darstellt, weil diese Norm als Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB) intrinsisch eine konkret schwere, das Leben betreffende Rechtsgutsbeeinträchtigung sanktioniert. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tat tatsächlich zu einer Verletzung führte. Damit wird die in 7B_859/2024 E. 3.6 begründete Praxis bekräftigt und auf den konkreten Fall eines Schusswaffenabfeuerns im Polizeifahrzeug angewendet.
Zweitens präzisiert der Entscheid die Anwendung des umgekehrt proportionalen Verhältnisses zwischen Tatschwere und Rückfallrisiko: Bei besonders gravierenden Taten mit hoher Sicherheitsgefährdung genügt ein niedrigeres Rückfallrisiko, und die Anforderungen an die Imminenz sind zu senken, wenn eine psychiatrische Expertise noch aussteht. Diese in BGE 150 IV 360 E. 3.2.4 und BGE 143 IV 9 E. 2.8 formulierte Doktrin wird hier auf einen Fall angewendet, in dem die Gefährlichkeit massgeblich durch substanzinduzierte Verhaltensunvorhersehbarkeit (Kokainkonsum mit Verfolgungswahn) geprägt ist. Die Kombination aus Drogenkonsum, Abbruch der psychiatrischen Medikation und Zugang zu Schusswaffen rechtfertigt ein qualifiziertes Rückfallrisiko ohne vorherige Vorstrafen.
Drittens folgt der Entscheid der konsequenten Linie, dass Ersatzmassnahmen untauglich sind, wenn sie allein auf der Mitwirkungsbereitschaft der beschuldigten Person beruhen und diese in der Vergangenheit nicht kooperiert hat (BGE 145 IV 503 E. 3.1). Die Feststellung, dass Drogentests lediglich eine a-posteriori-Kontrolle ermöglichen und daher nicht präventiv wirken, korrespondiert mit der restriktiven Praxis bei Rückfallrisiken, die mit Substanzabhängigkeit einhergehen.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die dreimonatige Untersuchungshaft. Der Entscheid illustriert die praktische Anwendung der seit dem 1. Januar 2024 geltenden Bestimmung über das qualifizierte Rückfallrisiko (Art. 221 Abs. 1bis StPO) auf einen Fall, in dem die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers massgeblich durch Kokainkonsum und eine abgebrochene psychiatrische Behandlung bedingt ist. Die Anordnung der Untersuchungshaft erscheint verhältnismässig, solange die dringend empfohlene psychiatrische Expertise nicht vorliegt. Das Bundesgericht erteilt der Staatsanwaltschaft jedoch die Weisung, bei einem allfälligen Verlängerungsgesuch die Expertise beschleunigt zu erstellen und die Eignung von Ersatzmassnahmen neu zu prüfen. Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt, und Rechtsanwalt Matthias Wasem wird als amtlicher Verteidiger bestellt (Honorar Fr. 1'500.--).